Lärmschutz bei Neuanlagen

Kleinere neue oder geänderte Anlagen für die Parkierung oder zur Wärmegewinnung dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die Einhaltung der Planungswerte ist das Minimum an Lärmschutz hierin.

Wärmepumpen

Wärmepumpen erzeugen auf verschiedene Weise Schall. Hauptquellen sind Verdichter, Ventilatoren und Rohrleitungen. Grundsätzlich ist zwischen Luft- und Körperschall zu unterscheiden. Bei im Freien aufgestellten Wärmepumpen ist in der Regel primär der abgestrahlte Luftschall von Bedeutung, während bei Wärmepumpen im Innern von Gebäuden sowohl der Luft- als auch der Körperschall beachtet werden muss.

Analoges gilt für andere Anlagen und Geräte mit Ventilatoren und deren Antriebsmotoren.

Änderungen per 1. November 2024

Am 29. September 2023 hat der Bundesrat Änderungen an der Lärmschutzverordnung betreffend die Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen genehmigt. Zum einen wird in der revidierten Lärmschutzverordnung in Art. 7 Abs. 3 das Kosten-Nutzen-Verhältnis vorsorglicher Massnahmen spezifisch für neue Luft/Wasser-Wärmepumpen konkretisiert. Diese Änderung trat bereits am 1. November 2023 in Kraft. Ausserdem wurde der für die Beurteilung massgebende Schallleistungspegel in Anhang 6 Ziffer 34 LSV wie folgt neu definiert: Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist der Schallleistungspegel LwA bei 2°C Aussentemperatur für die Ermittlung des Lärmbeurteilungspegels massgebend  Diese Änderung ist seit dem 1. November 2024 in Kraft. Der Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen und die Vollzugshilfe des Cercle Bruit wurden entsprechend angepasst. Das BAFU hat zudem eine Messempfehlung zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte vor Ort erarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen im Lärmschutznachweis per 1. November 2024:

  • Die Beurteilung erfolgt sowohl für den Tag wie für die Nacht zwingend auf Basis des Schallleistungspegels LwA bei 2°C Aussentemperatur. Bei den in der Schalldatenbank der FWS eingetragenen Wärmepumpenmodelle (auswählbar in der Web-Applikation Lärmschutznachweis) ist der Schalleistungspegel bei 2°C Aussentemperatur hinterlegt. Für andere Modelle bzw. wo die Angabe fehlt, sind die Angaben beim Hersteller anzufragen und eine schriftliche Bestätigung dem Lärmschutznachweis beizulegen.
  • Aufgrund der Beurteilung anhand des Schalleistungspegels LwA bei 2°C Aussentemperatur ist eine zusätzliche Berücksichtigung eines Flüstermodus in der Regel nicht bzw. nur in sehr begrenztem Rahmen plausibel (technische Details siehe Reglement zur Webapplikation Lärmschutznachweis). Die Angabe eines Flüstermodus ist optional.
  • Es kann eine Richtwirkungskorrektur für Fenster, die sich an derselben Fassade wie die Wärmepumpe befinden, ausgewählt werden (da sich für solche Fenster keine Erhöhung der Lärmbelastung durch die Reflexionen an der Fassade ergibt).

Meldeverfahren

Seit dem 1. Januar 2023 können viele Wärmepumpen im Meldeverfahren realisiert werden. Für Luft/Wasser-Wärmepumpen ist nach wie vor und unabhängig vom durchgeführten Verfahren ein Lärmschutznachweis einzureichen. Im Lärmschutznachweis wird die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte und des Vorsorgeprinzips dokumentiert und bestätigt.

Lärmrechtliche Beurteilung gemäss Cercle Bruit

Seit dem 1. Januar 2023 werden Luft/Wasser-Wärmepumpen im Kanton Zürich gemäss der Vollzugspraxis des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) beurteilt. Die Vollzugspraxis ist in der Vollzugshilfe 6.21 «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» dokumentiert. Der zugehörige Lärmschutznachweis kann über eine Web-Applikation des Cercle Bruit und der FWS (Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz) erstellt werden, die auf der Webseite der FWS verfügbar ist. Diese beiden Vollzugsinstrumente bilden die Vollzugspraxis des Cercle Bruit ab, die auch vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als rechtskonform beurteilt wird.

Der Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen ist im Kanton Zürich nach wie vor der Privaten Kontrolle unterstellt. Die Lärmschutznachweise der Privaten Kontrolle (LN-1a und LN-1b) können direkt aus der Webapplikation «Lärmschutznachweis» generiert werden, wenn im Auswahlfeld «Kanton» im Abschnitt Projektdaten «ZH» ausgewählt wird.

Arten von Wärmepumpen und Beurteilung

Es gibt grosse Unterschiede bei den verschiedenen Wärmepumpen. Diese hängen sowohl vom Typ als auch vom verwendeten Gerät ab.

  • Luft-Wasser-Wärmepumpen
    erzeugen Schall, der im Gebäudeinnern (innenaufgestellte Geräte) und in der Umgebung, beim eigenen Gebäude oder bei Nachbargebäuden störend sein kann. 
  • Sole-Wasser-Wärmepumpen (Erdwärmesonden)
    haben den Vorteil, dass in der Regel nur die unmittelbare Umgebung betroffen ist. Für eine innen montierte Erdsonde muss also nur der Innenlärm berücksichtigt werden, für aussen montierte dementsprechend nur der Aussenlärm. Für die Installation wird eine Genehmigung des AWEL benötigt; es ist nicht überall möglich, eine Sole-Wasser-Wärmepumpe zu installieren.
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen
    erfordern eine Beurteilung durch das AWEL.
  • Grossanlagen
    erfordern eine Beurteilung durch das AWA.

Der Luftschall von Wärmepumpen kann relativ einfach gemessen und berechnet werden, im Gegensatz zum Körperschall. Die Körperschallabstrahlung wird nicht bei jedem Bauprojekt berechnet, muss aber immer durch bauliche Massnahmen unterdrückt werden.

Aussenlärm

Je nach Art und Typ der Anlage spielt der Aussenlärm eine mehr oder weniger wichtige Rolle bei der Beurteilung.

Auch Luft-Wasser-Wärmepumpen die im Hausinneren aufgestellt sind können Aussenlärm erzeugen. Dies liegt daran, dass der Schall durch die Zu- und Abluftschächte nach aussen dringt. Mit leisen Geräten und allenfalls zusätzlichen schallreduzierenden Massnahmen an den Luftkanälen und Lichtschächten lassen sich Lärmprobleme bei fachgerechter Planung in den meisten Fällen aber vermeiden.

Die Ausseninstallation einer Wärmepumpe ist aus lärmschützerischer Sicht tendenziell ungünstiger als die Installation im Gebäudeinnern, insbesondere wenn das Gerät nahe der Grenze zum Nachbargrundstück aufgestellt wird.

Rechtliche Grundlage und Grenzwerte

Die Grenzwerte für nach dem 1. 1. 1985 installierte Wärmepumpen richten sich nach Art. 7 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV). Für lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die Planungswerte nach Anhang 6 LSV einzuhalten. Die Grenzwerte am Immissionsort sind abhängig von der Empfindlichkeitsstufe (ES).

Für die Lärmbeurteilung sind die Grenzwerte am Tag und in der Nacht relevant, die Lärmbelastung in der Nacht ist aber in der Regel kritischer. Für Wärmepumpen, die nicht zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden, sondern beispielsweise für die Beheizung von Schwimmbädern, kann die Beurteilung aufgrund des Grenzwerts für den Tag erfolgen, wenn der Betrieb in der Nacht ausgeschlossen wird, z.B. durch eine herstellerseitige Codierung der Anlage und Verfugung entsprechender Betriebszeiten. Das Vorsorgeprinzip ist aber auf jeden Fall zu berücksichtigen, was auch den Einsatz lärmarmer Modelle beinhaltet.

Bei Doppelanlagen oder mehr Wärmepumpen mit demselben Einflussperimeter, welche im gleichen Zusammenhang (z.B. bei Ersatz einer Grossanlage oder eines Wärmeverbunds) erstellt werden, sind die Planungswerte in der Summe der einzelnen Anlagen einzuhalten. Neu- und Altanlagen, welche zu einer Überschreitung der massgebenden Grenzwerte führen, tragen in Abhängigkeit ihres Anteils an der Überschreitung zur Sanierung bei.

Ermittlungsort der Lärmbelastung

Auf den umliegenden Grundstücken ist beim nächstgelegenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen mindestens der Grenzwert (in der Regel der Planungswert) einzuhalten.

Bei den mit Luft-Wasser-Wärmepumpen zu beheizenden lärmempfindlichen Räumen von EFH ist das nächstgelegene Lüftungsfenster (LF) der massgebende Beurteilungsort. Das LF ist das am wenigsten belastete Fenster eines lärmempfindlichen Raumes.
An Fenstern am eigenen Gebäude, die gegenüber der Wärmepumpe ausreichend abgeschirmt sind (z.B. an anderer Fassade als die Wärmepumpe) werden die Anforderungen gemäss Lärmschutzverordnung in der Regel eingehalten. Solche Fenster müssen im Nachweis nicht speziell nachgewiesen werden.

Für benachbarte, unüberbaute Grundstücke in einer Bauzone gelten die Grenzwerte auf der Baulinie.

Vorsorgeprinzip und Massnahmen

Unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung und zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte sind vorsorgliche Massnahmen zu prüfen. Wenn die Planungswerte eingehalten sind, sind weitergehende zusätzliche vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV nur zu treffen, wenn mit höchstens 1 Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. So dürfte z.B. (bei eingehaltenen Planungswerten) die Innenaufstellung einer Wärmpumpe nur dann verhältnismässig sein, wenn es sich um Neubauten handelt oder geeignete Zu- und Abluftöffnungen bereits vorhanden sind.

Weitere Ausführungen zum Vorsorgeprinzip (z.B. Innenaufstellung der Wärmepumpe, Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, Wahl eines optimierten Aufstellungsortes, abgesenkter Betriebsmodus/Flüstermodus) sind in den Kapiteln 2.1 und 2.2 der der Vollzugshilfe 6.21 «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» (siehe «Literatur») enthalten. Im Anhang 2 der Vollzugshilfe sind zudem Informationen zu technischen Massnahmen enthalten. Da durch die baulichen und technischen Massnahmen Einfluss auf die Luftströmungswege genommen wird, sind diese von Vorteil durch spezialisierte Firmen vorzunehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass neue störende Geräusche entstehen oder die Effizienz der Wärmepumpe verringert wird (thermischer Kurzschluss).

Lärmschutznachweis - Private Kontrolle

Die Überprüfung der von Luft-Wasser-Wärmepumpen ausgehenden Lärmbelastung ist der privaten Kontrolle unterstellt. Sie kann sowohl von Befugten zur Privaten Kontrolle aus dem Fachbereich «Schutz vor Lärm» (mit beiden Lärmschutznachweisen) sowie in einfach beurteilbaren Fällen auch von Befugten zur Privaten Kontrolle aus dem Fachbereich «Heizungsanlagen» (mit Lärmschutznachweis LN-1a) durchgeführt werden.

Die Lärmschutznachweisformulare der Privaten Kontrolle (LN-1a und LN-1b) können direkt mit der Webapplikation «Lärmschutznachweis» des Cercle Bruit generiert werden. Diese ist auf der Webseite der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) verfügbar. Damit die Lärmschutznachweisformulare der Privaten Kontrolle (LN-1a und LN-1b) erscheinen, ist das Zürcher Kantonskürzel auszuwählen (Auswahlfeld «Kanton»). Die früheren Excel-Formulare sind nicht mehr verwendbar.

Messungen

In manchen Fällen kann es erforderlich sein, den von einer Wärmepumpe ausgehenden Schall messtechnisch zu ermitteln, z.B. wenn keine Daten zum Schallleistungspegel einer Wärmepumpe vorliegen, bei der Behandlung von Lärmklagen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit von Angaben bestehen. Lärmmessungen vor Ort sind in geeigneter Form zu dokumentieren (Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit). Grundsätzlich und nach Möglichkeit ist bei den relevanten nächstgelegenen Empfangspunkten (Lüftungsfenster beim zu beheizenden Gebäude sowie beim nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum auf benachbarten Grundstücken) zu messen. Abweichungen für andere Messorte sind zu begründen.

Für Schallmessungen bei Luft/Wasser-Wärmepumpen sind die Informationen im Anhang 3 der Vollzugshilfe 6.21 «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» zu beachten (siehe «Literatur»). Sofern die zu messende Wärmepumpe im Bewilligungs- oder Meldeverfahren mit dem Schallleistungspegel LWA2°C beurteilt wurde, ist die Messempfehlung des BAFU (Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbelärm, Anhang B) zu berücksichtigen.

Innenlärm

Bei im Gebäudeinneren aufgestellten Wärmepumpen ist auch der Innenlärm dieser Geräte zu berücksichtigen.

Grenzwerte:

Die Norm SIA 181:2020 legt den maximal zulässigen Schallpegel LH von gebäudetechnischen Anlagen (wie Wärmepumpen) in Räumen (z.B. Wohnräumen) fest. Dieser richtet sich nach der Lärmempfindlichkeit der Räume sowie nach der Anforderungsstufe. Dabei wird nicht zwischen Luft- und Körperschallübertragung unterschieden. Die Anforderungen gelten zwischen Nutzungseinheiten. Für Wärmepumpen von MFH gelten die Anforderungen z.B. gegenüber allen Wohnungen, da die Wärmepumpe nicht einer einzelnen Nutzungseinheit zugeordnet werden kann, sondern sinngemäss als eigene Nutzungseinheit betrachtet wird. Bei EFH gelten die Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen für das eigene EFH hingegen nicht, da die Wärmepumpe und das Haus als eine zusammengehörige Nutzungseinheit betrachtet werden. 

Messungen für Innenlärm werden bei geschlossenem Fenster durchgeführt.

Lärmschutzmassnahmen:

Innenlärm entsteht bei allen innen installierten Wärmepumpentypen, wobei sowohl Körper- als auch Luftschall auftreten. Störender ist meist der Körperschall. Mit geeigneten Massnahmen können Körperschall- und Luftschall stark reduziert werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bezüglich Lärm gibt sehr grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Geräten, sowohl bei Luft-Wasser- als auch bei Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen (Erdsonden). Der Schallleistungspegel einer lauten Wärmepumpe kann bis zu 80 dB betragen, während leisere Geräte nur 45-60 dB erreichen.
Es ist daher bei der Wahl einer Wärmepumpe unbedingt auf den Schallleistungspegel für Innen und Aussen zu achten.
Der Schallleistungspegel innen einiger Modelle findet sich auf der Website des Wärmepumpen-Testzentrums.
Ansonsten empfiehlt es sich, beim Hersteller nachzufragen. Bei Herstellerangaben ist darauf zu achten, ob es sich bei der Angabe um einen Schallleistungspegel oder einen Schalldruckpegel in einem bestimmten Abstand handelt.

Eine einfache und sehr effektive Lärmschutzmassnahme ist die geeignete Positionierung des Gerätes. Die Gebäudefundamentplatte (Kellerboden) ist für die Lagerung wesentlich günstiger als eine Geschossdecke, da letztere zum Schwingen angeregt werden kann. Die unmittelbare Nähe von Büro-, Wohn- und Schlafräumen ist zu meiden.

Eine wirksame Massnahme gegen Körperschall ist die elastische Lagerung. Dazu wird die Wärmepumpe auf eine Platte mit Gummifüssen gestellt. Um eine optimale Wirkung zu erzielen, müssen sowohl Platte als auch Füsse richtig dimensioniert werden.

Wenn die Wärmepumpe elastisch gelagert ist, kann Körperschall immer noch durch die abgehenden Leitungen übertragen werden. Um das zu verhindern, lassen sich so genannte Kompensatoren in die Leitungen einsetzen, also flexible Schläuche, welche um 90 bis 360 Grad gebogen sind.
Weiter ist auf eine elastische Lagerung oder Aufhängung der Leitungen zu achten. Es empfiehlt sich, die Installation durch einen Fachmann ausführen zu lassen, denn die Wirkung einer Entkoppelung kann schon durch kleine Fehler (z.B. zu fest angezogene Schrauben) zunichte gemacht werden.

Der von der Wärmepumpe abgegebene Luftschall kann durch Kapselung beschränkt werden. Bei innen installierten Luft-Wasser-Wärmepumpen können die Luftkanäle leicht in Schwingung versetzt werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Luftkanäle von den Körperschallquellen entkoppelt montiert werden.

Wärmepumpen zur Beheizung von Swimmingpools

Hinweise zur Beurteilung von Wärmepumpen zur Beheizung von Swimming- oder Whirlpools sind in Kapitel 2.6 der Vollzugshilfe 6.21 «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» (siehe «Literatur») enthalten.

Klima- und Lüftungsanlagen

Der Vollzug im Lärmbereich bezüglich Klima- und Lüftungsanlagen und auch anderen Heizungs- und Kälteanlagen, untersteht nicht der privaten Kontrolle. Informationen zur lärmtechnischen Beurteilung und ein Lärmschutznachweisformular für die Beurteilung einfacher Situationen werden vom Cercle Bruit zur Verfügung gestellt.

Parkierungsanlagen

Parkierungsanlagen können zu störenden Lärmbelastungen führen. Die durch ruhenden Verkehr verursachten Lärmauswirkungen auf die lärmempfindlichen Räume naher Wohnbauten gilt es im Rahmen von Baugesuchen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beurteilen. 

Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) sowie in der VSS-Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 640 578) festgehalten.

In diesem Sinn ist über die Einhaltung der Planungswerte hinaus die Entstehung und Verursachung von vermeidbarem Lärm immer zu verhindern oder zumindest einzuschränken, soweit dies möglich und verhältnismässig ist.

Kleinwindanlagen

Kleinwindanlagen sind maximal 30 m hoch und erzeugen eine Leistung von bis zu 30 kW.  Kleinwindanlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen und müssen die Planungswerte (Anhang 6 LSV) einhalten. Die Lärmemissionen der Windturbinen bestehen aus Rotoren- und Motorenlärm und sind stark von der Windstärke und dem Anlagentyp abhängig.

Neuanlagen mit UVP

Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind alle Anlagen aufgeführt, welche einer UVP unterstellt sind. Darunter fallen z. B. grössere Verkehrsanlagen wie Autobahnen, Hauptstrassen und Bahnlinien, grosse Parkhäuser, Fabriken, Sportstadien, Einkaufszentren und Vergnügungsparks. Im Sinne der Vorsorge können durch eine UVP frühzeitig Probleme erkannt, die geeigneten Umweltschutzmassnahmen gesucht und ins Projekt integriert werden. Im Umweltbereich Lärm spielt der von einer Anlage erzeugte Mehrverkehr eine wichtige Rolle. Aber auch die Lärmemissionen, die von der Anlage selber ausgehen, müssen betrachtet werden.

Einhaltung der Planungswerte 

Die Emissionen einer neuen Anlage müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zumindest aber dürfen bei den Lärmbetroffenen die Planungswerte (PW) nicht überschritten werden. Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, so müssen zumindest die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden. Als Änderungen gelten Umbauten, Erweiterungen und Betriebsänderungen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

Die Vollzugsbehörde gewährt auf Antrag der Fachstelle Lärmschutz Erleichterungen, soweit die Einhaltung der PW zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die IGW dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Der induzierte Verkehr ist gezielt zu führen, sodass eine möglichst geringe Lärmauswirkung auf das Siedlungsgebiet erfolgt.

Befahrene, nasse Autobahn an einem Regentag
Nationalstrassen und andere grosse Anlagen laufen dank UVP-Pflicht weniger Gefahr, gegen die Lärmvorschriften zu verstossen und nachträglich zu Recht geflickt werden zu müssen - Verspätungen und Mehrkosten inbegriffen.

Induzierter Verkehr

Zudem darf der Betrieb einer Anlage nicht dazu führen, dass im angrenzenden Verkehrsnetz die IGW überschritten werden oder dass eine bereits sanierungsbedürftige Verkehrsanlage wahrnehmbar lauter wird.

Einkaufszentren in der Agglomeration sind auf den Privatverkehr ausgerichtet. Gratisparkplätze, eine ungenügende Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und fehlende Hauslieferdienste sind die Regel. Lärm macht denn auch nicht das Einkaufszentrum, sondern der induzierte Verkehr.

Gezielte Führung des induzierten Verkehrs

Kontakt

Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Lärmschutz bei Neuanlagen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 55 20

Martin Wehrle (Wärmepumpen)

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Tiina-Maria Seppänen (UVP & Kleinwindanlagen)

E-Mail

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