Abfallanlagen

Abfälle sind gemäss Umweltrecht der Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch und technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Über 200 private und öffentliche Anlagen zur Abfallbehandlung setzen dieses Ziel im Kanton Zürich um.

Anlagen zur Abfallbehandlung

Mit ihren über 200 Anlagen bewältigt die Abfallwirtschaft des Kantons Zürich jährlich über 6.3 Millionen Tonnen Abfälle; das entspricht 4.2 Tonnen pro Einwohner und Jahr. Wichtige ökologische Leistungen der Abfallanlagen sind die Abreicherung und Vernichtung von Schadstoffen sowie die Bereitstellung von sauberen Wertstoffen. 

Regelmässig wird kontrolliert, ob die Abfallanlagen die abfall-, gewässerschutz- und weiteren umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.  Dies wird im Rahmen der Erteilung der fünfjährigen Betriebsbewilligung und der Bewilligung für die Annahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) überprüft.

Die Betreiber der Abfallanlagen stellen sich dem wachsenden Abfallmarkt, was immer wieder zu wesentlichen Anlagenerweiterungen führt. Diese erfordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). 

Was heisst «Stand der Technik»?

Mit «Stand der Technik» (SdT) beschreiben Fachleute, was auf der Basis von gesicherten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik bei Verfahren oder Anlagen in der Praxis aktuell technisch machbar ist.

Das Schweizer Umweltrecht schreibt bei Abfallanlagen zusätzlich vor, dass sie wirtschaftlich tragbar sein müssen. Der SdT kann verschiedene Varianten und Verfahren umfassen, die sich im Lauf der Zeit auch ändern und weiterentwickeln. Zentrale Beurteilungskriterien sind die ökologische Leistung, die Abreicherung und Vernichtung von Schadstoffen sowie die Bereitstellung von sauberen, marktfähigen Wertstoffen.

Errichtung und Betrieb

Abfallbehandlungsanlagen sind gemäss Abfallgesetz des Kanton Zürich nach dem Stand der Technik zu erstellen. Mineralische Restabfälle, die nicht verwertbar sind, werden umweltfreundlich auf Deponien abgelagert. Darin enthaltene Wertstoffe sollen für die spätere Nutzung zugänglich bleiben.

Abfallanlagen unterliegen spezifischen Anforderungen und brauchen ab einer bestimmten Grösse eine Bewilligung. Für die Entsorgung von bestimmten Abfällen ist eine zusätzliche Bewilligung erforderlich: die Entsorgungsbewilligung für Sonderabfälle (S) und andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) gemäss Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Die Beurteilung (Bewilligung, Genehmigung etc.) seitens der kantonalen Stellen wird von der Leitstelle für Baubewilligungen (BAKU) koordiniert.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft

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8090 Zürich
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abfall@bd.zh.ch

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