Fallfinanzierung KJG

Wenn Kinder und Jugendliche eine ergänzende Hilfe zur Erziehung benötigen, kann diese über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) finanziert werden. Der Antrag auf Kostenübernahme muss beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) eingereicht werden.

Leistungen im KJG

Die ergänzenden Hilfen zur Erziehung umfassen Heimpflege, Familienpflege inkl. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und die sozialpädagogische Familienhilfe. Die folgenden Leistungen können über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) finanziert werden.

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Zur Heimpflege gehören betreutes und begleitetes Wohnen sowie Tageswohnen (intensive sozialpädagogische Betreuung ohne Übernachtung vor Ort). Agogische Bildung und Beschäftigung können in Kombination mit einer weiteren ergänzenden Hilfe zur Erziehung ebenfalls über das KJG finanziert werden.

Die Betreuung in einer Pflegefamilie kann über
das KJG finanziert werden.

Es kann sein, dass die sozialpädagogische Begleitung eines Pflegeverhältnisses sinnvoll ist. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) können über das KJG finanziert werden.

Zur sozialpädagogischen Familienhilfe gehören die sozialpädagogischen Familienbegleitungen, dazu zählen auch Besuchsbegleitungen sowie die sozialpädagogische Einzelbegleitung von Jugendlichen (Jugendcoaching oder Care Leaving).

Dagegen ist die familienergänzende Betreuung keine KJG-Leistung. Deshalb werden die Kosten einer Kindertagesstätte (Kita), eines (Ferien-)Horts oder einer Tagesfamilie nicht über das KJG getragen, auch wenn sie aus Kindesschutzgründen genutzt werden.

Antrag um Kostenübernahme

Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung kann mittels Online-Antragsformular beim AJB beantragt werden. Bei einer Veränderung der Leistung oder bei einer Verlängerung der Hilfe muss jeweils ein neuer Antrag eingereicht werden.

Fristen

Das Formular «Antrag KÜG» müssen Sie vollständig ausgefüllt spätestens sechs Arbeitstage vor Beginn des Leistungsbezugs beim AJB einreichen.

Aufgrund der hohen Arbeitslast kann derzeit nicht garantiert werden, dass jeder Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen bearbeitet wird. 

Wir bemühen uns, die Anträge so rasch wie möglich zu bearbeiten und bitten Sie um Geduld.

Ihren Antrag um Kostenübernahme können Sie online erfassen und elektronisch übermitteln. Hier finden Sie auch weitere Informationen zur Antragsstellung.

Soll ein Schüler oder eine Schülerin mit ­Sonderschulbedarf in ein Heim mit interner Schule platziert werden, sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Weitere Informationen finden Sie in der Handreichung für Schulgemeinden und Betroffene.

Voraussetzung für eine Kostenübernahmegarantie

Hat die leistungsbeziehende Person ihren Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) in einer Gemeinde im Kanton Zürich, kann für den Bezug einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung ein begründeter Antrag eingereicht werden.

Wer kann eine KÜG beantragen?

Antrag auf eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) können die folgenden Personen stellen:

  • die sorgeberechtigten Eltern
  • die urteilsfähige minderjährige oder die volljährige leistungsbeziehende Person
  • die KESB, das Gericht bzw. die Beistands- oder Vormundsperson in deren Auftrag
  • Drittpersonen, oder Fachpersonen mit Vollmacht
  • Pflegefamilien, ausschliesslich für die Beantragung der Leistungen «sozialpädagogische Familienbegleitung» oder «Dienstleistungsangebot in der Familienpflege»

Brauchen Sie beim Ausfüllen des Antrags Unterstützung? Die kantonalen Jugendhilfestellen, d.h. die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) und die Sozialzentren der Stadt Zürich unterstützen Eltern und urteilsfähige Minderjährige bei der Antragstellung. Volljährige Leistungsbeziehende können sich an die Sozialdienste der zuständigen Gemeinde wenden.

Eltern oder Leistungsbeziehende können einer Drittperson (z.B. einer Fachstelle) die Vollmacht erteilen, den Antrag für sie einzureichen. Dafür füllen sie das Formular Vollmacht aus, welches zusammen mit dem Antrag eingereicht wird.

Das Amt prüft, ob der Antrag die formalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und inhaltlich vollständig, notwendig und verhältnismässig ist. Nach einer positiven Prüfung erteilt das Amt die KÜG. KÜG werden für maximal ein Jahr erstellt.

Anbieterverzeichnis

Bitte berücksichtigen Sie bei der Antragstellung primär Anbietende mit einer Leistungsvereinbarung mit dem AJB. Im Anbieterverzeichnis finden Sie die entsprechenden Angebote.
 

Beim Anbieterverzeichnis SPF handelt es sich um eine erste Darstellungsüberarbeitung. Wir optimieren weiterhin die Ansicht.

Bei der Nutzung von ausserkantonalen Anbietern kommt die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zur Anwendung.

Kosten

Ergänzende Hilfen zur Erziehung gehören zum Service Public und sind für die Leistungsbeziehenden kostenlos. Die Unterhaltspflichtigen schulden jedoch bei Platzierungen in Heim- und Familienpflege einen Verpflegungsbeitrag von 25 Franken pro Aufenthaltstag (§19 KJG in Verbindung mit 47 KJV) sowie die Nebenkosten. Weitere Informationen finden Sie unter Sozialkonferenz Kanton Zürich. Können Sie diese Kosten nicht tragen, dann stellen Sie beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Sozialhilfe. 

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Fallfinanzierung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 96 96

E-Mail

fallfinanzierung@ajb.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: