Hier finden Sie den Tarifrechner und die wesentlichen Informationen zur Tarifanwendung gegenüber quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.
Tarifrechner Quellensteuer
Der Tarifrechner dient der Ermittlung des Quellensteuertarifs.
Füllen Sie die Arbeitnehmendendaten wahrheitsgetreu aus und im Ergebnis erhalten Sie den Tarif für den Quellensteuerabzug.
Die ausgewiesenen Tarife sind nicht rechtsverbindlich. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt und die Daten werden unmittelbar nach der Berechnung wieder gelöscht. Die Daten werden nicht für Auswertungen verwendet.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Gagen an Künstler, Sportler und Referenten
- Verwaltungsratshonorare, welche an Personen mit Wohnsitz im Ausland bezahlt werden
- Härtefälle
- Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge
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Tarif wird in folgendem Format ausgegeben:
[Buchstabe][Zahl][Y/N]
[Buchstabe] = Zivilstand-Tarif
Je nach Lebenssituation anderer Tarif
[Zahl] = Anzahl abzugsberechtigter Kinder
Abzugsberechtigt sind:
- minderjährige Kinder, die unter elterlicher Sorge oder Obhut der quellensteuerpflichtigen Person leben.
- volljährige Kinder in Erstausbildung, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
Abzugsberechtigt sind auch Kinder, die im Ausland wohnen.
[Y/N] = Kirchensteuer Ja oder Nein
Kirchensteuerpflichtig sind Personen, die einer der folgenden Konfessionen angehören:
- römisch-katholische Konfession
- christkatholische Konfession
- evangelisch-reformierte Konfession
Tariftabellen ohne Kirchensteuern
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif A ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 223 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif B ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif C ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 223 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif H ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 212 KB
Tariftabellen mit Kirchensteuern
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif A mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 224 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif B mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif C mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 223 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif H mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 212 KB
Tariftabelle Ersatzeinkünfte
Quellensteuertarife erklärt
Der anwendbare Tarif ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person. Relevante persönliche Verhältnisse sind:
- Zivilstand
- Kinder
- Konfession
Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen, werden bei der Quellenbesteuerung ab Folgemonat berücksichtigt. Tarifrelevante Änderungen sind:
- Heirat, Scheidung, Trennung oder Verwitwung
- Geburt von Kindern, Volljährigkeit oder Abschluss der Erstausbildung der Kinder
- Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
- Konfessionswechsel
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- Für alleinstehende Arbeitnehmende (ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet)
- Für alleinstehende Arbeitnehmende im Konkubinat mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Erstausbildung
- Für alleinstehende Arbeitnehmer, die allein mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif A ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 223 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif A mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 224 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif H ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 212 KB
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif H mit Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 212 KB
- Tarif B: Für Alleinverdienende bzw. Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner kein Erwerbseinkommen erzielt oder Ersatzeinkünfte erhält (Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung, etc .)
- Tarif C: Für Doppenverdienende bzw. Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner Erwerbseinkommen erzielt oder Ersatzeinkünfte erhält (Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung, etc.)
Diese Voraussetzungen gelten auch bei Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünften aus dem Ausland. Es wird das weltweite Einkommen berücksichtigt.
- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif B ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 222 KB
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- Download Ausgabe 2025 Kanton Zürich Tarif C ohne Kirchensteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 223 KB
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Für Arbeitnehmende, deren Quellensteuer der Arbeitgeber im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens mit der Ausgleichskasse abrechnet.
Zu den Voraussetzungen, dem Anmelde- und Abrechnungsverfahren verweisen wir auf die nachfolgende Anleitung der AHV/IV, da das kantonale Steueramt bei diesem Verfahren nicht eingebunden ist.
Für Ersatzeinkünfte, die von den Versicherungen direkt ausbezahlt werden, insbesondere Taggelder der IV, UV, ALV, KVG, usw.
Mit Wohnsitz in der Schweiz sind AHV Renten von der Quellenbesteuerung ausgenommen und unterliegen dem ordentlichen Steuerverfahren.
Bei einem Invaliditätsgrad von 100% unterliegen Invaliditätsrenten (IV und BVG) ebenfalls dem ordentlichen Steuerverfahren.
Rechtliche Grundlagen
Bei Grenzgängern aus Deutschland mit täglicher Rückkehr gilt der pauschale Steuersatz von 4,5%.
Die Quellensteuertarife sind trotz dem pauschalen Steuersatz korrekt auszuweisen.
Tarif L / P = Tarif A / H
Tarif M / N = Tarif B / C
Tarif Q = Tarif G
Härtefallregelung infolge Alimentenzahlungen
Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Person infolge Alimentenzahlungen knapp über ihrem Existenzminimum lebt. Die Person kann einen schriftlichen Antrag auf Tarifanpassung beim kantonalen Steueramt einreichen.
Das Steueramt prüft den Antrag und teilt den Entscheid auch dem Arbeitgeber mit. Nach zwei Jahren werden die Voraussetzungen erneut geprüft.
Fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmende muss ihrem Arbeitgebenden sowie den Steuerbehörden alle Informationen liefern, die für einen korrekten Quellensteuerbezug erforderlich sind. Verweigert der Arbeitnehmende die Mitwirkung, sind die Tarife wie folgt festzulegen:
- Für Ledige: Tarif A0Y
- Für Verheiratete: Tarif C0Y
Ältere Tariftabellen
Quellensteuertarife 2024
- Download Quellensteuertarif A für Alleinstehende ab 2024 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Quellensteuertarif B für Verheiratete ab 2024 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Quellensteuertarif C für Doppelverdiener ab 2024 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Quellensteuertarif G für Ersatzeinkünfte, die direkt vom Versicherer ausbezahlt werden ab 2024 PDF | 8 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Quellensteuertarif H für Alleinstehende mit Kindern ab 2024 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 2 MB
Quellensteuertarife 2023
- Download Quellensteuertarif A für Alleinstehende ab 2023 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Quellensteuertarif B für Verheiratete ab 2023 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Quellensteuertarif C für Doppelverdiener ab 2023 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Quellensteuertarif G für Ersatzeinkünfte, die direkt vom Versicherer ausbezahlt werden ab 2023 PDF | 8 Seiten | Deutsch | 646 KB
- Download Quellensteuertarif H für Alleinstehende mit Kindern ab 2023 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 1 MB
Quellensteuertarife gültig bis 31. Dezember 2022
- Download Quellensteuertarif A für Alleinstehende PDF | 15 Seiten | Deutsch | 365 KB
- Download Quellensteuertarif B für für Verheiratete PDF | 15 Seiten | Deutsch | 347 KB
- Download Quellensteuertarif Tarif C für Doppelverdiener PDF | 15 Seiten | Deutsch | 365 KB
- Download Quellensteuertarif G für Ersatzeinkünfte, die direkt vom Versicherer ausbezahlt werden PDF | 8 Seiten | Deutsch | 195 KB
- Download Quellensteuertarif H für für Alleinstehende mit Kindern PDF | 15 Seiten | Deutsch | 309 KB
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer
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13.30 bis 17.00 Uhr
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