Deponien

Grundsätzlich sorgt der Kanton für eine Reduktion der Abfallmenge sowie für eine möglichst hohe stoffliche und energetische Verwertung der Abfälle. Nicht weiter verwertbare Rückstände aus Abfällen sind so zu behandeln, dass sie ohne Umweltgefährdung deponiert werden können.
Inhaltsverzeichnis
Deponiestandorte
Jede Gesellschaft hinterlässt ihre Spuren. Bei der Deponierung soll eine allfällige künftige Verwertung der Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Die Kapazitäten und die Funktionsfähigkeit der Anlagen für das Sammeln, das Rezyklieren, die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sind langfristig zu sichern. Im Kanton Zürich anfallende Abfälle sollen innerhalb des Kantonsgebiets abgelagert werden können. Im kantonalen Richtplan sind 23 Deponiestandorte mit einem Restvolumen von ca. 18 Millionen Kubikmeter festgesetzt (Kapitel 5.7 des Richtplans, Stand 22.10.2018).
Gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) gibt es in der Schweiz fünf Deponietypen. Diese sind mit den Buchstaben A bis E bezeichnet, welche in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort abgelagerten Abfälle stehen. Eine Beschreibung der einzelnen Deponietypen und der darauf zugelassenen Abfällen ist auf der Webseite des Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu finden.
Die durch Wohlstand und Bevölkerungswachstum zunehmenden Abfallströme beanspruchen ein sehr grosses Deponievolumen. Obwohl rund 80 Prozent des im Kanton Zürich anfallenden Abfalls stofflich oder energetisch verwertet werden, nimmt die auf Deponien von Typ B bis E abgelagerte Abfallmenge nicht ab. Sie betrug in den letzten vier Jahren im Kanton Zürich im Mittel rund 1 Million Tonnen – nahezu eine Tonne pro Einwohnerin bzw. Einwohner und Jahr.
Sämtliche heute betriebenen Deponien zeichnen sich durch einen hohen technischen Standard aus. Deponien des Typ B können dank ihren emissionsarmen Abfällen ihr Sickerwasser direkt in den Vorfluter einleiten. Sie können als sichere letzte Senken bezeichnet werden. Deponien des Typ C, D und E, in welchen Abfälle mit höheren Schadstoffgehalten abgelagert werden, bergen ein Risiko für Umweltschäden. Das schadstoffbelastete Sickerwasser wird einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt. Überdies erfordern sie eine lange und kostenintensive Nachsorgezeit. Sie können lediglich als sichere Senken bezeichnet werden.

Deponienachsorge
Die Nachsorgedauer bei Deponien muss auf eine überschaubare Zeit beschränkt sein. Nach spätestens 50 Jahren sollen keine aktiven Massnahmen, wie Unterhalt von Entwässerungs- und Entgasungsanlagen zum Schutz der Umwelt, mehr notwendig sein. Bezogen auf den wichtigsten Emissionspfad – das Wasser – bedeutet dies, dass von einer abgeschlossenen Deponie dauerhaft keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf nutzbares oder genutztes Grundwasser sowie auf Oberflächengewässer ausgehen dürfen. Sämtliche aktiven Deponien des Kantons Zürich werden gemäss der Vollzugshilfe des BAFU «Gefährdungsabschätzung bei Deponien» überprüft. Ein Weiterbetrieb der Deponie ist nur zulässig, wenn nach Zielvorgabe der Altlastenverordnung (AltIV) bestehende Gefährdungen beseitigt und absehbare Gefährdungen mit geeigneten Massnahmen dauerhaft verhindert werden.

Deponienachsorgeverordnung
Deponien, auf denen keine Abfälle mehr abgelagert werden, müssen ordnungsgemäss abgeschlossen werden. Nach dem Abschluss sind der Unterhalt der Anlage und die allgemeine Nachsorge für die Deponie sicherzustellen. Zudem ist dafür Gewähr zu bieten, dass eine nachträgliche Sanierung der Deponie nicht zulasten der Allgemeinheit geht. Die Kosten der gebotenen Vorkehrungen sind oftmals erheblich und fallen zu einem Zeitpunkt an, an dem der Inhaber oder die lnhaberin der Deponie aus der stillgelegten Anlage keine laufenden Einnahmen mehr erzielt oder als juristische Person möglicherweise nicht mehr existiert. Auch können als Folge der Ablagerung noch lange nach Abschluss und Überdeckung schädliche und lästige Folgen auftreten, welche behoben werden müssen.
Aus diesem Grund sieht Art. 32b Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vor, dass lnhaber und Inhaberinnen von Deponien die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen haben. Die Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) soll solchen Risiken vorbeugen und mit dem kantonalen Deponiefonds eine ausreichende finanzielle Sicherung gewährleisten. Damit wird die Nachsorge von Deponien und die Finanzierung zukünftig absehbarer Aufwände langfristig und nachhaltig gesichert.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Vollzugshilfe des Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2012: Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser
- Umweltschutzgesetz (USG)
- Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
- Vollzugshilfe des Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2019: Gefährdungsabschätzung bei Deponien
- Gewässerschutzverordnung (GSchV) Anhang 3.3
- Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
- Kantonaler Richtplan Kapitel 5.7
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