Gemeinden

Die 160 politischen Gemeinden und 66 Schulgemeinden machen den Kanton vielfältig. In vielen Themen sind sie die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung. Hier erfahren Sie mehr über die Zürcher Gemeindelandschaft.

Übersicht: Arten von Gemeinden

Es gibt im Kanton Zürich zwei Arten von Gemeinden:

  1. Politische Gemeinden
  2. Schulgemeinden

Politische Gemeinden

Es gibt zwei Formen von politischen Gemeinden:

  • Versammlungsgemeinden, in denen die Gemeindeversammlung entscheidet
  • Parlamentsgemeinden, in denen ein Parlament entscheidet

Schulgemeinden

Alle Schulgemeinden sind Versammlungsgemeinden. Es kann zwischen drei Formen unterschieden werden:

  • Volksschulgemeinden
  • Primarschulgemeinden
  • Sekundarschulgemeinden

In den letzten Jahren ist die Zahl der Schulgemeinden im Kanton Zürich gesunken. Immer mehr von Ihnen sind mit einer politischen Gemeinde zu einer sogenannten Einheitsgemeinde verschmolzen. 

Gemeindearten im Kanton Zürich.

Politische Gemeinden

Die politische Gemeinde ist die wichtigste Gemeinde-Art. Sie erbringt öffentliche Aufgaben, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.

Die Zürcher Gemeinden sind sehr vielfältig. Sie unterscheiden sich in folgenden Punkten stark:

  • Einwohnerzahl
  • Fläche
  • Soziale, demografische und finanzielle Verhältnisse

Am 1. Januar 2025 gibt es im Kanton Zürich 160 politische Gemeinden. Damit gehört Zürich zu den Kantonen mit den meisten Gemeinden. Nur in den Kantonen Aargau, Bern und Waadt gibt es mehr Gemeinden. Im Schweizer Vergleich sind die Zürcher Gemeinden überdurchschnittlich gross.

Über 1000 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte führen die Zürcher Gemeinden. Zusammen mit weiteren Behörden wie Parlamenten, Schulpflegen und Kommissionen sind über 4500 Personen für die Gemeinden im Einsatz.

Versammlungsgemeinde

In der Versammlungsgemeinde ist die Gemeindeversammlung die Legislative. Sie beschliesst über Geschäfte, die der Gemeindevorstand ihr vorlegt.

Parlamentsgemeinden

In der Parlamentsgemeinde ist das Gemeindeparlament («Grosser Gemeinderat») die Legislative. An die Stelle der direkten Versammlungsdemokratie tritt die repräsentative Demokratie.

Das Gemeindeparlament beschliesst über die Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweisen. Es kontrolliert die Behörden, die Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben.

Das grösste Gemeindeparlament im Kanton Zürich zählt 125 Mitglieder, das kleinste 28 Mitglieder. Rund die Hälfte der Zürcher Bevölkerung lebt in Parlamentsgemeinden.

Die folgenden 13 Städte haben ein Gemeindeparlament: 

  • Adliswil
  • Bülach
  • Dietikon
  • Dübendorf
  • Illnau-Effretikon
  • Kloten
  • Opfikon
  • Schlieren
  • Uster
  • Wädenswil
  • Wetzikon
  • Winterthur
  • Zürich

Schulgemeinden

Schulgemeinden sind Spezialgemeinden. Sie erfüllen die Volksschulaufgaben im Bereich Schule und Bildung. Zusätzlich gibt es noch bestehende Spezialschulgemeinden in der Form von Primarschul- und Sekundarschulgemeinden.

Schulgemeinden sind immer Versammlungsgemeinden.

Am 1. Januar 2025 gibt es im Kanton Zürich 66 Schulgemeinden. Es gibt immer weniger Schulgemeinden. Ihre Aufgaben übernehmen dann die politischen Gemeinden. In diesem Fall spricht man auch von Einheitsgemeinden. Gründungen von neuen Schulgemeinden sind nicht mehr möglich. 

Die Schulträgerkarte zeigt, wo Schulgemeinden und wo politische Gemeinden die Aufgaben der Volksschule erfüllen. 

Gemeindebehörden

Behörden sind Kollegialorgane. Das heisst, sie bestehen aus mehr als einer Person.

Zwingende Behörden in politischen Gemeinden und Schulgemeinden sind:

  • der Gemeindevorstand (Gemeinderat in politischen Gemeinden, Schulpflege in Schulgemeinden)
  • die Rechnungsprüfungskommission
  • die Schulpflege (eigenständige Kommission), wenn die politische Gemeinde auch die Aufgaben der Volksschule wahrnimmt

Gemeinden können weitere Kommissionen freiwillig einführen. Diese können dem Gemeindevorstand unterstellt oder eigenständig sein.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der Gemeindevorstand ist die oberste Gemeindebehörde. In politischen Versammlungsgemeinden heisst er meistens Gemeinderat, in Parlamentsgemeinden Stadtrat und in Schulgemeinden Schulpflege.

Dem Gemeindevorstand kommen vor allem folgende Aufgaben zu:

  • politische Planung und Führung
  • Vollzug des übergeordneten Rechts und der Beschlüsse der übergeordneten Organe
  • den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Vorlagen für Beschlüsse unterbreiten
  • Beschluss über die Finanz- und Aufgabenplanung
  • Koordination der Aufgabenerfüllung
  • Information der Öffentlichkeit
  • Festlegung der Organisation der Verwaltung
  • Vertretung der Gemeinde gegen aussen

Ausserdem besorgt er alle Gemeindeangelegenheiten, sofern sie keinem anderem Gemeindeorgan zugewiesen sind. Der Gemeinde­vorstand beschliesst in einem Erlass insbesondere Regelungen zu seiner Organisation sowie zu seinen Verfahrens­abläufen und legt darin die Organisation der kommunalen Verwaltung fest.

Eine politische Gemeinde muss eine Schulpflege haben, wenn sie die Aufgaben der Volksschule (Kinder­garten-, Primar- oder Sekundarstufe) übernimmt. Die Schulpflege ist für die Leitung des Schulwesens verant­wortlich. Ihre Aufgaben und Entschei­dungs­befug­nisse richten sich nach der Schul­gesetz­gebung.

Drei Wahlmodelle

Der Gemeindevorstand muss sich mit der Schulpflege über das Schulpräsidium verbinden. Es sind drei Modelle möglich:

  1. Die Stimmberechtigten bestimmen das Präsidium der Schulfplege. Sie wählen also den Gemeindevorstand, das Präsidium des Gemeindevorstands und das Präsidium der Schulpflege. 
  2. Die Stimmberechtigten bestimmen nur die Mitglieder der Schulpflege. Der Gemeindevorstand bestimmt ein Mitglied des Vorstands zum Schulpräsidium.
  3. Die Stimmberechtigten bestimmen die Mitglieder der Schulpflege und das Schulpräsidium. Die Wahl in das Präsidium ist nur gültig, wenn dieses auch als Mitglied der Schulpflege gewählt wird bzw. bereits Mitglied ist. Das Präsidium der Schulpflege ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeindevorstands und übernimmt das Schulressort.

Die Rechnungsprüfungskommission ist das finanzpolitische Prüforgan der Gemeinde. Sie prüft das Budget, die Jahresrechnung, Verpflichtungskredite und weitere Ge­schäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm­berechtig­ten oder das Gemeindeparlament entscheiden.  

Parlamentsgemeinden haben zusätzlich als Organ des Parlaments eine Geschäftsprüfungskommission (GPK). Versammlungsgemeinden können ihre Rechnungsprüfungskommission mit Geschäftsprüfungsbefugnis ausstatten. Sie machen dadurch die Rechnungsprüfungskommission zur Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK).

Die Gemeinde kann eine Kommission für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben schaffen. Ihr Zweck ist es:

  • den Gemeindevorstand zu entlasten 
  • oder Fachpersonen für die Auf­gaben­erfüllung beizuziehen.

Die Gemeinden können für ihre Bedürfnisse massgeschneiderte Kommissionen schaffen. Es gibt zwei Formen von Kommissionen:

  • Eigenständige Kommissionen: Ihre Ausgestaltung bestimmen die Stimm­berechtigten. Sie treten bei der Aufgaben­erfüllung an die Stelle des Gemeindevorstands.
  • Unterstellte Kommissionen: Ihre Ausgestaltung legt im Wesentlichen der Gemeindevorstand fest. Sie stehen bei der Aufgaben­erfüllung unter der Aufsicht des Gemeindevorstands.

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