Die Zürcher Gemeinden bestimmen grundsätzlich selber, wie sie sich organisieren. Diese Regelungen halten sie in der Gemeindeordnung fest. Hilfestellungen zur Revision und weitere Informationen zur Gemeindeorganisation sowie zur systematischen Rechtssammlung finden Sie hier.
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Gemeindeordnung
Die Gemeindeorganisation umfasst die Organe und Behörden der Gemeinden, die Übertragung von Aufgaben an Dritte, die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Zusammenschluss von Gemeinden.
Die Gemeindeorganisation wird – wie auch die Zuständigkeiten der Organe – in der Gemeindeordnung abgebildet.
Vorprüfung Gemeindeordnung
Der Gemeindevorstand kann die neue oder revidierte Gemeindeordnung (GO) dem Gemeindeamt vor der Urnenabstimmung zur Vorprüfung einreichen. Eine allfällige Vernehmlassung sollte vorher durchgeführt werden. Die Vorprüfung dauert zwei bis drei Monate. In besonderen Fällen ist nach Absprache mit dem Gemeindeamt auch eine kürzere Bearbeitungsfrist möglich.
Genehmigung Gemeindeordnung
Der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen an der Urne. Bevor die (geänderte) Gemeindeordnung in Rechtskraft erwachsen kann, muss der Regierungsrat sie genehmigen. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. Das Gesuch um Genehmigung der Gemeindeordnung wird durch den Gemeindevorstand beim Gemeindeamt eingereicht.
Mustergemeindeordnung Politische Gemeinde
Das Gemeindeamt stellt Mustergemeindeordnungen zur Verfügung. Sie enthalten beispielhafte Bestimmungen für zeitgemässe Gemeindeordnungen und berücksichtigen die aktuellen Änderungen des übergeordneten Rechts.
Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung gibt es nur in Versammlungsgemeinden.
Sie ist das Legislativorgan der Gemeinde und beschliesst über bestimmte Geschäfte, die der Gemeindevorstand ihr unterbreitet.
Der Gemeindevorstand beruft die Gemeindeversammlung nicht nur ein, er organisiert und leitet sie auch. Die Behörde veröffentlicht alle Traktanden zusammen mit der Einladung und legt damit die Geschäfte fest, die behandelt werden dürfen. Die Stimmberechtigten können anhand der Traktandenliste entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht.
Die Abstimmungsfrage muss neutral, klar und unmissverständlich formuliert sein und mit «JA» oder «NEIN» beantwortet werden können. Der Gemeindevorstand verfasst zudem einen Beleuchtenden Bericht über die zu behandelnden Geschäfte. Darin werden die Vorlagen kurz, sachlich und verständlich erläutert. Es ist darin zudem auf die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage hinzuweisen und die Anträge der Exekutivorgane sowie der RPK bekannt zugeben.
An der Gemeindeversammlung erläutert der Gemeindevorstand zunächst das jeweilige Geschäft. Danach können die Stimmberechtigten eigene Anträge dazu stellen.
Zulässig sind Anträge der Stimmberechtigten zum Verfahren und zum Inhalt.
Werden mehrere Anträge zum gleichen Geschäft gestellt, werden sie im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens bereinigt. Im Anschluss findet die Schlussabstimmung statt.
Auch das Budget wird von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung beschlossen. Zu den meistgestellten Fragen zum Budgetverfahren stellen wir ein Merkblatt zur Verfügung.
- Download Leitfaden Leitung Gemeindeversammlung DOCX | Deutsch | 402 KB
- Download Checkliste Gemeindeversammlung DOCX | Deutsch | 49 KB
- Download Folien Leitung Gemeindeversammlung PDF | 27 Seiten | Deutsch | 974 KB
- Download Merkblatt häufige Fragen Budgetverfahren PDF | 7 Seiten | Deutsch | 211 KB
- Download Leitfaden Beleuchtender Bericht PDF | 13 Seiten | Deutsch | 243 KB
Vorberatende Gemeindeversammlung
Eine vorberatende Gemeindeversammlung gibt es nur, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht. An einer vorberatenden Gemeindeversammlung werden Geschäfte vorberaten, über welche die Stimmberechtigten anschliessend an der Urne entscheiden.
Grundsätzlich haben die Stimmberechtigten in der vorberatenden Gemeindeversammlung dieselben Rechte wie in jeder Gemeindeversammlung (vgl. oben). Sie können sich zum Geschäft äussern sowie Fragen und Änderungsanträge stellen. Über Änderungsanträge stimmt die vorberatende Gemeindeversammlung ab.
Eine Schlussabstimmung über das Geschäft findet in der vorberatenden Gemeindeversammlung nicht statt. Die Stimmberechtigten verabschieden aber eine Abstimmungsempfehlung für die Urnenabstimmung. Die Stimmberechtigen entscheiden erst an der Urne über das Geschäft.
Die vorberatende Gemeindeversammlung ist nicht dasselbe wie die nachträgliche Urnenabstimmung. Wird an einer (normalen) Gemeindeversammlung über ein Geschäft entschieden, kann eine stimmberechtigte Person eine nachträgliche Urnenabstimmung beantragen. Stimmt ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zu, wird über das Geschäft nochmals an der Urne abgestimmt. Bei einer nachträglichen Urnenabstimmung findet keine vorberatende Gemeindeversammlung statt.
Gemeindeparlament
In der Parlamentsgemeinde übernimmt das Gemeindeparlament («Grosser Gemeinderat») die Rolle der Gemeindeversammlung. An die Stelle der direkten Versammlungsdemokratie tritt die repräsentative Demokratie. Das Gemeindeparlament beschliesst über die Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweisen. Es übt die politische Kontrolle über die Behörden, die Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Das grösste Gemeindeparlament im Kanton Zürich zählt 125 Mitglieder, das kleinste 28 Mitglieder. 51 Prozent der Zürcher Bevölkerung leben in Parlamentsgemeinden.
13 Städte kennen ein Gemeindeparlament: Adliswil, Bülach, Dietikon, Dübendorf, Illnau-Effretikon, Kloten, Opfikon, Schlieren, Uster, Wädenswil, Wetzikon, Winterthur und Zürich
Über die Organisation des Parlaments erlässt das Parlament einen Organisationserlass (Geschäftsordnung). Bei der Ausgestaltung des Organisationserlasses ist das Parlament in weiten Teilen frei. Das Gemeindegesetz schreibt lediglich vor, was im Minimum zu regeln ist. Darüber hinaus garantiert es den Parlamentariern gewisse minimale Rechte. So muss sich jedes Parlamentsmitglied zu den Geschäften äussern und Anträge stellen können. Ausserdem kann jedes Parlamentsmitglied Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen und Anfragen einreichen.
Gemeindebehörden
Behörden sind Kollegialorgane. Zwingende Behörden in politischen Gemeinden und Schulgemeinden sind:
- der Gemeindevorstand (Gemeinderat / Schulpflege)
- die Rechnungsprüfungskommission
- die Schulpflege (eigenständige Kommission), wenn die politische Gemeinde auch die Aufgaben der Volksschule wahrnimmt
Im Übrigen können weitere Gemeindebehörden (eigenständige und unterstellte Kommissionen) freiwillig eingeführt werden.
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Der Gemeindevorstand ist die oberste Gemeindebehörde. In politischen Versammlungsgemeinden wird er in aller Regel Gemeinderat, in Parlamentsgemeinden Stadtrat und in Schulgemeinden Schulpflege genannt.
Dem Gemeindevorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- politische Planung und Führung
- Verantwortung für Vollzug des übergeordneten Rechts und der Beschlüsse der übergeordneten Organe
- den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Vorlagen zur Beschlussfassung zu unterbreiten
- Beschluss über die Finanz- und Aufgabenplanung
- Koordination der Aufgabenerfüllung
- Information der Öffentlichkeit
- Festlegung der Organisation der Verwaltung
- Vertretung der Gemeinde gegen aussen
Ausserdem besorgt er alle Gemeindeangelegenheiten, sofern sie keinem anderem Gemeindeorgan zugewiesen sind. Der Gemeindevorstand beschliesst in einem Erlass insbesondere Regelungen zu seiner Organisation sowie zu seinen Verfahrensabläufen und legt darin die Organisation der kommunalen Verwaltung fest.
Erfüllt die politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule (Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe), muss sie über eine Schulpflege verfügen. Diese ist für die Leitung des Schulwesens verantwortlich. Ihre Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse richten sich nach der Schulgesetzgebung.
Der Gemeindevorstand muss sich mit der Schulpflege über das Schulpräsidium verbinden; es sind drei Modelle möglich:
Die RPK ist das finanzpolitische Prüforgan der Gemeinde. Sie prüft das Budget, die Jahresrechnung, Verpflichtungskredite und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden.
Parlamentsgemeinden verfügen zusätzlich als Organ des Parlaments über eine Geschäftsprüfungskommission (GPK). Versammlungsgemeinden können ihre RPK mit Geschäftsprüfungsbefugnis ausstatten. Sie machen dadurch die RPK zur Rechnungs-
und Geschäftsprüfungskommission (RGPK).
Weitere Informationen zur RPK bzw. RGPK finden Sie unter dem Thema Gemeindefinanzen (Haushaltsprüfung).
Eine Kommission ist eine besondere Behörde, die für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von den Gemeinden geschaffen wird. Ihr Zweck ist es, den Gemeindevorstand zu entlasten oder Fachpersonen bzw. externe Vertreterinnen oder Vertreter politischer Kräfte für die Aufgabenerfüllung beizuziehen.
Die Gemeinden können für ihre Bedürfnisse massgeschneiderte Kommissionen schaffen. Es gibt zwei Formen von Kommissionen:
- Eigenständige Kommissionen, deren Ausgestaltung die Stimmberechtigten bestimmen und die bei der Aufgabenerfüllung an die Stelle des Gemeindevorstands treten.
- Unterstellte Kommissionen, deren Ausgestaltung im Wesentlichen der Gemeindevorstand festlegt und die bei der Aufgabenerfüllung unter der Aufsicht des Gemeindevorstands stehen.
Für unterstellte Kommissionen, eigenständige Kommissionen und Schulpflegen gelten unterschiedliche Vorgaben. Die folgende Tabelle fasst sie zusammen:
Bestand | freiwillig, aber Nennung in GO |
freiwillig, aber Nennung in GO |
zwingend in Einheitsgemeinden und Nennung in GO |
---|---|---|---|
Regelung | in Erlass Gemeindevorstand | in GO |
in GO |
Wahlorgan | Regelung in GO, subsidiär Gemeindevorstand |
Regelung in GO, subsidiär Gemeindevorstand |
Urnenwahl |
Anzahl Mitglieder | mind. 3 |
mind. 5 | mind. 5 |
Präsidium | keine Vorgaben |
Mitglied Gemeindevorstand |
Mitglied Gemeindevorstand |
Aufgaben | gemäss Erlass Gemeindevorstand |
gemäss GO |
gemäss Volksschulgesetzgebung und GO |
Antragsrecht | nur an Gemeindevorstand | direkt an Stimmberechtigte oder Gemeindeparlament via Gemeindevorstand (Ausschluss in GO möglich) |
direkt an Stimmberechtigte oder Gemeindeparlament via Gemeindevorstand (Ausschluss in GO möglich) |
Geschäftsordnungen regeln die interne Organisation von Gemeindebehörden, die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder und das Verfahren für die Behandlung ihrer Geschäfte. Die Checkliste dient den Gemeinden dazu, beurteilen zu können, ob und wie sie ihre Geschäftsordnungen revidieren sollen.
Hat eine Aufgabenübertragung an ein Mitglied oder einen Ausschuss einer Behörde, an unterstellte Kommissionen oder an Gemeindeangestellte stattgefunden, kann eine Neubeurteilung von Anordnungen und Erlassen bei der delegierenden Instanz verlangt werden.
Welches Gemeindeorgan ist zuständig für die Schaffung von Stellen? Der folgende Leitfaden gibt Antwort auf diese Frage.
Systematische
Rechtssammlung
Die Gemeinden sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihr Recht in einer systematischen Rechtssammlung zu veröffentlichen.
Das Gemeindeamt erarbeitete in Zusammenarbeit mit dem Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) einen Leitfaden, der Gemeinden aufzeigt, wie sie eine kommunale systematische Rechtssammlung aufbauen und Erlasse einheitlich bezeichnen können.
Gemeindegesetz
Das Gemeindegesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es löst dasjenige von 1926 ab und schafft den Rahmen, damit die Gemeinden ihre Aufgaben selbständig, demokratisch, wirtschaftlich und rechtmässig erfüllen können. Das Gemeindegesetz wird ergänzt durch die Gemeindeverordnung. Sie enthält in der Hauptsache die Vollzugsvorschriften zur Haushaltsführung, Rechnungslegung und -führung der Gemeinden und öffentlichen kommunalen Aufgabenträger. Zudem konkretisiert sie die kantonalen Finanzbeiträge an den Zusammenschluss von Gemeinden.
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz
Ende 2017 erschien im Schulthess Verlag ein Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, welcher das geltende Recht für die Praxis in verständlicher Weise erläutert. Der neue Kommentar ist ein Gemeinschaftswerk von Herausgebern sowie Autorinnen und Autoren aus der gemeinderechtlichen Praxis und Wissenschaft.
Weiterführende Informationen
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