Hier finden Sie die wesentlichen Informationen zur Tarifanwendung gegenüber quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (ab 1. Januar 2021).
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Neuerung ab 1. Januar 2021
Ab dem 1. Januar 2021 werden die Arbeitgeber keine Tarifeinstufungen mehr von den Gemeindesteuerämtern erhalten. Vielmehr haben die Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt den Tarif selber festzulegen.
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Informationen zur Festlegung der massgebenden Tarife. Weiter stellen wir Ihnen eine Anleitung zur Tariffestlegung zur Verfügung.
Ist der Pflichtige mit dem angewandten Tarif nicht einverstanden, kann er beim kantonalen Steueramt, Quellensteuer, bis spätestens Ende März des Folgejahres
- entweder eine Verfügung über die Tarifanwendung
- oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (sofern diese nicht von Amtes wegen vorzunehmen ist) verlangen.
Die Arbeitgeber haben unverändert Neuanstellungen und Mutationsgründe innert Frist mit den nachfolgenden eFormularen zu melden.
Tarifanwendung
Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung.
Dies gilt auch für quellensteuerpflichtige Leistungen, die vor Beginn (Antrittsentschädigung) bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bonus, Abgangsentschädigung) ausgerichtet werden.
Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Konfessionswechsel), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.
Geltende Tarife ab 1. Januar 2024
Personengruppen | Tarife |
---|---|
Alleinstehende | A |
Halbfamilien (Alleinerziehende) | H |
Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Alleinverdienende | B |
Verheiratete Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Doppelverdienende | C |
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren | E |
Ersatzeinkünfte, die vom Versicherer direkt dem Pflichtigen ausbezahlt werden | G, Q |
Grenzgänger aus Deutschland | L, N, M, P, Q |
Bezeichnung Kirchensteuerpflicht | Y/N |
Anzahl Kinder | 1–9 |
Alleinstehende, Alleinerziehende und Konkubinatspaare
Tarif A (Tarif L bei Grenzgängereigenschaft Deutschland)
- Für alleinstehende Arbeitnehmer, d. h. Ledige, Getrenntlebende, Geschiedene oder Verwitwete.
- Für alleinstehende Arbeitnehmer, die im Konkubinat mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Erstausbildung zusammenleben und wegen dem tieferen Einkommen nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommen.
Tarif H (Tarif P bei Grenzgängereigenschaft Deutschland)
- Für alleinstehende Arbeitnehmer, die allein mit Kindern oder unterhaltspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen.
- Für alleinstehende Arbeitnehmer, die im Konkubinat mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Erstausbildung zusammenleben und wegen dem höheren Erwerbseinkommen zur Hauptsache für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommen.
Quellensteuertarife gültig bis 31. Dezember 2022
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Verheiratete Allein- oder Doppelverdienende
Tarif B (Tarif M bei Grenzgängereigenschaft Deutschland)
Für Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner kein Erwerbseinkommen (unselbstständig, selbstständig) erzielt bzw. keine Ersatzeinkünfte für eine vorübergehend unterbrochene oder eingeschränkte Erwerbstätigkeit (z. B. Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung) erhält.
Tarif C (Tarif N bei Grenzgängereigenschaft Deutschland)
Für Arbeitnehmende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und deren Ehegatte bzw. Partner Erwerbseinkommen (unselbstständig, selbstständig) erzielt bzw. Ersatzeinkünfte für eine vorübergehend unterbrochene oder eingeschränkte Erwerbstätigkeit (z. B. Kranken- oder Unfalltaggelder, Arbeitslosenentschädigung) erhält. Der Tarif C ist auch anwendbar, wenn der andere Ehegatte bzw. Partner seine Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte im Ausland zu versteuern hat.
Quellensteuertarife gültig ab 1. Januar 2023
Quellensteuertarife gültig bis 31. Dezember 2022
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Für Fragen bezüglich des anwendbaren Quellensteuertarifes stehen wir Ihnen ab
4. Januar 2021 unter 043 259 37 00
(Mo - Fr 08.00 bis 17.00 Uhr)
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren über die Ausgleichskasse
Tarif E
Für Arbeitnehmer, deren Quellensteuer der Arbeitgeber im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens mit seiner Ausgleichskasse abgerechnet. Der Arbeitgeber muss sich bei seiner Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden. In der Folge erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Berechtigung.
Zu den Voraussetzungen, dem Anmelde- und dem Abrechnungsverfahren verweisen wir auf die nachfolgende Anleitung der AHV/IV.
Hier finden Sie weitere Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren
Ersatzeinkünfte, die von Versicherern ausbezahlt werden
Tarif G (Tarif Q bei Grenzgängereigenschaft Deutschland)
Für Ersatzeinkünfte, die vom Versicherer direkt ausbezahlt werden.
Quellsteuertarife gültig ab 1. Januar 2023
Kirchensteuer
Arbeitnehmende haben – unabhängig von ihrem Wohnsitz – im Quellensteuerverfahren gemäss ihrer Konfession die Kirchensteuer zu entrichten.
Die Kirchensteuerpflicht ist gegeben, wenn der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer die Konfession einer zürcherischen Landeskirche besitzt. Es handelt sich dabei um folgende Konfessionen:
- römisch-katholische Konfession
- christkatholische Konfession
- evangelisch-reformierte Konfession
Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet:
- Y: mit Kirchensteuerpflicht
- N: ohne Kirchensteuerpflicht
Kinderabzüge
Der Arbeitgeber hat bei der Tarifanwendung die Kinderabzüge unter Beachtung folgender Bedingungen zu gewähren:
- für minderjährige Kinder, die unter elterlicher Sorge oder Obhut der quellensteuerpflichtigen Person leben, oder
- für volljährige Kinder in Erstausbildung, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt.
Der Kinderabzug ist auch zu gewähren, wenn die Kinder im Ausland wohnhaft sind, sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Härtefallregelung zufolge Bezahlung von Ehegatten/Kinderalimenten
Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt, Quellensteuer, den Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich, die nach den Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten/Kinder leisten, zur Milderung von Härtefällen hilfsweise bei der Tarifanwendung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge gewähren.
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflichtige wegen Alimentenzahlungen knapp über seinem Existenzminimum lebt. Wurde der Arbeitgeber dementsprechend ermächtigt, wegen Unterhaltsleistungen bei der Tarifanwendung entsprechend Kinderabzüge zu berücksichtigen, wird spätestens nach zwei Jahren geprüft ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers
Der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber sowie den Steuerbehörden alle Informationen zu liefern, die für einen korrekten Quellensteuerbezug erforderlich sind. Verweigert der Arbeitnehmer die entsprechende Mitwirkung, so sind die Tarife wie folgt festzulegen:
- Für Ledige: Tarif A0Y
- Für Verheiratete: Tarif C0Y
Tarifanwendung bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Erzielt ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer mehrere Erwerbseinkommen (inkl. Ersatzeinkünfte), so kann in diesen Fallkonstellationen ab dem 1. Januar 2021 der Nebenerwerbstarif D nicht mehr angewandt werden. Vielmehr sind sämtliche Lohneinkommen nach dem massgebenden ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig.
Jeder einzelne Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dabei nach folgenden Vorgaben ein satzbestimmendes Bruttoeinkommen zu ermitteln:
- aufgrund des effektiven Gesamteinkommens
- aufgrund des effektiven Gesamtbeschäftigungsgrades
- unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum
- durch Hochrechnung des im Tarif C maximal eingerechneten satzbestimmenden Einkommens des andern Ehegatten (siehe die Berechnungsgrundlagen zum Tarif C; ab Steuerperiode 2021 CHF 5'675).
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die bis am 31. Dezember 2020 nach dem Nebenerwerbstarif D quellenbesteuert wurden, schulden für Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2021 die Quellensteuern in Anwendung des für sie massgebenden ordentlichen Tarifs A, B, C oder H und dies unter Berücksichtigung des satzbestimmenden Bruttoeinkommens (sofern sie weiterhin mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen).
In allen anderen Fällen kann der bisherige Tarif, sofern keine Mutationsgründe gegeben sind, auch für Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2021 verwendet werden. Bei Vorliegen mehrerer Erwerbstätigkeiten ist jedoch das satzbestimmende Einkommen anzupassen. Bei Arbeitnehmern, die nicht in einem 100%-Pensum angestellt sind, ist mit Vorteil abzuklären, ob diese weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielen und deshalb die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens erforderlich ist.
Einlesen der Tarife in die Lohnsoftware
Auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden Sie die kantonalen Quellensteuertarife (TXT / ZIP Format) für den Import in Ihre Lohnbuchhaltungssoftware.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Anleitung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren mit den Ausgleichskassen
- Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG
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Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer
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