Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen

Anleitung

  1. Voraussetzungen prüfen

    • Sie verfügen über weitere nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte über CHF 3'000 bzw. Vermögen über CHF 80'000 (bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen CHF 160'000).
      In diesem Fall sind Sie verpflichtet, einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen.
    • Sie möchten eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen, um abzugsfähige Aufwendungen geltend zu machen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind. 

      Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:
      • effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
      • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
      • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
      • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr
      • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
      • Alimentenzahlungen
      • Schuldzinsen
      • Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten

    Frist zur Einreichung

    Der Antrag muss bis am 31. März des Folgejahres eingereicht werden (Datum der elektronischen Einreichung).

    Die Frist kann nicht verlängert werden.

    Bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht (z. B. Wegzug ins Ausland) müssen Sie den Antrag bis spätestens zum Abmeldedatum eingereicht haben.

  2. Benötigte Unterlagen zusammenstellen

    Um eine nachträglich ordentliche Veranlagung zu beantragen, halten Sie folgenden Angaben bereit:

    • Ihre Personalien
    • Ihre AHVN13-Nummer

    Wird der Antrag bewilligt, erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung. Sämtliche notwendigen Belege können Sie dann der ausgefüllten Steuererklärung beilegen.

  3. Antrag ausfüllen

    Einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung können Sie auf ZHServices online ausfüllen. 

    Wenn Sie noch kein Benutzerkonto auf ZHservices haben, müssen Sie dieses zuerst anlegen.

    Bitte beachten Sie auch Schritt 4 zum weiteren Vorgehen.

  4. Weiteres Vorgehen

    Haben Sie einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Sie werden durch das Kantonale Steueramt oder durch ihre Wohnsitzgemeinde über das weitere Vorgehen informiert.

    Bitte beachten Sie, dass der Versand der Steuerklärungsformulare in der Regel etwas Zeit in Anspruch nimmt.

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Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer

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