Quellensteuer

Das revidierte Quellensteuergesetz regelt neu ab 1. Januar 2021 die Grundlagen für die Quellenbesteuerung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Fragen zur Quellensteuer übermitteln

Zuständigkeiten

Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt, Quellensteuer, ist in den folgenden Fällen für den Bezug der Quellensteuern zuständig:

  • Für ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind
  • Für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland, die als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder im Rahmen des internationalen Verkehrs für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich erwerbstätig sind
  • Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland, die geldwerte Vorteile aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen realisieren, welche von einem Leistungsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich stammen

Gemeindesteuerämter

Die Gemeindesteuerämter haben auf folgenden Entschädigungen an Personen mit Ansässigkeit im Ausland die Quellensteuern zu beziehen:

  • auf Verwaltungsratshonoraren
  • auf Gagen an Sportler, an Künstler oder an Referenten für ein kurzfristiges Engagement im Kanton Zürich
  • auf Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. Säule und Säule 3a)
  • auf Zinszahlungen, die durch Grundstücke im Kanton grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind

Zuständiges Gemeindesteueramt finden

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Gagen an Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton Zürich ausgeübten persönlichen Tätigkeit quellenbesteuert.

Der Veranstalter mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuer ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Auftrittsort.

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Verwaltungsentschädigungen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die ihnen ausgerichtet werden:

  • von Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton
  • von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichtet werden. 

Die Unternehmung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Unternehmung.

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Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge

Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten:

  • Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton,
  • Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton.

Die begünstigte Person muss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen im Ausland ansässig sein, andernfalls werden diese Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Werden durch den Arbeitgeber Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter an Begünstigte mit Ansässigkeit im Ausland ausbezahlt, so sind die darauf geschuldeten Quellensteuern nach den Tarifen für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu erheben und mit dem Gemeindesteueramt am Sitz des Arbeitgebers abzurechnen.

Grenzgänger aus Deutschland

Waren Sie als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und beziehen Sie eine Rente aus Vorsorge von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich, können Sie das Formular Gre-1 bzw. Gre-2 Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorlegen. Die Vorsorgeeinrichtung wird in der Folge die Rente zum Grenzgängertarif von 4,5 % an der Quelle besteuern.

Unter denselben Voraussetzungen und dem Nachweis, dass Sie in den letzten fünf Jahren mehrheitlich als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren, können Sie erwirken, dass Ihre Kapitalleistung aus Vorsorge ebenfalls zum Grenzgängertarif von 4,5 % an der Quelle besteuert wird. Ein entsprechender Antrag kann innert drei  Jahren seit der Auszahlung der Kapitalleistung dem zuständigen Gemeindesteueramt am Sitz Ihrer Vorsorgeeinrichtung unterbreit werden.

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Rückerstattung

Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis von Kapitalleistungen aus Vorsorge dem Wohnsitzstaat zu. Die deshalb zu Unrecht erhobenen Quellensteuern können innert drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung mit offiziellem Formular zurückgefordert werden und zwar beim Gemeindesteueramt, mit welchem die Quellensteuern abgerechnet wurden. Ob ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist, kann dem Anhang C der entsprechenden Merkblätter entnommen werden.

Grund- oder faustpfandrechtlich gesicherte Zinszahlungen (Hypothekarzinsen)

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Zürich gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch Unternehmen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Der Zinsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Ort des gelegenen Grundstücks.

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Grenzgänger

Grenzgänger aus Deutschland

Als deutscher Grenzgänger gilt, wer in der Regel jeden Arbeitstag an seinen deutschen Wohnort zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann der Tätigkeitsstaat Schweiz eine begrenzte Quellensteuer von 4,5 % der Bruttoentschädigungen erheben. Der Wohnsitzstaat Deutschland hat die Besteuerungsbefugnis und muss die schweizerische Quellensteuer an die deutsche Einkommenssteuer anrechnen. Die Anerkennung der Grenzgängereigenschaft bedingt, dass dem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) vorgelegt wird. 

Kann ein deutscher Grenzgänger aus beruflich bedingten Gründen (z. B. Verlegung des Arbeitsortes) an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, so verliert er seine Grenzgängereigenschaft und sein Lohneinkommen ist im Tätigkeitsstaat Schweiz steuerpflichtig. Die Quellenbesteuerung ist dabei auf das Einkommen aus schweizerischen Arbeitstagen zu beschränken. Die massgebenden beruflich bedingten Nichtrückkehrtage sind mittels Formular Gre-3 nachzuweisen, welches ab Steuerperiode 2021 bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen ist. 

Kehrt ein Arbeitnehmer regelmässig nur an den Wochenenden an seinen deutschen Wohnsitz zurück, gilt er als internationaler Wochenaufenthalter, sofern die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn die einfache Wegstrecke vom deutschen Wohnort zum schweizerischen Arbeitsort nicht mehr als 100 Kilometer beträgt bzw. wenn für die einfache Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 1,5 Stunden benötigt werden. Ein internationaler Wochenaufenthalter ist für sein Lohneinkommen in der Schweiz nach den ordentlichen Tarifen quellensteuerpflichtig und zwar wiederum begrenzt auf sein Einkommen aus schweizerischen Arbeitstagen. 

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Ein deutscher Grenzgänger kann beim deutschen Finanzamt die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung beantragen. Es handelt sich dabei um das Formular Gre-1. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Steuerbehörde erteilt. 

Diese Formulare sind dem schweizerischen Arbeitgeber vorzulegen und haben jeweils Gültigkeit für ein Jahr. 

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss dem neuen Arbeitgeber eine neue Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. 

Ist die Grenzgängereigenschaft gegeben und wird eine gültige Ansässikeitsbescheinigung vorgelegt, kann der schweizerische Arbeitgeber die Quellenbesteuerung zum fixen Pauschalbetrag von 4,5% der Bruttoentschädigungen vornehmen. 

Das Formular Gre-3 wird von deutschen Grenzgängern benötigt, um nachträglich nachzuweisen, dass sie an mehr als 60 Tagen pro Jahr aus beruflich bedingten Gründen nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren konnten. 

Ist es der erwerbstätigen Person aus beruflich bedingten Gründen nicht möglich, an mehr als 60 Tagen pro Jahr an ihren deutschen Wohnsitz zurückzukehren, kann beim kantonalen Steueramt Zürich, Division Quellensteuer, nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres das
«Formular Gre-3» (Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen) eingereicht werden. Bei unterjähriger Beschäftigungsdauer werden die Nichtrückkehrtage anteilsmässig berechnet, d.h. mindestens fünf Nichtrückkehrtage pro Monat. Nichtrückkehrtage, die rein privat bedingt sind, dürfen auf dem «Formular Gre-3» nicht ausgewiesen werden. Hat der Grenzgänger in einem Steuerjahr mehrere Arbeitsverhältnisse, so ist das Vorliegen der unechten Grenzgängereigenschaft nicht für jedes Arbeitsverhältnis separat zu beurteilen, sondern es sind die Nichtrückkehrtage für alle Arbeitsverhältnisse zusammenzuzählen und es ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Ungeachtet dessen muss für jedes Arbeitsverhältnis das «Formular Gre-3» eingereicht werden.

Das Formular Gre-3 ist ab Steuerperiode 2021 bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Division Quellensteuer, einzureichen. Kann das eingereichte Formular Gre-3 unterzeichnet werden, stellt das kantonale Steueramt die erforderliche Tarifumstufung sicher und nimmt gemäss Angaben im Kalendarium eine allfällige Steuerausscheidung vor. Dem kantonalen Steueramt, Division Quellensteuer, bleibt es vorbehalten, bei stossenden Verhältnissen von Amtes  wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen.

Grenzgänger aus Frankreich

Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Er­werbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrages, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.

Zu beachten gilt es, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und beinhaltet zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.

Da der Kanton Zürich keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.

Grenzgänger aus Österreich

Seit dem 1. Januar 2006 gilt bezüglich der Besteuerung von Grenzgängern im Verhältnis Österreich-Schweiz eine Neuregelung. Diese besagt, dass der Arbeitsortsstaat gegenüber Grenzgängern das volle Besteuerungsrecht hat. Das heisst, österreichische Grenzgänger sind für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.

Während die Schweiz auf solchen Vergütungen die Befreiungsmethode anwendet, besteuert Österreich die Löhne der österreichischen Arbeitnehmer und rechnet die in der Schweiz in Abzug gebrachte Quellensteuer an. Wegen der sich aus dem Systemwechsel (bisherige beschränkte Besteuerung von 3 % des Bruttolohns) für Österreich ergebenden Mindereinnahmen leistet die Schweiz einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 % ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbstständige Arbeit von in Österreich ansässigen Personen. Auf Grund der geringen Anzahl von schweizerischen Grenzgängern wird vorderhand auf einen Fiskalausgleich durch Österreich verzichtet.

Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein

Am 1. Januar 2017 ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom 1. Juli 2015 mit Liechten­stein in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL sind Grenzgänger unverändert im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Kann der Grenzgänger an mehr als 45 Tagen während eines Kalenderjahres aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, so fällt das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.

Als berufliche Gründe gelten Übernachtungen auf Geschäftsreisen, Pikettdienst, Übernachtungen zufolge beruflicher Weiterbildung sowie Übernachtungen in der Nähe des Arbeitsortes, weil für die Heimreise eine Fahrzeit von 45 Minuten überschritten wird. Diese Nichtrückkehrtage sind mit offiziellem Formular zu bescheinigen und das Formular muss bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Quellensteuer, eingereicht werden.

Faktische Arbeitgeberschaft

Eine faktische Arbeitgeberschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen (vorübergehend) nicht dem Arbeitgeber schuldet, mit dem er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeitgeber), sondern einem anderen Unternehmen im Konzern (faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Letztere ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt. Die Lohnzahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland getätigt und müssen nach Verrechnungspreisgrundsätzen weiterverrechnet werden.

In der Praxis hat sich die Regel herausgebildet, dass der Tatbestand einer faktischen Arbeitgeberschaft nur bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als 3 Monaten geprüft wird. Steht von Anfang an fest, dass die Entsendung mehr als 3 Monate umfasst und dass die faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist, so besteht die Quellensteuerpflicht in der Schweiz ab dem 1. Arbeitstag. Wird eine Entsendung von weniger als 3 Monaten vereinbart und ergibt sich erst nachträglich, dass eine Verlängerung von mehr als 3 Monate erforderlich ist, so beginnt auch unter dieser Fallkonstellation die Quellensteuerpflicht ab dem 1. Arbeitstag in der Schweiz.

Wird ein Mitarbeitender von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt, ist somit bei Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft – und dies trotz fortgeführter Lohnzahlung aus dem Ausland – eine Quellensteuerpflicht in der Schweiz gegeben und der faktische Arbeitgeber hat die Quellensteuern abzurechnen. 

Expatriates

Leitende Angestellte sowie Spezialisten (besondere berufliche Qualifikation mit typischerweise internationalem Tätigkeitsfeld), die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend – d. h. für eine Dauer von höchstens fünf Jahren – in die Schweiz entsandt werden, haben Anspruch auf besondere Berufskosten.

Die Abziehbarkeit der besonderen Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird. Weitere Informationen entnehmen Sie den nachfolgenden Dokumenten:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Beschaffungswesen (Submission)

Im öffentlichen Beschaffungswesen können Anbieter verpflichtet werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Steuern ordnungsgemäss bezahlt haben. Mit folgendem Formular kann eine entsprechende Bestätigung verlangt werden.

Das Kantonale Steueramt bestätigt darin, dass die Steuern der direkten Bundessteuer und/oder die Quellensteuern ordnungsgemäss bezahlt sind. 

Steuerbestätigung Staats- und Gemeindesteuern

Falls Sie eine Steuerbestätigung der Staats- und Gemeindesteuern brauchen, wenden Sie sich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.

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Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer

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