Industrie- und Gewerbelärm

Schallemissionen von Anlagen und Einrichtungen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft werden als Industrie- und Gewerbelärm bezeichnet. Sie werden auf Grund ihrer Komplexität nicht systematisch erfasst, sondern fallweise geprüft.

Lärmquellen

Unter Industrie- und Gewerbelärm werden alle Lärmarten zusammengefasst, die von Anlagen und Einrichtungen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft verursacht werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Bearbeitungsmaschinen und -einrichtungen
  • Heubelüftungsanlagen und Melkmaschinen
  • Werkverkehr und Güterumschlag auf Betriebsarealen
  • Parkierungsanlagen
  • Seilbahnen
  • Windkraftanlagen

Bestehende & neue Anlagen

Anlagen, welche...

  • vor dem 1. Januar 1985 erstellt oder bewilligt wurden, werden als bestehende Anlagen bezeichnet.
  • nach dem 1. Januar 1985 erstellt oder bewilligt wurden, werden als neue Anlagen bezeichnet.

Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Beurteilung aus (vgl. Tabelle Belastungsgrenzwerte weiter unten).

Emissionen & Immissionen

Es gibt keine flächendeckenden Kataster für Industrie- und Gewerbebelärm. Im Zusammenhang mit Planungs- und Bauvorhaben muss auf andere Indikatoren zurückgegriffen werden. Insbesondere Zonenpläne zeigen im Rahmen der Beurteilung von Bauvorhaben mögliche Konfliktbereiche zwischen Wohn- und Werknutzung auf.

Raumplanerische Unterlagen werden von den Gemeinden (auch online) und vom Amt für Raumplanung ARE (im GIS-Browser) zur Verfügung gestellt.

Belastungsgrenzwerte für Industrie- & Gewerbelärm

Die Grenzwerte hängen von der Empfindlichkeitsstufe (ES) und dem Alter der Anlage ab und sind wie folgt definiert:

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43 LSV)
Planungswert [dB(A)]
(nach 01.01.1985)
Immissionsgrenzwert [dB(A)] Alarmwert [dB(A)]
 
  Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I        Erholungszone 50 40 55 45 65 60
II       Wohnzone 55 45 60 50 70 65
III      Mischzone 60 50 65 55 70 65
IV      Industriezone 65 55 70 60 75 70

Problemstellungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Sie sind Industrie- und Gewerbelärm ausgesetzt und suchen Hilfe?
  • Sie sind von belastendem oder belästigendem Lärm durch laute Anlagen der Industrie, eines Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Betriebs betroffen?

Bitte kontaktieren Sie uns, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sie betreiben eine Industrie- oder Gewerbeanlage und planen einen Neu- oder Umbau, wollen Ihre Anlage sanieren oder möchten klären, ob Ihre Anlage den gesetzlichen Ansprüchen entspricht?

Für den Neu- und Umbau einer Anlage ist ein Baugesuch einzureichen. Bei grösseren Projekten ist ein Lärmgutachten zu erstellen. Bei kleineren Projekten, wie beispielsweise dem Einbau eines Rückkühlers, reichen detaillierte technische Spezifikationen zum Schalldruckpegel und die präzise Lage der Anlage als Informationen aus.

Als Betreiber einer Industrie- oder Gewerbeanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet, die geltenden Belastungsgrenzwerte einzuhalten und die Nachbarschaft vor übermässigem Lärm zu schützen. Dieses sogenannte Vorsorgeprinzip besagt, dass Anlagenbetreiber alle Massnahmen umsetzen müssen, welche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Durch die Verdichtung der Gemeinden rücken Industrie- und Gewerbezonen immer näher an Wohnzonen heran. Dies führt unweigerlich zu Problemen. Durch Umnutzungen und Umzonungen entstehen lärmempfindliche Nutzungen in lärmbelasteten Gebieten.

Die Rolle der Gemeinde:

  • Bauvorhaben in lärmbelasteten Zonen sind vorab durch ein Lärmgutachten beurteilen zu lassen.
  • Bei Gestaltungsplänen, Umzonungen oder Anpassungen der Empfindlichkeitsstufen ist im Vorfeld abzuklären, welchen Einfluss dies einerseits auf bestehendes Gewerbe und Industrie hat und andererseits auf die lärmempfindlichen Nutzungen.
  • Bevor die Baubewilligung erteilt wird, ist die Lärmsituation abzuklären.
  • Keine Wohnzone neben einer Arbeitszone planen.
  • Nicht mehr als einen Schritt in benachbarter Empfindlichkeitsstufe.

Die Gemeinde ist oft erster Ansprechpartner, wenn:

  • ein Mitbürger oder eine Mitbürgerin eine Anzeige wegen Lärmbelästigung oder Lärmbelastung erheben will
  • es sich um Freizeit- oder Gastrolärm handelt
  • eine neue Anlage erstellt werden soll

Ein Lärmgutachten zeigt auf, ob eine Anlage die entsprechenden Belastungsgrenzwerte einhält. Hierbei ist es möglich, sich auf eine Berechnung (Prognose) oder eine Messung zu stützen. Das Ableiten der Belastungsgrenzwerte muss aber den Vorgaben der LSV entsprechen und die Angaben sind im Lärmgutachten nachvollziehbar darzulegen. Ein Lärmgutachten ist deshalb von einem professionellen Gutachter mit vertieftem Fachwissen in der Akustik zu erstellen.

Anforderungen an ein Lärmgutachten:

  • Spezifizierter Auftrag
  • Genaue Beschreibung der Ausgangslage
  • Relevante Empfangspunkte (nächstgelegene Räume mit lärmempfindlicher Nutzung) sind zu bezeichnen.
  • Die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen und die Grenzwerte sind anzugeben.
  • Welche Lärmemissionen sind aus dem Betrieb der Anlage zu erwarten? Falls verschiedene Lärmquellen vorhanden sind, müssen diese einzeln ausgewiesen und beurteilt werden.
  • Mittels Messungen und/oder Ausbreitungsrechnungen (z.B. nach DIN 9613-2) ist aufzuzeigen, welche Lärmimmissionen an den relevanten Empfangspunkten resultieren
  • Die Betriebszeiten der Anlagen beziehungsweise die  lärmintensiven Prozesse sind getrennt für Tag (7 bis 19 Uhr) und Nacht (19 bis 7 Uhr) anzugeben und es ist anzuführen, wie oft beziehungsweise wie lange im Durchschnitt während den jährlichen Betriebstagen Lärm erzeugt wird.
  • Wie sind die Pegelkorrekturen gemäss Anhang 6 LSV berücksichtigt?
  • Welche Beurteilungspegel ergeben sich zu den jeweiligen Lärmquellen beziehungsweise Teilprozessen und wie hoch fällt der Beurteilungspegel für die gesamte Anlage aus?
  • Falls auf Grund der Ergebnisse notwendig, ist aufzuzeigen, wie die geforderten Belastungsgrenzwerte eingehalten werden können.
  • Zudem ist gestützt auf Art. 11 USG aufzuzeigen, welche zusätzlichen zumutbaren Massnahmen getroffen werden können, um vermeidbaren Lärm nach dem Vorsorgeprinzip auch dann reduzieren zu können, wenn die Immissionen die Grenzwerte bereits unterschreiten.

Ansprechpartner

Gesetzesgrundlagen

Das Umweltschutzgesetz (USG) definiert «Vorschriften» über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. In der dazugehörenden Lärmschutzverordnung (LSV) sind die gesetzlichen Grundlagen zu Lärm geregelt. Hier finden Sie neben der Definition einer Anlage auch Informationen darüber, wann ein Lärmgutachten zu erstellen ist und wie die Beurteilung von Lärm zu erfolgen hat.

Im Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) sind die Grenzwerte – die sogenannten Belastungsgrenzwerte – von Industrie- und Gewerbelärm definiert. Dort wird auch erläutert, wie eine bestimmte Lärmart beurteilt und berechnet wird. Dies variiert mit jeder Lärmart, was mit der Beschaffenheit des Lärms zu tun hat. Auch entspricht ein Messwert oder ein Schallpegel meistens nicht dem Belastungsgrenzwert. Korrekturfaktoren müssen berücksichtigt werden, welche der Lärmbeschaffenheit Rechnung tragen und die Zeitdauer des Lärms einbeziehen.

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat

Adresse

Vulkanstrasse 106
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 91 00


Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

arbeitsinspektorat@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: