Hier finden quellensteuerpflichtige Personen wichtige Informationen zu ihren Rechten und Pflichten im Quellensteuerverfahren.
Anträge & Online-Services
Wichtige Fristen
Die folgenden Anträge müssen Sie jeweils bis zum 31. März des Folgejahres stellen.
Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistung:
Die Rückerstattung der Quellensteuer müssen Sie innerhalb von 3 Jahren nach der Auszahlung der Kapitalleistung beantragen.
Weitere Online Services
Informationsblatt für quellensteuerpflichtige Personen
- Download Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gültig für Fälligkeiten ab 1. Januar 2025 PDF | 8 Seiten | Deutsch | 163 KB
- Download Information leaflet for employees liable to tax at source in the canton of Zurich valid for due dates as from January 1, 2025 PDF | 8 Seiten | Englisch | 181 KB
- Download Informations pour les travailleuses et travailleurs du canton de Zurich imposés à la source valable pour les échéances à compter du 1er janvier 2025 PDF | 8 Seiten | Französisch | 175 KB
- Download Foglio informativo concernente le lavoratrici e i lavoratori assoggettati all’imposta alla fonte nel Canton Zurigo applicabile dal 1°gennaio 2025 PDF | 9 Seiten | Italienisch | 174 KB
- Download Ficha informativa para los y las trabajadores/as sujetos/as a retención en origen en el cantón de Zúrich vigente para pagos a partir del 1 de enero de 2025 PDF | 9 Seiten | Spanisch | 192 KB
- Download Nota informativa para trabalhadores/as por conta de outrem no cantão de Zurique sujeitos/as a retenção na fonte válida para vencimentos a partir de 1 de janeiro de 2025 PDF | 9 Seiten | Portugiesisch | 206 KB
Quellensteuerverfahren
Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ziehen die Quellensteuer automatisch vom Lohn ab und überweisen sie an den Staat. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber daher mitteilen, dass Sie quellensteuerpflichtig sind.
Bin ich quellensteuerpflichtig?
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sie sind quellensteuerpflichtig, wenn:
- Sie keine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass haben und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten.
- Sie nicht mit einer Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass besitzt und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten.
Sie sind quellensteuerpflichtig, wenn Ihr Arbeitgeber den Sitz im Kanton Zürich hat und:
- Sie als Grenzgänger ohne Wochenaufenthaltsstatus arbeiten.
- Sie einen Wochenaufenthaltsstatus haben.
- Sie als Sportler, Künstler oder Referent vom Veranstalter eine Gage für einen Auftritt erhalten.
- Sie ohne Wochenaufenthalterstatus im Rahmen des internationalen Verkehrs arbeiten.
- Sie ein Verwaltungsratshonorar erhalten.
- Sie einen geldwerten Vorteil aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen realisieren.
- Sie von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge erhalten (2. Säule und Säule 3a).
- Sie von einem Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz Zinszahlungen erhalten, die durch ein im Kanton Zürich gelegenes Grundstück grund- oder faustpfandrechtlich gesichert sind.
Quellensteuerabzug
Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen. Den Quellensteuerabzug finden Sie auf dem Lohnausweis unter Ziffer 12, welchen Ihnen Ihr Arbeitgeber nach Ende jedes Kalenderjahres ausstellt.
Die Höhe des Quellensteuerabzugs ist abhängig von:
- Ihrem Bruttoeinkommen
- Ihrem Zivilstand
- der Anzahl abzugsberechtigter Kinder
- Ihrer Konfession
Wenn Sie den Lohnausweis erhalten, prüfen Sie ob:
- der Quellensteuerabzug ausgewiesen ist (Ziffer 12)
- der Quellensteuerabzug korrekt ist
Sollten Sie einen Fehler beim Quellensteuerabzug feststellen, können Sie eine Korrektur beantragen (siehe Kapitel «Korrekturen im Quellensteuerverfahren»).
Was sind meine Rechte und Pflichten?
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sie haben als quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmende folgende Rechte:
- Ihr Arbeitgeber muss die abgezogene Quellensteuer auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis aufführen.
- Sie dürfen jederzeit eine Bescheinigung über die bezahlten Quellensteuern verlangen.
- Sie können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Vornahme einer Quellensteuerkorrektur einreichen, falls Sie mit der Berechnung des Quellensteuerabzuges oder des Tarifs nicht einverstanden sind.
- Sie können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, falls Sie abzugsfähige Aufwendungen geltend machen wollen.
- Sie können gegen die Quellensteuerentscheide Einspruch erheben.
Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Quellensteuerbetrag ermitteln kann, haben Sie als Arbeitnehmender folgende Pflichten:
- Sie müssen dem Arbeitsgeber wahrheitsgetreu alle benötigten Informationen geben.
- Sie müssen den Steuerbehörden mündlich und schriftlich Auskunft geben und die benötigten Belege vorzeigen.
- Sie müssen Ihrem Arbeitgeber und den Steuerbehörden alle Änderungen melden, die Einfluss auf Ihre Tarifeinstufung haben. Zum Beispiel:
- Änderung im Zivilstand (Heirat, Scheidung, Trennung)
- Geburt von Kindern
- Religionswechsel
- Aufnahme oder Kündigung einer weiteren Arbeitsstelle
- Aufnahme oder Kündigung der Arbeitsstelle von Ihrem Ehegatten oder eingetragenem Partner
- Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie zusätzlich zum Quellensteuerabzug eine Steuererklärung einreichen (siehe nachträgliche ordentliche Veranlagung).
Im «Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» finden Sie alle nötigen Informationen zur Quellenbesteuerung.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen bzw. dürfen Sie nachträglich eine Steuererklärung ausfüllen. Dies wird nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) genannt. Es wird zwischen der obligatorischen und der freiwilligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterschieden.
Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der ausgefüllten Steuererklärung veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton, Gemeinden und Kirchen angerechnet.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Wenn Sie mind. CHF 120'000 Bruttolohn pro Jahr aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verdienen.
- Bei unterjähriger Steuerpflicht wird der Monatslohn auf zwölf Monate umgerechnet, um zu prüfen, ob mind. CHF 120'000 erreicht werden.
- Bei Ehepartnern werden die Bruttolöhne nicht zusammengerechnet, um CHF 120'000 zu erreichen.
- Wenn Einkünfte bzw. Erträge, welche nicht quellenbesteuert werden, mind. CHF 3'000 betragen.
- Wenn Sie mind. CHF 80'000 (CHF 160'000.- bei Verheirateten) weltweites Vermögen haben.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung führen wir durch, wenn in Sie in einem Kanton quellenbesteuertes Lohneinkommen und gleichzeitig in einem anderen Kanton weiteres, nicht quellenbesteuertes Einkommen bzw. Vermögen erzielen.
Als quellensteuerpflichtige Person können Sie bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag stellen, um abzugsfähige Aufwendungen geltend zu machen.
Diese Aufwendungen sind in den Quellensteuertarifen nur teilweise berücksichtigt.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Sie müssen den Antrag elektronisch und bis zum 31. März des Folgejahres einreichen.
- Wenn Sie einen Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht haben, können Sie ihn nicht mehr zurücknehmen.
- Wenn sie den Antrag einmal gestellt haben, bekommen Sie jedes Jahr eine Steuererklärung zum Ausfüllen.
- Die erhaltene Steuererklärung müssen Sie ausfüllen und einreichen.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie den Antrag nur einreichen, wenn mind. 90% Ihrer weltweiten Familieneinkünften in der Schweiz besteuert wurden.
Sie müssen den Antrag elektronisch und bis zum 31. März des Folgejahres einreichen.
Korrekturen im Quellensteuerverfahren
Sie können bis 31. März vom Folgejahr eine Korrektur der Quellensteuer verlangen, wenn
- das steuerbare oder satzbestimmende Bruttoeinkommen falsch ist.
- ein falscher Tarif angewendet wurde.
- Sie die Quellensteuerpflicht anfechten wollen.
Wenn Sie den Antrag auf Quellensteuerkorrektur einreichen, können Sie keine Ausgaben abziehen, welche die Steuern vermindern. Um Ausgaben abziehen zu können, müssen Sie einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen.
Wechsel der Besteuerung
Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung ausfüllen müssen:
- Ihre Quellensteuerpflicht endet
- Ihre Quellensteuerpflicht beginnt (wieder)
Quellensteuerpflicht endet oder beginnt (wieder)
Wenn Sie aus der Quellensteuerpflicht entlassen werden, beginnt die ordentliche Veranlagung. Das bedeutet, dass Ihnen eine Steuererklärung zugestellt wird und Sie diese ausfüllen müssen. Sollten Sie die Steuererklärung nicht erhalten, melden Sie sich umgehend bei Ihrer Wohngemeinde.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gründe für die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht mit Wohnsitz in der Schweiz:
- Sie bekommen die Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass
- Sie heiraten eine Person mit der Niederlassungsbewilligung C oder dem Schweizer Pass, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (gilt auch bei eingetragener Partnerschaft)
- Sie erhalten die reguläre AHV-Rente
- Sie erhalten die volle Invaliditätsrente (100% IV)
Wenn eine der genannten Situationen eintritt, werden Sie ab Folgemonat aus der Quellensteuerpflicht entlassen und müssen eine Steuererklärung ausfüllen.
Die in diesem Jahr bereits bezahlten Quellensteuern werden bei der Steuerschlussrechnung berücksichtigt.
Wenn Ihre Quellensteuerpflicht (wieder) beginnt, zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer direkt von Ihrem Lohn ab und Sie erhalten weiterhin eine Steuererklärung. Die bezahlten Quellensteuern werden bei der Steuerschlussrechnung berücksichtigt.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sie müssen ab dem Folgemonat wieder Quellensteuer bezahlen, wenn:
- Sie sich von einer Person, welche die Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass besitzt, trennen oder scheiden lassen (gilt auch bei eingetragener Partnerschaft)
- Ihr Ehepartner, welcher die Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass besitzt, verstirbt (gilt auch bei eingetragener Partnerschaft)
Rückerstattung der auf Vorsorgeleistungen erhobenen Quellensteuern
Wenn Sie im Ausland wohnen und Einkünfte aus der Säule 2 oder 3a erhalten, wird Ihnen die Quellensteuer abgezogen.
Innerhalb von drei Jahren (zählt ab Zeitpunkt der Auszahlung) können Sie eine Rückerstattung der Quellensteuer beantragen, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat dies erlaubt.
Um die Rückerstattung zu beantragen, müssen Sie das Formular «Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistung aus Vorsorge beantragen» benutzen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr
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