Fluglärm

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt reglementiert den Betrieb des Flughafens Zürich. Die Baudirektion versucht, wirtschaftliche und private Interessen unter einen Hut zu bringen. Sie leistet im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem konkreten Lärmschutz.

Lärmdaten

Die Karte «Fluglärm» im «GIS-Browser» dient als rechtsverbindliche Quelle für die Immissionsdaten des Flughafens Zürich und des Flugplatzes Dübendorf.

Fluglärm-Karte im GIS-Browser
Die Karte «Fluglärm» im GIS-Browser zeigt, wo der Betrieb des Flughafens Zürich und des Flugplatzes Dübendorf für Grenzwert-Überschreitungen sorgt.

Neben den abfragespezifischen darstellenden Karteninhalten liefert der interaktive GIS-Browser auch die zugrundeliegenden Rohdaten und die resultierenden Immissionswerte sowie Informationen zur lärmrechtlichen Beurteilung und zur Schalldämmung der Aussenhülle. 

Die Angaben sind Basis für Lärmschutz im Zusammenhang mit Baubewilligungs- und Planungsverfahren.

Geodatenmodell «Fluglärm» im GIS-ZH

Die räumlichen Fluglärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Fluglärm», «Lärmübersichten für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung»). 
Die Form der räumlichen Daten für den Fluglärm wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.

Grenzwerte 

Die massgebenden Grenzwerte für Fluglärm sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) für die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen (ES) festgelegt (Anhang 5). Beurteilt wird die Tagperiode – von 6 bis 22 Uhr – sowie der Betrieb in der ersten Nachtstunde – von 22 bis 23 Uhr.

Ermittlung

Aufgrund der komplexen Ausbreitungseigenschaften von Fluglärm wird die Lärmbelastung nicht gemessen, sondern berechnet (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die Vorgaben für die Lärmermittlung sind in einem Leitfaden des Bundes zusammengestellt.

Flughafen Zürich

Am Flughafen Zürich bestehen zahlreiche unterschiedliche Interessen. Die planungsrechtlichen Grundlagen versuchen, eine Koexistenz von Flughafen- und Siedlungsentwicklung zu ermöglichen. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Für die Entwicklung der Luftfahrt und die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig.

Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL)

Der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) ist das Planungs- und Koordinationsintrument des Bundes für die zivile Luftfahrt und legt die Ziele und Vorgaben für die Flughafeninfrastruktur behördenverbindlich fest. Das umfangreiche SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich bildet den Rahmen für künftige Aus- und Umbauten der Infrastruktur sowie für die Ausrichtung des Betriebs.

Im SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich sind Vorgaben zum Betrieb und zur Lärmbelastung (u. a. Karte 2 «Gebiete mit Lärmauswirkungen») zu finden. Seit den Anpassung vom 23. August 2017 ist die Abgrenzungslinie (AGL) im Objektblatt festgesetzt. Die AGL umfasst das Gebiet mit bestehender und zukünftig möglicher Fluglärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II, das heisst Gebiete mit einer Lärmbelastung von mehr als 60 Dezibel am Tag oder 55 Dezibel in der Nacht (oder beides).

Flugverkehr & Siedlungsentwicklung

Das Kapitel 4.7 des Richtplans des Kantons Zürich behandelt den Flugverkehr. Die AGL aus dem SIL findet sich deckungsgleich im kantonalen Richtplan. Sie hat direkte Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung im Kanton Zürich. So dürfen beispielsweise innerhalb der AGL kein neues Siedlungsgebiet und keine neue Bauzone für Wohnen ausgeschieden werden. Eingezonte und erschlossene Gebiete innerhalb der AGL können unter bestimmten Bedingungen aufgezont werden (höhere Ausnutzung).

Regelungen für den Flugbetrieb

Neben den planerischen Grundlagen auf Stufe Bund und Kanton sind im Betriebsreglement des Flughafens Zürich die grundlegenden Regelungen für den Flugbetrieb festgelegt. Es enthält unter anderem Vorschriften über die Betriebszeiten und die An- und Abflugverfahren. 

Der Gestaltungsspielraum bei Planungsvorhaben in der Flughafenregion ist durch die Fluglärmbelastung stark eingeschränkt.

Einzonungen für Wohnnutzungen und Erschliessung bestehender, nicht erschlossener Bauzonen

Im Rahmen der Ortsplanung dürfen neue Bauzonen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte (PW) eingehalten sind (Art. 29 LSV). Dasselbe gilt für die Erschliessung von Bauzonen im Quartierplanverfahren (Art. 30 LSV).

Mit der LSV-Revision vom 1. Februar 2015 (Art. 31a LSV) sowie mit der Aufnahme der Abgrenzungslinie (AGL) in den kantonalen Richtplan gelten differenziertere (planungs-)rechtliche Vorgaben:

  • Keine Einzonungen für Wohnnutzungen innerhalb der AGL
  • Keine Einzonungen für Wohnnutzungen ausserhalb der AGL, wenn für die Überschreitung der PW der Flugbetrieb am Tag verantwortlich ist
  • Einzonungen ausserhalb der AGL möglich, wenn für die Überschreitung der PW ausschliesslich der Flugbetrieb in der Nacht verantwortlich ist (nach Art. 31a LSV gelten die PW als eingehalten, wenn die Auflagen nach Art. 31a LSV erfüllt werden)
  • Bestehende, jedoch nicht erschlossene Bauzonen für Wohnnutzungen können erschlossen werden, wenn für die Überschreitung der PW ausschliesslich der Flugbetrieb in der Nacht verantwortlich ist (gilt innerhalb und Ausserhalb der AGL, solange die Alarmwerte nicht überschritten sind)

Soll ein Gebiet eingezont oder erschlossen werden, in dem die Planungswerte nachts überschritten sind, so sind in einem Planungsverfahren (i. d. R. Gestaltungsplan) oder in der Bauordnung die Anforderungen von Art. 31a LSV grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Aufzonungen

Gemäss kantonalem Richtplan (Kap. 4.7) sollen eingezonte und erschlossene Gebiete (IGW massgebend) innerhalb der AGL in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» dann aufgezont werden können, wenn die Überschreitung der IGW ausschliesslich durch den Flugbetrieb in der Nacht verursacht wird. In gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebieten dürfen mit der Aufzonung auch zusätzliche Wohnnutzungsreserven geschaffen werden.

Dies gilt nicht bei ungenügender Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Hier ist mit einem Gestaltungsplan die Anzahl der vorbestehenden Wohneinheiten zu plafonieren. In Gebieten innerhalb der AGL, in denen die Überschreitung des IGW durch den Flugbetrieb am Tag auftritt, sind Aufzonungen für Wohnnutzungen nicht möglich. Weitere Ausführungen zu Planungsverfahren im Fluglärmbereich finden sich im Kreisschreiben der Baudirektion vom 4. März 2015.

Bei Neu- und Umbauten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nach Artikel 31 LSV die Immissionsgrenzwerte (IGW) einzuhalten.

Werden die IGW überschritten, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Mit der Änderung der LSV, die am 1. Februar 2015 in Kraft getreten ist, fallen diese Anforderungen für diejenigen Gebiete weg, in denen der IGW ausschliesslich in den Nachtstunden überschritten ist.

Beurteilung durch den Kanton

Sämtliche lärmrelevante Baugesuche mit einer Überschreitung der IGW (nur Tag) und über dem Alarmwert (Tag und Nacht) werden von der Gemeinde an die kantonale Leitstelle für Baubewilligungen eingereicht, damit das Vorliegen eines überwiegenden Interesses am Bauvorhaben geprüft und die Anforderungen an die Schalldämmung verfügt werden können.

Bei hohen Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle (De über 35 Dezibel) ist der Schallschutznachweis bei der Baueingabe einzureichen.

Gemeinden und Nachtfluglärm

Baugesuche mit Überschreitungen ausschliesslich nachts (22 Uhr bis 23 Uhr) können von den Gemeinden autonom bewilligt werden. Die Gemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen eigehalten werden. Eine Begründung des überwiegenden Interesses sowie die Zustimmung des Kantons sind nicht erforderlich. Dies gilt für Belastungen bis und mit Alarmwert.

Demnach muss jedes Schlafzimmer mit Grenzwertüberschreitung nachts über ein automatisch öffnendes und schliessendes Fenster verfügen (Fensterantrieb, Fenstermotor). Für klassische Hotelzimmer ist der Einbau gemäss Einschätzung Fachstelle Lärmschutz nicht zwingend erforderlich.

Die Fachstelle Lärmschutz hat für die Gemeinden verschiedene Unterlagen zum Vollzug von der Auflagen erarbeitet.

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Tag

Auch bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) am Tag können Baubewilligungen erteilt werden, jedoch nur, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. In der Regel kann eine Ausnahmebewilligung bis zum Alarmwert (Empfindlichkeitsstufe ES II bis 66 Dezibel*, ES III bis 70 Dezibel) erteilt werden.

*Am Tag entspricht der Alarmwert (AW) der ES II dem IGW der ES III. Das Bauverbot für neue Wohneinheiten wird bei der ES II deshalb aus raumplanerischen Gründen erst ab Lagen innerhalb der Lärmkurve (Isophone) 66 Dezibel statt 65 Dezibel angewendet.

Überschreitung der Alarmwerte

Die Überschreitung der Alarmwerte wird bei bestehenden Wohneinheiten geduldet. Die zeitgemässe Erneuerung bestehender Wohnbausubstanz wird ermöglicht, sofern keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden. Für neue Wohneinheiten hat die Überschreitung der Alarmwerte jedoch ein Bauverbot zur Folge. In Gebieten mit Tag-Belastungen ab 67 Dezibel (ES II) bzw. ab 71 Dezibel (ES III) oder Nacht-Belastungen ab 66 Dezibel (ES II und ES III) werden keine Bewilligungen für neue Wohneinheiten erteilt.

Schalldämmung der Aussenhülle

Bei Pegeln über 60 Dezibel am Tag oder über 55 Dezibel in der Nacht gelten die erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181.

Kontrollierte Belüftung

Bei einer Fluglärmbelastung ab 66 Dezibel am Tag oder ab 56 Dezibel in der Nacht sind neue Wohneinheiten mit einer mechanischen Komfortlüftung mit Wärmetauscher auszustatten (akustische und energetische Anforderungen gemäss Merkblatt SIA 2023 sowie Normen SIA 382/1 und 181). Die Komfortlüftung muss alle lärmempfindlichen Räume erfassen. Bei Lüftungsanlagen von Mehrfamilienhäusern sind für jede Wohneinheit separate Steigzonen vorzusehen. Reine Zuluft- oder Abluftanlagen sowie Einzelraumlüftungsgeräte entsprechen bei Neubauten nicht dem Stand der Technik und sind nicht zulässig.

Bei Um- und Ausbauten von bestehenden Wohnungen wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine umfassende Komfortlüftung erstellt werden muss oder ob die neuen lärmempfindlichen Räume mit Einzelraumlüftungsgeräten (Schalldämmlüftern) mit Wärmerückgewinnung ausgestattet werden können.

Schallschutz Flughafen Zürich

Das «Schallschutzprogramm Flughafen Zürich» umfasst im Rahmen des Schallschutzperimeters und der Schallschutzpflicht folgende Unterstützungsmassnahmen:

  • Fensterersatz
  • Rückerstattung
  • Ergänzende Massnahmen
  • Beiträge Gebäudehülle

Morgendliche Südanflüge

Mit dem «Schutzkonzept Süd» sollen Anwohnerinnen und Anwohner mittels automatischem Fensterantrieb oder mittels Schalldämmlüfter vor dem Lärm der morgendlichen Südanflüge geschützt werden.

Förderprogramm Wohnqualität

Das «Förderprogramm Wohnqualität» der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Mobilität) unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnbauten in der Flughafenregion mit Energieberatung und Schallschutz-Fördergeldern.

Flugplatz Dübendorf

Auf dem ehemaligen Militärflugplatz Dübendorf starten und landen seit 2005 keine krachenden Kampfjets mehr. Still ist es dennoch nicht um den Flugplatz. 

Neubauten in flugplatznahen Gebieten
Lärmkurven Flugplatz Dübendorf gemäss Sachplan Militär vom 31. August 2016. Im grünen Gebiet liegt die Lärmbelastung über 57 dB, im gelben Gebiet über 60 dB und im roten Gebiet über 65 dB. Eine Beurteilung erfolgt nach Zivilfluglärm (Anhang 5 Lärmschutzverordnung).

Gemäss gültigem Objektblatt des Sachplans Militär für den Militärflugplatz Dübendorf (31. August 2016) nutzt die Luftwaffe den Flugplatz heute mit Flächenflugzeugen (Schulungs-, Trainings- und Einsatzflüge sowie Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes) und Helikoptern. Daneben wird der Flugplatz auch zivil genutzt (u. a. von Rega und Kantonspolizei).

Die aktuelle Planung sieht unter der Leitung des Kantons Zürich eine Umnutzung des Militärflugplatzes in einen zivilen Flugplatz mit militärischer Mitbenutzung vor.  

Für die Lärmbeurteilung im Planungs- und Baubewilligungsverfahren sind die Lärmkurven aus dem Sachplan Militär vom 31. August 2016 massgebend. 

Flugfelder

Die Flugfelder im Kanton Zürich sind lärmtechnisch von eher untergeordneter Bedeutung. Hinweise bezüglich Lärmbelastung finden sich in den Objektblättern des «Sachplan der Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)».

Auskünfte zu Lärmemissionen der jeweiligen Anlagen erhalten Sie unter den nachfolgend genannten Kontakten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

+41 52 337 23 93
+41 52 337 00 02
info@sgw.ch

Segelfluggruppe Winterthur
Postfach 3075
8404 Winterthur

+41 77 412 01 75
info@fgho.ch

Flugplatzleiter Albi Moroff
Flugplatzgenossenschaft Hausen Oberamt – FGHO
Flugplatz Hausen
8915 Hausen am Albis

+41 55 240 24 45

Martin Brem
Fluggruppe Hasenstrick
Zihlstrasse 47
8340 Hinwil

+41 44 954 12 53
+41 44 954 12 52
flugplatzleiter@fgzo.ch

Luca Marchetti
Flugsportgruppe Zürcher Oberland
Flugplatz Speck
8320 Fehraltorf

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Fluglärm

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 29

Tiina-Maria Seppänen

+41 43 259 55 21

Urs Waldner

E-Mail

tiina-maria.seppaenen@bd.zh.ch


urs.waldner@bd.zh.ch


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