Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung bestimmt, wie der Boden genutzt werden darf. Sie gilt für alle Flächen und ist verbindlich für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. So sorgt sie für eine geordnete Entwicklung der Siedlungen wie auch der Landschaft. Dabei berücksichtigt sie auch den Umweltschutz und andere Schutzanliegen.

Aktuell

Überprüfung der Kleinsiedlungen

Im Kanton Zürich bestehen heute über 300 Kleinsiedlungen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan. Aufgrund von Gerichtsentscheiden und Vorgaben des Bundes müssen diese hinsichtlich ihrer Zonierung überprüft werden.

Das Amt für Raumentwicklung arbeitet in einem Projekt an einer Klärung der verschiedenen offenen Fragen und an der Schaffung der Grundlagen auf Stufe Richtplanung und Planungs- und Baugesetz.

Kommunale Nutzungsplanung

Mit der kommunalen Nutzungsplanung wird das Gemeindegebiet in Bauzonen, Freihaltezonen, Erholungszonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und Reservezonen unterteilt. Welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind oder welche Nutzungsbeschränkungen bestehen, kann im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) eingesehen werden. Im Bereich Nutzungsplanung sind der Zonenplan und überlagernde Festlegungen (z.B. Gestaltungspläne) abgebildet.

Bau- und Zonenordnung (BZO)

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich verlangt von den Gemeinden den Erlass einer Bau- und Zonenordnung (BZO).

Die BZO:

  • setzt sich aus den Vorschriften (Bau- und Nutzungsvorschriften) sowie einer dazugehörigen Karte (Zonenplan) zusammen.
  • liegt in der Kompetenz der Gemeinde und muss mit den übergeordneten Richtplänen übereinstimmen. Mit Ergänzungsplänen (z.B. Kernzonenplan) kann die Grundordnung überlagert bzw. ergänzt werden.

Der Zonenplan bestimmt die Zonenzugehörigkeit der einzelnen Grundstücke und die zulässige Nutzungsart (z.B. Wohnen, Gewerbe). Die Vorschriften definieren u. a. die Anforderungen an die Bauten und Anlagen und legen das einzuhaltende Baumass fest (z.B. Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, Gebäudelängen, Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer).

Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Die VDNP regelt die einheitliche Darstellung von kommunalen Nutzungsplänen. Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung nicht ausreichen

Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften

Mit einem Sondernutzungsplan kann von der Bau- und Zonenordnung (BZO) und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Sondernutzungsplanungen können von Privaten, Gemeinden oder vom Kanton aufgestellt werden.

Bei Sondernutzungsplanungen wird zwischen Gestaltungsplänen und Sonderbauvorschriften unterschieden:

  • Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen. Sie bieten eine Wahlmöglichkeit, indem entweder nach diesen oder nach der Regelbauweise gebaut werden kann.
  • Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten verbindlich festgelegt.

Quartierplanung

Die Quartierplanung regelt, wie nicht oder teilweise erschlossenes Baugebiet bebaut werden kann. Dazu werden in einem bestimmten Gebiet die Lage und Dimensionierung von Strassen, Wegen, Werkleitungen sowie die Ausstattung und Ausrüstung mit gemeinschaftlichen Anlagen festgelegt. Zudem regelt der Quartierplan die Übernahme der Kosten. Im Vordergrund stehen eine gute ortsbauliche Struktur sowie eine hohe Qualität des Aussenraums. Das Verfahren wird auf Gesuch der Grundeigentümerschaft oder durch die Gemeinde von Amtes wegen eingeleitet.

Ansprechpersonen Quartierplanung:

Kantonale Nutzungsplanung

Im Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen werden ausserhalb des Baugebiets Landwirtschaftszonen und Freihaltezonen festgelegt. Diejenigen Flächen, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, werden der Landwirtschaftszone zugewiesen. Flächen, die gemäss der übergeordneten Richtplanung überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen, werden der Freihaltezone zugewiesen.

Die Baudirektion kann für Bauten und Anlagen mit einem kantonalen oder regionalen Richtplaneintrag kantonale Gestaltungspläne festsetzen. Dabei wird zwischen zwei Arten von Gestaltungsplänen unterschieden:

  • Gestaltungspläne für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wie Schulen und Hochschulen, Spitäler, Sport und Kultur (nach § 84 PBG)
  • Gestaltungspläne für Kiesabbaugebiete und Deponien (nach § 44a PBG)

Ansprechpersonen

Unsere Fachpersonen der Richt- und Nutzungsplanung betreuen unterschiedliche Regionen. Hier finden Sie die Ansprechpersonen für Ihre Gemeinde oder Region:

Grundlagen und Informationen

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