Abfall aus Haushalten

Abfälle aus dem Haushalt gehören ebenso wie die haushaltsähnlichen Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungssektor zu den Siedlungsabfällen.

Inhaltsverzeichnis

Sonderabfall

Sonderabfälle dürfen nie via Kehricht oder Kanalisation entsorgt werden! Vermischen Sie nie Produkte, welche sich in verschiedenen Behältern befinden. Es können chemische Reaktionen auftreten.

Siedlungsabfälle

Brennbare und separat gesammelte Abfälle aus Haushalten sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffen und Mengenverhätnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind, werden als Siedlungsabfälle bezeichnet (Art. 3a VVEA).

Siedlungsabfälle werden in zwei Kategorien unterteilt: Separat gesammelte, recyclebare Produkte (Separatabfälle) und nicht verwertete oder nicht verwertbare Teile (Kehricht und Sperrgut), welche in Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) gebracht werden.

Die Gemeinden und Städte sind für die Entsorgung von Siedlungsabfällen sowie deren Finanzierung zuständig.

Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten

Einwohnerinnen und Einwohner müssen ihre Abfälle (Kehricht und Separatabfälle) der Sammlung der Gemeinde oder den rücknahmepflichtigen Verkaufsstellen des Handels übergeben.

Siedlungsabfälle aus Industrie- & Gewerbebetrieben

Industrie- und Gewerbebetriebe übergeben ihren Kehricht der Abfuhr der Gemeinde oder können den Kehricht mit entsprechender Bewilligung der Standortgemeinde durch Dritte abholen lassen und zur Verwertung zu jener Kehrichtverwertungsanlage (KVA) bringen, welche auch von der Gemeinde genutzt wird. 

Separatabfälle, also separat gesammelte und sortenreine Abfälle, können nach Absprache der Gemeinde übergeben oder durch Dritte abgeholt und verwertet werden. Die Gemeinde kann Industrie- und Gewerbebetriebe auch verpflichten, selbst für die Entsorgung besorgt zu sein.

Entsorgungsunternehmen

Unternehmen, welche Siedlungsabfälle zur Lagerung und Behandlung annehmen wollen, sind sogenannte Abfallanlagen und brauchen eine entsprechende Bewilligung. 

Abfallentsorgung im Gemeinwesen

Abfallgebühren

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Die Erhebung pauschaler Abfallgebühren für einzelne Abfallarten, wie beispielsweise die Jahresvignette für Grüngutcontainer, ist nicht verursachergerecht. Zwar sind durch die geltenden Rahmenbedingungen, welche vom Umweltschutzgesetz gefordert sind (Art. 32a USG), und die aktuelle Rechtsprechung des Bundes gewisse Pauschalisierungen bei der verursachergerechten und kostendeckenden Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung zulässig. Dies gilt jedoch nur, wenn die direkte Abwälzung der Kosten auf den Verursachenden schwierig ist und ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Um das im Umweltschutzgesetz geforderte Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung einzuhalten, sind grundsätzlich mengenabhängige (nach Volumen oder Gewicht) Gebühren zu erheben. Diese umfassen Sackgebühren (nach Volumen oder Gewicht), Containergebühren pro Leerung oder nach Gewicht oder auch gewichtsabhängige Gebühren an betreuten kommunalen Sammelstellen. Nicht dazu gehören pauschale Jahresgebühren, wie beispielsweise Jahresvignetten.

Diese Ausgangslage führte in der Schweiz vielerorts zur üblichen Praxis, dass Gemeinden bei der Gebührenerhebung verursachergerechte und mengenabhängige Gebühren, wie volumen- oder gewichtsabhängige Sack- oder Grüngutgebühren, sowie auch zusätzlich eine pauschalisierte Abfallgebühr erheben.

Auch für leerstehende Wohnungen darf eine Abfallgebühr eingefodert werden. Erhebt eine Gemeinde Abfallgebühren für die Entsorgung von Siedlungsabfällen, so ist die Grundgebühr unabhängig von der individuell zu entsorgenden Abfallmenge, der effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung und der benutzten Infrastruktur.

Die kommunale Abfallgebühr dient unter anderem dazu, allgemeine Kosten für Unterhalt und Erneuerung der Infrastruktur, wie beispielsweise der Separatsammelstellen, zu decken. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn für vorübergehend leerstehende Wohnungen Abfallgebühren erhoben werden. Anders verhält es sich bei unbewohnbaren Wohnungen (zum Beispiel Abbruchobjekte, Objekte in umfassender Renovation etc.), welche längere Zeit leer stehen. In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Abfallgebühr. 

→ siehe auch das Bundesgerichtsurteil 2C_415/2009

Für Take-Aways, Imbissstände und ähnliche Betriebe dürfen keine erhöhte Abfallgebühren erhoben werden. Die Gemeinden können aber - auf Basis einer eigenen Rechtsgrundlage mit einer gesonderten und nach sachlich haltbaren Kriterien bewerteten Gebühr - die Entsorgungskosten von Siedlungsabfällen im öffentlichen Raum (Abfalleimer und Littering) auf die direkten und sekundären Verursachenden überwälzen. 

→ siehe auch das Bundesgerichtsurteil BGE 138 II 111 = URP 2012 197 (Stadt Bern) vom 21. Februar 2012

In jedem Fall sind die Kosten der Entsorgung von Abfällen in öffentlichen Abfalleimern (inkl. deren Unterhalt) und von im öffentlichen Raum gelitterten Abfällen in der kommunalen Abfallrechnung zu verbuchen (Funktion 720 im HRM1 und 7301 im HRM2); unabhängig davon, aus welchen Gemeindemitteln die Kosten schlussendlich gedeckt werden.

Illegale Abfallbeseitigung & Littering

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§ 14 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) verbietet das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund.

Grundsätzlich ist die verursachende Person entsorgungs- und kostenpflichtig und muss materiell und strafrechtlich belangt werden. Der Vollzug des Abfallablagerungsverbots ist Aufgabe der Gemeinde (§ 35 Abs. 4 AbfG). Sie ist damit auch dafür zuständig, die Entsorgung von Ablagerungen zu veranlassen. Dies kann bis zur Ersatzvornahme (Zwangsräumung) gehen. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat für Gemeinden eine Vollzugshilfe zum Ablagerungsverbot erstellt.

Lässt sich bei Abfallablagerungen die verursachende Person nicht ermitteln, so muss die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle für die Beseitigung sorgen (siehe auch nachfolgendes Thema «unbekannte verursachende Person»). Als Inhaberin oder Inhaber gilt, wer tatsächlich oder rechtlich die Gewalt über die Abfälle hat; unabhangig davon, ob diese oder dieser die Abfälle selber produziert oder angenommen hat oder ob sie wider ihren oder seinen Willen hingestellt worden sind. Wurden die Abfälle auf privatem Grund abgelagert, so gilt primär die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer wie auch die oder der Bauberechtigte als Inhaber. Sekundär sind es die Mieterin oder der Mieter wie auch die Pächterin oder der Pächter. Auf öffentlichem Grund ist die Gemeinde neue Inhaberin der Abfälle.

Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der abgelagerten Abfälle nicht identisch mit der Verursacherin oder dem Verursacher ist, sind die Gemeindebehörden angehalten, die eigentliche Verursacherin oder den Verursacher zu eruieren. Es ist unzulässig, ohne genaue Abklärungen einfach auf die Inhaberin oder den Inhaber der Abfälle zu greifen. Erst wenn die Gemeindebehörden, allenfalls unter Zuhilfenahme der Polizeiorgane, trotz genauer Abklärung des Sachverhalts die Verursacherin oder den Verursacher nicht ausfindig machen können, ist grundsätzlich die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle zu belangen. Allerdings ist in solchen Fällen stets zu prüfen, ob nicht die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht (§ 35 Abs. 2 Abfallgesetz) technisch-organisatorische oder finanzielle Unterstützung bei der fachgerechten Entsorgung leisten kann.

Die Inhaberin oder der Inhaber kann gegen eine unbekannte Verursacherin oder Verursacher eine Strafanzeige bei der Polizei einreichen. Kann jedoch die Verursacherin oder der Verursacher ausfindig gemacht werden, so ist diese oder dieser vollumfänglich haftbar zu machen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist in derartigen Fällen in der Regel nicht zu belangen.

Entscheidend ist der Standort der Sammelstelle. Liegt dieser im Sichtfeld von Anwohnerinnen und Anwohner wie auch Passantinnen und Passanten, so kann die soziale Kontrolle illegalen Ablagerungen vorbeugen. Abfall zieht Abfall an; die Sammelstelle sollte daher gepflegt und möglichst sauber gehalten werden.

Bild der sauber aufgeräumten Sammelstelle in Pfungen
Ordnung, Sauberkeit und ein gutes Sicherheitsgefühl sind entscheidende Erfolgsfaktoren für Gemeindesammelstellen wie diese hier in Pfungen. Quelle: Franz Rindlisbacher

Die Kostenstudie «Littering kostet – Fraktionsspezifische Reinigungskosten durch Littering in der Schweiz» (BAFU, 2011) ermittelte für das Untersuchungsjahr 2010 jährlich in Schweizer Gemeinden anfallende direkte Litteringkosten (= Reinigungskosten im öffentlichen Raum) von rund 145 Millionen Franken. Dies entspricht einem durchschnittlichen jährlichen pro Kopf-Betrag von ca. 18 Franken. Getränkebehältnisse und Zigaretten verursachen dabei mit je etwa 50 Millionen Franken den grössten Kostenanteil, gefolgt von Take-Away-Verpackungen mit ca. 27 Millionen Franken.

Mit dieser umfassenden schweizweiten Studie schuf das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine wichtige Datengrundlage um abzuschätzen, wie hoch die durch Littering verursachten Kosten durchschnittlich sind, welche in den Gemeinden und Städten anfallen. Für die Datenerhebung und Hochrechnungen wurden die 40 untersuchten Gemeinden und Städte in drei Kategorien zusammengefasst und Flächen (sogenannte «Littering-Homogenflächen») mit unterschiedlicher «Littering-Intensität» (hoch, mittel, tief) definiert.

Hinweis: Die Studie bietet in ihren Resultaten flächenspezifische «Littering-Kennzahlen» für Gemeinden und unterschiedliche Littering-Flächen. Diese Kennzahlen beziffern littering-bedingte Reinigungskosten in Franken pro Quadratmeter und Jahr. Gemeinden können auf diese Weise spezifische Zahlen, welche zu ihren Verhältnissen passen, für sechs verschiedene «Littering-Homogenflächen» – stark, mittel und gering verschmutzt auf versiegelten oder natürlichen Flächen – herauslesen und diese auf ihre betroffenen Flächen hochrechnen.

Kehrichtlogistik & Kehrichtverwertungsanlagen

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Erfahrungen aus verschiedenen Gemeinden zeigen, dass grosse 770- oder 800-Liter-Container für rund sieben bis zehn Wohneinheiten mit durchschnittlich zwei Personen pro Wohneinheit gut ausreichen. 

Entsorgung + Recycling der Stadt Zürich (ERZ) empfiehlt konkret:

  • ein 770-Liter-Container für maximal zehn Wohneinheiten, denn ein 770-Liter-Container fasst zwölf 35-Liter-Säcke und braucht ca. 1.7 m2 Stellfläche
  • ein 240-Liter-Container für maximal drei Wohneinheiten, denn ein 240-Liter-Container fasst drei bis vier 35-Liter-Säcke und braucht ca. 0.7 m2 Stellfläche
  • ein 140-Liter-Container für ein bis zwei Wohneinheiten, denn ein 140-Liter-Container fasst zwei 35-Liter-Säcke und braucht ca. 0.4 m2 Stellfläche

Hinweis: Der Schweizerische Verband Kommunale Infrastruktur (SVKI) hat Merkblätter zur Planung und Dimensionierung von Abfallsammelstellen und Containerstandplätzen verfasst. Darin finden sich auch Empfehlungen für die nötige Anzahl Container, Anforderungen an Standplätze und Beispiele aus der Praxis. Über den SVKI können auch weitere Publikationen zur kommunalen Abfall-Logistik abgerufen werden.

 

Für «zumutbare Gehdistanzen» zu einem Bereitstellungsplatz für Kehricht (beispielsweise Unterflurcontainer, Rollcontainer, Sammelpunkt etc.) gibt es keine rechtliche Grundlage, obwohl eine Gemeinde ihren Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vorschreiben muss, in welchen Gebinden und an welchen Orten die Siedlungsabfälle für die kommunalen Sammlungen bereitgestellt werden sollen. Die Sammlung der Siedlungsabfälle wie auch die Zuführung einer Verwertung (Entsorgung) liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden (Art. 31b Umweltschutzgesetz und § 16 und 35 Kantonales Abfallgesetz). Sie sind also gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb ihres gesamten Gemeindegebiets die Entsorgung der Siedlungsabfälle zu organisieren und zu regeln.

Die Rechtsprechung kennt einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2001 (BGE 2P.12/2001, Hombrechtikon), der zu dieser Frage eine Aussage macht: Im behandelten Rechtsfall wird eine Distanz von 350 Metern zwischen der Liegenschaft und dem Sammelpunkt als «zumutbar» eingestuft.

Der Kanton Zürich (AWEL) empfiehlt, dass mit einer Distanz von 180 Metern zum nächsten Bereitstellungsort eine «zumutbare und zulässige Gehdistanz» noch gegeben ist. Diese Aussage stützt sich unter anderem auf praktische Erfahrungen in der Stadt Zürich, wo sowohl bei Containerstandplätzen als auch bei Unterflurcontainer-Standorten für Kehricht darauf geachtet wird, dass die maximale Gehdistanz für Einwohnerinnen und Einwohner 180 Meter nicht überschreitet.

Hinweis: Grundsätzlich geben die nationalen und kantonalen Erlasse zum «Abfallrecht» privaten Personen keinen Anspruch darauf, dass beispielsweise der Kehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt und damit dem Abfuhrunternehmen übergeben werden kann.

Vom gesamten Energiepotential im Kehricht, das bei dessen Verwertung in Form von Abwärme in den Zürcher Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) anfällt, werden heute schon rund 46 Prozent genutzt. Etwas mehr als ein Drittel der genutzten Energie wird über Generatoren als Elektrizität in das Stromnetz eingespeist, zwei Drittel wird in Form von Wärme genutzt (zum Beispiel als Fernwärme oder für die Beheizung von Gewächshäusern). Die gesamte, von allen Zürcher KVA verkaufte Energie (also Strom und Wärme abzüglich des Eigenverbrauchs) beträgt mehr als 1.2 Terawattstunden pro Jahr.

In der Schweiz und im Kanton Zürich hat man in den letzten Jahrzenten mit viel Aufwand und sehr erfolgreich auf das Konzept der Schwemmkanalisation mit effizienten Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gesetzt. Der dabei anfallende Klärschlamm wird im Kanton Zürich seit 2015 in einer zentralen Monoverbrennungsanlage in der ARA Werdhölzli verwertet. In der anfallenden Asche wird der Phosphor aus dem Klärschlamm aufkonzentriert, damit er in Zukunft aus der Asche zurückgewonnen werden kann.

In der Schweiz - und auch im Kanton Zürich - lohnt es sich aus ökologischer und ökonomischer Sicht mittelfristig nicht, auf neue Konzepte wie beispielsweise die Verbrennung zu setzen. In anderen Weltregionen, wo noch keine vergleichbare Infrastruktur aufgebaut wurde, kann dies anders aussehen.

Abfallfraktionen korrekt entsorgen

Bauabfälle

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Blumenkisten aus Eternit können als «Grubengut» entsorgt werden und sind auf einer Deponie Typ B abzulagern. Blumenkisten mit Herstellungsdatum bis 1980 enthalten festgebunden Asbest. Auch diese können als «Grubengut» in einer Deponie Typ B abgelagert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kisten nicht gebrochen werden, da sonst Asbestfasern freigesetzt werden.

Mineralölbasierte Dämmmaterialien (beispielsweise EPS, XPS, PUR) können in die Kehrichtverwertungsanlage gegeben und mineralische Dämmmaterialien (zum Beispiel Glaswolle, Steinwolle) in einer Deponie Typ B abgelagert werden. Falls es sich um saubere Schnittreste ohne Anhaftungen handelt, können diese zum Teil auch in Sammelsäcken an die Hersteller zurückgeführt werden.

Gipsplatten können in einer Deponie Typ B entsorgt werden. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) strebt jedoch an, dass die aus dem Bausperrgut aussortierten Gipsplatten nicht mehr deponiert, sondern verwertet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir, Gipsplatten dem Bauabfallentsorger mitzugeben.

Biogene Abfälle (Grüngut)

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Bei der Bringsammlung werden die Abfälle von den Einwohnerinnen und Einwohnern zu einer zentralen Sammelstelle gebracht, während bei einer Holsammlung die Abfälle zu einem bestimmten Zeitpunkt direkt an der Haustüre abgeholt werden.

Bringsammlung

Vorteile

  • hohe zeitliche Verfügbarkeit, wenn durchgehender Zugang möglich ist (offene Zufahrt, Badgesystem)
  • geringere Logistikkosten für das Gemeinwesen
  • bei betreuter Sammelstelle: Kontakt und Informationsaustausch mit Einwohnerinnen und Einwohnern möglich, Sauberkeit gewährleistet

Nachteile

  • höheres Verkehrsaufkommen und mehr Platzbedarf an Sammelstelle
  • an unbetreuter Sammelstelle: Gefahr der unsachgemässen Entsorgung von Abfällen
  • eignet sich nur für Grünabfälle (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt)

Holsammlung

Vorteile

  • Zugang für Einwohnerinnen und Einwohner ohne eigenes Fahrzeug möglich (vor allem bei schweren Abfällen wie Sperrgut wichtig)
  • geringeres Verkehrsaufkommen
  • eignet sich auch für Küchenabfälle und Speisereste
  • gute Sammelquoten

Nachteile

  • höhere Logistikkosten für das Gemeinwesen
  • Gebundenheit an die Abfuhrdaten

Fremdstoffe in der Grüngutabfuhr erhöhen die Kosten in der Verarbeitung und führen zu qualitativen Einbussen bei den Endprodukten. Als allgemeine Massnahme sollte die Bevölkerung über die Wichtigkeit der Sortenreinheit der biogenen Abfallsammlung informiert und sensibilisiert werden, beispielsweise mit zusätzlichen Infos beim Versand des Abfallkalenders oder mit einer allgemeinen Sensibilisierungskampagne.

Die Abfallregion Bern hat zu diesem Zweck die Webseite www.stop-plastic.ch aufgeschaltet. Über die Webseite können Gemeinden Kampagnenmaterial bestellen. Ist bekannt, an welchen Sammelpunkten hohe Fremdstoffanteile auftreten, kann dieses Wissen genutzt werden um gezielte Aktionen zu ergreifen, wie beispielsweise Kampagnen vor Ort oder der Einbezug von Liegenschaftsverwaltungen. Es können sogar erzieherische Massnahmen mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen ergriffen werden, zum Beispiel durch Kleber auf den Sammelbehältern, mit welchen darauf hingewiesen wird, dass der betroffene Sammelbehälter erst wieder geleert wird, wenn die Qualität stimmt. Führen diese Massnahmen nicht zum gewünschten Ziel, können auch abschliessbare Grüngutcontainer eingesetzt werden, welche nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich sind.

Transparente Kompostbeutel mit Gitterdruck sind im Detailhandel beispielsweise unter den Namen «CompoBag», «Composack» oder «BioBag» erhältlich. Mit diesen Kompostbeuteln lassen sich Speise- und Küchenabfälle einfach und hygienisch im Haushalt sammeln. Die Geruchsentwicklung im Haushalt und im Container kann mit dem Einsatz der Beutel vermindert werden.

Industrielle Platzkompostierungen und Vergärungsanlagen können solche Kompostbeutel verarbeiten; bei der Kompostierung im eigenen Garten oder in nicht-industriellen Anlagen wird der Einsatz von Kompostbeuteln hingegen nicht empfohlen.

Alle anderen Beutel, Säcke, Folien und Verpackungen aus Kunststoff gehören nicht in die Grünabfuhr. Damit die Grünabfuhr frei von diesen Fremdstoffen bleibt, ist es wichtig, die Bevölkerung auf diesen Unterschied hinzuweisen; beispielsweise mit Informationen im Abfallkalender oder am Sammelpunkt.

Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) sind Materialien, die durch natürlich auftretende Mikroorganismen vollständig abgebaut und in Wasser, Kohlenstoffdioxid und Biomasse umgewandelt werden können. Falls die deklarierte biologische Abbaubarkeit eines BAW-Produktes für die Entsorgung keinen ökologischen Vorteil bringt, der sich stichhaltig nachweisen lässt, ist gemäss drei kantonalen Umweltämtern (unter anderem dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)) auf eine separate Sammlung und Vergärung solcher Produkte zu verzichten und stattdessen die Entsorgung über den Kehricht zu wählen.

Diese Erkenntnis und Empfehlung geht aus einer interkantonalen Studie von 2013 hervor, welche bei der Carbotech AG und der ZHAW Wädenswil in Auftrag gegeben wurde. Bei sieben von acht untersuchten und bilanzierten BAW-Produkten (siehe untenstehenden Hinweis) führte die Vergärung gegenüber der Entsorgung (Verbrennung) in einer Kehrichtverwertungsanlage (KVA) mit Energienutzung nicht zu einem signifikanten ökologischen Vorteil im Entsorgungsprozess. Zudem zeigt die Studie, dass nur drei der acht untersuchten BAW-Produkte während der typischen Verweildauer in einer Biogasanlage zu 75 Prozent oder mehr abgebaut wurden. Die einzige Ausnahme bildet der untersuchte Palmblattteller, dessen Vergärung im Gegenteil zur Verbrennung in einer durchschnitllichen schweizerischen KVA mit geringeren Umweltauswirkungen verbunden ist. Alle übrigen untersuchten Materialen können in der KVA zumindest gleichwertig oder, je nach KVA, ökologisch sinnvoller entsorgt werden.

Hinweis zu den untersuchten und bilanzierten Produkten: In der Studie wurden gängige und im Handel erhältliche BAW-Produkte aus Celluloseacetat, Mater Bi (Mischung aus Stärke und fossilem Kunststoff) und PLA sowie jeweils ein Produkt aus Palmblättern und eines aus Zuckerrohrfasern und beschichtete Kartonbecher untersucht. Die Untersuchung umfasste in einem ersten Schritt Vergärversuche mit standardisierten Verfahren (thermophil und mesophil), die messbare Daten zu Biogas- und Nährstofferträgen im Gärgut lieferten, mit denen in einem zweiten Schritt eine vergleichende Ökobilanzierung der beiden Entsorgungswege (Vergärung und Verbrennung) erstellt werden konnte. Bei der vergleichenden Bilanzierung wurden auch weitere umweltrelevante Aspekte bei der Vergärung (wie beispielsweise Bodenverbesserung und Düngereffekte durch das Gärgut) und der Verbrennung (zum Beispiel Energieerträge in KVA) berücksichtigt.

Ökobilanz Entsorgung BAW und Biogaspotential biologisch abbaubarer Wertstoffe
Ökobilanz Entsorgung BAW und Biogaspotential biologisch abbaubarer Wertstoffe
Ökobilanz Entsorgung BAW und Biogaspotential biologisch abbaubarer Wertstoffe
Herausgeber/in
Carbotech AG
Autor/in
Fredy Dinkel, Thomas Kägi (Carbotech AG), Urs Baier (ZHAW Wädenswil)

Grundsätzlich dürfen Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben der kommunalen "Grüngutabfuhr» mitgegeben werden, wenn diese das gesammelte Material direkt einer industriellen Vergärung zuführt.

Sobald aber Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben über den Entsorgungspfad einer separaten Bioabfallsammlung gehen und dem «Grüngut» beigemischt werden, unterliegt die Entsorgung des gesamten Materials dem Geltungsbereich der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP). Durch diese nationale Verordnung wird festgelegt, dass die Sammlung und der Transport solcher Abfälle oder Abfallmischungen bewilligungspflichtig ist. Für die verwendeten Fahrzeuge und Behälter gelten spezielle Hygienevorschriften (Art. 2 Abs. 2 bis Art. 11a Abs. 2 und Anhang 1 Ziffer 2), die zur Erlangung einer Bewilligung eingehalten werden müssen. Die Bewilligungsinstanz ist das Kantonale Veterinäramt (VETA). Das VETA unterhält eine öffentlich zugängliche Liste der im Kanton Zürich bewilligten Betriebe (inkl. Transporteure) zur Entsorgung von inländischen Speiseresten aus Gastronomiebetrieben. Die Grüngutabfuhr einer Gemeinde – ob mit der eigenen Fahrzeugflotte oder durch einen externen Logistiker ausgeführt – muss sich also für die Entsorgung von Speiseresten aus Gastronomiebetrieben bewilligen lassen. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Speiseabfälle aus privaten Haushalten (Art. 2 Abs. 2 bis c).

Hinweis: Gemeinden sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, eine Sammellogistik beziehungsweise einen Entsorgungsweg für Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben anzubieten. Bei diesen Abfällen handelt es sich nämlich nicht um Siedlungsabfälle, sondern um Produktions- und Betriebsabfälle. Deren Entsorgung ist Sache der Inhaber (Art. 31c USG).

Gekochte und ungekochte Essensreste dürfen nicht auf einem Miststock deponiert werden. Die Entsorgung via Miststock ist keine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 VVEA (Kompostierung oder Vergärung).

Im Haushalt können Geruchsemissionen durch häufiges Leeren der Hauscontainer vermindert werden. Beim Sammelcontainer ist es wichtig, dass er bei jeder Tour geleert und regelmässig gereinigt wird.

Mit dem Einsatz von Kompostbeuteln kann die Geruchsentwickelung bei der Grünabfuhr vermindert werden; der Sammelcontainer wird so auch weniger verschmutzt. Es hilft, wenn der Sammelcontainer im Sommer an einem schattigen Platz steht.

Die Beseitigung von Tierkadavern via Grüngutcontainer ist nicht erlaubt.

Tierkadaver sind über die kommunale Tierkörper-Sammelstelle zu entsorgen. Ausgenommen davon sind einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm: Diese dürfen auch auf privatem Grund vergraben werden.

Sonderabfälle

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Mit dem Sonderabfallmobil wurde ein sehr effizientes und kostengünstiges System geschaffen, welches den ganzen Kanton Zürich abdeckt. Das Mobil besucht die Bezirke regelmässig auch an Samstagen. Die Erfahrung zeigt, dass Sammlungen am späteren Nachmittag und Abend nicht wie gewünscht genutzt werden.

Als zusätzliche Möglichkeit stehen die kantonale Sonderabfallsammelstelle Hagenholz sowie die Sonderabfallsammelstelle der KEZO Hinwil und der KVA Horgen zur Verfügung.

Batterien können kostenlos allen Verkaufsstellen zurückgebracht werden (Detailhandel, Warenhäuser, Post und Verkaufsstellen wie Kioske, Tankstellenshops, Foto-, Elektronik- und Mobilkommunikationsgeschäfte).

Zum Sammeln eignet sich ein sogenannter «Battery Bag», der an der Verkaufs- oder der Sammelstelle in den entsprechenden Behälter umgeleert werden kann.

Photovoltaikzellen können bei Elektroschrott-Sammelstellen oder im Handel kostenlos entsorgt werden. Für Photovoltaikzellen wird mit dem Kaufpreis eine vorgezogene Recyclinggebühr erhoben.

Spraydosen gehören aus Sicherheitsgründen nicht in die Metallsammlung. Wenn eine Spraydose mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist, dann sollte die Spraydose als Sonderabfall der Verkaufsstelle oder einer Sonderabfallsammlung der Gemeinde abgegeben werden. Spraydosen ohne Gefahrensymbol, wie beispielsweise Schlagrahmspraydosen, können mit dem Hauskehricht entsorgt werden.

Tonerkassetten können bei Elektroschrott-Sammelstellen oder im Handel kostenlos entsorgt werden, da mit dem Kaufpreis gleichzeitig eine vorgezogene Recyclinggebühr erhoben worden ist.

Tierkadaver & tierische Nebenprodukte

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Bis zehn Kilogramm schwere Tierkörper (beispielsweise tote Heimtiere) dürfen auf privatem Grund vergraben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Tierkörper mit mindestens 50 cm Erde bedeckt ist. Den entsprechenden rechtlichen Erlass findet man in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP) in Art. 16 Abs. 1 («Vergraben von tierischen Nebenprodukten»).

Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) muss der gewerbsmässige Gewinner oder Verarbeiter von Erzeugnissen tierischer Herkunft die anfallenden tierischen Nebenprodukte selber entsorgen oder entsorgen lassen. Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.

Tierkadaver aus Tierarztpraxen und Vet-Zentren fallen nicht unter die gewerbsmässige Gewinnung oder Verarbeitung von tierischen Erzeugnissen; sie können über die kommunalen Kadaversammelstellen entsorgt werden. Tierkörper ab 200 kg können der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung gemeldet werden (TMF Extraktionswerk AG, Zwizachstrasse 24, 9602 Bazenheid -> Tel. des Tierkörper-Abholdienstes: 071 931 40 40).

Separatabfälle

Separatsammlungen & Sammelstellen

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Gemeinden können rechtlich begründet auswärtige Personen (beispielsweise Personen aus der Nachbargemeinde) von ihrer kommunalen Sammelstelle wegweisen.

Die Gemeinden sind für die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der Entsorgung der Siedlungsabfälle - einschliesslich der getrennten Sammlung - innerhalb ihres gesamten Gebietes zuständig (§ 35 Abs. 1 kantonales Abfallgesetz (AbfG)). Zur Ausführung dieser Aufgaben können sich die Gemeinden auch zusammenschliessen oder mit Dritten zusammenarbeiten. Die lokalen oder regionalen Einzelheiten der Siedlungsabfallentsorgung werden in der kommunalen Abfallverordnung festgelegt. Das den Gemeinden zustehende Recht (beziehungsweise der gesetzliche Auftrag), die organisierten Abfuhren und Sammlungen von Siedlungsabfällen festzulegen, gestattet ihnen in der Folge, auswärtige Personen von ihren kommunalen Sammelstellen wegzuweisen, wenn diese Siedlungsabfälle abgeben wollen. Kommen auswärtige Personen dieser Aufforderung nicht nach, können sie sich gemäss § 39 Abs. 1 lit. b AbfG sogar strafbar machen, da Verstösse gegen die kommunale Abfallverordnung geahndet werden.

Sammelstellen sind nicht an einem Standort ausserhalb der Bauzone, sondern im Siedlungsgebiet zu errichten. Ausnahmen sind über den ordentlichen Planungsprozess zu erwirken, beispielsweise mit Umzonungen.

Es gibt eine Entsorgungsmöglichkeit, bei der ein Recyclingservice-Anbieter die Separatabfälle eines Haushaltes, wie beispielsweise Glas, PET oder Styropor, in speziellen Sammelsäcken direkt beim Privathaushalt abholt. Nicht zu diesem Angebot gehören Kehricht, Grüngut oder Sonderabfälle.

Die Preise bewegen sich pro Haushalt zwischen 20 und 30 Franken pro Monat, je nachdem wie häufig eine Abholung stattfindet und wie viele Sammelsäcke mitgegeben werden. Die Benutzer bezahlen dabei den «Gang zur Sammelstelle», welcher ihnen abgenommen wird («Buttler-Service»). Nur über Wertstofferlöse liesse sich das Angebot nicht finanzieren. Da einige Anbieter bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt sind (zum Beispiel Mr. Green, Recycling Services) und neue Anbieter mit ähnlichen Angeboten hinzugekommen sind, ist davon auszugehen, dass sich das Geschäftsmodell mit den «Abhol-Abos» rechnet. Bei der Sammlung und Sortierung kommen häufig soziale Institutionen zum Einsatz; nebst des sozialen Engagements hilft dies auch, die Kosten in Rahmen zu halten.

Weitere Informationen finden sich im Faktenblatt von Swiss Recycling.

Die Hauptlärmquelle an Sammelstellen für Glas ist die Entleerung der Container vor Ort, gefolgt vom Flascheneinwurf. Die Gerichtspraxis (Rechtsprechung) lässt Glassammelstellen im Wohngebiet zu und die Anwohnerinnen und Anwohner haben eine gewisse Lärmbelastung innerhalb der gängigen Öffnungszeiten in Kauf zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Benutzungszeiten – in der Regel von 07 Uhr bis 20 Uhr ohne Sonn- und Feiertage – zu kontrollieren und gegebenenfalls Massnahmen zur Durchsetzung zu treffen. Als Orientierung können auch allfällige Bestimmungen in der kommunalen Polizeiverordnung weiterhelfen.

Aus den bisherigen praktischen Erfahrungen kann abgeleitet werden, dass ein Abstand der Sammelstelle zu Anwohnerinnen und Anwohnern von mindestens 50 Metern lärmtechnisch unbedenklich ist und dass Abstände unter 15 Metern vermieden werden sollten.

Die Eidgenössische Materialprüfungsanstalt (EMPA) hat im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) einen Überblick zu den technischen und rechtlichen Grundlagen zum Thema «Lärm an (Glas-)Sammelstellen» erstellt. Die Erkenntnisse und Empfehlungen aus dieser Arbeit («Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen») können als Grundlage beigezogen werden, obwohl die Gerichtspraxis im Einzelfall immer eine individuelle Beurteilung vorschreibt. Als Entscheidungs- und Wertungshilfe kann weiterhin grundsätzlich auch Anhang 6 aus der Lärmschutz-Verordnung (LSV) herangezogen werden.

Papier, Karton, Kunststoffe & Textilien

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bücherseiten ohne Einband (Deckel- und Rückenseite) können in die Papiersammlung gegeben werden.

Es wird empfohlen, mit Essensresten verschmutzte Pizzaschachteln mit dem Hauskehricht zu entsorgen. Sind die Pizzaschachteln beschichtet, gehören sie immer in den Hauskehricht. Auch beschichtete Schachteln von Tiefkühlprodukten gehören in den Kehricht.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 VVEA gehören Textilien zu den «Pflichtsammlungen» des Gemeinwesens. Falls bei der Sammlung ein Erlös anfällt, gehört dieser Erlös dem Gemeinwesen.

Weitere Informationen können dem Faktenblatt des Schweizerischen Verbands Kommunale Infrastruktur (SVKI) entnommen werden.

Glas

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

In die Altglassammlung gehören auch alle Glasverpackungen für Lebensmittel - also beispielsweise Glasgetränkeflaschen, Öl- und Essigflaschen sowie Gläser von Konfitüren, Gurken, Joghurt etc. Die Gläser sollen vor der Übergabe in den Sammelcontainer ausgespült werden.

Entleerte und ausgespülte Glasflaschen aus dem Kosmetikbereich, wie zum Beispiel Parfümflaschen, können einer Altglassammlung übergeben werden.

Spiegel- und Fensterglas, Autoscheiben, Trinkgläser, Glasschüsseln, gläserne Gratinformen und Produkte aus Keramik, Porzellan oder Ton gehören nicht in die Altglassammlung. Sie sind über das Grubengut in einer Deponie Typ B abzulagern. 

Die Sammlung von Grubengut durch die Gemeinde ist freiwillig und erfolgt ausschliesslich an betreuten Sammelstellen. Details finden sich im Abfallkalender oder auf der Homepage des Wohnortes.

Um aus Altglas wieder Glasverpackungen herstellen zu können ist es wichtig, nach Farben getrennt zu sammeln. Ohne farbgetrennte Sammlung fehlen Scherben für Weiss- und Braunglas. Dieses muss dann vermehrt aus Neuglas hergestellt werden. Bei der Sammlung wird nach den Farben Weiss, Braun und Grün getrennt. Alle anderen Farben gehören in das Grünglas. Diese Information wird am besten direkt am Sammelort mit leicht verständlichen Symbolen oder Farbcodes vermittelt.

Farbgetrenntes Glas wird auch farbgetrennt weiterverarbeitet. Um den gewünschten Farbton des Endprodukts zu erhalten, muss dem Altglas aber immer Neuglas beigemischt werden. Bei den gemischt gesammelten Scherben wird nur ein geringer Teil für den Einsatz im Glaswerk nachträglich farbgetrennt.

Metalle

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Gemäss Artikel 14 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) dürfen Abfälle weder auf öffentlichem noch privatem Grund im Freien abgelagert oder stehen gelassen werden. Dem Regen ausgesetzte Abfälle verschmutzen das Regenwasser. Alle Abfälle, darunter auch Alteisen, sind daher in geschlossenen Behältern (zum Beispiel in Containern mit Deckel) oder unter Dach anzunehmen, zu sortieren und zu lagern. Werden Abfälle in offenen Mulden gesammelt, müssen diese überdacht werden. Andernfalls muss das verschmutzte Regenwasser aufwendig gefasst und behandelt werden.

Alutuben gehören an der kommunalen Sammelstelle in die separate Alusammlung: Nebst Aludosen und Aluschalen können auch Alutuben separat gesammelt und wiederverwertet werden, auch wenn noch (Rest-)Inhalt drin ist. Das stört den Recyclingprozess nicht.

Eine EMPA-Studie hat bestätigt, dass es sinnvoll ist, Aluminiumtuben trotz eventuellen Rückständen wie Senf oder Mayonnaise zu rezyklieren. Im Idealfall werden Plastikteile wie der Plastikring entfernt. Das Recycling funktioniert aber auch, wenn dies nicht geschieht.

Für die Verschlusskapseln werden unterschiedliche Materialien verwendet. Bei den wertvollen Weinen handelt es sich heute um Zinn, welches in den 90er-Jahren die Bleikapsel abgelöst hat. Auch Kapseln aus Aluminium oder Kunststoff kommen zum Einsatz. Kapseln aus Metall können in die Metallsammlung gegeben werden, Kunststoffkapseln gehören in den Kehrichtsack.

Kleine Metallteile wie beispielsweise Werkzeuge, Schrauben, Pfannen oder Kuchenbleche, welche durch die Containeröffnung passen, können in Alu- und Weissblechcontainern entsorgt werden, auch wenn sie nicht aus Alu oder Weissblech bestehen.

Falsch eingeworfene Weissblechkonserven und Aludosen werden später aussortiert. Diese beiden Materialien werden heute aus logistischen Gründen meist zusammen in einem Behälter gesammelt und später in Sortierwerken mittels Magnettrennung sortiert.

Spezialfälle

Allgemein

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Sperriges Verpackungsmaterial, wie beispielsweise Styropor und Kartonschachteln, das nicht in einen 35-Liter-Sack passt, kann im Kanton Zürich gratis im Verkaufsgeschäft zurückgelassen oder später dorthin zurückgebracht werden. Für Inverkehrbringer (Hersteller, Händler und Verkaufsstellen) solcher Verpackungen mit Betriebsstätten im Kanton Zürich besteht eine durch das kantonale Abfallrecht gestützte Rücknahmepflicht (Artikel 5 bis 7 der kantonalen Abfallverordnung (AbfV)).

Natürliche und trockene Wald-, Feld- und Gartenabfälle (pflanzliche Abfälle) dürfen im Winter nicht im Freien verbrannt werden. In den Monaten November bis und mit Februar gilt im ganzen Kanton Zürich ein Verbrennungsverbot für Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien. Dieses Verbot gilt seit dem 1. März 2010 und wurde durch den «Massnahmenplan Luftreinhaltung» und durch die kantonale Verordnung 713.11 zu diesem Massnahmenplan erlassen. Ausgenommen sind Grill- und Brauchtumsfeuer, wie zum Beispiel Feuer anlässlich der Bundesfeier oder wiederkehrende öffentliche Festakte in Gemeinden und Kanton.

In folgenden Fällen kann der zuständige Revierförster Ausnahmebewilligungen erteilen:

  • akutes Auftreten von Forstschädlingen
  • Verklausungsgefahr in Fliessgewässern
  • Waldrandpflege in schwer zugänglichen Gebieten
  • extreme Waldschadensereignisse

In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnahmebewilligungen erteilen:

  • Verklausungsgefahr in Fliessgewässern
  • Hecken- und Weidepflege in schwer zugänglichen Gebieten

Hinweis: Christbaumverbrennungen sind aus lufthygienischer Sicht fragwürdig. Eine von der Gemeinde organisierte und durchgeführte Christbaumverbrennung fällt im Kanton Zürich jedoch unter den Begriff des Brauchtums.

Verschiedene Abfälle

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Für die Entsorgung von Asche aus Feuerungen mit naturbelassenem Holz empfiehlt das AWEL folgende Entsorgungswege:

  • Kleinere Aschemengen (Kleinmengen aus Cheminées und Gebäudeheizungen für bis zu zwei Wohnungen) sollten über den Kehrichtsack und damit über die öffentliche Kehrichtabfuhr entsorgt werden.
  • Grössere Aschemengen (> 2 m3/Jahr), beispielsweise aus kleineren Fernwärmeheizungen (bis 1 MW Feuerungsleistung), sollen aus ökologischen Gründen bei ausreichendem Ausbrand (max. 5% TOC) auf einer Deponie Typ E abgelagert, ansonsten in einer Kehrichtverwertungsanlage (KVA) behandelt werden. Für die Ablagerung auf der Deponie ist die Asche mit Wasser zu befeuchten, entweder durch den Lieferanten oder den Deponiebetreiber.

WICHTIG: Die Abgabe von Holzasche an Dritte zur Verwendung als Dünger ist bewilligungspflichtig (siehe Dünger-Verordnung und Qualitätsnachweis inkl. Bedarfsnachweis gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV). Der Austrag von Holzasche im Wald ist verboten. Die Verwertung von Holzasche aus der eigenen Holzheizung auf dem eigenen Land ist gemäss Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in eigener Verantwortung als Verwertung zulässig.

Hinweis: Als naturbelassenes Holz wird stückiges unbehandeltes Holz einschliesslich Rinde, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie nichtstückiges unbehandeltes Holz wie Pellets, Hackschnitzel und Späne und Holzabfall aus der Forst- und Landschaftspflege und naturbelassenes Holz aus Sägereien bezeichnet.

Private Endverbraucherinnen und Verbraucher können nicht gebrauchtes Feuerwerk bei jedem Polizeiposten kostenlos abgeben. Die Polizei nimmt Sprengstoff oder pyrotechnische Gegenstände wie auch Waffen, -bestandteile, -zubehör und Munition zur Entsorgung entgegen.

Nespresso-Kapseln für den Haushalt werden hauptsächlich (ca. 90 Prozent) aus Aluminium hergestellt. Die anderen Materialien – einschliesslich Filter, Lack und Silikonring – machen nur einen kleinen Teil der Kapsel aus. Nespresso-Pads für den Einsatz in Betrieben bestehen vorwiegend (ca. 70 Prozent) aus Aluminium . Die anderen Materialien sind PET, Polypropylen und Leim. In beiden Fällen wird beim Recycling das Aluminium vom Kaffeesatz getrennt und eingeschmolzen. Während des Schmelzens des Aluminiums werden die anderen Materialien verbrannt. Der Kaffeesatz wird vergärt und dabei in Biogas und Düngemittel umgewandelt (Quelle: Nespresso).

Kapseln und Pads können an den Nespresso-Sammelstellen abgegeben werden. Für Privatanwender gibt es zudem das Angebot «Recycling at Home». Dabei können die Kapseln in einer speziellen Tasche der Post übergeben werden. Ob sich das Recycling von Nespresso Kapseln und Pads lohnt, kommt auf die Sichtweise an. Aus ökologischer Sicht ist das Recycling sinnvoll. Die Ökobilanz der Aluminiumkapseln verschlechtert sich deutlich, wenn diese nicht rezykliert werden.

Ob sich der ganze Aufwand auch rechnet, ist eine andere Frage. Da es sich um ein kostenlos angebotenes, privates Sammelsystem handelt, spielt diese Frage für Private und Gemeinden keine grosse Rolle. Für Nespresso selber dürften auch Marketingüberlegungen für die Beurteilung eine wichtige Rolle spielen.

Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind Filme und fotografische Papiere aus dem medizinischen Bereich (wie beispielsweise Röntgenbilder) keine Sonderabfälle, auch wenn sie Silber oder Silberverbindungen enthalten (→ VeVA Code 09 01 07).

Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören Röntgenbilder zu den unproblematischen medizinischen Abfällen, welche gemeinsam mit dem Siedlungsabfall (Kehricht) entsorgt werden. Spitäler, Zahnärzte etc. entsorgen ihre Röntgenbilder aber grundsätzlich über ihren Sonderabfallentsorger - auch aus Datenschutzgründen. Auch für den privaten Bereich gilt: Röntgenbilder sind mit Siedlungsabfällen vergleichbar und dürfen deshalb über den Kehricht entsorgt werden.

Hinweis: Silberhaltige Abfälle (zum Beispiel Röntgenfilme) können auch separat gesammelt werden, beispielsweise über die Sonderabfallsammlung der Gemeinden oder über das Sonderabfallmobil, und so zur Rückgewinnung des Silbers einer Verwertung zugeführt werden (→ Achtung: Vorschriften zum Datenschutz beachten).

Der beim Kaminfegen anfallende Russ ist weder ein Sonderabfall [S] noch ein anderer kontrollpflichtiger Abfall [ak]. Russ muss somit der Kehrichtabfuhr mitgegeben oder über den Kaminfeger korrekt entsorgt werden.

Anders geregelt ist der Umgang mit sogenannten «Kaminfegwässern oder Ofenwaschwässern», welche als Sonderabfall [S] gelten. Sie müssen unter dem VeVA/LVA-Code 20 01 96 und unter Beachtung des Begleitscheinverfahrens einem bewilligten Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

Expandiertes Polystyrol (EPS), auch bekannt als Styropor, wird gelegentlich separat gesammelt. Ein wichtiges Argument für eine separate Sammlung ist vor allem praktischer Natur: Man möchte die Bevölkerung von leichten und sperrigen Abfällen entlasten und ihnen die Sackgebühr dafür ersparen.

Natürlich ist es aber auch sinnvoll, einen relativ homogenen und sauberen Rohstoff (hier Kunststoff) im Kreislauf zu belassen, statt in einer Kehrichtverwertungsanlage (KVA) als letzte Nutzung Energie daraus zu gewinnen. Um die Kreislaufschliessung zu unterstützen ist es aber wichtig, die Sammlung von grossen Formteilen (keine losen Chips) an betreuten Sammelstellen zu verfolgen und sich als Gemeinde vom Abnehmer einen schriftlichen Nachweis für das stoffliche Recycling von EPS geben zu lassen; am besten indem eine Nachweispflicht unter den Partnern vertraglich festgehalten wird. Damit gewinnt man einerseits Transparenz darüber, dass das EPS dem Recycling und nicht einer KVA zugeführt wird, und andererseits wird ersichtlich, ob das Material in der Schweiz oder im Ausland in die Verwertung gelangt. Weiter stellt sich die Frage, wie häufig in einem Haushalt grosse Menge an EPS-Formteilen anfallen.

Letzlich muss jede Gemeinde individuell entscheiden, wie stark die Argumente gewichtet werden sollen.

Überschüssiger Tennissand kann in kleinen Mengen für eine spätere Verwendung als Tennissand vor Ort  zwischengelagert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tennissand nicht mit dem natürlichen Boden in der Umgebung vermischt wird.

Tennissand, welcher nicht wieder als solchen verwendet werden soll oder kann, gilt als Abfall und muss korrekt entsorgt werden. Da Tennisplatzsand üblicherweise aus Ziegelmehl oder Ähnlichem besteht, handelt es sich nicht um natürliches Material, welches für bewilligte Terrainveränderungen oder für die Auffüllung von Materialentnahmestellen verwertet werden könnte. Solchen Sand auf natürlichen Boden zu kippen ist weder zur Zwischenlagerung noch zur Entsorgung zulässig. Allenfalls kann der Sand im Baustoffrecycling verwertet werden, ansonsten ist der Sand in einer Deponie Typ B abzulagern. Hilfe kann bei einer auf die Entsorgung von Bauabfällen spezialisierte Firma angefordert werden.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 39 49

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