Flugbetrieb und Umwelt

Der Flugbetrieb und dessen Ausgestaltung haben eine direkte Auswirkung auf Mensch und Umwelt.
Inhaltsverzeichnis
Akteure und Zuständigkeiten
Der Flughafen Zürich ist ein Verkehrsknotenpunkt mit einer grossen Infrastruktur, vielen beteiligten Unternehmen und einem umfassenden Regelwerk.
Hintergrund
Reisebüro, Check-in, Dutyfree-Shop, Sicherheitskontrolle und Fluggesellschaft – das sind klassischerweise die Stationen, welche Flugreisende wahrnehmen, wenn sie den Flughafen benutzen. Dahinter steckt aber viel mehr. Ein Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt mit einer grossen Infrastruktur, vielen beteiligten Unternehmen und einem umfassenden Regelwerk, dessen Einhaltung von Behörden kontrolliert wird.
Flughafen Zürich AG
Der internationale Flughafen Zürich-Kloten wird seit 2001 von der Flughafen Zürich AG betrieben. Sie ist verantwortlich für den Bau und den Betrieb der gesamten Flughafeninfrastruktur und die ordnungsgemässe, sichere Abwicklung des Flugbetriebs. Die Flughafen Zürich AG wurde anlässlich der Privatisierung des Flughafens im Jahr 2000 gegründet. Mit einem Anteil von einem Drittel der Aktien ist der Kanton der grösste Eigentümer des Flughafens.
Swiss International Air Lines (Swiss)
Die Swiss wurde nach dem Zusammenbruch der Swissair 2001 als neue Fluggesellschaft gegründet. Sie wurde 2005 an die deutsche Lufthansa verkauft und in den Lufthansa-Konzern integriert, behielt aber ihre rechtliche Selbstständigkeit und ist eine eigenständige Marke. Die Swiss operiert als sogenannter «Homecarrier» am Flughafen Zürich und betreibt dort ein Netz an internationalen Flügen, das dem Flughafen die Drehkreuzfunktion («Hub») sichert. Die Gesellschaft ist für rund 60 Prozent der Flugbewegungen und Passagiere im Linien- und Charterverkehr verantwortlich. Der Swiss kommt bei der Entwicklung des Flughafens und der damit verbundenen volkswirtschaftlichen Beiträge eine entscheidende Rolle zu. Neben der Swiss ist auch eine Vielzahl weiterer Fluggesellschaften am Flughafen Zürich tätig.
Bund & Bundesamt für Zivilluftfahrt
Der Bund ist für die Gesetzgebung und die Aufsicht im Luftfahrtbereich zuständig. Er setzt den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) fest, erteilt Betriebskonzessionen und Betriebsbewilligungen für Flughäfen und Flugplätze, registriert und prüft Luftfahrzeuge, erteilt die erforderlichen Genehmigungen für das Flugpersonal usw. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erarbeitet zuhanden des Bundesrats das SIL-Objektblatt Flughafen Zürich, genehmigt das Betriebsreglement, erteilt Bewilligungen und beaufsichtigt den Flugbetrieb. Für Plangenehmigungen (Baubewilligungen) ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.
Das Regelwerk der Schweizer Luftfahrt steht im internationalen Kontext und richtet sich nach internationalen Vorgaben, z.B. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Europäischen Union (Kraft der bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU) oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Für den Vollzug ist das BAZL zuständig.
Skyguide
Skyguide ist eine sich zu 99,94 Prozent im Besitz des Bundes befindliche Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Genf ist auf verschiedenen Flughäfen und Flugplätzen in der Schweiz tätig und überwacht auch Lufträume im grenznahen Ausland, z.B. in Deutschland und Frankreich. Skyguide sorgt im Auftrag des Bundes für die sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Flugverkehrs im schweizerischen und im delegierten angrenzenden Luftraum.
Kanton Zürich
Der Kanton Zürich spielt als Hauptaktionär der Flughafen Zürich AG nach wie vor eine wichtige Rolle für den Flughafen. Er stellt drei Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat und hat bei bestimmten Geschäften (fluglärmrelevante Änderungen des Betriebsreglements und Änderung von Länge und Lage der Pisten) eine Sperrminorität (Vetorecht). Darüber hinaus obliegt ihm die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtsperrordnung des Flughafens Zürich.
Als Standortkanton kommen dem Kanton auch in raumordnungspolitischen Fragen zentrale Aufgaben zu, etwa durch Festlegungen im kantonalen Richtplan.
Betriebsreglement
Flugplätze benötigen für ihren Betrieb ein Betriebsreglement, das die Benutzung der Anlage im Detail regelt. Dieses stützt sich auf das Luftfahrtrecht des Bundes und die Betriebskonzession, wobei auch das für die Schweiz verbindliche internationale Recht berücksichtigt wird. Eine weitere Grundlage für das Betriebsreglement ist der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt. Für Überflüge von süddeutschem Gebiet ist die deutsche Gesetzgebung zu beachten.
Hintergrund
Betriebskonzession
Betreiberin des Flugplatzes ist die Flughafen Zürich AG. Sie verfügt über eine vom UVEK ausgestellte Betriebskonzession.
Im Rahmen der Verselbstständigung des Flughafens ersuchte der Regierungsrat mit Schreiben vom 12. Juli 2000 das UVEK um Erteilung einer Betriebskonzession per 1. Juni 2001 an die Flughafen Zürich AG. Am 15. Dezember 2000 reichte diese dem UVEK ein Gesuch um Erteilung einer Betriebskonzession per 1. Juni 2001 für 50 Jahre ein.
Kantonales Flughafengesetz
Das im Zuge der Verselbstständigung erlassene kantonale Flughafengesetz regelt die Einflussnahme des Kantons auf die Flughafenbetreiberin, namentlich in Fragen der Einhaltung der An- und Abflugwege, der Nachtflugordnung sowie bei Gesuchen an den Bund über die Änderungen der Lage und Länge von Pisten und bei Gesuchen um Änderungen des Betriebsreglements mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung.
Inhalt Betriebsreglement
Ein Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über die Organisation des Flugplatzes, die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren, die Bodenabfertigungsdienste und die Benutzung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benutzende. Die Flugplatzbetreiberin hat dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements einzureichen. Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung durch das BAZL verbindlich. Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung eines Flugplatzes werden im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication – AIP) veröffentlicht.
Gemäss des Zürcher Flughafengesetzes kann die Flughafen Zürich AG nur dann Änderungen des Betriebsreglements mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beim BAZL beantragen, wenn der Zürcher Regierungsrat zuvor seine Zustimmung gegeben hat (§19 des Flughafengesetzes).
Stand des Betriebsreglements-Verfahrens
Betriebsreglement 2014
Die Flughafen Zürich AG (FZAG) hat das Gesuch für das Betriebsreglement 2014 (BR2014) am 25. Oktober 2013 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingereicht.
Entflechtung des Ostkonzepts
Die Entflechtung des Ostkonzepts ist eine der wichtigsten Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung des Flughafens Zürich vom 14. Dezember 2012. Das deutsche Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und das Umweltbundesamt (UBA) haben gegen die Änderung der Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung (DVO) nichts einzuwenden. Das Verfahren ist aber immer noch hängig. Grund dafür ist die bisher ausgebliebene Zusicherung des deutschen Verkehrsministers zum Antrag der Schweiz zur Anpassung der 220. DVO, die benötigt wird, damit die Entflechtung des Ostkonzepts umgesetzt werden kann.
Anflugrouten über Deutschland
Die Anpassung der DVO ist notwendig, weil die Anflugrouten über deutschem Hoheitsgebiet angepasst werden müssen, damit diese von den Abflugrouten sauber getrennt werden können. Es ist sehr bedauerlich, dass eine der wichtigsten Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Flughafen Zürich trotz positiver Beurteilung durch die deutschen Fachstellen blockiert ist.
Weil es zur Entflechtung des Ostkonzepts keine Alternative gibt, ersuchte die FZAG um eine Teilgenehmigung des BR2014, hielt aber gleichzeitig an ihren Anträgen vom 25. Oktober 2013 vollumfänglich fest. Die Gesuchsunterlagen zur Teilgenehmigung des BR2014 lagen vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2017 öffentlich auf. Das BAZL genehmigte in der Folge das BR2014 am 14. Mai 2018. Aufgrund von Beschwerden hat es noch keine Rechtskraft erlangt.
Dokumente zur «Betriebsreglementsänderung 2014»
Betriebsreglement 2017
Nachdem der Bundesrat am 23. August 2017 eine Anpassung am Sachplan Infrastruktur Luftfahrt verabschiedet hat, hat die Flughafen Zürich AG am 10. Oktober 2017 das Gesuch für das Betriebsreglement 2017 (BR2017) beim BAZL eingereicht. Im BR2017 möchte die Flughafen Zürich AG in erster Linie Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung Flughafen Zürich aus dem Jahr 2012 hinsichtlich Routen- und Betriebskonzeptoptimierungen umsetzen, soweit sie eine Grundlage im SIL haben. Sie verzichtete dabei ausdrücklich darauf, Südstarts geradeaus oder mit Rechtskurve bei Nebel zu beantragen.
Sonderfall Bise
Im Vorfeld der Festsetzung des SIL-Objektblatts wurden umfassende Sicherheitsabklärungen durchgeführt. Dabei wurde bestätigt, dass die Kreuzungspunkte bei den Flugrouten im Bisenkonzept gemäss vorläufigem Betriebsreglement (vBR) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dieses kann gemindert werden, indem bei Bise die Piste 10 geschlossen wird und sämtliche Starts ab Piste 16 nach Süden geradeaus geführt werden. Damit werden sowohl am Boden als auch in der Luft sämtliche kritischen Kreuzungspunkte beseitigt. Das neue Bisenkonzept mit Starts nach Süden geradeaus betrifft aber dichtbesiedelte Regionen. Für die Glaubwürdigkeit der kantonalen Flughafenpolitik und der Flughafen Zürich AG ist es wichtig, dass der Einsatz des Bisenkonzepts transparent gemacht wird. Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG haben deshalb eine Vereinbarung über ein Monitoring zum Bisenkonzept abgeschlossen.
Die Gesuchsunterlagen zum BR2017 lagen vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 öffentlich auf.
Verfahren betreffend zulässige Lärmimmissionen in der Nacht
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 leitete das BAZL von Amtes wegen ein Verfahren zur neuen Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen in der Nacht fest, nachdem das BR2017-Gesuch der Flughafen Zürich AG sich lediglich auf den Betrieb am Tag beschränkte. In der Zwischenzeit hat das BAZL aus rechtlichen Gründen das Verfahren bezüglich Lärmimmissionen in der Nacht mit dem BR2017-Verfahren vereinigt. Daraus resultierend lag das (vereinigte) BR2017 vom 9. September 2019 bis 8. Oktober 2019 erneut öffentlich auf.
Die Genehmigung des BR2017 ist derzeit noch ausstehend.
Pistensystem am Flughafen Zürich und Grundsatz der Pistenbenützung für aktuellen Flugbetrieb
Nachtflugordnung
Hier finden Sie Hintergründe, Ausnahmeregelungen und Verantwortlichkeiten zur Nachtflugordnung am Flughafen Zürich.
Hintergrund
Ende Dezember 2003 beantragte die Flughafen Zürich AG (FZAG) auf Initiative des Regierungsrats dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die Nachtflugsperre neu auf sieben Stunden auszudehnen (23 Uhr bis 6 Uhr, im Verspätungsfall 23.30 Uhr). Das BAZL genehmigte die entsprechenden Bestimmungen im vorläufigen Betriebsreglement (vBR) am 29. März 2005, doch konnte die neue Nachtflugsperre infolge der Vielzahl von Beschwerden gegen andere Bestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt werden. Im April 2010 erklärte das Bundesgericht die verlängerte Nachtsperrordnung für umsetzbar. Die FZAG setzte in der Folge die neue, siebenstündige Nachtflugsperre per 29. Juli 2010 in Kraft.
Grundsätzliche Regelung und Ausnahmen
Der Betrieb des Flughafens ist auf folgende Zeiten beschränkt: Tagbetrieb 6 bis 22 Uhr, Nachtbetrieb bis 23 Uhr. Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs sind nach Beginn der jeweiligen Sperrzeit während längstens 30 Minuten erlaubt. Für Flüge während der Sperrzeiten, also nach 23.30 Uhr, kann die Flughafenhalterin auf begründetes Gesuch der betroffenen Fluggesellschaft eine Ausnahmebewilligung erteilen, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Sie muss gewährleisten, dass Flüge während der jeweiligen Sperrzeiten den Ausnahmecharakter behalten und Verspätungen nicht zur Regel werden. Die Nachtflugsperre soll über das Jahr gesehen grossmehrheitlich ausnahmenfrei bleiben.
Verantwortlichkeiten
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Nachtflugsperre ist die FZAG zuständig. Die Abteilung Flughafen/Luftverkehr des Amts für Mobilität überprüft jede von der FZAG erteilte Ausnahmebewilligung und meldet Übertretungen gestützt auf § 3 Abs. 1 des Flughafengesetzes der Aufsichtsbehörde des Bundes (BAZL). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Verletzung der Nachtflugordnung tatsächlich stattgefunden hat, obliegt ausschliesslich dem BAZL. Die Volkswirtschaftsdirektion gibt jeweils im Geschäftsbericht des Regierungsrats Auskunft, wie viele Übertretungen sie ans BAZL gemeldet hat.
Verhandlungen mit Deutschland
Hier finden Sie Informationen über die Verhandlungen mit Deutschland zu den An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich.
Die Verhandlungsdelegationen der Schweiz und Deutschland haben sich bei den Flügen im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich auf einen Kompromiss geeinigt. Danach verzichtet Deutschland auf die Festlegung einer zahlenmässigen Begrenzung für Anflüge auf den Flughafen Zürich über deutsches Gebiet und lässt werktags bereits eine halbe Stunde früher Anflüge über Süddeutschland zu. Im Gegenzug werden am Abend die Anflüge drei Stunden früher als heute über Schweizerisches Gebiet geführt.
Der Kanton Zürich hat dem Staatsvertrag mit grosser Zurückhaltung zugestimmt, ebenso das Schweizer Parlament (2013). Die Ratifikation durch das deutsche Parlament steht noch aus.
Zürcher Fluglärm Index ZFI
Ziel des Zürcher Fluglärm-Index ZFI ist es, die tatsächliche Anzahl wie auch die Veränderung der vom Fluglärm am Tag stark belästigten und in der Nacht stark gestörten Personen zu erfassen.
Flughafenbericht
Der Zürcher Fluglärm-Index ZFI ist seit 2015 Bestandteil des Flughafenberichts. Unten finden Sie einen Link zur letzten Ausgabe sowie weitere Informationen zur Publikation.
Überblick
Der ZFI schafft die notwendigen Entscheidungsgrundlagen, um die in der Zuständigkeit des Kantons Zürich liegenden Steuerungsinstrumente bei Bedarf zu nutzen und die Interessen des Kantons bei den übrigen Flughafenpartnern einzubringen, damit die Zahl der vom Fluglärm stark belästigten Personen begrenzt werden kann.
Der ZFI ist ein kantonales Instrument. Er respektiert bestehende Zuständigkeiten und Rechtsfolgen auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene und ergänzt diese. Der Anspruch von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern auf Einbau von Schallschutzfenstern oder auf finanzielle Entschädigung infolge von übermässigem Fluglärm richtet sich nach den entsprechenden Bundeserlassen.
Ausgangslage
Am 25. November 2007 wurde die kantonale Volksinitiative «Für eine realistische Flughafenpolitik» mit einem Nein-Stimmenanteil von rund 63 Prozent abgelehnt und der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen. Mit dessen Kernstück, dem ZFI, wurde ein Beurteilungsmass geschaffen, das die zulässige Anzahl der vom Fluglärm stark belästigten/gestörten Personen festlegt und die Entwicklung dieser Zahl über die Jahre hinweg verfolgt. Der Regierungsrat legte die Höchstzahl der stark belästigten resp. gestörten Personen, den so genannten ZFI-Richtwert, bei 47'000 fest.
Vorgehen
Der ZFI-Monitoringwert, der alljährlich zu erheben ist, weist die tatsächliche Anzahl der vom Fluglärm am Tag stark belästigten und in der Nacht stark gestörten Personen aus. Über die Entwicklung, die Gründe hierfür sowie über die Massnahmen, die bei einer Überschreitung des ZFI-Richtwerts getroffen werden, gibt der jährliche Bericht des Regierungsrats zuhanden des Kantonsrats und der Öffentlichkeit Auskunft.
Eine jährlich tagende ZFI-Expertengruppe, bestehend aus verwaltungsinternen und -externen Fachpersonen nimmt zum Entwurf des Berichts, insbesondere zu dessen wissenschaftlichen Grundlagen, Stellung. Bei Bedarf werden Projektgruppen für flugbetriebliche oder raumordnerische Massnahmenentwicklungen einberufen.
Grundlagen und Rahmenbedingungen
Konfliktpotenzial Flugbetrieb versus Bevölkerungswachstum
Die Funktion des ZFI liegt wesentlich darin, das Konfliktpotenzial, das durch die Entwicklungen im Flugbetrieb einerseits und die wachsende Bevölkerung anderseits entsteht, aufzuzeigen. Der jährlich zu erhebende ZFI-Monitoringwert hat deshalb Aufschluss zu geben über den Lärmanteil, der vom Flugbetrieb verursacht wird (Flugbetriebsindex), sowie über den Anteil, der mit der Entwicklung der Wohnbevölkerung zusammenhängt (Bevölkerungsindex). Nur so ist es überhaupt möglich, den Handlungsbedarf zu lokalisieren und die Verantwortlichkeiten aufzuzeigen.
Emissionsbegrenzung
Die wichtigste Funktion des ZFI im Bereich Flugbetrieb besteht darin, als zusätzliches Indikatorensystem zu überwachen, ob dem Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzgesetzgebung in der Praxis nachgelebt wird. Dieses Prinzip verpflichtet die Flughafen Zürich AG, alle möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auszuschöpfen. Das ZFI-Monitoring hat bereits wiederholt unter Beweis gestellt, wie fein es auf flugbetriebliche Veränderungen reagiert.
Handlungsbedarf auf Bundesebene
Der in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 revidierte Paragraph 3 des Flughafengesetzes verpflichtet nur die kantonalen und kommunalen Behörden. Wenn im Zusammenhang mit dem ZFI Handlungsbedarf auf Bundesebene erkennbar wird, nehmen die Behörden des Kantons gemäss Paragraph 3 Abschnitt 5 Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund. Diese Bestimmung ist Ausfluss der bestehenden Kompetenzordnung.
Downloads
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2013 PDF | 40 Seiten | Deutsch | 8 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2012 PDF | 52 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2011 PDF | 52 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2010 PDF | 48 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2009 PDF | 46 Seiten | Deutsch | 9 MB
Politische Gemeinden
Konsultative Konferenz Flughafen Zürich (KKFZ)
Zweck
Die politischen Gemeinden im Kanton Zürich werden im Rahmen einer Konsultativen Konferenz Flughafen Zürich (KKFZ) nach Paragraph 4 des Flughafengesetzes in die Entscheide des Kantons betreffend Flughafen Zürich einbezogen. Die KKFZ dient dem Informations- und Meinungsaustausch und betrifft Flughafenfragen im Allgemeinen und Auswirkungen des Flugbetriebs auf die Bevölkerung im Besonderen. Der Kanton informiert die KKFZ über den Stand von laufenden Projekten und Verfahren und nimmt die Anliegen der vertretenen Gemeinden und Bezirke entgegen.
Die verfahrensmässigen Rechte der Gemeinden werden durch die KKFZ nicht beschränkt oder ersetzt.
Mitglieder
Die Gemeinden sind bezirksweise mit zwei oder drei Delegierten vertreten. Die unmittelbar an den Flughafen angrenzenden Bezirke Bülach und Dielsdorf delegieren je drei, alle übrigen Bezirke je zwei Vertreter oder Vertreterinnen. Ernannt werden die Delegierten durch die Gemeindepräsidentenverbände der jeweiligen Bezirke. Als Delegierte können nur Exekutivmitglieder der Gemeinden gewählt werden.
Änderungen bei den Vertretungen sind bitte dem Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion zu melden.
Info-Forum Flughafen Zürich
Hintergrund
Das Info-Forum Flughafen Zürich dient dem Informationsaustausch zwischen den Bürgerorganisationen und Interessenverbänden rund um den Flughafen Zürich einerseits und der Volkswirtschaftsdirektion andererseits.
Es findet in unregelmässigen Abständen statt und verfügt über keine Beschlusskompetenz.
Mitglieder
Bürgerorganisationen und Interessensverbände rund um den Flughafen Zürich. Diese sind jeweils durch zwei Delegierte am Info-Forum vertreten.
Adressänderungen, An- und Abmeldungen sind bitte dem Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion zu melden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr
8090 Zürich
Ansprechperson Mark Dennler