Gemeindeordnung zur Genehmigung einreichen
Anleitung
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Gemeindeordnung zur Genehmigung einreichen
Haben die Stimmbürgerinnen und -bürger Ihrer Gemeinde dem Erlass oder der Änderung der Gemeindeordnung (GO) an der Urne mehrheitlich zugestimmt? Dann muss der Regierungsrat die GO (Erlass oder Änderung) genehmigen, damit sie in Kraft treten kann. Er prüft, ob die Gemeindeordnung rechtmässig ist. Der Gemeindevorstand reicht das Gesuch um Genehmigung der GO beim Gemeindeamt ein.
Weitere Informationen zur Gemeindeorganisation finden Sie hier.
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Unterlagen bereithalten
Vor dem Ausfüllen des Formulars für die Genehmigung der GO halten Sie bitte die folgenden Dokumente in elektronischer Form bereit:
Teilrevision
Vorteile:
- Teilrevidierte Bestimmungen der Gemeindeordnung (Dokument, das ausschliesslich die Bestimmungen enthält, welche geändert, gelöscht oder neu hinzugefügt wurden. Im Anschluss an diese Bestimmungen sind das Datum der Urnenabstimmung und die Unterschriften von Gemeindepräsidentin/Gemeindepräsident sowie Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber anzufügen)
- Gemeindeordnung (vollständige Gemeindeordnung nachgeführt mit neuen Bestimmungen)
- Rechtskraftbescheinigung (das von der wahlleitenden Behörde erstellte Abstimmungsprotokoll der Urnenabstimmung mit Unterschriften von Gemeindepräsidentin/Gemeindepräsident sowie Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber und Rechtskraftstempel des Bezirksrates versehen)
Totalrevision
Vorteile:
- Neue GO (mit Datum der Urnenabstimmung und den Unterschriften von Gemeindepräsidentin/Gemeindepräsident sowie Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber)
- Rechtskraftbescheinigung (das von der wahlleitenden Behörde erstellte Abstimmungsprotokoll der Urnenabstimmung mit Unterschriften von Gemeindepräsidentin/Gemeindepräsident sowie Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber und Rechtskraftstempel des Bezirksrates versehen)
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Formular ausfüllen und abschicken
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Wie geht's weiter
Nachdem Sie das Formular abgeschickt haben, bereiten wir die Genehmigung vor. Der Genehmigungsprozess kann zwei bis drei Monate dauern.