Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung bestimmt, wie der Boden genutzt werden darf. Sie gilt für alle Flächen und ist verbindlich für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. So sorgt sie für eine geordnete Entwicklung der Siedlungen wie auch der Landschaft. Dabei berücksichtigt sie auch den Umweltschutz und andere Schutzanliegen.

Aktuell

Umsetzungshilfe «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung»

Überprüfung der Kleinsiedlungen

Kommunale Nutzungsplanung

Mit der kommunalen Nutzungsplanung wird das Gemeindegebiet in Bauzonen, Freihaltezonen, Erholungszonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und Reservezonen unterteilt. Welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind oder welche Nutzungsbeschränkungen bestehen, kann im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) eingesehen werden. Im Bereich Nutzungsplanung sind der Zonenplan und überlagernde Festlegungen (z.B. Gestaltungspläne) abgebildet.

Bau- und Zonenordnung (BZO)

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich verlangt von den Gemeinden den Erlass einer Bau- und Zonenordnung (BZO).

Die BZO:

  • setzt sich aus den Vorschriften (Bau- und Nutzungsvorschriften) sowie einer dazugehörigen Karte (Zonenplan) zusammen und bildet die sogenannte Grundordnung.
  • liegt in der Kompetenz der Gemeinde und muss mit den übergeordneten Richtplänen übereinstimmen. Mit Ergänzungsplänen (z.B. Kernzonenplan) kann die Grundordnung überlagert bzw. ergänzt werden.

Der Zonenplan bestimmt die Zonenzugehörigkeit der einzelnen Grundstücke und die zulässige Nutzungsart (z.B. Wohnen, Gewerbe). Die Vorschriften definieren u. a. die Anforderungen an die Bauten und Anlagen und legen das einzuhaltende Baumass fest (z.B. Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, Gebäudelängen, Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer).

Musterbestimmungen

Die Planungs-, Bau- und Umweltgesetzgebung wird laufend ergänzt und die Gemeinden sind gefordert, dies in der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen. Die Baudirektion stellt den Gemeinden und Planungsbüros zu verschiedenen Themen Musterbestimmungen zur Verfügung. Die Musterbestimmungen sollen einen Beitrag zu einer schnelleren Praxisbildung und Rechtsbeständigkeit in Rechtsmittelverfahren leisten.

Grundsätzlich steht es den Gemeinden offen, ob sie die Musterbestimmungen anwenden möchten oder nicht. Falls Sie die Arbeitshilfen oder Musterbestimmungen verwenden, empfehlen wir, jeweils auf die aktuelle Fassung auf dieser Webseite zurückzugreifen. Die Arbeitshilfen und Musterbestimmungen werden laufend überprüft und bei Bedarf angepasst.

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Kernzonenbestimmungen bezwecken neben dem Erhalt des Ortsbilds auch eine qualitätsvolle Weiterentwicklung. Sie stehen in einem Spannungsfeld zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen und sollen auf die Besonderheiten jedes Ortsbild abgestimmt sein. Die Musterbestimmungen Kernzonen funktionieren wie ein Baukasten, um die Kernzonenbestimmungen umfassend zu überarbeiten oder gezielt zu ergänzen. Sie beinhalten pro Thema verschiedene Varianten – von eher offenen bis sehr spezifischen Vorschriften – die an den Charakter des Ortsbilds und die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden können.

Die Auswirkungen des Klimawandels sind in unserer gebauten Lebenswelt deutlich erfahrbar. Besonders dicht überbaute Gebiete werden stark durch die zunehmende Hitze belastet. Grünflächen, Bäume und versickerungsfähige Oberflächen leisten durch Beschattung und Verdunstung einen wirkungsvollen Beitrag, die Hitze im Siedlungsgebiet zu mindern. Zusätzlich sind sie wichtig für die Biodiversität im Siedlungsgebiet und die nachhaltige Siedlungsentwässerung. Mit der PBG-Revision «Klimaangepasste Siedlungsentwicklung» wird den Gemeinden ein Werkzeugkasten zur Verfügung stehen, Vorgaben zur Begrünung des Siedlungsgebiets zu machen. 

Das Raumplanungsgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen, dass planungsbedingte Vorteile – so genannte Mehrwerte – auszugleichen sind. Das heisst, dass ein Teil dieses Mehrwerts als Abgabe an das Gemeinwesen zu entrichten ist. Mehrwerte entstehen beispielsweise bei der Einzonung von Landwirtschaftsland in eine Bauzone oder bei einer Um- oder Aufzonung von bestehenden Bauzonen. Im Kanton Zürich greift bei Einzonungen direkt der kantonale Mehrwertausgleich. Bei Um- oder Aufzonungen können die Gemeinden einen Abgabesatz zu Gunsten eines kommunalen Fonds oder auch einen Verzicht festsetzen.

Gefahrenkarten geben Auskunft über die Stärke und Häufigkeit von Naturereignissen wie Hochwasser. Die Gemeinden sorgen mit der Umsetzung der Gefahrenkarten für einen wirkungsvollen Schutz vor Naturgefahren. Die Raumplanung spielt dabei eine wichtige Rolle: Sie bezieht aktuelle und künftige Risiken in die Planung ein, stellt eine angepasste Nutzung gefährdeter Flächen sicher und trägt damit zur Risikoreduktion bei. Die Planungshilfe «Umsetzung Gefahrenkarten in der Raumplanung» zeigt auf, wie die Gefahrenkarten in der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind und enthält entsprechende BZO-Musterbestimmungen.

Hinweis: Musterbestimmungen sind in Vorbereitung

Musterbestimmungen für die bundesrechtskonforme Umsetzung der Bauvorschriften in den Weilern sind in Vorbereitung.

Musterbestimmungen für die Umsetzung der Bauvorschriften in den Uferbereichen von Seen (Zürichsee) sind in Vorbereitung. 

Gemeinden, welche die Bewilligung von sogenannten «Valetparkings» regeln möchten, können auf folgende Vorschriften zurückgreifen:  

  • Beispiel 1: «Ausser in den speziell bezeichneten Teilen der Industrie- und Gewerbezonen sind kommerziell betriebene Parkierungsanlagen nicht zulässig.» 
  • Beispiel 2: «Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen, die nicht durch eine bauliche Nutzung des Grundstücks begründet sind, sind nicht zulässig.» 
  • Beispiel 3: «Parkierungsanlagen (mit mehr als ...  Parkplätzen / Fahrten), die in keinem Zusammenhang mit der baulichen Nutzung des Grundstücks oder eines Grundstückes in der Umgebung stehen, sind unzulässig.»
  • Beispiel 4: «Parkierungsanlagen (mit mehr als ... Parkplätzen / Fahrten), die in keinem Zusammenhang mit einer Nutzung auf dem Gemeindegebiet stehen, sind nicht zulässig.»

Wir empfehlen die Übernahme folgender Schlussbestimmungen für die BZO: 

«Diese Bau- und Zonenordnung wird mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.»

Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Die VDNP regelt die einheitliche Darstellung von kommunalen Nutzungsplänen. Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung nicht ausreichen

Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften

Mit einem Sondernutzungsplan kann von der Bau- und Zonenordnung (BZO) und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Sondernutzungsplanungen können von Privaten, Gemeinden oder vom Kanton aufgestellt werden.

Bei Sondernutzungsplanungen wird zwischen Gestaltungsplänen und Sonderbauvorschriften unterschieden:

  • Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen. Sie bieten eine Wahlmöglichkeit, indem entweder nach diesen oder nach der Regelbauweise gebaut werden kann.
  • Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten verbindlich festgelegt.

Quartierplanung

Die Quartierplanung regelt, wie nicht oder teilweise erschlossenes Baugebiet bebaut werden kann. Dazu werden in einem bestimmten Gebiet die Lage und Dimensionierung von Strassen, Wegen, Werkleitungen sowie die Ausstattung und Ausrüstung mit gemeinschaftlichen Anlagen festgelegt. Zudem regelt der Quartierplan die Übernahme der Kosten. Im Vordergrund stehen eine gute ortsbauliche Struktur sowie eine hohe Qualität des Aussenraums. Das Verfahren wird auf Gesuch der Grundeigentümerschaft oder durch die Gemeinde von Amtes wegen eingeleitet.

Ansprechpersonen Quartierplanung:

Kantonale Nutzungsplanung

Im Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen werden ausserhalb des Baugebiets Landwirtschaftszonen und Freihaltezonen festgelegt. Diejenigen Flächen, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, werden der Landwirtschaftszone zugewiesen. Flächen, die gemäss der übergeordneten Richtplanung überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen, werden der Freihaltezone zugewiesen.

Die Baudirektion kann für Bauten und Anlagen mit einem kantonalen oder regionalen Richtplaneintrag kantonale Gestaltungspläne festsetzen. Dabei wird zwischen zwei Arten von Gestaltungsplänen unterschieden:

Ansprechpersonen

Unsere Fachpersonen der Richt- und Nutzungsplanung betreuen unterschiedliche Regionen. Hier finden Sie die Ansprechpersonen für Ihre Gemeinde oder Region:

Grundlagen und Informationen

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Kontakt

Amt für Raumentwicklung

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
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