Erklärung zur Barrierefreiheit
Inhaltsverzeichnis
Hürden abbauen
Der Kanton Zürich ist bestrebt, seinen Webauftritt (www.zh.ch) möglichst vielen Menschen zugänglich zu machen. Er arbeitet daran, Hürden für Menschen mit Beeinträchtigungen abzubauen. Damit kommt er seinem Auftrag nach, die gesellschaftliche und politische Teilhabe für alle zu ermöglichen.
Diese Erklärung zum Stand der Barrierefreiheit gilt für Inhalte, die unter www.zh.ch veröffentlicht werden.
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«Alle Menschen im Kanton Zürich sollen unsere digitalen Angebote möglichst eigenständig nutzen können. Die kantonale Verwaltung baut darum bestehende Hürden für Menschen mit Beeinträchtigung laufend ab. Bis der digitale Informationszugang durchgehend barrierefrei ist, haben wir noch einen weiten Weg vor uns. Diesen gehen wir aus Überzeugung.»
Dr. Kathrin Arioli, Staatsschreiberin
Wann diese Erklärung aktualisiert wurde
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde am 1. November 2021 erstellt.
Standards und Vorgaben
Der Kanton Zürich orientiert sich an folgenden (nationalen und internationalen) Standards zur Barrierefreiheit:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Folgende Artikel gebieten die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung:
- Artikel 8, Absatz 2 der Bundesverfassung
- Artikel 11, Absatz 2 der Kantonsverfassung
- Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf den Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. Das legt Artikel 11, Absatz 4 der Kantonsverfassung fest.
- Artikel 12 Kantonsverfassung besagt, dass die Sprachenfreiheit auch die Gebärdensprache umfasst.
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet zu Massnahmen um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
- Artikel 9 der UNO Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erläutert die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
Wie barrierefrei unser Webauftritt ist
Der Webauftritt des Kantons erfüllt derzeit die oben genannten Standards teilweise.
Welche Bereiche noch nicht barrierefrei sind
Teile unseres Webauftritts (www.zh.ch) sind nicht barrierefrei zugänglich:
- Viele PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei.
- Bei vielen Videos fehlen Untertitel und/oder eine Audiodeskription. Bei fast allen Videos fehlt eine Übersetzung in Gebärdensprache.
- Mittels iFrame eingebundene (externe) Inhalte sind in vielen Fällen nicht barrierefrei.
- Ein Teil des textlichen Inhalts der Webauftritt (Text, Listen, Tabellen) enthält Fehler, etwa in der Struktur der Überschriften.
- Manche Bilder und Grafiken enthalten keinen genügenden Alternativtext. Viele komplexe Grafiken enthalten keine Alternative zur visuellen Vermittlung.
- Der Kontrast entspricht nicht überall den Vorgaben.
- Es gibt nur wenig Inhalte in Einfacher Sprache oder Leichter Sprache.
- Es gibt kaum Inhalte in Gebärdensprache.
Was wir tun, um die Barrierefreiheit zu verbessern
- Der Webauftritt soll regelmässig auf seine Barrierefreiheit überprüft werden. Diese Reviews werden mit dem Bund koordiniert und deren Resultate werden jeweils an dieser Stelle publiziert werden (siehe unten).
- Notwendige Anpassungen am Code des Webauftritts setzen wir in Zusammenarbeit mit den externen Entwicklerinnen und Entwicklern um.
- Wer Inhalte auf dem kantonalen Webauftritt veröffentlicht, ist dafür verantwortlich, dass diese den Bestimmungen zur Barrierefreiheit entsprechen. Das können Abteilungen, aber auch von ihr beauftragte externe Stellen sein. Darum haben die interne Sensibilisierung, klare Vorgaben sowie Schulungen höchste Priorität.
- Unzureichende Kontrastverhältnisse in Texten und Bildern werden nachgebessert.
- Bei Bildern und Grafiken ergänzen wir sinnvolle Alternativtexte und wo nötig Alternativen zur visuellen Vermittlung.
- Fehlerhaft strukturierter Inhalt (Text, Listen, Tabellen) korrigieren wir und kontrollieren fortlaufend, ob neue Fehler entstehen.
- Mittels iFrame oder Single Page Application eingebundene Inhalte von externen Stellen überprüfen wir regelmässig auf ihre Barrierefreiheit. Mittelfristig streben wir eine generelle Reduktion der iFrames sowie der nicht-barrierefreien Inhalte darin an.
- Neu publizierte PDF-Dokumente müssen spätestens ab Ende 2023 barrierefrei sein. Erst ab dann verfügen alle Direktionen und Ämtern über die nötigen Werkzeuge, die gestaffelt eingeführt werden sollen. Ab Verfügbarkeit müssen jeweils alle neuen PDFs barrierefrei sein.
- Ab 2022 streben wir als Übergangsmassnahme an, die am häufigsten heruntergeladenen PDF-Dokumente barrierefrei anzubieten.
- Für neue Videos ab 2022, die «zentrale Lebensbereiche» gemäss eCH-0059 betreffen, streben wir an:
- genügende Untertitel anzubieten
- wo nötig eine Audiodeskription anzubieten.
- Medienkonferenzen zu kantonalen Abstimmungsvorlagen übersetzen wir ab 2022 simultan in Gebärdensprache. Wird die betreffende Medienkonferenz live übertragen, untertiteln wir den Frageteil am Schluss. Für den wesentlichen inhaltlichen Teil gilt die Medienmitteilung als Textalternative.
- Für neue Videos ab 2023, die «zentrale Lebensbereiche» gemäss eCH-0059 betreffen, streben wir an, sie mit Gebärdensprache zu ergänzen.
- Ab 2023 streben wir an, Medienkonferenzen zu Themen aus «zentralen Lebensbereichen» gemäss eCH-0059 simultan in Gebärdensprache zu übersetzen. Wird die betreffende Medienkonferenz live übertragen, untertiteln wir den Frageteil am Schluss. Für den wesentlichen inhaltlichen Teil gilt die Medienmitteilung als Textalternative.
- Themen, die «zentrale Lebensbereiche» gemäss eCH-0059 betreffen, ergänzen wir ab 2023 schrittweise um Informationen in leichter Sprache und in Gebärdensprache.
Zentrale Lebensbereiche
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gemäss eCH-0059 Accessibility Standard Version 3.0:
Folgende Informationen zu zentralen Lebensbereichen müssen in Form von Leichter Sprache und in Form von Gebärdensprachvideos zur Verfügung stehen:
- Informationen mit Auswirkungen auf Leben und Gesundheit (z.B. Verhalten in Notsituationen, öffentliche Sicherheit usw.)
- Informationen zur Wahrnehmung politischer und persönlicher Rechte (z.B. Zugang zur Justiz, Wahlinformationen und Informationen zur Abstimmung usw.)
- Informationen zu Gewalt- und Gesundheitsprävention
- Informationen zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
- Informationen, wo Menschen mit Behinderungen ein primäres Zielpublikum sind (z.B. IV, Erwachsenenschutzrecht usw.)
Folgende Informationen weiterer Bereiche müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit in Form von Leichter Sprache und Gebärdensprachvideos zur Verfügung stehen:
- Informationen zum Bildungssystem
- Informationen zu Arbeit
- Informationen zur Familiengestaltung
- Informationen zum Wohnen
- Informationen zur Gestaltung der Freizeit: Kultur und Sport
- Informationen zu zentralen Dienstleistungen die durch das Gemeinwesen erbracht wird
Für weitere Informationen für die breite Öffentlichkeit wird empfohlen Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprachvideos zur Verfügung zu stellen.
Welche Bereiche nicht barrierefrei werden
Gewisse Inhalte und Dokumente auf unserem Webauftritt werden wir nicht überarbeiten.
Ausnahmen
- Karten sind (gemäss eGovCH-0059) von den Vorgaben für Bilder und Grafiken ausgenommen.
- Plan-Dokumente für Auflagen von Baugesuchen o.ä.
- Juristische Texte (Gesetze, Beschlüsse o.ä.) werden nicht vollumfänglich durch leichte oder einfache Sprache ergänzt oder in Gebärdensprache umgesetzt.
Unverhältnismässiger Aufwand bei bestehenden Inhalten
- Vor 2022 publizierte PDF-Dokumente, sofern sie nicht unter die am häufigsten genutzten fallen oder nicht gemeldet wurden.
- Bei vor 2022 publizierten Videos ergänzen wir nachträglich keine Untertitel oder Übersetzungen in Gebärdensprache.
Reviews und Berichte
Ein erster Review durch den Bund soll 2022 stattfinden, danach regelmässig. Die Resultate werden jeweils hier publiziert werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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