Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

Thema
Quellensteuern
Titel
Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
Erlassdatum
2. Februar 1994 (1)
Gültig ab
Inkraftsetzung: 1. Januar 1995; Fassung: 1. Januar 2021
ZStB-Nummer
87.1
Nummer alt
28/012

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerpflicht

I. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton

§ 1.  1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 4 einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

II. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz

1.Im Allgemeinen

§ 2. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

2.Bei internationalen Transporten

§ 3. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

B. Steuerberechnung

I. Steuerbare Leistungen

§ 4.9   1 Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünften berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen.
2 Steuerbar sind:
a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen), Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile, insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsentschädigungen,
b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

II. Steuertarif

1.Grundlage

§ 5.  1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

2.Ausgestaltung

§ 6.  1 Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss § 89 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 berücksichtigt die Finanzdirektion Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen mit den Tarifen.9
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
3 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.

III. Abgegoltene Steuer

§ 7.9 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8–9 a bleiben vorbehalten.

C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

I. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1.Von Amtes wegen bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

§ 8.9   1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG.
2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quellensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegatten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG erreicht.
3 Das kantonale Steueramt kann
a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,
b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen von §§ 130 und 161 StG einleiten.

2.Auf Antrag bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

§ 9.9   1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 93 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags gemäss § 93 a Abs. 3 StG im Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Meldet sich eine Person, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tatsächlichen Wegzug als abgelaufen.
3 Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung. Wird der Antrag nicht formgerecht eingereicht, gewährt es eine Frist zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder wurde der Antrag verspätet eingereicht, tritt es auf den Antrag nicht ein.
4 Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
5 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen.

3.Auf Antrag ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

§ 9 a.8   1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung nach § 101 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte gemäss § 101 a Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Zur Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zuerst gemäss §§ 16–18 und 20–23 StG die weltweiten steuerbaren Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Einkünfte werden anschliessend ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünften gesetzt.
4 Der Pflichtige hat für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einzureichen.
5 Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von Amtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen. Stossende Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn die in den Tarifen einberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder wenn für die Satzbestimmung im Quellensteuerverfahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksichtigt werden können. Ob stossende Verhältnisse vorliegen, wird für jede Steuerperiode neu geprüft.

II. Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung

§ 10.9   1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, wenn sie
a. die Niederlassungsbewilligung erhält oder
b. eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder die Heirat folgenden Monat nicht mehr geschuldet. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet.

III. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer

§ 11.9   1 Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellensteuer, wird sie für die gesamte Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung wird der andere Ehegatte auf Beginn des auf die Scheidung oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Bereits geleistete Vorauszahlungen und abgezogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
3 Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellensteuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die Ehegatten werden gemäss § 52 Abs. 4 StG bis zum Todestag gemeinsam unterjährig ordentlich veranlagt. Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

IV. Vergütungen aus dem Ausland

§ 12.9   1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.
3 Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebers getragen wird,
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft in der Schweiz faktischer Arbeitgeber ist oder
c. ein ausländischer Personalverleiher in Verletzung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih5 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getragen wird.

D. Pflichten

I. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1.Im Allgemeinen

§ 13.9   1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen,
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
c. mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern abzuliefern,
d. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuerabzug im Lohnausweis aufzuführen.
e.10
f.7
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Verlangen Auskunft.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Übermittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls für die Meldung von Mutationen.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.
5 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.
6 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt bei einer Kontrolle vorzulegen.

2.Haftung

§ 14. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

II. Pflichten des Steuerpflichtigen

1.Im Allgemeinen

§ 15. Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

2.Direktbezug

§ 16. Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

III. Pflichten des Gemeindesteueramtes

§ 17.9   1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quellensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entsprechende Weisungen erlassen.
2 Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verordnung quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden diese Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.
3 Zuständig ist die Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig. Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuerbaren Leistung zuständig. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuerperiode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht wesentlich.
4 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellensteuern erforderlich sind. Sie informieren das kantonale Steueramt insbesondere über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.

IV. Pflichten des kantonalen Steueramtes

§ 18. Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind.

E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

I. Im Kanton quellensteuerpflichtige Personen

§ 19.9   1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn
a. die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat,
b. die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im Kanton hat,
c. der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Kanton hat und die quellensteuerpflichtige Person
1. im Ausland ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt und
2. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat
2 Ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer im Kanton quellensteuerpflichtigen Person gemäss § 104 Abs. 4 StG ein anderer Kanton zuständig, schreibt das kantonale Steueramt diesem die für die entsprechende Periode bereits im Kanton bezahlten Quellensteuern zinslos gut.

II. Im Kanton abrechnungspflichtige Schuldner der steuerbaren Leistung

§ 20.9   1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton rechnet die Quellensteuern von Arbeitnehmern, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach dessen Recht ab.
2 Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.

F. Verfahren

I. Im Allgemeinen

§ 21.6 Die Vorschriften des Steuergesetzes3 und der Verordnung zum Steuergesetz4 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

II. Durchführung

§ 22.9   1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnern der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die nach den Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härtefällen bei der Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Unterhaltsleistungen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
3 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen massgebenden Sachverhalte.
4 Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht. Es kann diese Aufgabe dem Gemeindesteueramt übertragen.

III. Zuständigkeit

§ 23.9   1 Die Zuständigkeit der Gemeinden richtet sich nach § 19.
2 Die Quellensteuern sind für die ganze Steuerperiode in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode ist die Quellensteuer vom 1. Januar bis zum Wechsel der Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der bis zum Wechsel die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellensteuer in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.

IV. Verfügung über die Quellensteuerpflicht

§ 24.9   1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht gemäss § 144 Abs. 1 und 2 StG kann gestellt werden bei:
a. Bestreitung der Quellensteuerpflicht,
b. falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns,
c. falscher Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns,
d. falscher Tarifanwendung.
2 Das kantonale Steueramt kann anstelle der Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordentliche Veranlagungsverfahren einleiten.

V. Nachforderung

§ 25.9 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarifanwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden gemäss § 145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quellensteuern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen von §§ 130, 131 und 161 StG sinngemäss.

VI. Einsprache

§ 26.9   1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht können die quellensteuerpflichtige Person, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§§ 27–29.10

VII. Rückerstattung

§ 30.  1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
2 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

VIII. Bezugsprovision

§ 31.9   1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

G. Steuerbezug

I. Im Allgemeinen

§ 32. Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

II. Behörde

§ 33. Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt bezogen.

III. Zahlungsfrist

§ 34.9 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen.

IV. Ausgleichs- und Verzugszinsen

§ 35.9   1 Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Ausgleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins gemäss § 176 StG fest.

H. Aufteilung des Steuerertrags

I. Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde

§ 36.9   1 Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 20072 in der Quellensteuerbuchhaltung auszuweisen.
2 Von den vereinnahmten Quellensteuern nach Abzug der Bezugsprovision werden vorweg die Anteile für die direkte Bundessteuer sowie für die Personalsteuer ausgeschieden. Die Ausscheidung der direkten Bundessteuer erfolgt nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife ergeben.
3 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife ergeben.
Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerberechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.

II. Aufteilung auf die Gemeinden

§ 37. Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen Steuern am Ende des Steuerjahres; der für die Kirchgemeinden gesamthaft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staatlich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.

III. Entschädigung an Gemeinde

§ 38. Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung für jede im Register gemäss § 17 Abs. 2 aufgeführte Person eine Entschädigung gemäss der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz.

IV. Aufteilung der Kosten

§ 39. Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Gemeinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Einführung des Steuerabzuges

§ 40. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

II. Nachträgliche oder ergänzende ordentliche Veranlagung

§ 41.9   1 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nachträglich ordentlich veranlagt.

III. Inkrafttreten

§ 42. Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.

_______________

OS 52, 760.
LS 611.1.
LS 631.1.
LS 631.11.
SR 823.11.
Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617). In Kraft seit 1. Januar 1999.
Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).
Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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