Quellensteuer-Tarife

Hier finden Sie den Tarifrechner und die wesentlichen Informationen zur Tarifanwendung gegenüber quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.

Tarifrechner Quellensteuer

Der Tarifrechner dient der Ermittlung des Quellensteuertarifs.

Füllen Sie die Arbeitnehmendendaten wahrheitsgetreu aus und im Ergebnis erhalten Sie den Tarif für den Quellensteuerabzug.

Die ausgewiesenen Tarife sind nicht rechtsverbindlich. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt und die Daten werden unmittelbar nach der Berechnung wieder gelöscht. Die Daten werden nicht für Auswertungen verwendet.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Gagen an Künstler,  Sportler und Referenten
  • Verwaltungsratshonorare, welche an Personen mit Wohnsitz im Ausland bezahlt werden
  • Härtefälle
  • Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge

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Tarif wird in folgendem Format ausgegeben:

[Buchstabe][Zahl][Y/N]

[Buchstabe] = Zivilstand-Tarif

Je nach Lebenssituation anderer Tarif

[Zahl] = Anzahl abzugsberechtigter Kinder

Abzugsberechtigt sind:

  • minderjährige Kinder, die unter elterlicher Sorge oder Obhut der quellensteuer­pflichtigen Person leben.
  • volljährige Kinder in Erstausbildung, für deren Unterhalt die quellensteuerpflich­tige Person zur Hauptsache aufkommt.

Abzugsberechtigt sind auch Kinder, die im Ausland wohnen.

[Y/N] = Kirchensteuer Ja oder Nein

Kirchensteuerpflichtig sind Personen, die einer der folgenden Konfessionen angehören:

  • römisch-katholische Konfession 
  • christkatholische Konfession
  • evangelisch-reformierte Konfession  

Quellensteuertarife erklärt

Der anwendbare Tarif ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person. Relevante persönliche Verhältnisse sind:

  • Zivilstand
  • Kinder
  • Konfession

Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen, werden bei der Quellenbesteuerung ab Folgemonat berücksichtigt. Tarifrelevante Änderungen sind:

  • Heirat, Scheidung, Trennung oder Verwitwung
  • Geburt von Kindern, Volljährigkeit oder Abschluss der Erstausbildung der Kinder
  • Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
  • Konfessionswechsel

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  • Für alleinstehende Arbeitnehmende (ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet)
  • Für alleinstehende Arbeitnehmende im Konkubinat mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Erstausbildung
  • Für alleinstehende Arbeitnehmer, die allein mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen 

  • Tarif B: Für Alleinverdienende bzw. Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner kein Erwerbseinkommen erzielt oder Ersatzeinkünfte erhält (Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung, etc .)
  • Tarif C: Für Doppenverdienende bzw. Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner Erwerbseinkommen erzielt oder Ersatzeinkünfte erhält (Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung, etc.) 

Diese Voraussetzungen gelten auch bei Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünften aus dem Ausland. Es wird das weltweite Einkommen berücksichtigt.

Für Arbeitnehmende, deren Quellensteuer der Arbeitgeber im Rahmen des vereinfachten Abrechnungs­verfahrens mit der Ausgleichskasse abrechnet.

Zu den Voraussetzungen, dem Anmelde- und Abrechnungsverfahren verweisen wir auf die nachfolgende Anleitung der AHV/IV, da das kantonale Steueramt bei diesem Verfahren nicht eingebunden ist.

Für Ersatzeinkünfte, die von den Versicherungen direkt ausbezahlt werden, insbesondere Taggelder der IV, UV, ALV, KVG, usw.

Mit Wohnsitz in der Schweiz sind AHV Renten von der Quellenbesteuerung ausgenommen und unterliegen dem ordentlichen Steuerverfahren.

Bei einem Invaliditätsgrad von 100% unterliegen Invaliditätsrenten (IV und BVG) ebenfalls dem ordentlichen Steuerverfahren.

Bei Grenzgängern aus Deutschland mit täglicher Rückkehr gilt der pauschale Steuersatz von 4,5%.

Die Quellensteuertarife sind trotz dem pauschalen Steuersatz korrekt auszuweisen.

Tarif L / P = Tarif A / H

Tarif M / N = Tarif B / C

Tarif Q = Tarif G

Härtefallregelung infolge Alimentenzahlungen

Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Person infolge Alimentenzahlungen knapp über ihrem Existenzminimum lebt. Die Person kann einen schriftlichen Antrag auf Tarifanpassung beim kantonalen Steueramt einreichen.

Das Steueramt prüft den Antrag und teilt den Entscheid auch dem Arbeitgeber mit. Nach zwei Jahren werden die Voraussetzungen erneut geprüft.

Fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmende muss ihrem Arbeitgebenden sowie den Steuerbehörden alle Informationen liefern, die für einen korrekten Quellensteuerbezug erforderlich sind. Verweigert der Arbeitnehmende die Mitwirkung, sind die Tarife wie folgt festzulegen:

  • Für Ledige: Tarif A0Y        
  • Für Verheiratete: Tarif C0Y

Ältere Tariftabellen

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer

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Bändliweg 21
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8090 Zürich
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