Das revidierte Quellensteuergesetz regelt neu ab 1. Januar 2021 die Grundlagen für die Quellenbesteuerung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.
Fragen zur Quellensteuer übermittelnZuständigkeiten
Kantonales Steueramt
Das kantonale Steueramt, Quellensteuer, ist in den folgenden Fällen für den Bezug der Quellensteuern zuständig:
- Für ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind
- Für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland, die als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder im Rahmen des internationalen Verkehrs für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich erwerbstätig sind
- Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland, die geldwerte Vorteile aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen realisieren, welche von einem Leistungsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich stammen
Gemeindesteuerämter
Die Gemeindesteuerämter haben auf folgenden Entschädigungen an Personen mit Ansässigkeit im Ausland die Quellensteuern zu beziehen:
- auf Verwaltungsratshonoraren
- auf Gagen an Sportler, an Künstler oder an Referenten für ein kurzfristiges Engagement im Kanton Zürich
- auf Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. Säule und Säule 3a)
- auf Zinszahlungen, die durch Grundstücke im Kanton grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind
Zuständiges Gemeindesteueramt finden
Geben Sie die Postleitzahl Ihrer Wohngemeinde im Kanton Zürich ein
- 47.5829067 8.6918443
- 47.337955 8.4387813
- 47.2674469 8.485888
- 47.571732 8.782029600000001
- 47.59514859999999 8.6796619
- 47.5025037 8.5469619
- 47.5248905 8.439375499999999
- 47.3363971 8.8566298
- 47.4433269 8.629065599999999
- 47.3674838 8.8791802
- 47.6522344 8.6549193
- 47.5690573 8.5972352
- 47.3548006 8.438219300000002
- 47.314814 8.467151
- 47.470668 8.4026316
- 47.4732812 8.675789
- 47.2692792 8.8158669
- 47.547856 8.6219488
- 47.4576972 8.436831699999999
- 47.665508 8.616501999999999
- 47.5577727 8.729260199999999
- 47.4392218 8.438733
- 47.4456646 8.4056395
- 47.483296 8.452180199999999
- 47.4247175 8.6186265
- 47.55536420000001 8.768506799999999
- 47.57251979999999 8.6484677
- 47.2779119 8.8427288
- 47.32054249999999 8.522449
- 47.5242733 8.6263785
- 47.301556 8.689243
- 47.576018 8.524078
- 47.4900813 8.8664094
- 47.5630455 8.8246219
- 47.499587 8.795603
- 47.5023267 8.5945048
- 47.30403 8.591051199999999
- 47.3714473 8.6404607
- 47.387497 8.75264
- 47.693753 8.643564399999999
- 47.3314269 8.9210922
- 47.5690573 8.5972352
- 47.6839539 8.629109399999999
- 47.5306497 8.583064199999999
- 47.42207 8.410141
- 47.559608 8.5007469
- 47.3017307 8.7625456
- 47.3649079 8.6767463
- 47.2842591 8.7642293
- 47.5209402 8.887627199999999
- 47.2435548 8.5334272
- 47.2998999 8.4480142
- 47.5658935 8.681077799999999
- 47.285251 8.610806499999999
- 47.5454471 8.7051138
- 47.3015258 8.8426001
- 47.3656472 8.824924
- 47.5227289 8.515768699999999
- 47.5084539 8.5101062
- 47.2505233 8.7664733
- 47.26090749999999 8.5977944
- 47.5954843 8.4929008
- 47.4459224 8.3875231
- 47.576563 8.6704467
- 47.2273614 8.5268129
- 47.3247206 8.545172599999999
- 47.5993811 8.6822033
- 47.22334559999999 8.4612876
- 47.3176253 8.5841277
- 47.288855 8.541084999999999
- 47.4416731 8.6712688
- 47.48831089999999 8.5952339
- 47.25380149999999 8.691155799999999
- 47.34055619999999 8.6678994
- 47.6261115 8.6485039
- 47.234621 8.4260561
- 47.34055619999999 8.6678994
- 47.6706704 8.6326019
- 47.2432651 8.4636475
- 47.3093246 8.721314
- 47.5112154 8.4715242
- 47.5266729 8.6673042
- 47.4940593 8.500720099999999
- 47.4801272 8.4858206
- 47.5061811 8.3815852
- 47.44788399999999 8.649255
- 47.4878722 8.619430699999999
- 47.4087831 8.4621698
- 47.4763439 8.520651899999999
- 47.2777219 8.575869299999999
- 47.5017856 8.4063149
- 47.26288 8.422323
- 47.2702238 8.7220271
- 47.4286697 8.3941967
- 47.612362 8.7261452
- 47.4626815 8.3880257
- 47.280888 8.40436
- 47.3672201 8.782587
- 47.5149678 8.6418602
- 47.613514 8.5363474
- 47.4823245 8.4361036
- 47.4337434 8.4693007
- 47.6434142 8.6019325
- 47.2072852 8.7071154
- 47.5509779 8.7933566
- 47.2419486 8.4972916
- 47.5297037 8.5794565
- 47.4504366 8.5302431
- 47.3080831 8.555531499999999
- 47.25639839999999 8.8504045
- 47.3950398 8.776517799999999
- 47.469751 8.8286275
- 47.4974914 8.395950899999999
- 47.4999373 8.4164282
- 47.3823678 8.6563982
- 47.3434727 8.7700604
- 47.5363384 8.7304503
- 47.5279344 8.4677058
- 47.2411025 8.723330299999999
- 47.3271468 8.490218900000002
- 47.6391058 8.790947599999999
- 47.4939256 8.4493304
- 47.5788124 8.7537208
- 47.2923319 8.5655276
- 47.6380363 8.6937125
- 47.6289492 8.7268071
- 47.4381859 8.8451193
- 47.262725 8.6779633
- 47.3703763 8.4541788
- 47.4111673 8.446938099999999
- 47.3863403 8.4272597
- 47.5737459 8.627734
- 47.3889728 8.683630299999999
- 47.2758192 8.914803899999999
- 47.4166465 8.593259699999999
- 47.4204178 8.6291341
- 47.5899412 8.4692378
- 47.557303 8.4359203
- 47.4189551 8.4326273
- 47.43323420000001 8.7635619
- 47.3389591 8.473315999999999
- 47.5222008 8.7883154
- 47.6054642 8.5081128
- 47.4178177 8.847113199999999
- 47.4275268 8.8165816
- 47.4926663 8.5519037
- 47.444105 8.799306999999999
- 47.3407771 8.5770686
- 47.3325676 8.6241495
- 47.2766175 8.449899499999999
- 47.5173928 8.5414224
- 47.4028354 8.4008479
- 47.3968354 8.6183137
- 47.427412 8.686198
- 47.4511701 8.5827441
- 47.4325947 8.5668905
- 47.39609069999999 8.447089199999999
- 47.3486343 8.719158799999999
- 47.230684 8.671343
- 47.3274558 8.8013707
- 47.4973869 8.7185537
- 47.371963 8.527103
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Gemeindeverwaltung Adlikon - Steueramt
Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon b. Andelfingen
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Gemeindeverwaltung Aesch - Steueramt
Dorfstrasse 3, 8904 Aesch
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Gemeindeverwaltung Aeugst am Albis - Steueramt
Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis
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Gemeindeverwaltung Altikon - Steueramt
Schloss 2, 8479 Altikon
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Gemeindeverwaltung Andelfingen - Steueramt
Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen
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Gemeindeverwaltung Bachenbülach - Steueramt
Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach
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Gemeindeverwaltung Bachs - Steueramt
Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs
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Gemeindeverwaltung Bäretswil - Abteilung Steuern
Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil
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Gemeindeverwaltung Bassersdorf - Steueramt
Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf
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Gemeindeverwaltung Bauma - Steueramt
Dorfstrasse 41, 8494 Bauma
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Gemeindeverwaltung Benken ZH - Steueramt
Landstrasse 1, 8463 Benken
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Gemeindeverwaltung Berg am Irchel - Steueramt
Winkel 13, 8415 Berg am Irchel
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Gemeindeverwaltung Birmensdorf - Steueramt
Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf
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Gemeindeverwaltung Bonstetten - Steueramt
Am Rainli 2, 8906 Bonstetten
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Gemeindeverwaltung Boppelsen - Steueramt
Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen
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Gemeindeverwaltung Brütten - Steueramt
Brüelgasse 5, 8311 Brütten
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Gemeindeverwaltung Bubikon - Steueramt
Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon
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Gemeindeverwaltung Buch am Irchel - Steueramt
Kirchstrasse 1, 8414 Buch am Irchel
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Gemeindeverwaltung Buchs ZH - Steueramt
Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH
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Gemeindeverwaltung Dachsen - Steueramt
8447 Dachsen
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Gemeindeverwaltung Dägerlen - Steueramt
Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen)
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Gemeindeverwaltung Dällikon - Steueramt
Schulstrasse 5, 8108 Dällikon
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Gemeindeverwaltung Dänikon - Steueramt
Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon
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Gemeindeverwaltung Dielsdorf - Steueramt
Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf
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Gemeindeverwaltung Dietlikon - Steueramt
Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon
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Gemeindeverwaltung Dinhard - Steueramt
Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard
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Gemeindeverwaltung Dorf - Steueramt
Dorfstrasse 2, 8458 Dorf
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Gemeindeverwaltung Dürnten - Steueramt
Rütistrasse 1, 8635 Dürnten
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Stadtverwaltung Adliswil - Steueramt
Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil
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Gemeindeverwaltung Dättlikon - Steueramt
Kichgasse 1, 8421 Dättlikon
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Gemeindeverwaltung Egg - Steueramt
Forchstrasse 145, 8132 Egg
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Gemeindeverwaltung Eglisau - Steueramt
Obergass 17, 8193 Eglisau
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Gemeindeverwaltung Elgg - Steueramt
Lindenplatz 4, 8353 Elgg ZH
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Gemeindeverwaltung Ellikon an der Thur - Steueramt
Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur
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Gemeindeverwaltung Elsau - Steueramt
Auwiesenstrasse 1, 8352 Elsau
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Gemeindeverwaltung Embrach - Steueramt
Dorfstrasse 9, 8424 Embrach
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Gemeindeverwaltung Erlenbach - Steueramt
Seestrasse 59, 8703 Erlenbach
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Gemeindeverwaltung Fällanden - Steueramt
Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden
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Gemeindeverwaltung Fehraltorf - Steueramt
Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf
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Gemeindeverwaltung Feuerthalen - Steueramt
Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen
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Gemeindeverwaltung Fischenthal - Steueramt
Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal
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Gemeindeverwaltung Flaach - Steueramt
Wesenplatz 1, 8416 Flaach
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Gemeindeverwaltung Flurlingen - Steueramt
Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen
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Gemeinde Freienstein-Teufen - Steueramt
Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein
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Gemeindeverwaltung Geroldswil - Steueramt
Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil
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Gemeindeverwaltung Glattfelden - Steueramt
Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden
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Gemeindeverwaltung Gossau ZH - Steueramt
Berghofstrasse 4, 8625 Gossau ZH
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Gemeindeverwaltung Greifensee - Steuern
Im Städtli 3, 8606 Greifensee
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Gemeindeverwaltung Grüningen - Steueramt
Stedtligass 12, 8627 Grüningen
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Gemeindeverwaltung Hagenbuch - Steueramt
Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch
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Gemeindeverwaltung Hausen am Albis - Steueramt
Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis
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Gemeindeverwaltung Hedingen - Steueramt
Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen
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Gemeindeverwaltung Henggart - Steueramt
Flaachtalstr. 15, 8444 Henggart
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Gemeindeverwaltung Herrliberg - Steueramt
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg
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Gemeindeverwaltung Hettlingen - Steueramt
Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen
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Gemeindeverwaltung Hinwil - Steueramt
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil
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Gemeindeverwaltung Hittnau - Steueramt
Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau
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Gemeindeverwaltung Hochfelden - Steueramt
Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden
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Gemeindeverwaltung Höri - Steueramt
Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri
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Gemeindeverwaltung Hombrechtikon - Steueramt
Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon
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Gemeindeverwaltung Horgen - Steueramt
Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
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Gemeindeverwaltung Hüntwangen - Steueramt
Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen
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Gemeindeverwaltung Hüttikon - Steueramt
Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon
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Gemeindeverwaltung Humlikon - Steueramt
Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon
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Gemeindeverwaltung Kappel am Albis - Steueramt
Kappel am Albis, 8926 Kappel am Albis
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Gemeindeverwaltung Kilchberg - Steueramt
Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg
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Gemeindeverwaltung Kleinandelfingen - Steueramt
Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen
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Gemeindeverwaltung Knonau - Steueramt
Stampfistrasse 1, 8934 Knonau
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Gemeindeverwaltung Küsnacht - Steueramt
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht
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Gemeindeverwaltung Langnau am Albis - Steueramt
Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis
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Gemeindeverwaltung Lindau - Steueramt
Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau
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Gemeindeverwaltung Lufingen - Steueramt
Mülistrasse 11, 8426 Lufingen
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Gemeindeverwaltung Männedorf - Steueramt
Bahnhofstrasse 6, 8708 Männedorf
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Gemeindeverwaltung Meilen - Steueramt
Dorfstrasse 100, 8706 Meilen
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Gemeindeverwaltung Marthalen - Steueramt
Underdorf 2, 8460 Marthalen
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Gemeindeverwaltung Maschwanden - Steueramt
Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden
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Gemeindeverwaltung Maur - Steueramt
Zürichstrasse 8, 8124 Maur
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Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen - Steueramt
Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen
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Gemeindeverwaltung Mettmenstetten - Steueramt
Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten
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Gemeindeverwaltung Mönchaltorf - Steueramt
Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf
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Gemeindeverwaltung Neerach - Steueramt
Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach
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Gemeindeverwaltung Neftenbach - Steueramt
Schulstrasse 3/7, 8413 Neftenbach
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Gemeindeverwaltung Niederglatt - Steueramt
Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt
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Gemeindeverwaltung Niederhasli - Steueramt
Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli
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Gemeindeverwaltung Niederweningen - Steueramt
Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen ZH
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Gemeindeverwaltung Nürensdorf - Steueramt
Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf
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Gemeindeverwaltung Oberembrach - Steueramt
Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach
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Gemeindeverwaltung Oberengstringen - Steueramt
Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen
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Gemeindeverwaltung Oberglatt - Steueramt
Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt
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Gemeindeverwaltung Oberrieden - Steueramt
Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden
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Gemeindeverwaltung Oberweningen - Steueramt
Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen
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Gemeindeverwaltung Obfelden - Steueramt
Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden
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Gemeindeverwaltung Oetwil am See - Steueramt
Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See
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Gemeindeverwaltung Oetwil an der Limmat - Steueramt
Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat
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Gemeindeverwaltung Ossingen - Steueramt
Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen
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Gemeindeverwaltung Otelfingen - Steueramt
Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen
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Gemeindeverwaltung Ottenbach - Steueramt
Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach
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Gemeindeverwaltung Pfäffikon - Steueramt
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon
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Gemeindeverwaltung Pfungen - Steueramt
Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen
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Gemeindeverwaltung Rafz - Steueramt
Dorfstrasse 7, 8197 Rafz
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Gemeindeverwaltung Regensberg - Steueramt
Unterburg 32, 8158 Regensberg
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Gemeindeverwaltung Regensdorf - Steueramt
Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf
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Gemeindeverwaltung Rheinau - Steueramt
Schulstrasse 11, 8462 Rheinau
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Gemeindeverwaltung Richterswil - Steueramt
Seestrasse 19, 8805 Richterswil
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Gemeindeverwaltung Rickenbach - Steueramt
Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach
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Gemeindeverwaltung Rifferswil - Steueramt
Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil
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Gemeindeverwaltung Rorbas - Steueramt
Kirchgasse 1, 8427 Rorbas
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Gemeindeverwaltung Rümlang - Steueramt
Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang
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Gemeindeverwaltung Rüschlikon - Steueramt
Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon
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Gemeindeverwaltung Rüti - Steueramt
Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti
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Gemeindeverwaltung Russikon - Steueramt
Kirchgasse 4, 8332 Russikon
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Gemeindeverwaltung Schlatt - Steueramt
Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt
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Gemeindeverwaltung Schleinikon - Steueramt
Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon
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Gemeindeverwaltung Schöfflisdorf - Steueramt
Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf
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Gemeindeverwaltung Schwerzenbach - Steueramt
Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach
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Gemeindeverwaltung Aathal-Seegräben - Steueramt
Rutschbergstrasse 10, 8607 Aathal-Seegräben
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Gemeindeverwaltung Seuzach - Steueramt
Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach
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Gemeindeverwaltung Stadel - Steueramt
Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel
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Gemeindeverwaltung Stäfa - Steueramt
Goethestrasse 16, 8712 Stäfa
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Gemeindeverwaltung Stallikon - Steueramt
Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon
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Gemeindeverwaltung Stammheim - Steueramt
Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim
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Gemeindeverwaltung Steinmaur - Einwohnerdienste (inkl. Steueramt)
Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur
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Gemeindeverwaltung Thalheim - Steueramt
Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur
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Gemeindeverwaltung Thalwil - Steueramt
Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil
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Gemeindeverwaltung Trüllikon - Steueramt
Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon
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Gemeindeverwaltung Truttikon - Steueramt
Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon
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Gemeindeverwaltung Turbenthal - Steueramt
Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal
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Gemeindeverwaltung Uetikon am See - Steueramt
Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See
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Gemeindeverwaltung Uitikon - Steueramt
Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon
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Gemeindeverwaltung Unterengstringen - Steueramt
Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen
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Gemeindeverwaltung Urdorf - Steueramt
Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf
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Gemeindeverwaltung Volken - Steueramt
Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken
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Gemeindeverwaltung Volketswil - Steueramt
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil
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Gemeindeverwaltung Wald - Steueramt
Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald
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Gemeindeverwaltung Wallisellen - Steueramt
Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen
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Gemeindeverwaltung Brüttisellen - Steueramt
Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen
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Gemeindeverwaltung Wasterkingen - Steueramt
Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen
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Gemeindeverwaltung Weiach - Steueramt
Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach
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Gemeindeverwaltung Weiningen - Steueramt
Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen
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Gemeindeverwaltung Weisslingen - Steueramt
Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen
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Gemeindeverwaltung Wettswil a.A. - Steueramt
8907 Wettswil a.A.
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Gemeindeverwaltung Wiesendangen - Steueramt
Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen
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Gemeindeverwaltung Wil ZH - Steueramt
Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH
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Gemeindeverwaltung Wila - Steueramt
Kugelgasse 2, 8492 Wila
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Gemeindeverwaltung Wildberg - Steueramt
Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg
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Gemeindeverwaltung Winkel - Steueramt
Seebnerstrasse 21, 8185 Winkel
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Gemeindeverwaltung Zell ZH - Steueramt
Spiegelacker 5, 8486 Rikon
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Gemeindeverwaltung Zollikon - Steueramt
Bergstrasse 20, 8702 Zollikon
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Gemeindeverwaltung Zumikon - Steueramt
Dorfplatz 1, 8126 Zumikon
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Stadtverwaltung Affoltern am Albis - Steueramt
Marktpl. 1, 8910 Affoltern am Albis
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Stadtverwaltung Bülach - Steueramt
Marktgasse 27/28, 8180 Bülach
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Stadtverwaltung Dietikon - Steueramt
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
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Stadtverwaltung Dübendorf - Steueramt
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
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Stadtverwaltung Illnau-Effretikon - Steueramt
Märtpl. 29, 8307 Illnau-Effretikon
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Stadtverwaltung Kloten - Steueramt
Kirchgasse 7, 8302 Kloten
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Stadtverwaltung Opfikon - Steueramt
Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon
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Stadtverwaltung Schlieren - Steueramt
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren
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Stadtverwaltung Uster - Steueramt
Freiestrasse 2, 8610 Uster
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Stadtverwaltung Wädenswil - Steueramt
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil
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Stadtverwaltung Wetzikon - Steueramt
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon
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Stadtverwaltung Winterthur - Steueramt
Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur
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Steueramt der Stadt Zürich
Werdstrasse 75, 8004 Zürich
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Gemeindeverwaltung Altikon - Steueramt
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8933 Maschwanden
Das Steueramt Maschwanden ist per 1. Januar 2021 nach Mettmenstetten ausgelagert worden.
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Steueramt Mettmenstetten
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8165 Oberweningen
Steueramt Schöfflisdorf - Oberweningen
Oberdorfstrasse 2
8165 Schöfflisdorf
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Hauptnummer
Die Abteilungen im Steueramt der Stadt Zürich:
Natürliche Personen
+41 44 412 33 11 Quellensteuer
+41 44 412 39 16
Grundsteuern
+41 44 412 33 09
Juristische Personen
+41 44 412 33 60
Inventarisation
+41 44 412 34 66
Auswärts domizilierte natürliche Personen
+41 44 412 33 63
Steuerausscheidung
+41 44 412 34 41
Steuerdomizilabklärungen / Wochenaufenthalt
+41 44 412 33 19Hier gelangen Sie zu den Kontaktformularen des Steueramtes der Stadt Zürich
Bitte laden Sie die ausfüllbaren Formulare zuerst runter und öffnen Sie diese dann zur Bearbeitung mit dem Adobe Reader. In den PDF-Viewern der Browser kann es zu Fehlern kommen.
Gagen an Künstler, Sportler und Referenten
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton Zürich ausgeübten persönlichen Tätigkeit quellenbesteuert.
Der Veranstalter mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuer ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Auftrittsort.
Abrechnungsformular: «Es ist wichtig, dass Sie die Excel-Datei vor dem Öffnen lokal speichern und danach die Makros aktivieren. Bitte beachten Sie, dass dies erforderlich ist, um die volle Funktionalität der Datei zu gewährleisten»
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Verwaltungsentschädigungen
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die ihnen ausgerichtet werden:
- von Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton
- von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichtet werden.
Die Unternehmung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Unternehmung.
Abrechnungsformular: «Es ist wichtig, dass Sie die Excel-Datei vor dem Öffnen lokal speichern und danach die Makros aktivieren. Bitte beachten Sie, dass dies erforderlich ist, um die volle Funktionalität der Datei zu gewährleisten»
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge
Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten:
- Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton,
- Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton.
Die begünstigte Person muss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen im Ausland ansässig sein, andernfalls werden diese Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Die Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Werden durch den Arbeitgeber Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter an Begünstigte mit Ansässigkeit im Ausland ausbezahlt, so sind die darauf geschuldeten Quellensteuern nach den Tarifen für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu erheben und mit dem Gemeindesteueramt am Sitz des Arbeitgebers abzurechnen.
Grenzgänger aus Deutschland
Waren Sie als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und beziehen Sie eine Rente aus Vorsorge von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich, können Sie das Formular Gre-1 Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorlegen. Die Vorsorgeeinrichtung wird in der Folge die Rente zum Grenzgängertarif von 4,5 % an der Quelle besteuern.
Unter denselben Voraussetzungen und dem Nachweis, dass Sie in den letzten fünf Jahren mehrheitlich als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren, können Sie erwirken, dass Ihre Kapitalleistung aus Vorsorge ebenfalls zum Grenzgängertarif von 4,5 % an der Quelle besteuert wird. Ein entsprechender Antrag kann innert drei Jahren seit der Auszahlung der Kapitalleistung dem zuständigen Gemeindesteueramt am Sitz Ihrer Vorsorgeeinrichtung unterbreit werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Abrechnung über die Quellensteuern von Vorsorgeleistungen für Fälligkeiten ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 XLSM | Deutsch | 65 KB
- Download Abrechnung über die Quellensteuern von Vorsorgeleistungen für Fälligkeiten ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 XLSM | Deutsch | 62 KB
- Download Abrechnung über die Quellensteuern von Vorsorgeleistungen für Fälligkeiten bis 31.12.2020 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 49 KB
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rückerstattung
Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis von Kapitalleistungen aus Vorsorge dem Wohnsitzstaat zu. Die deshalb zu Unrecht erhobenen Quellensteuern können innert drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung mit offiziellem Formular zurückgefordert werden und zwar beim Gemeindesteueramt, mit welchem die Quellensteuern abgerechnet wurden. Ob ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist, kann dem Anhang C der entsprechenden Merkblätter entnommen werden.
Grund- oder faustpfandrechtlich gesicherte Zinszahlungen (Hypothekarzinsen)
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Zürich gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch Unternehmen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
Der Zinsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Ort des gelegenen Grundstücks.
Abrechnungsformular: «Es ist wichtig, dass Sie die Excel-Datei vor dem Öffnen lokal speichern und danach die Makros aktivieren. Bitte beachten Sie, dass dies erforderlich ist, um die volle Funktionalität der Datei zu gewährleisten»
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Grenzgänger
Grenzgänger aus Deutschland
Als Grenzgänger gilt jede in Deutschland ansässige Person, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz angestellt ist und i.d.R. jeden Arbeitstag an ihren deutschen Wohnort zurückkehrt.
Diese Grenzgängereigenschaft geht nicht verloren, auch wenn sich der Grenzgänger während der Arbeitswoche regelmässig in der Schweiz aufhält, sofern die tägliche Rückkehr zumutbar ist.
Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar:
- wenn mit dem Privatfahrzeug für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 100 km zurückgelegt werden müssen;
- wenn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für die einfache Wegstrecke die Reisezeit nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt.
Damit unter diesen Voraussetzungen die Quellenbesteuerung als Grenzgänger erfolgen kann, muss der Grenzgänger seinem schweizerischen Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) vorlegen.
Kann ein deutscher Grenzgänger aus beruflich bedingten Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an den deutschen Wohnort zurückkehren, so ist bis am 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt Zürich das Formular Gre-3 («Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr») einzureichen.
Falls das eingereichte Formular Gre-3 bescheinigt werden kann, entfällt nachträglich die Grenzgängereigenschaft und die steuerpflichtige Person ist nach den ordentlichen Tarifen quellensteuerpflichtig. Das kantonale Steueramt nimmt die entsprechende Neuberechnung der Quellensteuer vor. Die Quellenbesteuerung ist dabei begrenzt auf das Einkommen aus schweizerischen Arbeitstagen. Das in der Schweiz quellensteuerpflichtige Erwerbseinkommen kann bei der deutschen Einkommenssteuer nur satzbestimmend berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen können dem Informationsblatt zum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger entnommen werden.
Eine in Deutschland ansässige Person, welche bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz angestellt ist und i.d.R. nur an 2-3 Wochenenden pro Monat an ihren deutschen Wohnort zurückkehrt, gilt als internationaler Wochenaufenthalter, sofern die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.
Die Zumutbarkeit wird beurteilt nach dem Verkehrsmittel, das von der steuerpflichtigen Person effektiv benutzt wird. Derartige internationale Wochenaufenthalter müssen das Fehlen der Grenzgängereigenschaft nicht durch Vorlage des Formulars Gre-3 nachweisen. Sie werden vom kantonalen Steueramt stets nach den ordentlichen Quellensteuertarifen besteuert.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ein deutscher Grenzgänger kann beim deutschen Finanzamt die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) beantragen.
Das offizielle Formular ist dem schweizerischen Arbeitgeber vorzulegen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss dem neuen Arbeitgeber eine neue Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Die Bescheinigung (Formular Gre-1) gilt für ein Jahr und muss jedes Jahr neu vorgelegt werden.
Ist die Grenzgängereigenschaft gegeben und wird eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt, kann der schweizerische Arbeitgeber die Quellenbesteuerung zum fixen Pauschalbetrag von 4,5 % vornehmen.
Das offizielle Formular Gre-3 (Bescheinigung des Arbeitgebers für die Nichtrückkehr) wird von deutschen Grenzgängern benötigt, um nachzuweisen, dass sie an mehr als 60 Tagen pro Jahr aus beruflich Gründen nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren konnten.
Ist es der erwerbstätigen Person aus beruflich Gründen nicht möglich, an mehr als 60 Tagen pro Jahr an den deutschen Wohnsitz zurückzukehren, kann beim kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres das Formular Gre 3 eingereicht werden.
- Bei unterjähriger Beschäftigungsdauer werden die Nichtrückkehrtage anteilsmässig berechnet
- Nichtrückkehrtage, die rein privat bedingt sind, dürfen auf dem Formular «Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr» nicht ausgewiesen werden
- Hat der Grenzgänger in einem Steuerjahr mehrere Arbeitsverhältnisse, so ist das Vorliegen der unechten Grenzgängereigenschaft nicht für jedes Arbeitsverhältnis separat zu beurteilen, sondern es sind die Nichtrückkehrtage für alle Arbeitsverhältnisse zusammenzuzählen und es ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen
- Es muss für jedes Arbeitsverhältnis separat, das offizielle Formular Gre-3 eingereicht werden
- Das Formular Gre-3 ist bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Privatpersonen, Quellensteuer, einzureichen.
- Kann das eingereichte Formular Gre-3 unterzeichnet werden, stellt das kantonale Steueramt die erforderliche Tarifumstufung sicher und nimmt gemäss Angaben im Kalendarium eine allfällige Steuerausscheidung vor
- Dem kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, bleibt es vorbehalten, bei stossenden Verhältnissen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Waren Sie als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und beziehen Sie eine Rente aus Vorsorge von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich, können Sie das offizielle Formular Gre-4 (Ansässigkeit für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger) vorlegen.
Die Vorsorgeeinrichtung wird in der Folge die Rente zum Grenzgängertarif von 4,5% an der Quelle besteuern. Unter denselben Voraussetzungen und dem Nachweis, dass Sie in den letzten fünf Jahren mehr heitlich als deutscher Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren, können Sie erwirken, dass Ihre Kapitalleistung aus Vorsorge ebenfalls zum Grenzgängertarif von 4,5 % an der Quelle besteuert wird.
Ein entsprechender Antrag kann innert drei Jahren seit der Auszahlung der Kapitalleistung dem zuständigen Gemeindesteueramt am Sitz Ihrer Vorsorgeeinrichtung unterbreit werden.
Dem Antrag muss das offizielle Formular Gre-4 beigelegt werden.
Ist die anspruchsberechtigte Person verstorben, so steht den Hinterbliebenen ebenfalls ein offizielles Formular Gre-5 (Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern) zur Verfügung, um eine Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen zum Grenzgängertarif zu erwirken.
- Download Gre-4 Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger PDF | 6 Seiten | Deutsch | 54 KB
- Download Gre-5 Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern PDF | 6 Seiten | Deutsch | 231 KB
Grenzgänger aus Frankreich
Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Erwerbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrages, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.
Zu beachten gilt es, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und beinhaltet zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.
Da der Kanton Zürich keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.
Grenzgänger aus Österreich
Seit dem 1. Januar 2006 gilt bezüglich der Besteuerung von Grenzgängern im Verhältnis Österreich-Schweiz eine Neuregelung. Diese besagt, dass der Arbeitsortsstaat gegenüber Grenzgängern das volle Besteuerungsrecht hat. Das heisst, österreichische Grenzgänger sind für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.
Während die Schweiz auf solchen Vergütungen die Befreiungsmethode anwendet, besteuert Österreich die Löhne der österreichischen Arbeitnehmer und rechnet die in der Schweiz in Abzug gebrachte Quellensteuer an. Wegen der sich aus dem Systemwechsel (bisherige beschränkte Besteuerung von 3 % des Bruttolohns) für Österreich ergebenden Mindereinnahmen leistet die Schweiz einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 % ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbstständige Arbeit von in Österreich ansässigen Personen. Auf Grund der geringen Anzahl von schweizerischen Grenzgängern wird vorderhand auf einen Fiskalausgleich durch Österreich verzichtet.
Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein
Am 1. Januar 2017 ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom 1. Juli 2015 mit Liechtenstein in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL sind Grenzgänger unverändert im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Kann der Grenzgänger an mehr als 45 Tagen während eines Kalenderjahres aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, so fällt das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.
Als berufliche Gründe gelten Übernachtungen auf Geschäftsreisen, Pikettdienst, Übernachtungen zufolge beruflicher Weiterbildung sowie Übernachtungen in der Nähe des Arbeitsortes, weil für die Heimreise eine Fahrzeit von 45 Minuten überschritten wird. Diese Nichtrückkehrtage sind mit offiziellem Formular zu bescheinigen und das Formular muss bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Quellensteuer, eingereicht werden.
Faktische Arbeitgeberschaft
Eine faktische Arbeitgeberschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen (vorübergehend) nicht dem Arbeitgeber schuldet, mit dem er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeitgeber), sondern einem anderen Unternehmen im Konzern (faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Letztere ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt. Die Lohnzahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland getätigt und müssen nach Verrechnungspreisgrundsätzen weiterverrechnet werden.
In der Praxis hat sich die Regel herausgebildet, dass der Tatbestand einer faktischen Arbeitgeberschaft nur bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als 3 Monaten geprüft wird. Steht von Anfang an fest, dass die Entsendung mehr als 3 Monate umfasst und dass die faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist, so besteht die Quellensteuerpflicht in der Schweiz ab dem 1. Arbeitstag. Wird eine Entsendung von weniger als 3 Monaten vereinbart und ergibt sich erst nachträglich, dass eine Verlängerung von mehr als 3 Monate erforderlich ist, so beginnt auch unter dieser Fallkonstellation die Quellensteuerpflicht ab dem 1. Arbeitstag in der Schweiz.