Zur Wahrung der öffentlichen Interessen und der Rechte Dritter benötigen Sie für das Erstellen von Bauteilen unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels im Gewässerschutzbereich Au eine Bewilligung bzw. Konzession des Kantons.
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Bauverfahrensordnung (BVV) Ziffer 1.5.3
Bauen im Grundwasser & temporäre Grundwasserabsenkungen
Im Gewässerschutzbereich AU erfordern Bauten in Grundwasserleitern (unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels) eine kantonale Bewilligung. Einbauten in nutzbare Grundwasservorkommen dürfen Speichervolumen und Durchflusskapazität nicht wesentlich und dauernd verringern.
Es dürfen grundsätzlich keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Zusatzformular Baugesuch: Grundwasser - Bauteile in Grundwasserträgern oder Grundwasserschutzzonen/-arealen, AWEL 2009 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 580 KB
- Download Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen - AWEL 2019 PDF | 10 Seiten | Deutsch | 10 MB
- Download Allgemeine Nebenbestimmungen für das Bauen im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen, AWEL 2004 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 508 KB
- Download Protokoll zur Erfassung der Pumpenförderleistung der Baustelle, AWEL 2019 XLS | Deutsch | 110 KB
- Download Gebühren für die Erstellung von Bauteilen im Grundwasserträger und für die Absenkung des Grundwasserspiegels während der Dauer der Bauarbeiten - Wegleitung, AWEL 2010 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 20 KB
- Download Übergeordnete Infrastrukturanlagen in Grundwasserleitern PDF | 2 Seiten | Deutsch | 79 KB
Sickerleitungen
Grund- und Hangwasser soll grundsätzlich im Boden verbleiben. Es muss mit Hilfe von Sickerteppichen, Dükern und Hinterfüllungen aus sauberem, gut durchlässigem Kiessand unter oder neben Gebäuden durchgeleitet werden. Bauten im Schwankungsbereich des Grund- oder Hangwassers sind wasserdicht und gegen Auftrieb gesichert zu erstellen. Gefasstes Sickerwasser ist in 1. Priorität wieder zu versickern.
Nutzbare Grund- und Quellwasservorkommen
Im Bereich nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen und ihrer hydrologischen Einzugsgebiete dürfen Sickerleitungen nur über dem natürlichen, langjährigen höchsten Grundwasserspiegel verlegt werden. Im Gewässerschutzbereich AU ist die Höhenlage der Sickerleitungen bzw. Spitzenbrecherdrainagen im Einvernehmen mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) festzulegen.
Ausserhalb nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen
Ausserhalb nutzbarer Grund- und Quellwasservorkommen sowie deren Einzugsgebiete, d. h. ausserhalb des Gewässerschutzbereiches AU können die Gemeinden in begründeten Ausnahmefällen die Erstellung von Sickerleitungen bzw. Drainagen zur Verhinderung terrainnaher Grundwasserspiegel, von Hanginstabilitäten usw. bewilligen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Bewilligung zum Einleiten von Fremdwasser in die Kanalisation nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Stetig den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zufliessendes sauberes Abwasser (Fremdwasser) vermindert ihre Reinigungsleistung und erhöht den Austrag an Schmutzstoffen im ARA-Ablauf.
Weiterführende Informationen
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Grundwasser und Wasserversorgung
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