Fluglärm

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt reglementiert den Betrieb des Flughafens Zürich. Die Baudirektion versucht, wirtschaftliche und private Interessen unter einen Hut zu bringen. Sie leistet im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem konkreten Lärmschutz.

Lärmdaten

Die Karte «Fluglärm: Wohnen» im «GIS-Browser» zeigt, wo der Betrieb des Flughafens Zürich und des Flugplatzes Dübendorf für Grenzwertüberschreitungen für Wohnnutzungen sorgt.

Fluglärmkarte im GIS-Browser
Die Karte «Fluglärm» im GIS-Browser zeigt, wo der Betrieb des Flughafens Zürich und des Flugplatzes Dübendorf für Grenzwert-Überschreitungen sorgt.

Die Karten «Fluglärm: Wohnen» für Wohnnutzungen und «Fluglärm: Betrieb» für Betriebsnutzungen liefern Grundlagen, Immissionen, sowie Informationen zur lärmrechtlichen Beurteilung mit Auflagen und zur Schalldämmung der Aussenhülle.

Die Angaben sind Basis für Lärmschutz im Zusammenhang mit Baubewilligungs- und Planungsverfahren.

Geodatenmodell «Fluglärm» im GIS-ZH

Die räumlichen Fluglärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Fluglärm», «Lärmübersichten für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung»). 
Die Form der räumlichen Daten für den Fluglärm wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.

Grenzwerte 

Die massgebenden Grenzwerte für Fluglärm sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) für die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen (ES) festgelegt (Anhang 5). Beurteilt wird die Tagperiode – von 6 bis 22 Uhr – sowie der Betrieb in der ersten Nachtstunde – von 22 bis 23 Uhr.

Ermittlung

Aufgrund der komplexen Ausbreitungseigenschaften von Fluglärm wird die Lärmbelastung nicht gemessen, sondern berechnet (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die Vorgaben für die Lärmermittlung sind in einem Leitfaden des Bundes zusammengestellt.

Flughafen Zürich

Am Flughafen Zürich bestehen zahlreiche unterschiedliche Interessen. Die planungsrechtlichen Grundlagen versuchen, eine Koexistenz von Flughafen- und Siedlungsentwicklung zu ermöglichen. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für die Entwicklung der Luftfahrt und die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig.

Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL)

Der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) ist das Planungs- und Koordinationsintrument des Bundes für die zivile Luftfahrt und legt die Ziele und Vorgaben für die Flughafeninfrastruktur behördenverbindlich fest. Das umfangreiche SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich bildet den Rahmen für künftige Aus- und Umbauten der Infrastruktur sowie für die Ausrichtung des Betriebs. Im SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich vom 19. September 2025 sind Vorgaben zum Betrieb und zur Lärmbelastung (u. a. Karte 2 «Gebiet mit Lärmauswirkungen») zu finden. Die Abgrenzungslinie (AGL) ist ebenfalls im SIL-Objektblatt festgesetzt (Karte 1 «Abstimmung mit der Raumentwicklung: Abgrenzungslinie»). Die AGL umfasst das Gebiet mit bestehender und zukünftig möglicher Fluglärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II, das heisst Gebiete mit einer Lärmbelastung von mehr als 60 Dezibel am Tag oder 55 Dezibel in der Nacht (oder beides). Das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» beruht auf den gleichen Betriebszuständen wie die AGL.

Flugverkehr & Siedlungsentwicklung

Das Kapitel 4.7 des Richtplans des Kantons Zürich (KRP) behandelt den Flugverkehr. Die AGL hat direkte Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung im Kanton Zürich. So dürfen beispielsweise innerhalb der AGL kein neues Siedlungsgebiet und keine neue Bauzonen für Wohnen ausgeschieden werden. Eingezonte und erschlossene Gebiete innerhalb der AGL können unter bestimmten Bedingungen (KRP Kap. 4.7.1) aufgezont werden (höhere Ausnutzung).

Betriebsreglement Flughafen Zürich

Neben den planerischen Grundlagen auf Stufe Bund und Kanton sind im Betriebsreglement des Flughafens Zürich die grundlegenden Regelungen für den Flugbetrieb festgelegt. Es enthält unter anderem Vorschriften über die Betriebszeiten und die An- und Abflugverfahren.

Ein Gesuch um Anpassung des Betriebsreglements (vBR 2014/2017) wurde gestellt, das Verfahren läuft derzeit.

Der Gestaltungsspielraum bei Planungsvorhaben in der Flughafenregion ist durch die Fluglärmbelastung und den kantonalen Richtplan eingeschränkt.

Einzonungen, Aufzonungen und Änderungen von Nutzungsplänen mit zusätzlichem Wohnraum

Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV), die seit dem 1. April 2026 in Kraft ist, wurden die Grundlagen für Planungsverfahren im Fluglärmbereich geändert. Art. 24 USG regelt Planungsverfahren mit zusätzlichem Wohnraum in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen. Die im kantonalen Richtplan verankerte AGL gilt weiterhin.

Es gelten die folgenden Vorgaben:

  • Keine Einzonungen für Wohnnutzungen innerhalb der AGL.
  • Einzonungen für Wohnnutzungen ausserhalb der AGL sind zulässig, wenn die Planungswerte (PW) eingehalten oder andernfalls die Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG erfüllt sind.
  • Aufzonungen für Wohnnutzungen innerhalb der AGL sind nur in den Handslungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» und nur in Gebieten mit Fluglärm ausschliesslich in der ersten Nachtstunde möglich. Zusätzlich müssen weitere Anforderungen gemäss Richtplan (Kap. 4.7.1.2) erfüllt sein.
  • Aufzonungen für Wohnnutzungen ausserhalb der AGL sind zulässig, wenn die IGW eingehalten oder andernfalls die Anforderungen nach Art. 24 Abs. 3 USG erfüllt sind.
  • Art. 30 LSV wurde ersatzlos aufgehoben. Die Erschliessung und Überbauung von eingezonten, bestehenden Bauzonen innerhalb und ausserhalb der AGL ist zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

Weitere Ausführungen zu Planungsverfahren im Fluglärmbereich werden mit einem neuen Kreisschreiben der Baudirektion kommuniziert und an dieser Stelle aufgeschaltet, sobald vorliegend.

Art. 22 USG regelt Baubewilligungsverfahren in lärmbelasteten Gebieten. Art. 22 Abs. 1 USG kommt beim Fluglärm nicht zur Anwendung. Aufgrund der Ausbreitungseigenschaften des Fluglärms sind Massnahmen zur Einhaltung der IGW am geplanten Bau oder dessen Umfeld nicht wirksam und folglich nicht zu prüfen.

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW)

Art. 31a LSV und die damit verbundenen Auflagen zur Fluglärmbelastung in der ersten Nachtstunde wurden aufgehoben. Bei überschrittenen IGW am Tag und/oder in der Nacht kann die Baubewilligung ohne Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 USG erfüllt und eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem installiert werden.

Bei Um- und Ausbauten von bestehenden Wohnungen und bei denkmalgeschützten Gebäuden wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine kontrollierte Wohnraumlüftung inkl. Kühlsystem nach Art. 22 Abs. 2 USG möglich ist oder ob eine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 3 USG gewährt werden kann.

Überschreitung der Alarmwerte (AW)

Bis am 31. März 2026 wurden bei Überschreitung der AW nur Umbauten bei bestehenden Wohneinheiten oder Ersatzneubauten bewilligt, jedoch keine Bauvorhaben mit neuen Wohneinheiten. Seit 1. April 2026 kann die Baubewilligung auch bei überschrittenen AW ohne Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn eine Wohnraumlüftung inkl. Kühlsystem nach Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 USG installiert wird.

Ausnahmebewilligung

Gemäss Art. 22 Abs. 3 USG können im Fluglärmbereich Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Im Antrag zur Ausnahmebewilligung ist nachzuweisen,

  • dass die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 USG nicht erfüllbar sind und
  • dass an der Errichtung des Gebäudes ein den Lärmschutz überwiegendes Interesse besteht.

Zudem ist die Zustimmung der kantonalen Behörde nötig.
Eine solche Ausnahmebewilligung kann grundsätzlich bis und mit Alarmwert (ES II bis 65 dB(A) und ES III bis 70 dB(A)) erteilt werden. Bei überschrittenen Alarmwerten werden keine Ausnahmebewilligungen für gegenüber dem Bestand zusätzliche Wohneinheiten gewährt.

Weitere Ausführungen zu Baubewilligungsverfahren im Fluglärmbereich werden mit einem neuen Kreisschreiben der Baudirektion kommuniziert und an dieser Stelle aufgeschaltet, sobald vorliegend.

Schalldämmung der Aussenhülle

Bei Pegeln über 60 Dezibel am Tag oder über 55 Dezibel in der Nacht gelten für den Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und gebäudetechnischen Anlagen die erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181.

Schallschutz Flughafen Zürich

Das «Schallschutzprogramm Flughafen Zürich» umfasst im Rahmen des Schallschutzperimeters und der Schallschutzpflicht folgende Unterstützungsmassnahmen:

  • Fensterersatz
  • Rückerstattung
  • Ergänzende Massnahmen
  • Beiträge Gebäudehülle

Morgendliche Südanflüge

Mit dem «Schutzkonzept Süd» sollen Anwohnerinnen und Anwohner mittels automatischem Fensterantrieb oder mittels Schalldämmlüfter vor dem Lärm der morgendlichen Südanflüge geschützt werden.

Förderprogramm Wohnqualität

Das «Förderprogramm Wohnqualität» der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Mobilität) unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnbauten in der Flughafenregion mit Energieberatung und Schallschutz-Fördergeldern.

Flugplatz Dübendorf

Auf dem ehemaligen Militärflugplatz Dübendorf starten und landen seit 2005 keine krachenden Kampfjets mehr. Still ist es dennoch nicht um den Flugplatz. 

Neubauten in flugplatznahen Gebieten
Lärmkurven Flugplatz Dübendorf gemäss Sachplan Militär vom 31. August 2016. Im grünen Gebiet liegt die Lärmbelastung über 57 dB, im gelben Gebiet über 60 dB und im roten Gebiet über 65 dB. Eine Beurteilung erfolgt nach Zivilfluglärm (Anhang 5 Lärmschutzverordnung).

Gemäss gültigem Objektblatt des Sachplans Militär für den Militärflugplatz Dübendorf (31. August 2016) nutzt die Luftwaffe den Flugplatz heute mit Flächenflugzeugen (Schulungs-, Trainings- und Einsatzflüge sowie Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes) und Helikoptern. Daneben wird der Flugplatz auch zivil genutzt (u. a. von Rega und Kantonspolizei).

Die aktuelle Planung sieht unter der Leitung des Kantons Zürich eine Umnutzung des Militärflugplatzes in einen zivilen Flugplatz mit militärischer Mitbenutzung vor.  

Für die Lärmbeurteilung im Planungs- und Baubewilligungsverfahren sind die Lärmkurven aus dem Sachplan Militär vom 31. August 2016 massgebend. 

Flugfelder

Die Flugfelder im Kanton Zürich sind lärmtechnisch von eher untergeordneter Bedeutung. Hinweise bezüglich Lärmbelastung finden sich in den Objektblättern des «Sachplan der Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)».

Auskünfte zu Lärmemissionen der jeweiligen Anlagen erhalten Sie unter den nachfolgend genannten Kontakten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

+41 52 337 23 93
+41 52 337 00 02
info@sgw.ch

Segelfluggruppe Winterthur
Postfach 3075
8404 Winterthur

+41 77 412 01 75
info@fgho.ch

Flugplatzleiter Albi Moroff
Flugplatzgenossenschaft Hausen Oberamt – FGHO
Flugplatz Hausen
8915 Hausen am Albis

+41 55 240 24 45

Martin Brem
Fluggruppe Hasenstrick
Zihlstrasse 47
8340 Hinwil

+41 44 954 12 53
+41 44 954 12 52
flugplatzleiter@fgzo.ch

Luca Marchetti
Flugsportgruppe Zürcher Oberland
Flugplatz Speck
8320 Fehraltorf

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Fluglärm

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 29

Tiina-Maria Seppänen

+41 43 259 55 21

Urs Waldner

E-Mail

tiina-maria.seppaenen@bd.zh.ch


urs.waldner@bd.zh.ch


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