Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Thema
Quellensteuern
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Erlassdatum
14. Februar 2024
Gültig ab
1. Januar 2024
ZStB-Nummer
99.1
Nummer alt
29/464

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.

Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer. 

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Zürich Wohnsitz hatten.

Keine Quellensteuer ist zu erheben, wenn die Kapitalleistung nachweislich (z. B. anhand einer Bestätigung des Steueramtes der Wohngemeinde der Vorsorgeempfängerin bzw. des Vorsorgeempfängers) bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert worden ist.

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z. B. Renten und Kapitalleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich ausgerichtet werden. Diese Renten und Kapitalleistungen werden infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt.

Dieses Merkblatt ist anwendbar, sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber bestand. Sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestand, ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1) anwendbar.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

I. Kapitalleistungen

1.Berechnung aufgrund der Tabelle

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt gemäss nachfolgenden Tabellen (jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

1.1. Für alleinstehende Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang A.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 437.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung. 

Beispiel:
Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700'000.- beträgt Fr. 10'437.50 plus Fr. 47'300.- = Fr. 57'737.50.
Die Fr. 47'300.- ergeben sich aus 8,60 % von Fr. 550'000.- (Fr. 700'000.- minus Fr. 150'000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 437.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A, aus Fr. 51 600.- auf den weiteren Fr. 600 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 750 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:
Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2'000'000.- beträgt Fr. 165'787.50 (Fr. 10'437.50 auf den ersten Fr. 150'000.- plus Fr. 51'600.- auf den weiteren Fr. 600'000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil von Fr. 1'250'000.-).  

1.2. Für verheiratete Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang B.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 112.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung. 

Beispiel:
Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700'000.- beträgt Fr. 10'112.50 plus Fr. 47'300.- = Fr. 57'412.50.
Die Fr. 47'300.- ergeben sich als 8,60 % von Fr. 550'000.- (Fr. 700'000.- minus Fr. 150'000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 112.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B, aus Fr. 64 500.- auf den weiteren Fr. 750 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 900 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:
Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2'000'000.- beträgt Fr. 165'912.50 (Fr. 10'112.50 auf den ersten Fr. 150'000.- plus Fr. 64'500.- auf den weiteren Fr. 750'000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil von Fr. 1'100'000.-).

2.Berechnung aufgrund des Prozentsatzes

Wird die Höhe der Quellensteuer nicht direkt aufgrund der Tabellen im Anhang A und B ermittelt, sondern aufgrund einer Prozentberechnung, beträgt der Quellensteuerabzug auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung
(jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

  • Bei alleinstehenden Personen:
Betrag über bis Betrag Prozentsatz
Fr. 0.- Fr. 25 000.- 6,00 %
Fr. 25 000.- Fr. 50 000.- 6,35 %
Fr. 50 000.- Fr. 75 000.- 6,55 %
Fr. 75 000.- Fr. 100 000.- 7,30 %
Fr. 100 000.- Fr. 125 000.- 7,60 %
Fr. 125 000.- Fr. 150 000.- 7,95 %
Fr. 150 000.- Fr. 750 000.- 8,60 %
Fr. 750 000.-   8,30 %
  • Bei verheirateten Personen:
Betrag über bis Betrag Prozentsatz
Fr. 0.- Fr. 25 000.- 6,00 %
Fr. 25 000.- Fr. 50 000.- 6,15 %
Fr. 50 000.- Fr. 75 000.- 6,50 %
Fr. 75 000.- Fr. 100 000.- 6,85 %
Fr. 100 000.- Fr. 125 000.- 7,20 %
Fr. 125 000.- Fr. 150 000.- 7,75 %
Fr. 150 000.- Fr. 900 000.- 8,60 %
Fr. 900 000.-   8,30 %

Die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtungen) haben die Quellensteuer auf jeder von ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen (vgl. Buchstabe E.).

Für die praktische Anwendung wird auf die separaten Tabellen in den Anhängen A und B verwiesen.

II. Renten

Die Quellensteuer beträgt total 7 % der Bruttoleistungen. Bei Renten, die im Kalenderjahr den Betrag von Fr. 1 000.- nicht erreichen, ist keine Quellensteuer in Abzug zu bringen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

I. Allgemeines

1.Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die Empfängerin bzw. der Empfänger der Kapitalleistung Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem die Empfängerin bzw. der Empfänger Wohnsitz hat, ein DBA mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern der steuerpflichtigen Person steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Buchstabe G und nachfolgende Tabelle im Anhang C).

2.Renten

Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein DBA unterhält. Besteht ein DBA (vgl. nachfolgende DBA-Übersicht im Anhang C), ist die Rentenleistung (aus 2. Säule) ungekürzt auszubezahlen [Ausnahmen: Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Dänemark, Hongkong, Island, Israel, Kanada, Katar, Kosovo, Niederlande (ab 1.1.2021), Norwegen, Oman, Pakistan (ab 1.1.2019), Peru, Sambia (ab 1.1.2020), Schweden, Südafrika, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern]. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz im betreffenden Staat hat; dies muss anhand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachgeprüft werden.

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte hat, abzurechnen. Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton bzw. die Sitzgemeinde der Sammelstiftung zuständig; unmassgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgebenden. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

Die Vorsorgeeinrichtung hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT8) unter Angabe von Namen, Vornamen, (ausländischem) Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sowie Datum der Auszahlung und Bruttobetrag der Vorsorgeleistung, Art der Leistung (Rente oder Kapitalleistung), Tarif, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern bei Renten und von 1 % der abgelieferten Quellensteuern bei Kapitalleistungen, jedoch höchstens Fr. 50.- pro Kapitalleistung.

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung des (schweizerischen) Wohnsitzsteueramtes der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall einer Vorsorgenehmerin bzw. eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) hat der steuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Weist ein DBA mit der Schweiz das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus Vorsorge dem Wohnsitzstaat zu, so kann die steuerpflichtige Person mit offiziellem Formular und innert 3 Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen. Verweigert das zuständige Gemeindesteueramt die Rückerstattung, kann innert 30 Tagen seit Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangt werden. Dieser Antrag ist beim Gemeindesteueramt einzureichen, welches die Akten zur Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, weiterleitet.

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) aus anderen Gründen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung Sitz oder Betriebsstätte hat. Befindet sich Sitz oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 34 01, zuständig.

_____________________________________________

1Massgebend ist das (von der Vorsorgeeinrichtung abzuklärende) Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

Anhang A: Alleinstehende Personen

vgl. unten stehendes PDF 

Anhang B: Verheiratete Personen

vgl. unten stehendes PDF  

Anhang C: Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen

vgl. unten stehendes PDF

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2023, inkl. Anhänge:

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2022, inkl. Anhänge:

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2021, inkl. Anhänge:

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020, inkl. Anhänge:

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2019, inkl. Anhänge: 

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2018, inkl. Anhänge: 

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2017, inkl. Anhänge:

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: