Die Finanzdirektion,
gestützt auf §§ 92 Abs. 4 und 102 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3,
verfügt:
§ 1. Die Bezugsprovision beträgt 2% des gesamten Quellensteuerbetrags. § 2 bleibt vorbehalten.
§ 2. Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
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1 OS 75, 535; ABl 2020-09-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1.