Fallfinanzierung

Wenn Kinder und Jugendliche eine ergänzende Hilfe zur Erziehung benötigen, kann diese über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) finanziert werden. Der Antrag auf Kostenübernahme muss beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) eingereicht werden.

Inhaltsverzeichnis

Diese Leistungen werden über das KJG finanziert

Die ergänzenden Hilfen zur Erziehung umfassen Heimpflege, Familienpflege inkl. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und die sozialpädagogische Familienhilfe. Die folgenden Leistungen werden über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) finanziert.

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Zur Heimpflege gehören Angebote des betreuten und begleiteten Wohnens. Dazu gehört auch das Tageswohnen, das eine intensive sozialpädagogische Betreuung enthält, aber keine Übernachtung vor Ort umfasst. Berufsbildung und Beschäftigungsangebote in Heimen werden in Kombination mit einer weiteren ergänzenden Hilfe zur Erziehung ebenfalls über das KJG finanziert. Auch das Wohnen in einem Schulheim gehört zur Heimpflege gemäss KJG.

Weiter werden das Wohnen in einer Pflegefamilie und die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) über das KJG finanziert. Zu den DAF-Leistungen gehört die sozialpädagogische Begleitung der Pflegeverhältnisse.

Zur sozialpädagogischen Familienhilfe gehören die sozialpädagogischen Familienbegleitungen, wozu auch Besuchsbegleitungen zählen. Ebenso ist die sozialpädagogische Einzelbegleitung von Jugendlichen eine KJG-Leistung, beispielsweise als Begleitung von Care Leavern.

Dagegen ist die familienergänzende Betreuung keine KJG-Leistung. Deshalb werden die Kosten einer Kindertagesstätte (Kita), eines Ferienhorts oder einer Tagesfamilie nicht über das KJG getragen, auch wenn sie aus Kindesschutzgründen genutzt werden.

Antrag um Kostenübernahme

Für die Finanzierung einer KJG-Leistung müssen Sie dem AJB einen Antrag um Kostenübernahme einreichen. Wenn der Leistungsbezug geändert oder verlängert wird, braucht es ebenfalls einen neuen Antrag.

Wichtig ist, dass das Formular «Antrag KÜG» vollständig ausgefüllt spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn des Leistungsbezugs beim AJB eintrifft.

Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme auch ausserhalb dieser Frist. Bei besonders dringlichen Platzierungen können Sie den Antrag um Kostenübernahme bis spätestens 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs einreichen.

Aufgrund der hohen Arbeitslast kann derzeit nicht garantiert werden, dass jeder Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen bearbeitet wird. 

Wir bemühen uns, die Anträge so rasch wie möglich zu bearbeiten und bitten Sie um Geduld.

Soll ein Schüler oder eine Schülerin mit Sonderschulbedarf in ein Heim mit interner Schule platziert werden, sind gewisse Voraussetzungen zu beachten.

Voraussetzung für eine KÜG

Damit eine KÜG von uns bearbeitet werden kann, muss die leistungsbeziehende Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben.

Hat die leistungsbeziehende Person ihren Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) in einer Gemeinde im Kanton Zürich, kann für den Bezug einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung ein begründeter Antrag eingereicht werden.

Wie Sie den zivilrechtlichen Wohnsitz einer Person ermitteln, entnehmen Sie dem untenstehenden Dokument.

Wer kann eine KÜG beantragen?

Bei minderjährigen Personen stellen

  • die sorgeberechtigten Eltern,
  • die KESB, 
  • das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand in deren Auftrag,
  • der Vormund oder die Vormundin
  • oder die urteilsfähige minderjährige Person selbst 

den Antrag. Die Jugendhilfestellen, d.h. die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) und die Sozialzentren der Stadt Zürich unterstützen Eltern und urteilsfähige Minderjährige bei der Antragstellung.

Eltern können der Beistandsperson oder einer Fachstelle auch die Vollmacht erteilen, den Antrag für sie einzureichen. Dafür füllen die Eltern das Formular «Vollmacht» aus, damit es zusammen mit dem Antrag eingereicht werden kann.

Das Amt prüft, ob der Antrag die formalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und inhaltlich vollständig und verhältnismässig ist. Nach einer positiven Prüfung erteilt das Amt die KÜG. KÜG werden für maximal ein Jahr erstellt.

Anbieterverzeichnis

Bitte berücksichtigen Sie bei der Antragstellung primär Anbietende mit einer Leistungsvereinbarung mit dem AJB. Im Anbieterverzeichnis finden Sie die entsprechenden Angebote.
 

Die Fixtarife auf dem Anbieterverzeichnis sind vorläufig gültig und werden schnellstmöglich aktualisiert.

Wenn Sie kein passendes Angebot mit Leistungsvereinbarung finden, ist es auch möglich, Anbietende ohne Leistungsvereinbarung und ausserkantonale Anbietende zu berücksichtigen. Bei einem KÜG-Antrag für Anbietende ohne Leistungsvereinbarung braucht es zusätzlich eine Begründung, weshalb diese Anbietenden genutzt werden sollen.

Bei der Nutzung von ausserkantonalen Anbietern kommt die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zur Anwendung.

Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten

Das KJG sieht bei Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen, in Schulheimen und in Pflegefamilien einen Beitrag der Eltern vor. Dieser Verpflegungsbeitrag beträgt 25 Franken pro Aufenthaltstag und wird den Eltern von den Leistungserbringenden direkt in Rechnung gestellt.

Die Eltern schulden auch die Nebenkosten bei Platzierungen. Wenn sie diese Kosten nicht tragen können, müssen solche Auslagen als wirtschaftliche Hilfe von der sozialhilferechtlich zuständigen Stelle beschlossen und finanziert werden. Wenden Sie sich in dieser Situation an Ihre Wohngemeinde.

Bei sozialpädagogischer Familienhilfe fallen keine Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten an.

Bei Platzierungen in Heimen oder bei DAF-Anbietenden, welche nicht im Anbieterverzeichnis aufgeführt sind, muss zusätzlich zum KÜG-Antrag das folgende Formular eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den Verpflegungsbeiträgen und den Nebenkosten finden Sie in den Empfehlungen der Sozialkonferenz.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Fallfinanzierung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 96 96

E-Mail

fallfinanzierung@ajb.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: