Rechtsschutz & Aufsicht

Sie können jede staatliche Anordnung mit einem Rechtsmittel anfechten oder eine Aufsichtsbeschwerde einreichen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesen Verfahren.

Rekurs

Anordnungen und Erlasse der gemeinderechtlichen Organisationen können Stimmberechtigte mit einem Rekurs anfechten. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.

Dazu ist berechtigt, wer durch eine Anordnung oder einen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.  

Mit dem Rekurs gegen Anordnungen (individuell-konkrete Verfügungen) können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung und Missbrauch des Ermessens), die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses gerügt werden. Wird ein Erlass (generell-abstrakt) angefochten, kann nur die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden.

Die Rekursfrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der angefochtenen Anordnung oder des angefochtenen Erlasses, ohne solche am Tag nach ihrer oder seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach ihrer oder seiner Kenntnisnahme zu laufen. Den Rekurs müssen Sie grundsätzlich bei dem für die Gemeinde zuständigen Bezirksrat einreichen. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Er muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bezirksrat eintreffen oder zu seinen Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Es empfiehlt sich, den Rekurs mit eingeschriebener Post einzureichen.

Rekurs in Stimmrechtssachen

Mit einem Rekurs in Stimmrechtssachen können Sie sich als stimmberechtige Person gegen eine Verletzung ihrer politischen Rechte zur Wehr zu setzen.

Dabei können Sie zum Beispiel beanstanden, dass die Gemeindeversammlung ohne Kenntnisse über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen einen Beschluss gefasst hat. Sie können auch Rekurs in Stimmrechtssachen erheben, wenn in einer Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Allerdings können Sie nur dann Rekurs erheben, wenn Sie oder jemand anderes die Verletzung der Verfahrensvorschriften bereits während der Gemeindeversammlung beanstandet hat.  

Die Rekursfrist ist nur 5 Tage. Ansonsten gelten die selben Anforderungen wie für den Rekurs.  

Der Rekurs in Stimmrechtssachen ist grundsätzlich kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Jede Anordnung und jeder Erlass muss grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.

Rekurs in Planungssachen

Die Stimmberechtigten können auch die kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie Nutzungspläne mit einem Rekurs anfechten. Dieser ist im Planungs- und Baugesetz (PBG) speziell geregelt. Wichtig ist zudem die Koordination zwischen den Rechtsmittelverfahren und der kantonalen Genehmigung.

Das Amt für Raumentwicklung und das Gemeindeamt haben für die Gemeinden eine Arbeitshilfe mit Mustern für die Publikation der Planfestsetzungen und die Rechtsmittelbelehrungen entwickelt (Stand Mai 2018).

Neubeurteilung

Die Neubeurteilung ist ein wichtiges Element der Rechtspflege in den Gemeinden. Sie kommt zum Zug, wenn eine Aufgabenübertragung an ein Mitglied oder Ausschuss einer Behörde, an unterstellte Kommissionen oder an Gemeindeangestellte vorliegt.

Bei der Neubeurteilung erfolgt ein gemeindeinterner Weiterzug von einer untergeordneten Gemeindeinstanz an eine übergeordnete Instanz (Gemeindevorstand).

Erst danach können Sie ein Rechtsmittel an eine gemeindeexterne Rechtsmittelinstanz ergreifen. So zum Beispiel an den Bezirksrat.

Keine Neubeurteilung findet statt, wenn ein Spezialgesetz diese ausschliesst. Ausgeschlossen ist die Neubeurteilung unter anderem bei Entscheiden über Baugesuche, bei Veranlagungsentscheiden über Grundsteuern oder bei Entscheiden im öffentlichen Beschaffungswesen. Hier besteht ein besonders Interesse an einem möglichst raschen Verfahren.

Aufsichtsbeschwerde

Jede Person kann die Aufsichtsbehörde über Unregelmässigkeiten einer beaufsichtigten Organisation informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und an keine Frist gebunden.

Für die Gemeinden und Zweckverbände etc. ist in der Regel der Bezirksrat als Aufsichtsbehörde tätig. Im Bereich der Fachaufsicht können spezialgesetzlich andere Zuständigkeiten wie z.B. einer Direktion des Regierungsrates vorgesehen sein.

Eine Besonderheit der Aufsichtsbeschwerde ist, dass die Aufsichtsbehörde sie grundsätzlich nur behandelt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel (z.B. Rekurs) eingereicht werden kann.

Die Person, die eine Aufsichtsbeschwerde erhebt, hat keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde in ihrem Sinn tätig wird. Vielmehr entscheidet die Aufsichtsbehörde nach freiem Ermessen, in welcher Form sie die Aufsichtsbeschwerde behandelt und erledigt. Gemäss der im Kanton Zürich gängigen Praxis sollte die Aufsichtsbehörde die Person aber zumindest über das Ergebnis des Verfahrens informieren.  

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Protokoll z.B. einer Gemeindeversammlung können Sie mit einer Aufsichtsbeschwerde beanstanden, sofern es nicht gleichzeitig mit einem Rekurs gegen eine Anordnung oder einen Erlass angefochten wird. Sie können bemängeln, dass das Protokoll den Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt, wesentliche Aussagen fehlen oder nicht dem Sinne nach wiedergegeben werden.

Aufsicht

Grundsätzlich regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst. Dieser Grundsatz der Selbst- bzw. Eigenverantwortung gilt auch für Anstalten und Zweckverbände. Der Bezirksrat ist erstinstanzliche Aufsichtsbehörde. Er schreitet jedoch erst ein, wenn das zuständige Organ der beaufsichtigten Organisationen seiner Pflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann.

Die Aufsicht über die Gemeinden und die übrigen Träger kommunaler Aufgaben ist auf mehrere Behörden verteilt und umfasst verschiedenste Aufsichtsmittel. Grundsätzlich erfolgt die Aufsicht sowohl unterstützend und aufbauend (präventiv) als auch eingreifend (repressiv).

Die Mittel, die Aufgabenteilung und der Informationsaustausch zwischen den Bezirksräten und dem Gemeindeamt im Bereich der präventiven allgemeinen Aufsicht über die gemeinderechtlichen Organisationen sind in einer Weisung festgehalten. Der Regierungsrat hat diese Weisung genehmigt.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

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