Kinder- und Jugendheime

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) bewilligt und beaufsichtigt Kinder- und Jugendheime sowie den Wohnbereich der Schulheime. Der Kanton bestellt die Angebote mittels Leistungsvereinbarungen und finanziert die anrechenbaren Kosten.

Bewilligung und Aufsicht

Sämtliche Informationen, ob für eine erstmalige Bewilligung oder eine Bewilligungserneuerung, finden Sie hier:

Vorlage Stellenplan

Für die Berechnung des Stellenplans stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Die Berechnung zeigt Ihnen, wie viel Betreuungspersonal Sie mindestens anstellen müssen, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen der Leistungsvereinbarung können je nach Zielgruppe und bewilligtem Konzept zusätzliche Stellen finanziert werden. Informationen zur Berechnung finden Sie in der Vorlage auf dem Blatt «Erläuterungen».

Die Vorlage dient Ihnen als Orientierungshilfe und bildet nicht die Grundlage für verbindliche neue Stellenpläne. Weiter weisen wir Sie darauf hin, dass die bestehenden Bewilligungen bis zu deren Ablauf auch über das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) hinaus gültig bleiben.

Aufsichtsbesuche

Mindestens alle zwei Jahre werden Aufsichtsbesuche durchgeführt, um die Qualität der pädagogischen Arbeit und die Voraussetzungen für die Bewilligung zu überprüfen.

Sollten bei den Aufsichtsbesuchen Unklarheiten, Hinweise auf operative Mängel, Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf mangelnde Umsetzung der pädagogischen Konzepte entstehen, werden Massnahmen festgelegt bzw. Auflagen verfügt.

Besondere Vorkommnisse

Die Meldung über ein besonderes Vorkommnis kann von jeder Person erfolgen, die darüber in Kenntnis gesetzt ist. Trägerschaften und Heimleitungen sind nach Art. 18 Abs. 2 PAVO dazu verpflichtet, besondere Vorkommnisse umgehend bei der Abteilung Trägerschaften des Amtes für Jugend- und Berufsberatung zu melden. Eine Übersicht über besondere Vorkommnisse und den Prozessablauf finden Sie auf dem nachfolgenden Merkblatt.

Leistungsvereinbarungen

Das AJB schliesst mit den Leistungserbringenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Im Bereich der Heimpflege wird zwischen mehrjährigen Rahmenvereinbarungen und Jahreskontrakten unterschieden.

Die Rahmenvereinbarung regelt insbesondere die Art der Leistungen und deren Abgeltung. Weiter werden Entwicklungsschwerpunkte zur Leistungserbringung und die Berichterstattung vereinbart.
In den Jahreskontrakten werden unter anderem die konkrete Leistungsmenge bestellt und die für die Leistungserbringung erforderlichen

  • Stellen,
  • die Leistungsabgeltung,
  • die Höhe der jeweiligen Fixtarife und 
  • Themen des Qualitätsmanagements

vereinbart.

Berichterstattung zur Leistungsvereinbarung

Wir überprüfen die Umsetzung der Rahmenvereinbarung alle zwei Jahre im Rahmen eines Controllinggesprächs mit Ihnen.

Die jährliche Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie umfasst insbesondere einen Bericht über den Geschäftsgang, die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft und den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.

Im letzten Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erstatten die Trägerschaften einen strategischen Bericht. Der Fokus liegt auf den Entwicklungsschwerpunkten und den Ergebnissen des Qualitätsmanagements.

Anbieterverzeichnis

Notfallplätze im Kanton Zürich

Finanzierung

Die Abgeltung im Bereich der Heimpflege erfolgt nach Anrechnung von Kosten und Erlösen und wird für die einzelnen Anbietenden in den Jahreskontrakten geregelt.

Die Kostenrechnung und damit verbunden die Buchführung müssen sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE richten und nach dem Kontenplan von CURAVIVA 2021 erfolgen.

Allgemeine Unterlagen für Heimpflege-Anbietende mit Leistungsvereinbarung

Der Einreihungsplan gilt für das Personal in Kinder- und Jugendheimen, Schulheimen, Sonderschulen sowie Spitalschulen und VBH-Schulen (vorübergehende Beschulung in Heimpflegeangeboten). Er dient als Orientierungsgrösse, um die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Besoldung einzuhalten.

Bauvorhaben und Anschaffungen

Bei Anbietenden mit Leistungsvereinbarung im Bereich Heimpflege müssen Bauvorhaben ab 100’000 Franken und Anschaffungen ab 30’000 Franken vorgängig durch das AJB genehmigt werden. Sie werden in der Rahmenvereinbarung im Sinne einer Investitionsplanung festgehalten.

Bitte reichen Sie das Gesuch per E-Mail ein:

Amt für Jugend und Berufsberatung
Ergänzende Hilfen zur Erziehung
Trägerschaften – Controlling
controlling.traegerschaften@ajb.zh.ch

Betriebsbeiträge des Bundesamtes für Justiz

Im Kanton Zürich erhalten 37 Heime (inkl. Massnahmenzentrum Uitikon) Betriebsbeiträge des Bundesamtes für Justiz (BJ).

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Das AJB ist zuständig für Fragen rund um die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) im Bereich der Kinder-, Jugend- und Schulheime (Bereich A) sowie Angebote der externen Sonderschulung (Bereich D). Es bearbeitet Gesuche um Kostenübernahmegarantien (KÜG) für die Unterbringung von Zürcher Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen IVSE-Einrichtungen.

Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen Kantonen in Zürcher Kinder- und Jugendheimen arbeitet das AJB mit den IVSE-Verbindungsstellen der Wohnkantone zusammen.

IVSE anerkannte Einrichtungen im Kanton Zürich senden das Gesuch für Kostenübernahmegarantie vor der Aufnahme einer Person mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons in dreifacher Ausführung an:

Amt für Jugend und Berufsberatung
Fallfinanzierung
Dörflistrasse 120
8090 Zürich
info.ivse@ajb.zh.ch

Telefon 043 259 96 96

Newsletter Ergänzende Hilfen zur Erziehung

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Ein Mädchen und ein Junge beim Spielen
Newsletter Ergänzende Hilfen zur Erziehung Quelle: AJB

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
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E-Mail

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