Weitere Lärmarten

Wo klare Grenzwerte fehlen, helfen Richtwerte und Richtlinien weiter. Nachbarschaftliche Lärmkonflikte verlangen ein fallbezogenes und lösungsorientiertes Vorgehen von Behörden und Gerichten – und eine gewisse Kompromissbereitschaft der Parteien.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Lärmschutzverordnung (LSV) legt für einige Arten von Lärm klare Grenzwerte fest, für andere nicht. Mit Hilfe von verbindlichen Richtwerten und Richtlinien können einige davon aber trotzdem gut beurteilt werden. 

Gastgewerbelärm

Öffentliche Lokale müssen ihre Lärmemissionen so weit wie möglich begrenzen. Wo kein Grenzwert nach LSV anwendbar ist, müssen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung und das Interesse am Betrieb des Lokals gegeneinander abgewogen werden. Das gleiche gilt auch für private Veranstaltungen, Veranstaltungen im Freien, auf Schiffen und dergleichen.

Die Geräusche öffentlicher Lokale setzen sich zusammen aus Lärm verschiedenster Quellen, welche unterschiedlich behandelt und einzeln beurteilt werden müssen. Dafür bieten sich die Instrumente des Cercle Bruit (CB) an, der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute:

Sportanlagenlärm

Allfällige Nutzungskonflikte zwischen Sport- und Wohnnutzung sind möglichst frühzeitig zu thematisieren. Spätestens aber bei der Bewilligung von neuen Sportanlagen, Änderungen an bestehenden Anlagen oder bei der Bewilligung von neuer Wohnnutzung neben bestehenden Sportanlagen muss die Lärmsituation genauer untersucht werden.

Ermittlung & Beurteilung der Grenzwerte

Für Sportlärm gibt es in der LSV keine Grenzwerte. Die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm erfolgt anhand einer Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU), auf der Basis von Richtwerten. Die Richtwerte lassen den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung einerseits und dem Interesse an der Sportanlage andererseits.

Spielplätze für Kinder und Jugendliche in Wohnzonen sind von einer Beurteilung nach der Vollzugshilfe des BAFU ausgenommen.

Der Cercle Bruit Schweiz, die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, bietet weitere Informationen rund um die Ermittlung und Beurteilung von Sportanlagenlärm an.

Baulärm

Bauen macht Lärm: Es knallt, es quietscht und es wird gehämmert. Die grosse Vielfalt des Baulärms erlaubt keine Anwendung von Grenzwerten. 

Grundlagen

Baulärm wird in erster Linie mit Massnahmen gemäss Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) begrenzt. Für gewisse Baumaschinen gibt es Emissionsgrenzwerte. Sie sind in der Maschinenlärmverordnung festgehalten. Die kantonale Baulärmverordnung macht Angaben zum Vollzug.

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Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist ein Massnahmenkatalog zur Begrenzung von Baulärm. Sie gilt für die kleine Einfamilienhaus-Baustelle ebenso wie für die mehrjährige Grossbaustelle. Abhängig von der Dauer und der Intensität der Bauarbeiten sowie der Entfernung der Baustelle zur lärmbetroffenen Nachbarschaft gelten für eine Baustelle unterschiedlich strenge Massnahmenstufen:

  • Bei der Massnahmenstufe A müssen keine spezifischen Massnahmen ergriffen werden. Maschinen, Geräte und Transportfahrzeuge entsprechen der Normalausrüstung.
  • Bei der Massnahmenstufe B werden die Bauarbeiten beschränkt durch Massnahmen beeinflusst. Maschinen, Geräte und Transportfahrzeuge entsprechen dem anerkannten Stand der Technik. Der anerkannte Stand der Technik orientiert sich an der Maschinenlärmverordnung (MaLV).
  • Bei der Massnahmenstufe C werden die Bauarbeiten erheblich durch Massnahmen beeinflusst. Maschinen, Geräte und Transportfahrzeuge entsprechen dem neusten Stand der Technik (Blauer Engel, Umweltzeichen 53 für lärmarme Baumaschinen).

Die Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie beantwortet häufige Fragen und zeigt anhand konkreter Beispiele, wie die Baulärmrichtlinie im Rahmen der Planung, Projektierung und Bauausführung eingesetzt werden kann.

Gemäss LSV dürfen bewegliche Geräte und Maschinen das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören. Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die vorsorgliche Begrenzung und Kennzeichnung der Lärmemissionen sowie die nachträgliche Kontrolle von bestimmten Baumaschinen und Geräten. Für einen Teil dieser Maschinen und Geräte sieht die Verordnung Grenzwerte vor, beim Rest nur eine Kennzeichnungspflicht.

Die MaLV definiert den «anerkannten Stand der Technik», der in der Baulärm-Richtlinie für die Massnahmenstufe B gefordert wird.

Im Kanton Zürich wird der Baulärm neben der Baulärm-Richtlinie und der Maschinenlärmverordnung zusätzlich durch die kantonale Verordnung über den Baulärm geregelt. Darin wird unter anderem definiert, welche Befugnisse die Gemeindebehörden haben und für welche Arbeiten sie eine Bewilligung verlangen müssen.

Eine schriftliche Bewilligung der Gemeinde wird gemäss der kantonalen Verordnung benötigt, 

  • ... wenn Rammarbeiten und Sprengungen vorgenommen werden.
  • ... wenn Maschinen mit starker Lärmentwicklung zum Einsatz kommen.
  • ... wenn in der Zeit zwischen 7 Uhr abends und morgens Bauarbeiten ausgeführt werden, die störenden Lärm verursachen.

Für die kurzfristige Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewilligung einzuholen.

Hinweis

Die kantonale Verordnung über den Baulärm stammt aus dem Jahre 1969 und enthält einzelne Bestimmungen, die nicht mehr aktuell sind oder die von der Baulärm-Richtlinie oder der Maschinenlärmverordnung abgedeckt werden.

Aufgaben der Gemeinde

Die Gemeinden sind für den Baulärm zuständig. Sie machen Auflagen in der Baubewilligung, sie sind verantwortlich für die Baustellen-Umweltschutz-Kontrollen und sie nehmen sich Baulärmklagen an.

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In die Baubewilligung gehören Auflagen zur Begrenzung von Baulärm. Dazu sind zuerst die Massnahmenstufen gemäss Tabelle 2.3 der Baulärmrichtlinie zu ermitteln.

Abhängig von der Massnahmenstufe werden dann verschiedene - auf die Baustelle angepasste - Einzelmassnahmen verfügt. Ist beim Eingang des Baugesuches die Baustellenplanung noch nicht so weit fortgeschritten, dass konkrete Massnahmen verfügt werden können, so ist von der Bauherrschaft die Ausarbeitung eines Massnahmenkonzepts «Schutz vor Baulärm» zu verlangen. Dieses Konzept muss möglichst früh, spätestens aber vor der Baufreigabe, der Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

Rammarbeiten, Sprengungen und Arbeiten in der Nacht bedürfen gemäss kantonaler Verordnung über den Baulärm einer separaten Bewilligung.

Auf der Seite «Umweltschutz auf Baustellen» finden sich Textbausteine für Umweltschutz-Auflagen (u.a. auch zum Lärm) im Rahmen einer Bewilligung.

Die Baustellen-Umweltschutz-Kontrollen werden durch die örtliche Baubehörde angeordnet. Die Baubehörde bestimmt ihr Kontrollorgan. Das kann das Bauamt, das Gemeinde-Ingenieurbüro, ein privates Unternehmen oder eine regionale Kontrollorganisation (z.B. Arbeitskontrollstelle Zürich oder Entsorgung & Recycling Zürich) sein.

Weitere Informationen zum Umweltschutz auf Baustellen finden sich auf der Seite der Leitstelle für Baubewilligungen.

Wichtig ist, dass die Lärmbetroffenen ernst genommen werden. Es gilt herauszufinden, was genau Gegenstand der Klage ist. Ist es das Nichteinhalten der Arbeitszeiten, eine schlürfende Pumpe in der Nacht oder stört es, wenn Bauschutt von grosser Höhe in die Baumulde geworfen wird? Auf alle Fälle empfiehlt sich der Kontakt zur Bauleitung und Bauherrschaft. Unter Umständen können die Lärmemissionen mit einfachen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf ein erträgliches Mass vermindert werden.

Von Lärmsorgen Betroffene finden weitere Auskünfte beim Cercle Bruit Schweiz).

Aufgaben der Bauleitung und des Baustellenpersonals 

Die Bauleitung und das Personal auf der Baustelle ist bezüglich Baulärm in der Pflicht. Zur guten Baustellenpraxis gehört die umfassende Nachbarschaftsinformation, das strikte Einhalten der Ruhezeiten, die Vermeidung von unnötigem Lärm sowie die Optimierung der lärmigen Tätigkeiten. Werden die vier Grundsätze der Baulärmbekämpfung beachtet, resultieren markant weniger Baulärmklagen.

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Die aktuelle, rechtzeitige und umfassende Nachbarschaftsinformation durch die Bauleitung ist von zentraler Bedeutung. Eine gut informierte Nachbarschaft hat weniger Anlass zu Baulärmklagen, da sie sich selber organisieren kann (z.B. Abwesenheiten auf Zeiten mit grossen Baulärmimmissionen legen oder bei Nachtarbeiten Schlafzimmer temporär auf der ruhigen Seite der Wohnung anordnen). Eine gute Nachbarschaftsinformation gibt Antworten auf folgende Fragen:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut?
  • Wann wird gebaut (Arbeitszeiten)?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um Lärm möglichst zu reduzieren?

Wichtig ist die Bekanntgabe einer Ansprechstelle, wo sich die Nachbarschaft bei Fragen und Klagen hinwenden kann. Je nach Grösse und Dauer der Baustelle kommen verschiedene Informationsträger in Betracht:

  • Flyer in Briefkästen
  • Stellwände
  • Informationsveranstaltungen
  • Persönliche Gespräche
  • Internet
  • E-Mail-/SMS-Dienste

Bei grösseren und länger dauernden Baustellen muss wiederholt in regelmässigen Abständen informiert werden.

Die in den Polizeiverordnungen der Gemeinden definierten Ruhezeiten sind strikt einzuhalten. In der Regel darf von Montag bis Samstag zwischen 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr, ausnahmsweise bis 19 Uhr gearbeitet werden. Das bedeutet u.a. auch, dass nicht schon um 06:45 mit Vorbereitungsarbeiten begonnen werden kann. Es ist in der Verantwortung der Bauleitung, für die Einhaltung der Ruhezeiten zu sorgen. Müssen Arbeiten aus betrieblichen und organisatorischen Gründen innerhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden, so muss eine Bewilligung der Gemeinde vorliegen.

Auf einer Baustelle ist unnötiger Lärm zu vermeiden. So können beispielsweise leerlaufende Motoren abgestellt und Motorhauben geschlossen werden. Bauschutt aus grosser Höhe in eine offene Mulde werfen ist keine gute Idee. Allgemein gilt auf einer Baustelle: legen anstatt werfen.

Lärmige Tätigkeiten können zumindest optimal organisiert werden:

  • Keine lärmintensiven Arbeiten in den Randzeiten
  • Möglichst grosse Abstände zur Nachbarschaft
  • Lärmgünstige Wahl und Einrichtung des Installationsplatzes
  • Bestehende Lärmhindernisse nutzen
  • Gleichzeitig Lärmen
  • Lärmschutzwände aufbauen (auf saubere Abschlüsse achten)
  • Kapselung
  • Transportrouten festlegen (Vermeiden von Fahrten durch Wohnquartiere)

Damit die Bauarbeiten lärmoptimiert erfolgen können, ist eine sorgfältige Planung der Bauarbeiten zwingend. Es ist hilfreich, wenn das Thema Baulärm möglichst früh im Planungsprozess angesprochen wird.

Mit geringem Aufwand lässt sich eine erhebliche Wirkung erzielen.

      

Sorgen mit Baulärm ?

Alltagslärm

Im Alltag haben und machen alle täglich ihren Lärm. Der Begriff «Alltagslärm» fasst jedoch vielfältige Lärmarten zusammen, denen nicht mit Grenzwerten oder anderen klaren Regeln beizukommen ist. Die anspruchsvolle Beurteilung obliegt den Gemeinden und den Gerichten.

Zur Lösung von Konflikten wegen Lärm ohne Grenzwerte berücksichtigen die zuständigen Stellen im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte: 

  • Stärke und Charakter des Lärms
  • Zeitpunkt des Lärms
  • Häufigkeit des Lärms

Die allgemeine Lärmvorbelastung und damit die raumplanerische Lärmempfindlichkeit vor Ort spielen bei der Interessenabwägung und Beurteilung eine weitere wichtige Rolle.

Zumutbar ist immer, was nicht übermässig ist. Was das konkret heisst, hängt von der Gesamtsituation ab. Die Entscheidungsträger orientieren sich am durchschnittlichen ortsüblichen Empfinden. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 11

E-Mail

fals@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: