Sonderschulung

Die Sonderschulung richtet sich an Kinder und Jugendliche mit dauerhaft besonderem Bildungsbedarf aufgrund einer Beeinträchtigung. Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung.

Anspruch auf Sonderschulung

Ein möglicher Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Die Sonderschulung kann integrativ in der Regelschule oder separiert in einer Sonderschule erfolgen.

Für die Zuweisung zur Sonderschulung ist ein schulisches Standortgespräch (SSG) und eine schulpsychologische Abklärung mit Standardisiertem Abklärungsverfahren (SAV) verbindlich anzuwenden. Verantwortlich für die Zuweisung zur Sonderschulung ist die Schulpflege.

Sonderschulen

Integrierte Sonderschulung (ISR/ISS)

Zielgruppe der integrierten Sonderschulung (ISR/ISS) sind Schülerinnen und Schüler mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf, die in der Regelklasse unterrichtet werden können. Die Beschulung erfolgt gleichberechtigt für alle Kinder und Jugendliche. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Unterricht im Rahmen des geltenden Lehrplans 21. Es gibt zwei Arten der integrierten Sonderschulung: die eine in der Verantwortung der Regelschule (ISR) und die andere in der Verantwortung der Sonderschule (ISS).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) liegt die Hauptverantwortung für die sonderpädagogische Förderung bei der Regelschule. Sie gestaltet das Fördersetting der betroffenen Schülerinnen und Schüler so, dass eine angemessene Schulung gewährleistet ist. Die Regelschule plant, organisiert und führt die integrierte Sonderschulung durch. Sie nimmt Beratung und Unterstützung (B+U) von gemeindeeigenen oder externen Fachstellen sowie von Sonderschulen in Anspruch, falls sie nicht über das notwendige, behinderungsspezifische Fachwissen verfügt. 

Schülerinnen und Schüler der integrierten Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule (ISR) haben einen Anspruch auf Förderung und Tagesbetreuung. Die Kosten trägt grundsätzlich die Gemeinde. Gemäss § 65 a des Volksschulgesetzes beteiligt sich der Kanton an der Finanzierung, falls die Kosten den in der Verordnung festgelegten Gemeindeanteil überschreiten.  Die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) regelt Einzelheiten und das Verfahren bezüglich der Gesuchstellung (§ 24 ff).
Übersteigen die beitragsberechtigten Kosten eines ISR-Settings Fr. 45 000 pro Jahr, übernimmt das Amt die darüber liegenden Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: 

  • Typ A: Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache bis Fr. 53 000
  • Typ B1 und B2: Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen
    Fr. 80 000
  • Typ C: Kognitive Beeinträchtigungen Fr. 64 000

Die Gesuche sind digital über das VSA-Portal Besondere Förderung einzureichen.
Einreichungsfrist für die Gesuche für das jeweils vergangene Schuljahr ist der 31. August. 

Die Schulpflegen nehmen die Aufsicht über den Unterricht, die Therapie und die Erziehung und Betreuung der einzelnen Sonderschülerinnen und Schüler in der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule wahr.

Das Volksschulamt (VSA) überprüft die Einhaltung der kantonalen Vorgaben mit dem Antrag der Schulpflege für die Mitfinanzierung durch den Kanton und nimmt die Aufsicht bei Meldung von Auffälligkeiten oder auf Wunsch einer Gemeinde wahr.

Die Regelschule ist verpflichtet, im Rahmen des ISR- Settings das behinderungsspezifische Fachwissen sicherzustellen, das nötig ist für die Förderung dieser Schülerinnen und Schüler. Es ist sinnvoll, dass dieses Fachwissen bereits bei der Planung der Settings und bei der Förderplanung einfliesst. B+U wird von spezialisierten Sonderschulen und deren Fachpersonal sowie von der Hochschule für Heilpädagogik (HfH) angeboten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

  • durch eigenes Personal, das über die erforderlichen Ausbildungen und Erfahrungen verfügt
  • oder durch Beratung und Unterstützung (B+U) durch eine spezialisierte Sonderschule oder Fachstelle

Die Anbietenden von Beratung und Unterstützung verlangen dafür kostendeckende Tarife. Die Kosten werden durch die Gemeinde übernommen und sind jeweils Bestandteil der ISR-Settings. Der Kanton beteiligt sich daran im Rahmen der ISR-Finanzierung.

Das Volksschulamt ist bestrebt, dass die Schulgemeinden im ganzen Kanton mit genügend Beratungsangeboten der Sonderschulen und Spitalschulen abgedeckt sind. Die Angebotsübersicht wird daher laufend überprüft und ergänzt.

Die Rahmenbedingungen von B+U sind in einem Konzept
geregelt.

Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) liegt die Hauptverantwortung für die sonderpädagogische Förderung bei der Sonderschule. Die ISS ist beispielsweise für Schülerinnen und Schüler mit einer komplexen Beeinträchtigung oder Behinderung gedacht, die permanent und in hohem Masse spezialisierte Fachkompetenzen benötigen und im Rahmen der Regelklasse unterrichtet werden können. Die Sonderschule plant, organisiert und führt die integrierte Sonderschulung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung der Regelschule durch.

Externe Sonderschulung

Stellt man bei einer Schülerin oder einem Schüler fest, dass die Förderung mit einer integrativen Schulungsform nicht ausreichend ist, wird eine separierte Sonderschulung beschlossen. Diese findet in Einrichtungen wie Sonderschulen oder Sonderschulen mit Heimpflegeangebot statt. Deren Angebot (Unterricht, Betreuung und Therapie) ist jeweils im Rahmenkonzept beschrieben. Eine Zuweisung in eine Privatschule ohne Sonderschulbewilligung beschränkt sich auf begründete Ausnahmefälle (ultima ratio-Lösung). 

Die Überprüfung der Sonderschulung eines einzelnen Schülers oder einer einzelnen Schülerin ist Aufgabe der zuweisenden Gemeinde.

Informationen für Sonderschulen

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Im Rahmen der Aufsicht über Sonderschulen und Sonderschulung in Heimpflegeangebote überprüft der Kanton die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Im Rahmen der Aufsicht über Sonderschulen und Sonderschulung in Heimpflegeangebote überprüft der Kanton die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. 

Zur Aufsicht des Kantons gehören die pädagogische und finanzielle Aufsicht. Die finanzielle Überprüfung erfolgt jährlich. Alle zwei Jahre findet ein Besuch vor Ort mit der vorgängigen Prüfung der notwendigen Unterlagen statt. 

Der Sektor Sonderpädagogik informiert die Sonderschulen und bei Sonderschulung in Heimpflegeangeboten gemeinsam mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) über den Besuchstermin und die Beobachtungsschwerpunkte. Grundlage der Aufsicht ist der Leistungskatalog. Im Rahmen des Aufsichtsbesuchs werden ausgewählte Leistungen anhand eines Aufsichtsprotokolls überprüft. In der Dokumentation werden verbindliche Auflagen, die die Schule erfüllen muss sowie Entwicklungsziele definiert. Zeigen sich schwerwiegende Mängel kann dies zu einer Kürzung der Staatsbeiträge führen. Werden die Mängel nicht behoben, droht ein Entzug der Betriebsbewilligung. 

Wird eine Aufsichtsbeschwerde bei der Bildungsdirektion eingereicht, prüft diese der Sektor Sonderpädagogik in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst des VSA und allenfalls weiteren Stellen. Bei Sonderschulung in Heimpflegeangeboten ist die gegenseitige Information und Zusammenarbeit mit dem AJB gewährleistet.

Aufsicht durch die Trägerschaft

Die Trägerschaft nimmt als strategisches Führungsorgan und als vorgesetzte Stelle der Schul- oder Gesamtleitung ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr. Zur Aufsicht durch die Trägerschaft gehören beispielsweise die Mittelbeschaffung und -verwendung, die Genehmigung des Budgets, die Festlegung der Organisation oder die Verantwortung des Qualitätsmanagements.

Besondere Ereignisse, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere epidemisch ansteckende Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, sowie besondere Ereignisse welche mittelbar oder unmittelbar zur Beeinträchtigung des Betriebes führen können, müssen der zuständigen Fachperson des Volksschulamts umgehend gemeldet werden.

Im Hilfsmittel Stellenberechnung sind die Eckdaten jeder Schule hinterlegt. Anhand der Schülerprognose, Klassen- und Stellenplanung kann das gewichtete Stellentotal berechnet und überprüft werden, sodass dies dem Rahmenkonzept entspricht.

Das Dokument muss dem Volksschulamt nicht eingereicht werden, es dient lediglich als Hilfsmittel zu Planungszwecken des Personals für die Sonderschulen.

Alle vom Volksschulamt (VSA) beaufsichtigten Sonderschulen nehmen einen öffentlichen Auftrag wahr und unterstehen deshalb dem Archivgesetz. Demgemäss hat jedes öffentliche Organ eine Person zu bezeichnen, die für die Aktenablage und die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Informationsverwaltung verantwortlich ist.

Die Sonderschulen führen für ihre Schülerinnen und Schüler ein Dossier, in dem alle geschäftsrelevanten Akten abgelegt werden – dazu gehören z.B. Zuweisungsberichte oder Zeugnisse.

Das Gesetz regelt ausserdem, wie lange Akten im Minimum aufbewahrt werden müssen, und wie mit den Dossiers umgegangen wird, wenn diese Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Für die Ausbildungsanforderungen des Lehr- und Fachpersonals in Sonderschulen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) . Die Anstellungsbedingungen orientieren sich an den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen müssen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit (kostenpflichtiges Äquivalenzverfahren) durch die Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorlegen.

Die Stellenbesetzung für das leitende Personal liegt in der Verantwortung der Trägerschaft. Alle übrigen Stellen werden durch die verantwortlichen Leitungspersonen der Sonderschulen oder gemäss Reglement der Trägerschaft besetzt. Diese haben zu gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Ausbildungsanforderungen erfüllen oder sich im Rahmen der Personalentwicklung nachqualifizieren.

Es gelten die Prüf- und Meldepflichten gemäss VSM. Vor der Anstellung sind ein aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden sowie ein aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden von einer Bewerberin oder einem Bewerber einzufordern. Im Falle der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden wird wenn möglich eine vergleichbare Bescheinigung verlangt. Neu prüfen die Trägerschaften bzw. Sonderschulen bei einer Neuanstellung einer Leitungs- bzw. Lehrperson, ob sie auf der von der EDK geführten Liste eingetragen ist und ihr die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausführungsbewilligung entzogen wurde. Mehr Informationen zu diesem Prozess sind bei der Webseite der EDK unter Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung zu finden.

Die Sonderschulen haben für jede Funktion über einen Stellenbeschrieb zu verfügen. Dieser gibt Auskunft über den Auftrag und die damit verbundenen Tätigkeiten, die Ausbildungsanforderungen, die Kompetenzen und Pflichten.

Die Einreihungen in die entsprechenden beitragsberechtigten Lohnklassen erfolgen gemäss Lehrpersonalverordnung (LPVO), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo). Im Einreihungsplan für das Personal in Kinder- und Jugendheimen, Schulheimen, Sonderschulen sowie Spitalschulen und vorübergehende Beschulung in Heimpflegeangeboten (VBH-Schulen) werden alle Funktionen und ihre Einreihung für die Sonderschulen und Heime zusammengefasst.

Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüft das Volksschulamt (VSA), Sektor Sonderpädagogik, die Ausbildungsqualifikation des Personals der Sonderschulen in quantitativer und qualitativer Hinsicht gestützt auf die eingereichte Personalliste (PERS). Werden die Ausbildungsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, entscheiden die Verantwortlichen der Aufsicht des Sektors Sonderpädagogik über allfällige Auflagen oder Entwicklungsziele. Die Einrichtung begründet die Situation in diesen Fällen und legt ihre Personalentwicklungsmassnahmen offen.

Mit dem Rahmenkonzept beschreibt die Sonderschule ihren Auftrag und ihre Leistungen, ausgehend des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schultyps. Sie richtet ihr Angebot auf einen Bereich innerhalb ihres Schultyps aus und begründet die zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden und zeigt relevante Prozesse sowie die konkrete Alltagsgestaltung auf. Darzustellen sind im Weiteren der Aufbau, die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Ansprüche an Qualität sowie die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung der Sonderschule.

Die Grundlagen des Rahmenkonzepts sind die rechtlichen Vorgaben gemäss dem Volksschulgesetz (VSG), der Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) und der Verordnung zur Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) und darauf aufbauend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Leistungsvereinbarung. Ein vom Volksschulamt genehmigtes Rahmenkonzept ist Grundvoraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung einer Sonderschule.

Das Rahmenkonzept ist eine Informationsschrift, die sich durch Übersichtlichkeit und Kompaktheit auszeichnet und sich auf das Nötige und Grundlegende beschränkt. Die detaillierten Ausführungen werden in Feinkonzepten dargestellt. Im Rahmenkonzept wird auf die Feinkonzepte verwiesen.

Der Leitfaden dient den Sonderschulen als Arbeitsgrundlage für die Erstellung und Überarbeitung ihres Rahmenkonzepts. Er ist zugleich Prüfschema für das Volksschulamt bei der Beurteilung des eingereichten Rahmenkonzepts. Die Erarbeitung eines Konzepts ist bei einer Erstbewilligung einer Institution notwendig. Die Überarbeitung eines Rahmenkonzepts ist erforderlich bei veränderten Eckdaten und Rahmenbedingungen. Notwendige Anpassungen können zudem aufgrund von Auflagen im Rahmen der periodischen Aufsicht veranlasst werden.

Sonderschulen

Der Leitfaden Erstellung Rahmenkonzept Sonderschule dient den Sonderschulen als Orientierung bei der Erstellung des Rahmenkonzepts.

Schulheime

Schulheime orientieren sich bei der Erstellung des Konzepts am Leitfaden zur Erstellung eines Konzepts für Schulheime. Diese Arbeitsgrundlage dient dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und dem Volksschulamt (VSA) als gemeinsames Prüfschema bei der Beurteilung der eingereichten Konzepte.

Der Konzeptleitfaden für Schulheime basiert auf den rechtlichen Vorgaben gemäss Ver-ordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO), Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) und Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) sowie dem Volksschulgesetz (VSG), der Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) und der Verordnung zur Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo).

Das Volksschulamt schliesst mit den Trägerschaften von bewilligten Sonderschulen befristete Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b Volksschulgesetz ab.
Die Leistungsvereinbarungen sind in der Regel auf zwei Jahre befristet. Mit Abschluss der Leistungsvereinbarung wird gleichzeitig die Beitragsberechtigung für die Sonderschulen für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung verlängert. Das Erbringen der Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung und Leistungskatalog sowie den weiteren rechtlichen Vorgaben liegt in der Verantwortung der Trägerschaft.
Mittels dem Dokument Leistungsvereinbarung werden mit der Sonderschule die Angebote, der Sonderschultyp, die Anzahl Plätze, welche die Sonderschule für die ihr zugeteilte Versorgungsregion zu Verfügung stellen muss, die Bemessung der Pauschale pro Angebot, die Vollkostentaxe für Schüler und Schülerinnen aus anderen Kantonen und das Therapieangebot festgelegt sowie die integrierten Bestandteile vereinbart.
Die Leistungsvereinbarung setzt sich zusammen aus:

  • dem Dokument Leistungsvereinbarung, welches für jede Sonderschule erstellt wird
  • den allgemeinen Vertragsbedingungen, die für alle Sonderschulen gelten
  • dem Leistungskatalog pro Sonderschultyp A, B, oder C, der zugleich die Grundlage des Aufsichtsbesuchs bildet
  • dem Pauschalenblatt pro Sonderschule, welches der Sonderschule Auskunft zur Berechnung der Pauschale gibt.

Für den digitalen Datenaustausch mit den Sonderschulen stellt das Volksschulamt den Trägerschaften und Institutionen ein Webportal zur Verfügung. Die Umstellung zum digitalen Datenaustausch erfolgt schrittweise. Für die Nutzung des Portals ist ein persönliches Konto erforderlich. Zugriffsberechtigungen zum Portal werden vom Sektor Sonderpädagogik nach der Prüfung des Antrags via Kontaktformular vergeben.

Finanzierung der Sonderschulen

Der Regierungsrat hat per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 (VFiSo) in Kraft gesetzt. Diese sieht vor, dass das Volksschulamt (Amt) mit den Trägerschaften der Sonderschulen auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen abschliesst und als Kostenanteil Pauschalen ausrichtet.

Das Amt richtet den Sonderschulen für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Personal- und Sachkosten und unabhängig von der Auslastung einen festen Anteil für die anrechenbaren Immobilienkosten aus.

Gemäss Volksschulgesetz tragen die Gemeinden 65 und der Kanton 35 Prozent der Gesamtkosten. Der Kostenanteil wird den Gemeinden vom Amt mit einem einheitlichen Betrag pro Sonderschülerin oder Sonderschüler in Rechnung gestellt.

Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung und leistet auf der Grundlage der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Beträge Teilzahlungen für das laufende Betriebsjahr. Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr. 

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Der Budgetprozess für Sonderschulen findet alle zwei Jahre statt. Für die Budgetierung wird jeweils rechtzeitig eine Information an die Sonderschulen verschickt mit Vorgaben zum Ablauf und den notwendigen Formularen. Aktuell stehen die nachfolgenden Formulare für die Budgetierung 2024 zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare reichen Sie bitte über das VSA-Portal Besondere Förderung ein.

Für die Berichterstattung der Sonderschulen wird jeweils anfangs Jahr eine Information an die Sonderschulen verschickt mit Hinweisen zum Ablauf und den zu verwendenden Formularen. Aktuell stehen folgende Formulare für die Berichterstattung 2023 zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare sind über das VSA-Portal Besondere Förderung einzureichen.

Es erfolgen zwei Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt 80 Prozent des voraussichtlichen Kostenanteils gemäss Leistungsvereinbarung. Die Zahlungen werden wie folgt ausgelöst: die erste per Ende Januar (50 Prozent) und die zweite per Ende Juli (30 Prozent). Der Auszahlung geht jeweils eine schriftliche Ankündigung via das VSA-Portal Besondere Förderung voraus. Früher benötigte oder höhere Teilzahlungen können in begründeten Fällen per E-Mail beantragt werden. Die Schlusszahlung wird im Folgejahr aufgrund der definitiven Berichterstattung vorgenommen.

Die Bauvorhaben und Anschaffungen der Sonderschulen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo). Bei Bauvorhaben gelten zudem die in der Verordnung als Anhang 1 festgehaltenen Raumflächenvorgaben.

Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen sind ab Fr. 100'000 genehmigungspflichtig. Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bauvorhaben, wenn dieses für die Versorgung erforderlich ist, der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient und eine zweckmässige sowie wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht.

Vorhaben mit geringerem Auftragswert werden im Rahmen der Leistungsvereinbarung bzw. des Jahresgesprächs thematisiert.
Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung und ein Angebot der Heimpflege, ist das Gesuch dem Amt einzureichen, welches voraussichtlich den höheren Kostenanteil des Bauvorhabens tragen wird.

Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen:
1. Festlegung des Grundsätzlichen Bedarfs
2. Festlegung des Raumbedarfs
3. Vorprojekt
4. Projekt
5. Bauabrechnung

Für die Genehmigung von Bauvorhaben und Anschaffungen erfolgt eine Zusicherung des Staatsbeitrages. Die Staatsbeiträge werden in der Regel über Zinsen und Abschreibungen finanziert. Wenn die Finanzierung nachweislich nicht anderweitig gewährleistet werden kann, können ausnahmsweise Kostenanteile durch den Kanton ausgerichtet werden.

 

Der Kanton Zürich stellt den Schulgemeinden die Kostenanteile für die platzierten Sonderschülerinnen und Sonderschüler der separierten Sonderschulung in Rechnung. Das Volksschulamt ermittelt den Gemeindeanteil pro platzierter Sonderschülerin oder platziertem Sonderschüler und stellt diesen den Gemeinden in Rechnung. Massgebend für die Bestimmung der Anzahl Sonderschülerinnen und Sonderschüler ist die jährliche Erhebung der Bildungsstatistik per Stichtag 15. September und die Erhebung von Sonderschülerinnen und Sonderschülern, die eine ausserkantonale Sonderschule im Rahmen der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) besuchen. Die Gemeinden werden vor der Rechnungsstellung über die errechnete Anzahl informiert. Sie überprüfen die erhobenen Sonderschülerinnen und Sonderschüler über das VSA-Portal der Abteilung Besondere Förderung.

Subventionen

Das Volksschulamt kann Projekte mit einem innovativen Charakter im Bereich Sonderschulung mit Subventionen unterstützen.

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Die Projekte sollen in erster Linie der wirksamen Förderung und der schulischen, beruflichen oder gesellschaftlichen (Re-) Integration verpflichtet sein. Im Fokus stehen

  • die Förderung der Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote,
  • die Angebotsentwicklung und -erprobung
  • sowie die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz.

Die Projekte sollen einen innovativen Charakter aufweisen und qualitativ sowie wirtschaftlich überzeugen. Mit den subventionierten Projekten soll der Wissenstransfer zu innovativen Projekte angeregt werden.

Auf dieser Webseite werden subventionierte Projekte publiziert.

Ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen im Rahmen der Sonderschulung einreichen können:

  • Trägerschaften der vom Kanton Zürich bewilligten Sonderschulen
  • Regelschulen des Kantons Zürich im Bereich der integrierten Sonderschulung

Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

  • Die Subventionen dienen ausschliesslich der Umsetzung des Projekts und nie dem ordentlichen Betrieb der durchführenden Organisation.
  • Es werden keine Subventionen für die vorgängige Bedürfnis- und Bedarfsabklärung und die Erstellung der Projektunterlagen ausgerichtet.
  • Bereits begonnene Projekte sind nicht subventionsberechtigt und es werden auch keine rückwirkenden Subventionen für abgeschlossene Projekte geleistet.

Frist für die Einreichung der Gesuche ist der 30. November eines jeden Jahres für Projekte, die ab dem nächsten Schuljahr starten.
Bis Ende März wird allen Gesuchstellenden eine Zusage oder Absage zum Gesuch zugestellt. Genehmigte Projekte starten jeweils auf das neue Schuljahr.
Im Gesuchformular werden die zur Beurteilung relevanten Themen abgefragt. Dazu gehören insbesondere:

  • Ziel des Projekts
  • Bedarf
  • erwarteter Nutzen und dessen Überprüfung
  • Terminplan
  • Meilensteine
  • Finanzierungskonzept
  • Projektrisiken

Einzureichen sind das Gesuchformular, das Finanzierungskonzept sowie allfällige weitere Unterlagen zum Projekt.

Nach Abschluss des Projekts sind dem Volksschulamt innert zwei Monaten ein Abschlussbericht und die Projektabrechnung einzureichen. Der Abschlussbericht gibt unter anderem Auskunft über den Projektverlauf, die Zielerreichung und gewonnene Erkenntnisse. Er soll die in der Vorlage «Abschlussbericht Subventionen» genannten Themen projektspezifisch beantworten. Anstelle der Vorlage kann auch ein eigenes Formular verwendet werden.

Das Volksschulamt publiziert den Abschlussbericht auf der Webseite, um den Wissenstransfer und den fachlichen Austausch zu den Projekten anzuregen.

2023, HPS Affoltern, Pilotprojekt kooperativer Kindergarten: Eine Klasse mit Kindern mit separativem Sonderschulbedarf (im Bezirk Affoltern wohnend) und eine Regelklasse einer Gemeinde des Bezirks werden in angrenzenden Räumen (Doppelkindergarten) unterrichtet. Die Lehrpersonen gestalten die Zusammenarbeit gemäss dem Konzept «Kooperativer Kindergarten SZV».

2023, Maurerschule, Projekt Arbeitsbox: In der Arbeitsbox werden alle Konzepte, Standards, Hilfsmittel gesammelt, die für die tägliche Arbeit notwendig sind. Damit wird die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unterstützt und die Qualitätsentwicklung und -sicherung gefördert.

2023, KGS Dällikon, Konzept Teilintegration: Erarbeitet wird ein Konzept, das die Teil- oder Reintegration von der Kleingruppenschule Dällikon in die Regelschule beschreibt. Die Jugendlichen sollen während der Teilintegration bis hin zur Reintegration optimal und effizent unterstützt werden.

2023, HPS Limmattal, Aufbau B+U: Aufbau eines Beratungs- und Unterstützungsangebotes für alle Schulen im Bezirk Affoltern. Ziel ist ein Kompetenzzentrum Limmattal.

2024, Maurerschule, Konzept B+U: Das Angebot soll geschärft, Abläufe und Prozesse geklärt und die Qualität gesichert und weiterentwickelt werden. Dabei soll nicht nur das herkömmliche B+U für Regelschulen oder andere Sonderschulen im Fokus stehen, sondern auch weitergedacht werden (z.B. Eltern beraten oder ein Weiterbildungsangebot aufbauen).

2024, Stiftung Schloss Regensberg, Atelierklasse Tagessonderschulklasse: Entwicklung eines tragfähigen Angebotes für Schülerinnen und Schüler mit besonders schwierigen Ausgangslagen. Ziel ist, dass diese Schülerinnen und Schüler wieder in ein Klassensetting integriert werden können.

Tagesstrukturen für Sonderschülerinnen und -schüler

Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sowie integrierte Sonderschülerinnen und –schüler haben Anspruch auf ein dem Bedarf entsprechendes Betreuungsangebot. Es ist für jede Sonderschülerin bzw. jeden Sonderschüler individuell zu klären, wie der Bedarf ist.

Das vereinbarte Betreuungsangebot ist bei einer externen Sonderschulung und bei integrierter Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) im Aufnahmevertrag und bei integrierter Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) in der ISR-Vereinbarung festzuhalten.

Grundangebot Betreuung gemäss Volksschulgesetz (VSG ) Artikel 36 und 64

Abhängig von der Form der Sonderschulung variiert das Grundangebot an Betreuung. Das Betreuungsangebot der Sonderschulen wird in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Leistungsvereinbarungen festgelegt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Grundangebot an Betreuung (= Öffnungszeiten, welche Unterricht, Betreuung und Therapien gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) beinhalten) umfasst, je nach Schulstufe und Behinderungsart, 26 bis 40 Stunden pro Woche. 

Das Grundangebot der Sonderschule umfasst grundsätzlich die Betreuung (inkl. Unterricht und Therapien gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)) während den Blockzeiten der Schule und über den Mittag (ausser mittwochs). 

Die Eltern bezahlen, gemäss den Tarifen der Gemeinde, den gleichen Betrag für die Mittagsbetreuung wie Regelschülerinnen und –schüler.

Die behinderungsbedingten Mehrkosten sind in der Platzpauschale für ISS integriert und werden entsprechend im Vertrag zwischen Sonderschule und ISS Gemeinde abgebildet.

Das Grundangebot umfasst die Betreuung (inkl. Unterricht und Therapien gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)) während den Blockzeiten der Schule. Finanziert wird es im Rahmen des ISR-Settings.

Die Eltern bezahlen, gemäss den Tarifen der Gemeinde, den gleichen Betrag für die Mittagsbetreuung wie Regelschülerinnen und -schüler.

Der Stellenbedarf für die behinderungsbedingten Mehrkosten zum Angebot der Gemeinde wird innerhalb des individuellen Settings definiert.
 

Ergänzende Tagesstrukturen

Benötigt eine Sonderschülerin oder ein Sonderschüler zusätzlich zum
Grundangebot eine Betreuung zwischen 07.30 und 18.00 Uhr, ist diese gleich wie bei den Regelschülerinnen und -schülern zu gewährleisten. Die Schulpflege ist für die Organisation und Finanzierung verantwortlich (inkl.
behinderungsbedingte Mehrkosten für den Transport). Soweit vorhanden, kommen dabei folgende Varianten in Frage:

  • Die Sonderschülerin oder der Sonderschüler nutzt das bedarfsgerecht angepasste Betreuungsangebot der Wohngemeinde
  • Die Sonderschülerin oder der Sonderschüler nutzt das Betreuungsangebot der Wohngemeinde mit Beratung und/oder personeller Unterstützung (B+U) durch die Sonderschule
  • Die Sonderschülerin oder der Sonderschüler nutzt ein zusätzliches Betreuungsangebot an einer Sonderschule

Sonderschulen können ein eigenes Angebot für ergänzende Tagesstrukturen bereitstellen. Wird ein solches Angebot von einer Gemeinde genutzt, verrechnet die Sonderschule die Kosten direkt der Gemeinde.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ergänzend zum Grundangebot kann die Sonderschule zwischen 7.30 und 18.00 Uhr ein Betreuungsangebot anbieten.
Die Finanzierung erfolgt durch die Gemeinde gemäss den Tarifen der Sonderschule (Vollkosten).

Der Elternbeitrag richtet sich nach den Tarifen der Gemeinde und ist nicht höher als der bei Regelschülerinnen und -schülern.

Der Stellenbedarf wird gemäss Aufwand ermittelt.
 

Ergänzend zum Grundangebot kann die Sonderschule im Schulheim zwischen 7.30 und 18.00 Uhr ein Betreuungsangebot anbieten.
Die Finanzierung erfolgt durch die Gemeinde gemäss den Tarifen der Sonderschule (Vollkosten).

Der Elternbeitrag richtet sich nach den Tarifen der Gemeinde und ist nicht höher als der bei Regelschülerinnen und -schülern.

Der Stellenbedarf wird gemäss Aufwand ermittelt.
 

Ergänzend zum Grundangebot besteht die Möglichkeit, für Schülerinnen und Schüler der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule (ISS), zwischen 7.30 und 18.00 Uhr Betreuung anzubieten.

Schülerinnen und Schüler in der ISS haben Anrecht auf den gleichen Umfang an ergänzender Tagesstruktur zwischen 7.30 und 18.00 Uhr wie Regelschülerinnen und -schüler.

Die ergänzende Tagesstruktur kann entweder innerhalb des Angebots der Gemeinde (z.B. Hort der Regelschule) oder in Form von Nutzung des Betreuungsangebots der Sonderschule angeboten werden.

Wird das Angebot der Gemeinde (z.B. Hort der Regelschule) genutzt, werden die behinderungsbedingten Mehrkosten durch die Gemeinde getragen. Der Elternbeitrag ist gleich wie bei Regelschülerinnen und -schülern und richtet sich nach den Tarifen der Gemeinde.
Die behinderungsbedingten Mehrkosten sind im Rahmen des ISS-Settings zu definieren.

Wird das Angebot der Sonderschule genutzt, verrechnet die Sonderschule ihre festgelegten Tarife der Gemeinde (Vollkosten).
Der Elternbeitrag ist gleich wie bei Regelschülerinnen und -schülern und richtet sich nach den Tarifen der Gemeinde.

Der Stellenbedarf wird gemäss individuellem Setting ermittelt.
 

Schülerinnen und Schüler in der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) haben Anrecht auf den gleichen Umfang an ergänzender Tagesstruktur zwischen 7.30 und 18.00 Uhr wie Regelschülerinnen und -schüler. Die behinderungsbedingten Mehrkosten sind im Rahmen des ISR-Settings zu definieren und durch die Gemeinde zu finanzieren.

Der Elternbeitrag ist gleich wie bei Regelschülerinnen und -schülern und richtet sich nach den Tarifen der Gemeinde.

Der Stellenbedarf wird gemäss individuellem Setting ermittelt.
 

Berufswahl- und Lebensvorbereitung in der Sonderschulung

Mit dem Eintritt in die Sekundarstufe stehen wichtige berufliche Entscheide für die Zukunft der Schülerinnen und Schüler an. Dabei werden sie unterstützt und befähigt, ihr Leben nach der Schule erfolgreich zu bewältigen. Jugendliche in einer Sonderschulung sind auf spezifische Unterstützung angewiesen. Die Berufswahl- und Lebensvorbereitung in der Sonderschulung ist in einem Rahmenkonzept des Volksschulamts geregelt.

Einzelunterricht

In Ausnahmefällen kann eine Sonderschulung als Einzelunterricht für maximal sechs Monate angeordnet werden etwa für Schülerinnen und Schüler, die nicht weiter in der Regelklasse unterrichtet werden können und auf einen Platz in einer Sonderschule warten oder bei schweren Verhaltensauffälligkeiten. Die Sonderschulung als Einzelunterricht ist keine Disziplinarmassnahme und ausserdem von der sogenannten Auszeit zu unterscheiden. Für eine Zuweisung zur Sonderschulung als Einzelunterricht sind ein schulisches Standortgespräch (SSG) sowie eine schulpsychologische Abklärung notwendig.

Angebot und Durchführung

In der Regel müssen mindestens die Hälfte der im Lehrplan 21 vorgesehenen Lektionen erteilt werden. Es können – namentlich bei einem kurzen Einzelunterricht – auch leicht weniger Lektionen angeboten werden, sofern die Schülerin oder der Schüler im Hinblick auf die Weiterschulung stofflich nicht zu viel verpasst. Kinder und Jugendliche im Einzelunterricht haben Anrecht auf Tagesstrukturen. Diese erfolgen soweit möglich im Rahmen der Tagesstrukturen der Gemeinde.

Analog zu Sonderschulplatzierungen wird eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet, in der die konkrete Ausgestaltung der Sonderschulung als Einzelunterricht, die finanziellen Verpflichtungen und die Aufgaben der beteiligten Lehr-, Beratungs- und Betreuungspersonen sowie der Eltern festgehalten werden. Der Einzelunterricht wird von einer Lehrperson mit EDK-anerkanntem Regelklassenlehrdiplom und wenn möglich einem EDK-anerkannten Hochschuldiplom in schulischer Heilpädagogik erteilt. Die Lehrperson erstellt ausserdem eine Förderplanung.

Versorgungsplanung Sonderschulung

Das Volksschulamt schätzt periodisch im Rahmen der Versorgungsplanung den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen. Der bisherige Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerschaft werden dabei berücksichtigt. Das Volksschulamt (VSA) teilt die gemäss Versorgungsplanung notwendigen Plätze den bewilligten Sonderschuleinrichtungen zu.
Die Versorgungsplanung soll sicherstellen, dass auch in Zukunft genügend Sonderschulplätze zur Verfügung stehen. Hierzu schätzt das VSA periodisch für jede Behinderungsart in einer Versorgungsplanung den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen ein.

Monitoring Sonderschulung

Im Rahmen des Monitorings unterstützt das Volksschulamt (VSA) die Gemeinden bei Bedarf bei der Steuerung des sonderpädagogischen Angebots, um wenn notwendig die Sonderschulungsquote stabilisieren oder reduzieren zu können.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Monitoring beinhaltet ein zweistufiges Verfahren, wobei die zweite Stufe nur bei einer erhöhten Sonderschulungsquote zur Anwendung kommt.

1. Stufe: Jährliche Datenspiegelung

Jährlich spiegelt die Bildungsdirektion den Schulgemeinden steuerungsrelevante Daten zur Sonderschulung. Die Datenbasis umfasst alle Volksschülerinnen und -schüler im Verantwortungsbereich der Schulgemeinde. Die Daten werden getrennt nach Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe aufbereitet. Die Datenspiegelung beinhaltet folgende Informationen:

  • Grafiken mit den Verläufen von sonderschulisch relevanten Quoten
  • auf die Schulgemeinde bezogene Daten mit absoluten und prozentualen Zahlen pro Stufe
  • auf den Kanton bezogene Daten mit absoluten und prozentualen Zahlen
  • Zusammenstellung der relevanten Kontextdaten im Zusammenhang mit der Sonderschulung

2. Stufe: Analyse und Steuerung

Ist die Sonderschulungsquote einer Schulgemeinde erhöht, bietet das Volksschulamt (VSA) Unterstützung bei der Analyse der Quote sowie zu deren Stabilisierung oder Reduktion. Hierfür sind folgende Schritte vorgesehen:

  • Es wird eine erweiterte Datenanalyse aufgrund einer ergänzenden Datenerhebung durch die Schulgemeinde erstellt.
  • Eine qualitative Analyse aufgrund einer Standortbestimmung der Schulgemeinde in Bezug auf die sonderpädagogischen Massnahmen wird durchgeführt.
  • Gestützt auf die vorgängigen Analysen führt die zuständige Fachperson des Sektors Sonderpädagogik ein Gespräch mit der Schulgemeinde (Schulpflege, Schulleitung, Schulpsychologischer Dienst).
  • Die Schulgemeinde erarbeitet auf dieser Grundlage – und allfälligen weiteren Analysen – einen Massnahmenplan mit den Hauptschwerpunkten zur Stabilisierung oder Reduktion der Sonderschulungsquote.
  • Die Zielsetzungen und Massnahmen werden regelmässig überprüft.

Sind die Zielsetzungen erreicht, beginnt das Vorgehen wieder bei Stufe 1, der jährlichen Datenspiegelung.

Die Zahlen der Datenspiegelung werden durch die Bildungsstatistik (Bista) erhoben und basieren auf den Angaben der Gemeinde und der Sonderschulen. Der Stichtag für die Erhebung der Zahlen ist jeweils der 15. September.

Zur Berechnung der Quoten wird eine Grundgesamtheit von Schülerinnen und Schülern verwendet, die in allen Gemeinden im Hinblick auf den Sonderschulbedarf vergleichbar ist. Die Grundgesamtheit besteht einerseits aus Schülerinnen und Schülern in Regelklassen der öffentlichen Volksschule (Stufe Kindergarten, Primar, Sekundar I) und andererseits aus Sonderschülerinnen und -schülern bis zum 20. Altersjahr. Nicht zur Grundgesamtheit zählen Gymnasien und Privatschulen.

Alle Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im Kanton Zürich werden dabei erfasst und die Daten nach Stufen getrennt dargestellt. Sonderschülerinnen und -schüler zwischen dem 16. und 20. Altersjahr werden der Sekundarstufe zugeteilt.

Datengenauigkeit

Die bisherigen Erfahrungen und Analysen zeigen, dass aufgrund der Statistik der Bista die groben Entwicklungen der Sonderschulungsquoten abgebildet werden können und deshalb die jährliche Datenspiegelung als erste Stufe des Monitorings zweckmässig ist. 

Umfassende Statistik

Für eine detaillierte quantitative und qualitative Analyse der Sonderschulungsquote, also für die zweite Stufe des Monitorings, ist eine erweiterte Datenerfassung notwendig, die über die Zahlen der Bista hinausgeht. Hierfür wird das Formular «Datenerfassung Berechnung Sonderschulungsquote» verwendet. Dieses ist durch die Schulgemeinde auszufüllen. Mit diesem Formular werden alle Sonderschulungsformen erfasst, wie z.B. die ausserkantonalen Sonderschulungen. Die Daten sind nach Schulstufen unterteilt, womit unter anderem ein Vergleich mit den Daten der Bista möglich ist.

Zeigt sich aufgrund der jährlichen Datenspiegelung in einer Gemeinde eine erhöhte Sonderschulungsquote, findet in einem dialogischen Verfahren eine Standortbestimmung inklusive qualitativer Analyse der Quote statt. Daraufhin definiert die Schulgemeinde einen Massnahmenplan zur Stabilisierung oder Reduktion der Sonderschulungsquote. Dieser soll zumindest die strategischen Zielsetzungen sowie die definierten Massnahmen enthalten. Entsprechende Vorlagen unterstützen die Schulgemeinden bei der Definition der Zielsetzungen und der Ausarbeitung des Massnahmenplans.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Sonderpädagogik

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 22 91

Sekretariat

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sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch

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