Bauen auf Standorten mit Neophyten
Invasive Neophyten werden massgeblich durch Bauarbeiten weiterverbreitet. Hier finden Sie Vorgaben und Empfehlungen zum Bauen auf mit Neophyten belasteten Standorten und zur Entsorgung des Materials.
Inhaltsverzeichnis
Asiatischer Staudenknöterich und Essigbaum
Bauverfahrensverordnung (BVV) Ziffer 1.7.2
Asiatischer Staudenknöterich und Essigbaum werden durch Bodenverschiebungen verbreitet. Wird vermehrungsfähiges Pflanzenmaterial (Samen, Wurzeln, Rhizome etc.) zusammen mit Boden verteilt, entstehen neue Neophytenstandorte.
Solche Standorte gelten als biologisch belastet und die Verwendung des Aushubs ist eingeschränkt. Er darf nur so verwertet werden, dass es nicht zur Weiterverbreitung kommt. Bauvorhaben benötigen eine kantonale Bewilligung. Das Bauvorhaben muss von einer befugten Fachperson für die Private Kontrolle belastete Standorte begleitet werden.
Vorgehen und Verfahren
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die «Hinweiskarte Neophytenverbreitung» auf dem kantonalen GIS-Browser enthält Beobachtungen zu invasiven Neophyten. Die Hinweiskarte ist jedoch nicht vollständig. Für Bauvorhaben mit Aushub sind deshalb eigene Abklärungen vor Ort erforderlich. Auskünfte kann Ihnen auch die Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde geben.
Im Rahmen der Baugesucheingabe ist eine befugte Fachperson der Privaten Kontrolle auf belasteten Standorten (PK 3.10) beizuziehen (Bauverfahrensverordnung, Anhang 1.7.2). Das Baugesuch wird zusammen mit den nötigen Formularen der zuständigen kommunalen Baubehörde eingereicht, welche es dem Kanton weiterleitet. Der endgültige Entscheid zur Baubewilligung trifft die kantonale Baudirektion. Folgende Zusatzformulare sind einzureichen:
Die zur PK belastete Standorte befugte Person ist im Rahmen ihres Auftrags für die korrekte Abwicklung der Bauarbeiten verantwortlich. Sie begleitet die vorbereiteten Arbeiten (Entsorgungskonzept), die Bauphase sowie die Entsorgung und Deklaration des biologisch belasteten Materials.
Weitere Arten, die als biologische Belastung gelten
Ambrosia, Riesenbärenklau, Erdmandelgras, Greiskraut, Goldruten, Springkraut
Boden/Untergrund mit vermehrungsfähigen Pflanzenteilen von Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättrigem Greiskraut, Drüsigem Springkraut und Erdmandelgras gilt ebenfalls als biologisch belastet. Die korrekte Umsetzung der Auflagen erfolgt in Eigenverantwortung.
- Der biologisch belastete Boden darf nur so verwertet werden, dass es nicht zur Weiterverbreitung kommt
- Mit der Deklaration Aushub Untergrund oder der Deklaration Bodenqualität muss gegenüber dem Abnehmer deklariert werden, dass das Material biologisch belastet ist.
Vorgehen und Verfahren
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Die «Hinweiskarte Neophytenverbreitung» auf dem kantonalen GIS-Browser enthält Beobachtungen zu invasiven Neophyten. Die Hinweiskarte ist jedoch nicht vollständig. Für Bauvorhaben mit Aushub sind deshalb eigene Abklärungen vor Ort erforderlich. Auskünfte kann Ihnen auch die Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde geben.
Im Rahmen der Baugesuchseingabe müssen Sie im Zusatzformular Entsorgung Bauabfälle angeben, ob Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut oder Erdmandel auf dem Baugrundstück vorkommt.
Allgemeine Massnahmen beim Umgang mit biologisch belastetem Boden:
- Markieren/absperren des biologisch belasteten Aushubperimeters
- Information der beteiligten Personen
- Verwertung des belasteten Bodenmaterials am Entnahmeort (gleiche Stelle) oder so entsorgen, dass keine Weiterverbreitung stattfindet
- Biologisch belastetes Material nicht mit unbelastetem vermischen
- Verwendete Maschinen und Fahrzeuge reinigen (Verschleppungsgefahr)
- Abnahmegarantien einholen
- Deklaration der biologischen Belastung gegenüber Abnehmer
Formulare für die Deklaration von biologischen Belastungen
Korrekte Entsorgung
Korrekte Verwertung von biologisch belastetem Boden
Pflanzen | Ort der Verwertung / Entsorgung | Auflagen |
---|---|---|
Asiatischer Staudenknöterich, Essigbaum | Deponie Typ B (Typ A)1 für diesen Zweck zugelassene Kiesgruben2muss eine bodenschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 5 m |
Erdmandelgras | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben2muss eine bodenschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 2 m |
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m |
Amerikanische Goldruten, Drüsiges Springkraut | Deponie Typ A und Typ B geeignete Kiesgruben Landwirtschaft |
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m Auflagen Landwirtschaft3 |
1 Grundsätzlich zulässig, aber in den meisten Fällen erfüllen Deponien Typ A das Kriterium der genügenden Überdeckung nicht (sowohl in der Höhe als auch horizontal).
2 Der Fachverband für Kies- und Transportbetonwerke (FKB) Zürich listet unter www.fkb-zuerich.ch/themen/umweltloesungen Kiesgruben auf, die Boden/Aushub mit Asiatischem Staudenknöterich oder Essigbaum annehmen (zugelassene Kiesgruben). Weiter werden für die wichtigsten invasiven Neophyten die Ablagerungsbedingungen beschrieben.
3 Aushub kann unter folgenden Auflagen auf Ackerflächen verwertet werden (ausgenommen sind Grundwasserschutzzonen S2 oder Äcker, auf denen die Neophyten nicht mit Herbiziden getilgt werden dürfen):
– die Fläche darf mindestens 4 Jahre nicht als BFF oder Weide genutzt werden
– der Aushub ist in Abstand von mehreren Metern vom Ackerrand auszubringen
– beim Einbringen ist die «Wegleitung Bodenaushub» des BAFU einzuhalten
– bei einer Fläche grösser als 500 m2 muss eine bodenschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden
– innerhalb von 2 Wochen nach Ausbringen des Bodens muss eine Begrünung angesät werden
– die Fläche ist mind. 5 Jahre zu überwachen, bei Bedarf sind Bekämpfungsmassnahmen zu treffen
Richtwerte für das Ausmass der biologischen Belastung
Pflanze | Tiefe | Radius um Pflanze |
---|---|---|
Asiatischer Staudenknöterich1 | 3 m | 3 m |
Essigbaum1 | 1 m | 10 m |
Erdmandelgras | 0.5 m | 0.5 m |
Riesenbärenklau2 | 0.3 m | 7 m |
Schmalblättriges Greiskraut | 0.3 m | 10 m |
Ambrosia | 0.3 m | 2 m |
Springkraut | 0.3 m | 6 m |
Amerikanische Goldruten | 0.3 m | 1 m |
1 Bei jüngeren Pflanzen oder je nach Untergrund können Tiefe und Radius kleiner sein
2 Tiefe Samendepot: 0.3 m, Wurzelstock: 0.6 m
Weitere Auflagen und Empfehlungen
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Um eine Weiterverbreitung invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verhindern, ist es wichtig, dass das Pflanzenmaterial korrekt entsorgt wird
Gartenkompost / Feldrand-kompostierung | Professionelle Kompostierung oder Vergärung (keine Feldrandkompostierung) | Kehricht-verbrennungs-anlage | |
---|---|---|---|
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut (ganze Pflanzen) | nein |
nein | ja |
Rhizome des Japanknöterichs | nein | nein | ja |
Wurzeln des Essigbaums und des Götterbaums | nein | nein | ja |
übrige invasive Neophyten mit Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchten | nein | ja | ja |
übrige invasive Neophyten ohne Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchte | ja | ja | ja |
Auf invasive gebietsfremde Pflanzen sollte verzichtet werden (Listen mit invasiven gebietsfremden Neophyten). Es wird empfohlen, einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Vorschläge für Ersatzarten finden Sie im Flyer «Exotische Pflanzen im Garten – Was tun?» oder bei Floretia.
Diese Massnahmen betreffen vor allem grössere, längerdauernde Bauprojekte und Bauprojekte in ökologisch wertvollen Gebieten (wie z. B. entlang von Gewässern).
Offene Böden (Bodendepots, Installationsplätze, temporäre Rohböden) und Flächen mit lückiger Vegetation sind regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu kontrollieren (mindestens vier Kontrollgänge pro Jahr im Mai, Juni, Juli–August, September–Oktober). Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Um die Neuansiedlung von invasiven Neophyten zu minimieren, sind Bodendepots und längere Zeit brachliegende Flächen so rasch wie möglich zu begrünen.
Fertiggestellte Flächen sind, bis sich die Zielvegetation entwickelt hat (d. h. bis zu fünf Jahre), regelmässig bezüglich invasiver Neophyten zu kontrollieren (mindestens vier Kontrollgänge pro Jahr im Mai, Juni, Juli–August, September–Oktober). Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen.
Fertiggestellte Flächen sind so rasch wie möglich zu begrünen. Ausnahme: Pionierflächen, die aus ökologischen Gründen angelegt wurden, sind nicht zu begrünen, damit sie vegetationsarm bleiben und ausgewählten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bieten. Die Neophytenkontrolle und -bekämpfung muss aber langfristig sichergestellt sein.
Ansprechperson:
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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