Baubewilligung

Für das Erstellen oder Umbauen von Bauten benötigen Sie eine Baubewilligung. Wir zeigen Ihnen auf, was es bis zum Start eines Bauvorhabens alles braucht und wie die Umwelt zu schützen ist.

Inhaltsverzeichnis

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 

Für die Errichtung, Änderung und Nutzung von Bauten und Anlagen braucht es eine Baubewilligung. Auch der Abbruch von Gebäuden ist bewilligungs- bzw. meldepflichtig. Eine abschliessende Auflistung aller bewilligungspflichtigen Vorhaben findet sich in § 309 des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Der reine Unterhalt von Bauwerken sowie kleinere innere Umbauten und Vorhaben von untergeordneter Bedeutung sind gemäss § 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) nicht baubewilligungspflichtig.

Voraussetzungen für eine Baubewilligung     

Damit ein Bauvorhaben grundsätzlich bewilligt werden kann, müssen Bauten und Anlagen zonenkonform sein, das heisst, dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Auch muss das Grundstück bereits erschlossen sein (z. B. Zufahrtsstrasse, Kanalisation).

Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass insbesondere die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) eingehalten werden.  

Fragen zur Baubewilligung?

Die Gemeinde ist erste Anlaufstelle und gibt Auskunft zum Ablauf oder zu notwendigen Unterlagen für die Baueingabe. 

Der Baubewilligungsprozess kurz erklärt 

Sie möchten ein Baugesuch einreichen? Hier wird der Ablauf kurz erklärt. Detaillierte Informationen gibt es unter Baueingabe & Verfahren.

  1. Das Baugesuchsformular wird zusammen mit den Plänen bei der örtlichen Baubehörde eingereicht. Je nach Vorhaben sind weitere Formulare und Unterlagen für die Baueingabe erforderlich.
  2. Zusammen mit der Baueingabe ist das Bauvorhaben in der Regel durch die Bauherrschaft vor Ort auszustecken.
  3. Die Gemeinde publiziert das geplante Bauvorhaben im kantonalen Amtsblatt sowie in gemeindespezifischen Publikationsorganen.
  4. Sind im Baubewilligungsverfahren weitere Bewilligungsbehörden involviert (z. B. kantonale Fachstellen), so leitet die Gemeinde das Gesuch an diese weiter.
  5. Die Gemeinde legt das Baugesuch während dreier Wochen öffentlich auf. Während dieser Zeit können Dritte (z. B. Nachbarn) den baurechtlichen Entscheid verlangen. Dies ist eine Voraussetzung, um später Rekurs zu erheben.
  6. Die Gemeinde teilt der Bauherrschaft mit, ob der baurechtliche Entscheid verlangt wurde.
  7. Die Gemeinde teilt mit dem baurechtlichen Entscheid mit, ob das Vorhaben bewilligt werden kann und, falls ja, welche Nebenbestimmungen es gibt.
  8. Falls der Entscheid verlangt wurde, ist die Rekursfrist von 30 Tagen abzuwarten.
  9. Der baurechtliche Entscheid ist dann gültig, wenn niemand Rekurs erhoben hat oder das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist.
  10. Die im baurechtlichen Entscheid aufgeführten Nebenbestimmungen müssen erfüllt, eingereicht resp. bewilligt werden (z. B. Kanalisationsplan, Energienachweis).
  11. Sind alle Nebenbestimmungen erfüllt, erteilt die Gemeinde Baufreigabe. Jetzt können Sie bauen. 

Weiterführende Informationen

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