Umwelt­verträglichkeits­prüfung

Grössere Verkehrsvorhaben, Industrie- oder Freizeitanlagen können die Umwelt erheblich belasten. Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung schauen wir genau hin: Fachleute prüfen, ob alle gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt eingehalten werden.

UVP-pflichtige Vorhaben

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird bei Anlagen durchgeführt, welche die Umwelt erheblich belasten können. Dies betrifft sowohl neue Anlagen wie auch wesentliche Änderungen bereits bestehender Anlagen.

Eine abschliessende Auflistung aller UVP-pflichtigen Anlagen ist im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) enthalten. Es handelt sich um über 70 Anlagetypen aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus und Freizeit, industrielle Betriebe sowie andere Anlagen.

Dabei entscheiden bei vielen Anlagetypen festgelegte Schwellenwerte über die UVP-Pflicht. So sind z. B. Parkhäuser mit mehr als 500 Parkplätzen UVP-pflichtig.

Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)

Untersteht das geplante Vorhaben der UVP-Pflicht, so ist die Bauherrschaft für die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) verantwortlich. Der UVB zeigt auf, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Umwelt hat und wie die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden.  

Planen Sie eine UVP-pflichtige Anlage?

Die Qualität und Vollständigkeit des UVB ist eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Bewilligungsverfahrens. Beauftragen Sie deshalb ein professionelles Büro mit der Erstellung des UVB.

UVB für den Fachbereich Flora, Fauna, Lebensräume

Folgende Richtlinie und Hilfsmittel sollen Gesuchstellenden und den von ihnen beauftragten Fachleuten helfen, die erforderlichen Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), vollständig und in der nötigen Bearbeitungstiefe für eine gesetzeskonforme Prüfung einzureichen. Die Richtlinie bezieht sich auf den Fachbereich Flora, Fauna, Lebensräume.

Fragen zur UVP? Rufen Sie uns an.

Bei Fragen zur UVP-Pflicht, zum Ablauf und zu Anforderungen an den UVB hilft Ihnen die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) gerne weiter. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der KofU Kontakt aufzunehmen.

Koordinationsstelle für Umweltschutz

kofu@bd.zh.ch
+41 43 259 24 17

«Massgebliches Verfahren» prägt den Ablauf

Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren. Sie ist in ein bestehendes Bewilligungsverfahren integriert. Dieses nennt sich «massgebliches Verfahren» und kann z. B. das Baubewilligungsverfahren oder die Festsetzung eines Gestaltungsplans sein.

Der Gesuchsteller reicht den Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit weiteren Unterlagen bei der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde leitet die Unterlagen an die KofU weiter. Diese beurteilt das Vorhaben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen.

Die Beurteilung der KofU entspricht einer unabhängigen behördlichen Expertise. Sie hält fest, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt gerecht wird. Falls nötig werden Auflagen und Bedingungen beantragt. Die Beurteilung des UVB wird an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Entscheid über die Umweltverträglichkeit

Der abschliessende Entscheid, ob das geplante Vorhaben umweltverträglich ist, wird durch die «zuständige Behörde» gefällt. Dies ist je nach Anlagetyp eine kommunale, eine kantonale oder eine eidgenössische Behörde. Welche Behörde zuständig ist, wird im Anhang der UVPV bzw. im Anhang der Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) aufgeführt.

Die zuständige Behörde stützt ihren Entscheid, ob ein Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht, in der Regel auf die Beurteilung der kantonalen Umweltfachstellen ab.

Aufgaben der Gemeinden als «zuständige Behörde»

Ist die kommunale Behörde für die Bewilligung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig, so hat sie die Funktion der «zuständigen Behörde» und sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens.

UVP-Merkblatt für Gemeinden

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