Bewilligung für Abfallanlagen

Gemäss kantonalem Abfallgesetz und kantonaler Abfallverordnung sind die Errichtung und der Betrieb von Abfallanlagen bewilligungspflichtig.

Abfallrechtliche Bewilligungen

§ 4 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) und § 2 der kantonalen Abfallverordnung (AbfV) legen fest, dass Abfallanlagen abfallrechtliche Bewilligungen benötigen, wenn es sich um Deponien, um Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen oder um weitere Abfallanlagen handelt, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP)-Pflicht unterstehen. Dazu gehören Anlagen, welche

  • Abfälle sortieren, behandeln, verwerten oder verbrennen (bspw. Kehrichtverwertungsanlagen, Kompostier- und Vergärungsanlagen, Shredderanlagen etc.) und
  • mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10'000 Tonnen pro Jahr (für biogene Abfälle 5'000 Tonnen pro Jahr, für thermische oder chemische Behandlungen 1'000 Tonnen pro Jahr) arbeiten 

und andere Anlagen (bspw. Sonderabfallsammelstellen).

Dabei unterscheidet man zwischen der Errichtungsbewilligung (bzw. Baubewilligung) und der Betriebsbewilligung. Zuständige Behörde ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) (Sektion Abfallwirtschaft). Die Anforderungen der abfallrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind im nachfolgenden Merkblatt skizziert. 

Merkblatt: Abfallrechtliche Errichtungs- & Betriebsbewilligungen von Abfallanlagen

Merkblatt: Abfallrechtliche Errichtungs- & Betriebsbewilligungen von Abfallanlagen
Merkblatt: Abfallrechtliche Errichtungs- & Betriebsbewilligungen von Abfallanlagen
Herausgeber/in
AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Publikationsdatum
Juli 2023
Autor/in
Dominik Oetiker

Abfallrechtliche Errichtungsbewilligung (Baubewilligungsverfahren)

Der Betrieber einer Abfallanlage benötigt die Errichtungsbewilligung vor Baubeginn der Anlage. Das gilt sowohl für Neubauten als auch für Umbauten. Die Errichtungsbewilligung ist Bestandteil des koordinierten Baubewilligungsverfahrens. 

Abfallrechtliche Betriebsbewilligung & Betriebsreglement

Die Betriebsbewilligung einer Abfallanlage ist vor Betriebsbeginn und danach alle fünf Jahre erforderlich. Bestandteil der Betriebsbewilligung ist – sofern erforderlich und in der Regel – die Entsorgungsbewilligung für Sonderabfälle (S) und andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) gemäss Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Erforderliches Element der Betriebsbewilligung ist ein genehmigtes, anlagenspezifisches Betriebsreglement. In diesem werden das Kontrollwesen, die jährliche Berichterstattung sowie die Dokumentation der Entsorgungsprozesse (Entgegennahme und Behandlung) und der Stoffflüsse geregelt.

Muster-Betriebsreglemente

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt Abfallanlagenbetreibern Muster-Betriebsreglemente zur Verfügung. Mit geringfügigen Anpassungen können nachfolgende Muster auch für nicht aufgeführte Abfallanlagen verwendet werden.

Weitere umweltrechtliche Bewilligungen

Die Sektion Abfallwirtschaft ist zuständig für Abfallanlagen.

Weitere bewilligungspflichtige Betriebe, welche zusätzlich zur Baubewilligung auch eine umweltrechtliche Bewilligung benötigen, fallen in die Zuständigkeit der Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge. Dazu gehören Betriebe mit umweltrelevanten Prozessen, welche dem Branchenvollzug unterstehen (bspw. Malerbetriebe, Auto- und Transportgewerbe), Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen und einem individuellen Vorgehen (bspw. Betriebe der Chemieindustrie oder Lebensmittelherstellung) und Industrie- und Gewerbebetriebe, die der Störfallverordnung (StFV) oder der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterstehen. 

Für ablufterzeugende Betriebe ist die Sektion Emissionskontrolle zuständig.

Kontakte für bewilligungspflichtige Betriebe, welche nicht Abfallanlagen sind:

Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

betriebe@bd.zh.ch
+41 43 259 32 62
Walcheplatz 2, 8090 Zürich

Sektion Emissionskontrolle

luft@bd.zh.ch
+41 43 259 30 53
Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 39 49

Sekretariat


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

abfall@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: