Haushaltsprüfung bei den Gemeinden

Die Finanzhaushalte der Gemeinden und Zweckverbände müssen von einer finanzpolitischen und einer finanztechnischen Prüfstelle geprüft werden. Zudem findet eine aufsichtsrechtliche Prüfung statt. Hier finden Sie Informationen über die Prüfungen und das Handbuch für Rechnungsprüfungskommissionen mit diversen Praxistipps.

Finanzpolitische Prüfung

Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) prüft das Budget und die Jahres­rechnung der Gemeinde. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommission dafür zuständig ist.

Prüfung der Jahresrechnung

Die RPK prüft die Jahresrechnung finanzpolitisch auf ihre Übereinstimmung mit dem Budget. Abweichungen bei dem Soll-Ist-Vergleich sollen begründet, finanzrechtlich zulässig, rechnerisch richtig und im umfassenden Sinn finanziell angemessen sein. Als Grundlage für die finanzpolitische Prüfung dient der Prüfbericht der finanztechnischen Prüfstelle.

Nach erfolgter Prüfung erstellt die RPK einen Bericht und stellt einen Antrag an die Gemeindeversammlung. Der Antrag der RPK lautet auf Genehmigung, Rückweisung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.

Prüfung des Budgets

Die RPK prüft das Budget und den Steuerfuss auf die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. Finanzrechtlich zulässig ist das Budget, wenn die Regeln des Finanzhaushalts und die ergänzenden Rechtsgrundlagen der Gemeinde eingehalten sind.

Unter der finanziellen Angemessenheit wird überprüft, ob das Budget bezogen auf die finanzielle Situation der Gemeinde und deren absehbare Entwicklung im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang angemessen ist.

Nach erfolgter Prüfung erstellt die RPK einen Bericht und stellt einen Antrag an die Gemeindeversammlung. Der Antrag der RPK lautet auf Genehmigung (mit oder ohne Änderungen) oder Rückweisung des Budgets.

Handbuch für die Rechnungsprüfungskommissionen der Zürcher Gemeinden

Finanztechnische Prüfung

Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor. Für die Durchführung der finanztechnischen Prüfung können die Gemeinden Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde beauftragen.

Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) darf nur dann die finanztechnische Prüfung vornehmen, sofern die Gemeindeordnung dies ausdrücklich vorsieht und diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde gemäss Gemeindegesetz erfüllt .

Prüfung der Jahresrechnung

Das finanztechnische Kontrollorgan prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den Vorschriften gemäss Gemeindegesetz und Gemeindeverordnung sowie den Regelungen der Gemeinde entsprechen.

Die Prüfung erfolgt in der Regel gemäss Auftragsverhältnis und ist grundsätzlich nach den Vorgaben der Schweizer Prüfungsstandards durchzuführen. Zu beachten gilt ebenfalls der Schweizer Prüfungshinweis 60 (PH 60, «Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Gemeinderechnung»).

Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der RPK und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung. Zusätzlich wird ein Kurzbericht verfasst. Dieser enthält Angaben zum Prüfungsergebnis, eine Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung und eine Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind.

Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung und steht als Vorlage zur Verfügung.

Aufsichtsrechtliche Prüfung

Die allgemeine Aufsicht über die gemeinderechtlichen Organisationen üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus. Sie greifen ein, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.

Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat der Regierungsrat eine Weisung über die Aufgabenteilung in der präventiven Aufsicht über die gemeinderechtlichen Organisationen erlassen.

Zur Sicherstellung einer kantonsweit einheitlichen Rechnungslegungspraxis ist in der Weisung neu vorgesehen, dass alle vier bis sechs Jahre anstelle der bezirksrätlichen Prüfung der Jahresrechnung eine vertiefte Rechnungsprüfung durch das Gemeindeamt stattfindet.

Die Bezirksräte und das Gemeindeamt erstellen gemeinsam einen Aufsichtsplan. Anhand des Aufsichtsplans ist ersichtlich, wann welche Organisation durch wen geprüft wird und wo der Bezirksrat im aktuellen Jahr eine Visitation vorsieht.

Aufgrund von Organisationsveränderungen (Fusionen, Auflösungen etc.) oder anderen Gründen wird der Aufsichtsplan jeweils Anfang Jahr überarbeitet und bis Ende März zur Information publiziert.

Aufsichtsbericht

Gemäss Weisung über die Aufgabenteilung in der präventiven allgemeinen Aufsicht über die gemeinderechtlichen Organisationen erstattet das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht. Zu den präventiven allgemeinen Aufsichtstätigkeiten gehören insbesondere:

  • Individuelle Beratungen
  • Weiterbildungsangebote
  • Bereitstellung von Arbeitshilfsmitteln
  • Vertiefte Jahresrechnungsprüfungen
  • Plausibilisierung und Veröffentlichung von Finanzdaten

Weiter gibt der Bericht einen Überblick über die finanzielle Lage und die finanzielle Entwicklung der gemeinderechtlichen Organisationen.

Bericht über die präventive allgemeine Aufsichtstätigkeit 2022

Bericht über die präventive allgemeine Aufsichtstätigkeit 2022
Bericht über die präventive allgemeine Aufsichtstätigkeit 2022

Weiterführende Informationen

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Gemeindeamt - Abteilung Gemeindefinanzen

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E-Mail

gemeindefinanzen.gaz@ji.zh.ch

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