Quellensteuer

Das revidierte Quellensteuergesetz regelt neu ab 1. Januar 2021 die Grundlagen für die Quellenbesteuerung. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

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Wie funktioniert die Quellensteuer?

Die Quellensteuer in der Schweiz ist eine Art Einkommensteuer. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (auch Schuldner der steuerbaren Leistung genannt) zahlt die Steuer direkt an das Steueramt, bevor das Gehalt an die Angestellten bezahlt wird. Die Quellensteuer betrifft vor allem ausländische Arbeitnehmende, die keine Niederlassungsbewilligung (C) haben und in der Schweiz arbeiten.

Die Höhe der Quellensteuer ist in jedem Kanton unterschiedlich. Sie hängt vom Zivilstand (ob man verheiratet ist oder nicht), der Anzahl der Kinder und vom Einkommen ab.

Zuständigkeiten

Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt, ist in diesen Fällen zuständig:

  • Für ausländische Arbeitnehmende, die im Kanton Zürich wohnen. Diese Personen haben keine Niederlassungsbewilligung C und keinen Schweizer Pass. Sie sind auch nicht mit jemandem verheiratet, der eine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass hat. Ausserdem arbeiten sie für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.
  • Für Arbeitnehmende, die im Ausland wohnen. Diese Personen arbeiten als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder im internationalen Verkehr. Ihr Arbeitgeber hat seinen Sitz in der Schweiz oder im Kanton Zürich.
  • Für Personen, die im Ausland wohnen. Diese Personen bekommen geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen. Diese Beteiligungen werden von einem Leistungsschuldner aus dem Kanton Zürich bezahlt.

Gemeindesteuerämter

Die Gemeindesteuerämter sind für den Bezug der Quellensteuern zuständig, wenn folgende Zahlungen an Personen, die im Ausland leben fliessen:

  • Zahlungen an Mitglieder von Verwaltungsräten.
  • Zahlungen an Sportlerinnen und Sportler, Künstlerinnen und Künstler oder Referentinnen und Referenten. Das gilt für kurze Engagements im Kanton Zürich.
  • Zahlungen von Renten oder Kapitalleistungen aus der Vorsorge (2. Säule und Säule 3a).
  • Zahlungen von Zinsen, die durch Grundstücke im Kanton Zürich gesichert sind. Das gilt für Grundstücke mit Hypotheken oder Faustpfandrecht.

Zuständiges Gemeindesteueramt finden

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Übersicht

Schuldner der steuerbaren Leisung
Quellensteuerpflichtige Person
Steuerbare Leistung
Zuständigkeit
Arbeitgebende
Arbeitnehmende
  • ordentlicher Arbeitslohn
  • Entschädigungen für Sonderleistungen
  • Sämtliche Lohnzulagen
  • Provisionen, Gratifikationen und Bonuszahlungen
  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke
  • usw.
Kantonales Steueramt
Versicherer
Versicherungsnehmende
  • Taggelder (IV, UV, ALV, KVG) usw.
  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter
  • Teilrenten infolge Invalidität
  • usw.
Kantonales Steueramt
Veranstalter
Künstler, Sportler, Referenten
  • Lohn, Preisgelder, Honorar, Gage, Trinkgelder 
  • Sämtliche Zulagen
  • Naturalleistungen
  • Spesenvergütungen
Gemeindesteueramt
Zinsschuldner von grund- oder faustpfandgesicherten Forderungen (z. B. Hypotheken)
Hypothekargläubiger
  • Hypothekarzinsen
Gemeindesteueramt
Juristische Personen
Verwaltungsräte
  • Tantiemen
  • Sitzungsgelder
  • feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen
  • Verwaltungsratshonorare 
Gemeindesteueramt
Vorsorgeeinrichtungen
Empfänger von Vorsorgeleistungen
  • Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen
Gemeindesteueramt

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer

Adresse

Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

   

Telefon

+41 43 259 37 00


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

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