Gemäss kantonalem Abfallgesetz und kantonaler Abfallverordnung sind die Errichtung und der Betrieb von Abfallanlagen bewilligungspflichtig.
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Abfallrechtliche Bewilligungen
§ 4 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) und § 2 der kantonalen Abfallverordnung (AbfV) legen fest, dass Abfallanlagen abfallrechtliche Bewilligungen benötigen, wenn es sich um Deponien, um Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen oder um weitere Abfallanlagen handelt, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP)-Pflicht unterstehen. Dazu gehören Anlagen, welche
- Abfälle sortieren, behandeln, verwerten oder verbrennen (bspw. Kehrichtverwertungsanlagen, Kompostier- und Vergärungsanlagen, Shredderanlagen etc.) und
- mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10'000 Tonnen pro Jahr (für biogene Abfälle 5'000 Tonnen pro Jahr, für thermische oder chemische Behandlungen 1'000 Tonnen pro Jahr) arbeiten
und andere Anlagen (bspw. Sonderabfallsammelstellen).
Dabei unterscheidet man zwischen der Errichtungsbewilligung (bzw. Baubewilligung) und der Betriebsbewilligung. Zuständige Behörde ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) (Sektion Abfallwirtschaft). Die Anforderungen der abfallrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind im nachfolgenden Merkblatt skizziert.
Abfallrechtliche Errichtungsbewilligung (Baubewilligungsverfahren)
Der Betrieber einer Abfallanlage benötigt die Errichtungsbewilligung vor Baubeginn der Anlage. Das gilt sowohl für Neubauten als auch für Umbauten. Die Errichtungsbewilligung ist Bestandteil des koordinierten Baubewilligungsverfahrens.
Abfallrechtliche Betriebsbewilligung & Betriebsreglement
Die Betriebsbewilligung einer Abfallanlage ist vor Betriebsbeginn und danach alle fünf Jahre erforderlich. Bestandteil der Betriebsbewilligung ist – sofern erforderlich und in der Regel – die Entsorgungsbewilligung für Sonderabfälle (S) und andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) gemäss Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Erforderliches Element der Betriebsbewilligung ist ein genehmigtes, anlagenspezifisches Betriebsreglement. In diesem werden das Kontrollwesen, die jährliche Berichterstattung sowie die Dokumentation der Entsorgungsprozesse (Entgegennahme und Behandlung) und der Stoffflüsse geregelt.
Muster-Betriebsreglemente
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt Abfallanlagenbetreibern Muster-Betriebsreglemente zur Verfügung. Mit geringfügigen Anpassungen können nachfolgende Muster auch für nicht aufgeführte Abfallanlagen verwendet werden.
- Download Muster-Betriebsreglement für Bauabfallanlagen DOCX | Deutsch | 353 KB
- Download Muster-Betriebsreglement für Bauabfallanlagen mit Holz DOCX | Deutsch | 337 KB
- Download Muster-Betriebsreglement für Metallrecyclinganlagen und Mehrstoffentsorgungsbetriebe (mit Informationen) DOCX | Deutsch | 70 KB
Weitere umweltrechtliche Bewilligungen
Die Sektion Abfallwirtschaft ist zuständig für Abfallanlagen.
Weitere bewilligungspflichtige Betriebe, welche zusätzlich zur Baubewilligung auch eine umweltrechtliche Bewilligung benötigen, fallen in die Zuständigkeit der Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge. Dazu gehören Betriebe mit umweltrelevanten Prozessen, welche dem Branchenvollzug unterstehen (bspw. Malerbetriebe, Auto- und Transportgewerbe), Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen und einem individuellen Vorgehen (bspw. Betriebe der Chemieindustrie oder Lebensmittelherstellung) und Industrie- und Gewerbebetriebe, die der Störfallverordnung (StFV) oder der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterstehen.
Für ablufterzeugende Betriebe ist die Sektion Emissionskontrolle zuständig.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft
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