Umweltschutz auf Baustellen

Unsachgemäss durchgeführte Bauarbeiten können die Umwelt beeinträchtigen. Umweltschutz auf Baustellen ist deshalb zentral. Hier finden Sie die zu kontrollierenden Umweltbereiche, Bewilligungshilfen für Behörden, Ansprechpersonen sowie positive Beispiele aus der Praxis.

Umweltbereiche

Die vier unten aufgeführten Umweltbereiche sind als relevante Kontrollpunkte während der Bauphase durch das Kontrollorgan der Gemeinde zu überprüfen:

Weitere Umweltschutzbereiche

Die übrigen Umweltbereiche sind vorgängig im Bewilligungsverfahren zu prüfen und allfällige Massnahmen werden in der Bewilligung mit fachspezifischen Auflagen definiert. Diese Umweltbereiche werden vorgängig oder während der Bauphase durch entsprechende Fachstellen separat überprüft und kontrolliert.

Bewilligungshilfen für Baubehörden

Spätestens bei der baurechtlichen Bewilligung oder der Bewilligung eines anderen Sachverhalts muss der Umweltschutz auf Baustellen zum Thema werden. Grosse Bauvorhaben bedürfen allenfalls einer ökologischen Baubegleitung oder einer bereits vorher einsetzenden Umwelt-Baubegleitung.

Auflagen für den Umweltschutz können standardisiert in Textbausteinen definiert und wo nötig angeordnet werden. Wichtig ist, dass klar ist, wer wann zu handeln hat, und was wie kontrolliert werden muss.

Gute Baustellenpraxis

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der grossflächige Abtrag des Oberbodens bzw. Humus kann bei heftigen oder langen Regenfällen zur Abschwemmung von Bodenpartikeln («Schlamm») führen. Wird das mit Erde befrachtete Regenwasser in ein Gewässer eingeleitet, liegt eine Gewässerverschmutzung vor.

Insbesondere bei geneigtem Gelände ist diese Problematik zu beachten. Das etappenweise Abhumusieren ist günstiger und führt zu kleinerem Oberflächenabfluss. Ein zeitlich vorgezogenes Abhumusieren ist möglichst zu unterlassen (wenn nicht infolge Witterung zum Bodenschutz nötig).

Ist mit Oberflächenabfluss zu rechnen, sind Absetzbecken anzuordnen oder Geländemulden zu nutzen, wo sich der Schlamm absetzen kann. Feine Erdpartikel oder Baustellenschlamm führen bei Ablagerung im Gewässer zu einer abgedichteten Gewässersohle und decken Kleinlebewesen oder Pflanzen zu, so dass diese absterben.

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die kommunale bzw. öffentliche Kanalisation zu reinigen, damit keine Ablagerungen aus dem Baustellenbetrieb zurückbleiben und zu Verstopfungen führen. Es empfiehlt sich, den Zustand der Leitung durch Kanalfernsehen zu überprüfen.

Grosser Abwasseranfall kann die Kapazität der Abwasserreinigungsanlage (ARA) überschreiten. Mit dem Klärmeister ist zu besprechen, ob die Kapazitätsgrenze der ARA erreicht ist und nicht mit Baustellenabwasser zusätzlich belastet werden darf. Wenn das Baustellenabwasser in ein Gewässer eingeleitet werden muss, ist ebenfalls die Bewilligung der Gemeinde und allenfalls des AWEL einzuholen.

Das sich in der Baugrube ansammelnde Meteor- bzw. Regen- oder Sickerwasser weist durch Zementrückstände eine alkalische Reaktion auf und enthält Schwebestoffe, welche eine starke Trübung verursachen. Diese Abwässer sind ebenfalls über ein Absetzbecken und evtl. eine Neutralisationsanlage in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation zur Abwassereinigungsanlage (ARA) abzuleiten.

Baustellenabwässer haben grundsätzlich den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998, Anhang 3.3 Ziffer 23 zu entsprechen und müssen voraussichtlich vorbehandelt werden, dass folgende Anforderungen eingehalten werden:

Anforderungen an Baustellenabwässer

Parameter Anforderung an die Einleitung in Gewässer (oder Meteor- bzw. Regenwasser-Kanal) Anforderung an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Schmutz- oder Mischwasser-Kanal)
pH 6,5 bis 9,0 6,5 bis 9,0
(Abweichungen sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig)
Durchsichtigkeit  (nach Snellen) 30 cm keine
Gesamte ungelöste Stoffe 20 mg/l keine*
Gesamte Kohlen-wasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l

* Auch wenn kein Grenzwert für ungelöste Stoffe (Feststoff-Partikel, Schlamm) besteht, darf die Kanalisation oder die Abwasserreinigungsanlage nicht mit Schlamm z.B. aus Bohrarbeiten für Erdwärmesonden oder Erd-/Felsanker und dergleichen verschmutzt werden.

Die Hauptpunkte des Baustellen-Entwässerungskonzepts sind:

  • Trennen des Abwassers (verschmutzt → ARA / nicht verschmutzt → 1. zur Versickerung oder 2. in ein Gewässer)
  • Grund- und Sickerwasser → evtl. automatische pH-Endkontrolle und/oder Trübungsmessung
  • Baugrubenabwasser → Grobstoffabscheider → CO2-Neutralisation / Absetzbecken mit evtl. Flockung → automatische pH-Endkontrolle und evtl. Trübungsmessung
  • Installationsplatz (nicht überdacht) → Grobstoffabscheider → wo nötig Neutralisation und Flockung → Absetzbecken → pH-Wert-/Trübungsmessung
  • Waschplatz (überdacht, Wasser bis 10 bar, ohne Chemie) → analog Baugrubenabwasser
  • Werkstatt (überdacht, mit Öl- und Gebindelager in Wannen) ohne Bodenabläufe
  • Unterkunft mit Duschen und Toiletten → Kanalisationsanschluss oder abflussloser Tank mit Transport zur ARA.

Sämtliche Abwässer aus sanitären Anlagen der Baustelle müssen an eine Schmutzwasser-Kanalisation angeschlossen werden. Falls keine Kanalisation besteht, sind mobile Toiletten einzusetzen oder eine dichte Abwassergrube ohne Überlauf zu erstellen. Der Toiletten- oder Grubeninhalt ist regelmässig in einer kommunalen Kläranlage zu entsorgen.

Wenn bestehende Sickerleitungen oder Drainage-Leitungen in der Baugrube vorhanden sind, müssen diese bis Ende der Bauarbeiten verschlossen werden, damit keine alkalisch oder trübe Baustellenabwässer in Gewässer eingeleitet werden. Es ist immer genau abzuklären, wohin diese Kanäle entwässern. Klären Sie ab, ob es sich beim Bauplatz um ein drainiertes Terrain handelt. Oft geben Flurnahmen wie: Moos, Riet, Letten, Schwerzi- oder Wässermatten etc. Hinweise, dass versumpfte, vernässte und wenig durchlässige Böden oder hochstehendes Grundwasser vorhanden sind, so dass wahrscheinlich Drainagen oder eingedolte «Bäche» vorhanden sind. Schächte ausserhalb der Baugrube in solchen Gebieten können ebenfalls direkt in ein Gewässer führen, so dass kein Baustellenwasser in diese abgeleitet werden darf.

Spülwasser, welches bei der Reinigung von Betonmisch- und Betonumschlaggeräten oder Mörtel-Mixern anfällt, ist stark alkalisch und reich an Feststoffen. Eine direkte Ableitung in die Kanalisation oder in ein Gewässer ist verboten. Diese Abwässer sind über ein Absetzbecken und eine Neutralisationsanlage in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation abzuleiten. Eine Versickerung ist nicht zulässig.

Die Auswirkungen des alkalischen Waschwassers und seines Feststoffgehaltes wird oft unterschätzt. Messungen des Amtes für Umwelt des Kanton Appenzell a. R. haben ergeben, dass pro Waschung eines Betonumschlaggerätes ca. 300 Liter Abwasser mit pH-Wert um 12 und ca. 20 Kilogramm Feststoffe anfallen. Folgerung: Alkalisches Betonabwasser ist nicht versickern zu lassen, sondern via Absetzbecken und Neutralisation in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten. Wird Frischbeton mittels Behältnissen oder einer Transportleitung direkt vor Ort verarbeitet, erübrigt sich ein Umschlagplatz. Wird ein Betonumschlaggerät installiert, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Steht das Umschlaggerät auf einem dichten, befestigten Platz? (Magerbeton genügt)
  • Wird der Platz mit Randbordüren umfasst, die ein Versickern des alkalischen Waschwassers in das Gelände verhindern?
  • Wird das Abwasser zentral gefasst und via Absetzbecken (evtl. nachfolgende Neutralisation) in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet?
  • Achten Sie darauf, dass Betontransportbehälter von LKWs nur auf einem korrekt eingerichteten Umschlagplatz gewaschen werden.

Nur in Ausnahmefällen gemäss Ziffern 5.16 und 5.23 der SIA-Norm 431 «Baustellenentwässerung» darf alkalisches Waschwasser versickert werden.

Wird unbewachsener, feinkörniger und nasser Boden mit schweren Baumaschinen befahren, wird er gepresst und seine Struktur zerstört; dagegen ist trockener, leichter und bewachsener Boden gegen Strukturzerstörung viel weniger empfindlich. Die Empfindlichkeit des Bodens gegen Strukturschädigung wird über die Bodenfeuchte bestimmt.Dazu verwendet man das so genannte Tensiometer (Saugspannungsmessgerät), das angibt, wie trocken und stabil der Boden ist. In einem wassergesättigten Boden zeigt das Tensiometer den Messwert 0 an, in einem sehr trockenen Boden bis 80 cbar (Centibar).

Für jede Maschine ist eine untere Einsatzgrenze festgelegt. Übersteigt der Messwert die Einsatzgrenze der Maschine, darf damit der Boden befahren werden. Der bodenkundliche Baubegleiter, entscheidet, bei welcher Bodenfeuchte gearbeitet wird und bei welcher nicht. Er überprüft in kritischen Situationen die Befahrbarkeit des Bodens und legt fest, welche Maschinen eingesetzt werden können. Er führt eine Liste mit Daten über diejenigen Maschinen, die fallweise zur Befahrung von Boden zugelassen sind (Bagger, Dozer, Trax und Dumper).

Ein Tensiometer-Standort kann auch mit automatischen Messgeräten ausgerüstet werden, so dass die aktuellen Messwerte über das Mobilnetz abgefragt werden können, wenn die Anlage mit einem Modem ausgerüstet ist.

Es sind genügend grosse Absetzbecken für den Bohrschlamm und voraussichtlich die Flockung des Abwassers vorzusehen. Die Aufenthaltsdauer des Abwassers im Absetzbecken hat mindestens 15 Minuten zu betragen. Beim Auslauf des Absetzbeckens muss ein Tauchbogen oder eine Tauchwand installiert werden, damit evtl. anfallendes Öl zurückgehalten werden kann.

Der Bohrschlamm im Absetzbecken darf nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Der saubere stichfeste Schlamm kann in Kiesgruben abgelagert werden. Verschmutzter stichfester Schlamm ist in einer Inertstoffdeponie abzulagern.

Wird schlammhaltiges Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet, verschlammen die Feststoffe die Bachsohle. Dies unterbindet die Sauerstoffzufuhr in das Innere der kiesigen Gewässersohle. Dies führt zum Absterben der kiemenatmenden Bewohner der Bachsohle (z.B. Fischbrütlinge, Insektenlarven, andere wirbellose Tiere). Die feinen Sedimente verstopfen auch die Kiemen der Fische, und sie ersticken. Das Schadenbild zeigt sich besonders augenfällig, wenn nicht abgesetztes Bohrabwasser bei Trockenwetter in ein Gewässer mit kleiner Wasserführung eingeleitet wird.

Sie dürfen nur auf einem entwässerten, dichten Waschplatz mit Randabschluss vorgenommen werden. Wenn vollständig auf den Einsatz von Reinigungsmitteln verzichtet werden kann, sind diese Abwässer über einen Schlammsammler und einen Öl-Abscheider (evtl. mit Koaleszenz-Stufe) abzuleiten. Werden Reinigungsmittel eingesetzt, sind die anfallenden Abwässer über eine Vorbehandlungsanlage (z. B. Spaltanlage) ebenfalls in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation abzuleiten.

Das trübe Kühlwasser fliesst oft über einen Schlammsammler in ein Gewässer und verursacht eine Gewässerverschmutzung. Es muss vorher sichergestellt werden, dass z. B. beim Fräsen von Belägen, das mit Feinbestandteilen belastete Kühlwasser nicht über einen Schlammsammler in eine Regenwasserleitung eingeleitet wird, die direkt in ein Gewässer führt. Es sind, wie beim Bohren, Absetzbecken vorzusehen und das Abwasser in einen Schmutz- oder Mischwasser-Kanal einzuleiten.

Zur Endreinigung gefräster Strassenbeläge können auch Strassenreinigungsmaschinen eingesetzt werden, die im gleichen Arbeitsgang das verschmutzte Abwasser aufsaugen, so dass keine Schmutzstoffe in die Kanalisation oder ins Gewässer gelangen.

Das bei Grundwasserabsenkungen anfallende, nicht verschmutzte Wasser ist möglichst versickern zu lassen oder in ein Oberflächengewässer abzuleiten. Nur mit Bewilligung der Gemeinde darf es in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Für die Grundwasserabsenkung muss eine kantonale Bewilligung vorliegen. Ist das Grundwasser mit Feinsand bzw. Erdpartikel belastet, sind vor der Einleitung in ein Gewässer oder die Kanalisation Absetzbecken erforderlich.

Vor dem Hinterfüllen von Untergeschossen oder vor dem Humusauftrag für die Umgebungsarbeiten bzw. Gartengestaltung, ist der Bauabfall korrekt zu entsorgen. Altholz und Abfälle dürfen nicht auf Baustellen verbrannt werden.

Für Maschinen, welche mit hydraulischen Antrieben und Einrichtungen ausgerüstet sind und an offenen Gewässern eingesetzt werden, sind biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle einzusetzen (SIA 431, Ziffer 5 46).

Bei Tunnelbauten gibt es sehr oft grossen Abwasseranfall, und es benötigt dementsprechend grosse Absetzbecken und eine anschliessende Flockung oder/und eine Filtration durch Feinsandfilter (0–2 mm). Wenn immer möglich, ist das Abwasser zu reziklieren.

Verschmutztes bzw. gebrauchtes Strahlgut ist zu sammeln und fachgerecht als Sonderabfall zu entsorgen.

Wassergefährdende Stoffe (Öl, Benzin etc.) müssen auf einem dichten Boden mit Randabschluss oder in einer Auffangwanne gelagert werden. Es ist eine den Lagervolumen und Lagerverhältnissen angepasste Menge Ölbinder am Standort bereit zu halten. Es gilt die Sorgfaltspflicht nach Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes, und es sind die Allgemeinen Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nach Art. 22 des Gewässerschutzgesetzes zu beachten. Baustellentanks mit Dieselöl sind meldepflichtig.

Die Baustelle ist das zentrale Tätigkeitsfeld von Maler- und Gipser-/Stuckateur-Betrieben bzw. von Betrieben, die Mörtelarbeiten ausführen, wie z. B. Überzüge von Unterlagsböden, Verputze, Plattenlegearbeiten. Sie alle sind im Ausbau-Gewerbe tätig, wenn die Baumeisterarbeiten ausgeführt sind, und dessen Baustellen-Entwässerungs-Einrichtungen, wie Absetzbecken und Neutralisationsanlage evtl. schon nicht mehr vorhanden sind. Auf der Baustelle anfallendes Abwasser entstammt meist Reinigungsvorgängen an Geräten und Maschinen.

Die grössten Abwassermengen fallen dabei nach der maschinellen Verarbeitung von Mörtel, Gips, Spachtelmasse oder Estrich an: pro Reinigungsvorgang rund 100–120 Liter. Meist ist dieses Abwasser stark alkalisch und enthält einen grösseren Anteil absetzbarer Stoffe. Auch bei der Reinigung von Arbeitsgeräten, nach der Verarbeitung wasserbasierter Farben, fällt Abwasser an: etwa 20–25 Liter pro Reinigungsvorgang von Hand. Abwasser aus solchen Reinigungsvorgängen darf nicht einfach versickert oder in die Kanalisation eingeleitet werden. Das Einleiten in vorhandene Einläufe, wie Waschbecken oder Schächte, ist nicht zulässig.

Es ist Sache der Bauherrschaft und der Bauleitung, dafür zu sorgen, dass diese Handwerker ihre Abwässer ebenfalls korrekt entsorgen bzw. über Absetzbecken und Neutralisations- oder Spaltanlagen vorbehandeln und erst dann der Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zuleiten. Einläufe in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation sind im Aussenbereich eindeutig von der Bauleitung zu identifizieren und vom Gemeinde-Ingenieur als zulässige Einleitstellen bezeichnen zu lassen.

Abwässer aus Pneuwaschanlagen müssen über einen Schlammsammler in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation abgeleitet werden. Eine Kreislaufführung dieses Abwassers wird empfohlen.

Gewässerverschmutzungen durch Innensanierungen von Kanälen mit styrolgetränkten Kunststoff-Schläuchen, sind zu vermeiden. Beim Aushärten des Styrolharzes mittels Heisswasser oder Wasserdampf und Druck bildet sich styrolhaltiges Abwasser bzw. Kondensat. Das Einleiten von styrolhaltigem Abwasser aus Relining-Prozessen in die Kanalisation ohne Vorbehandlung ist nicht gestattet. Es werden dabei einerseits der in der Gewässerschutzverordnung Anhang 3.2 festgelegte Grenzwert für Kohlenwasserstoffe 20 mg/l, andererseits derjenige für die Temperatur < 60°C überschritten.

Damit die Grenzwerte der Gewässerschutzverordnung eingehalten werden können, sind verschiedene Varianten denkbar:

  • Absaugen des belasteten Abwassers und Entsorgung an bewilligte und zur Entgegennahme berechtigte Entsorgungsunternehmen.
  • Vorbehandlung vor Ort mit z. B. Aktivkohlefilter.
  • Wiederverwendung des entstandenen Abwassers.

Diese Massnahmen sind insbesondere bei zu sanierenden Meteor- bzw. Regenwasser-Kanälen unumgänglich, da bei diesen das Abwasser direkt in ein Oberflächengewässer eingeleitet würde. Die Einleitung des styrolhaltigen Abwassers in die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation ist nur mit Bewilligung des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage und unter Einhaltung der vorstehenden Grenzwerte zulässig. Die Konsultation des Generellen Entwässerungsplanes der Gemeinde zeigt, ob es sich um einen Regenwasser- oder um einen Schmutz- bzw. Mischwasser-Kanal handelt. Werden alternative Verfahren ohne Styrol angewendet oder die schadhafte Leitung ersetzt, liegt die Problematik von styrolhaltigem Abwasser nicht vor.

Es ist wichtig, dass der beauftragte Planer, Bauleiter und insbesondere der Gemeinde-Ingenieur oder das Bauamt die Sanierungsarbeiten überwacht und die fachgerechte Abwasserentsorgung durch die Sanierungsfirma sicherstellt. Auch der Umgang mit Gebinden oder Fässern die Styrol enthalten sowie deren Lagerung, hat sorgfältig und gemäss den Vorschriften zu erfolgen, damit Umweltschäden vermieden werden können.

Werden hydraulische Bindemittel, wie Zement oder Kalk, zur Verfestigung von Baupisten oder des Baugrundes verwendet, kann der Oberflächenabfluss einen sehr hohen pH-Wert aufweisen und sehr viel Feinschlamm enthalten. Bei direkter Einleitung in ein Gewässer wird dieses verschmutzt. Wie beim Abhumusieren oder der Staubfreimachung sind Massnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverschmutzung verhindern. Liegt der pH-Wert im alkalischen Bereich über dem Wert 9, ist zusätzlich eine Neutralisation erforderlich.

Es ist dafür zu sorgen, dass das Regenwasser, das auf befestigte Baupisten fällt, nicht direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Abschwemmung des Staubes könnte das Gewässer verschmutzen – ähnlich, wie dies beim Abhumusieren der Fall sein kann. Es müssen deshalb ähnliche Massnahmen getroffen werden.

Verschmutzte Strassen können den Verkehr gefährden. Die Verschmutzung des öffentlichen Strassenraumes muss verhindert werden. Dies kann durch die Reinigung verschmutzter Flächen mit Hilfe von Kehrmaschinen oder durch Reifenwaschanlagen nahe der Baustellenausfahrt erfolgen.

Der Schmutz bzw. das Erdmaterial auf Flächen darf nicht einfach weggespült werden, da es Gewässer beeinträchtigen oder die Kanalisation verstopfen bzw. den Kläranlagebetrieb erschweren kann. Siehe auch: Umgebungsreinigung und Pneu-Waschanlagen.

Die Polizeiverordnungen der Gemeinden regeln: Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat ihn sofort zu reinigen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Reinigungskosten zu bezahlen.

Werden z. B. bei Umbauten verschmutzte Vorplätze oder Strassen bei Baustellenzufuhren mit einem Wasserschlauch abgespritzt, kann in Trennsystem-Gebieten das verschmutzte Abwasser über Schlammsammler direkt in ein Gewässer abfliessen und dieses verschmutzen.

Vor Reinigungsarbeiten muss bei der Gemeinde abgeklärt werden, ob der Schlammsammler an die Schmutz- oder Mischwasser-Kanalisation angeschlossen ist und nicht an eine Meteor- oder Regenwasserleitung. Allenfalls ist der Ablauf des Schlammsammlers zu schliessen und das Abwasser auf eine Abwasserreinigungsanlage abzuführen.

Veranstaltungen

Ausbildungstag für die Baustellen-Umweltschutz-Kontrolleure am Mittwoch, 18. September 2024

Hinweis: Der Ausbildungstag 2024 ist ausgebucht.

Der Ausbildungstag des AWEL für die Baustellen-Umweltschutz-Kontrolleure aus den Zürcher Gemeinden und deren beauftragte Kontrollorgane sowie für Ingenieur- und Planungsbüros findet jeden September in Zusammenarbeit mit Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) statt. Es werden verschiedene Themen des Baustellen-Umweltschutzes wie z. B.

  • Baustellenentwässerung
  • Luftreinhaltung auf Baustellen
  • Bodenschutz
  • Bauabfälle
  • Baulärm

in spannenden Theorieblöcken erklärt und anhand von Praxisbeispielen vertieft.

Die Teilnehmenden erhalten am Schluss der Schulung eine Teilnahmebestätigung als Baustellen-Umweltschutz-Kontrolleur/in.

Ansprechpersonen

Gebietseinteilung Ortsentwässerung

Gebietseinteilung Liegenschaftsentwässerung

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Siedlungsentwässerung

Adresse

Stampfenbachstrasse 14
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 07

Sekretariat


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7.30 bis 12.00 Uhr und
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Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

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Medienstelle der Baudirektion

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