Strafvollzug & strafrechtliche Massnahmen

Strafen und Massnahmen sind strafrechtliche Sanktionen, die angeordnet werden, wenn eine Person straffällig wird. Sie reichen von Bussen bis hin zu Freiheitsstrafen. Manche Massnahmen, Haftformen und Angebote setzen die Behörden allerdings auch ein, bevor eine Person rechtskräftig verurteilt worden ist.

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Vollzug auch ohne Urteil

Weit verbreitet ist die Annahme, dass Privatpersonen erst dann mit den Strafvollzugsbehörden in Berührung kommen, wenn sie von einem Gericht einer Übertretung, eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gesprochen worden sind. Doch treten die zuständigen Amtsstellen der kantonalen Verwaltung, je nach Konstellation, bereits während der Strafuntersuchung oder des Gerichtsverfahrens in Aktion.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Straf- und Massnahmenformen sowie Lernprogramme, und ihre Verortung in einem Strafvollzugsverfahren.

Im Kanton Zürich ist Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) das zuständige Amt für sämtliche Straf- und Massnahmenvollzugsformen.

Bis zu einer Verurteilung

Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, kommen unter bestimmten Umständen mit den Strafvollzugsbehörden in Kontakt, auch wenn in ihrem Fall noch kein Gericht ein Urteil gefällt hat. Es gibt Haftformen und Angebote des Strafvollzugs, die bereits vor einer Verurteilung zum Einsatz kommen.

Untersuchungshaft und Sicherheitshaft ordnen die Behörden unter bestimmten Umständen etwa bereits während der Strafuntersuchung, beziehungsweise während des Gerichtsverfahrens an. Dies, um zu verhindern, dass eine verdächtigte Person flüchtet, (erneut) straffällig wird, oder durch ihr Verhalten die Strafuntersuchung beeinflusst.

Ebenfalls schon vor einem Urteil können Verdächtigte zudem den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug antreten. Er wird ihnen nach einer allfälligen Verurteilung von ihrer Strafe abgezogen.

Und schliesslich kennt der Strafvollzug im Kanton Zürich auch Lernprogramme, die angeklagten Personen schon während der Strafuntersuchung bei einer späteren Wiedereingliederung in die Gesellschaft helfen sollen.

Nach einer Verurteilung

Wenn ein Gericht eine Person einer Übertretung, eines Vergehens oder eines Verbrechens schuldig spricht, so spricht es damit verbunden in den allermeisten Fällen auch eine bedingte oder unbedingte Strafe und oder eine Massnahme aus. Diesen muss die verurteilte Person für eine festgelegte Zeit Folge leisten. 

Strafen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht verschiedene Arten von Strafen bei Übertretung, Vergehen oder Verbrechen vor. Diese reichen von der bedingten Geldstrafe bis zum lebenslangen Freiheitsentzug. Mögliche Strafen sind:

  • Bussen und Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen
  • Gemeinnützige Arbeit
  • Electronic Monitoring
  •  Halbgefangenschaft

Massnahmen

Anstelle von oder zusätzlich zu einer Strafe kann das Gericht eine strafrechtliche Massnahme anordnen. Mit einer Massnahme trägt der Zürcher Strafvollzug einerseits dem Behandlungsbedürfnis der straffälligen Person und andererseits dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung. Das Schweizerische Strafrecht kennt folgende Massnahmen:

  • Ambulante Massnahmen  
  • Stationäre Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen  
  • Stationäre Massnahmen zur Suchtbehandlung  
  • Massnahmen für junge Erwachsene

Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe hilft verurteilten Personen dabei, sich deliktfrei in die Gesellschaft zu integrieren. Sie unterstützt verurteilte Personen, rückfallpräventive Strategien zu erarbeiten und umzusetzen, stärkt deren Ressourcen und fördert sie dabei, Verantwortung zu übernehmen. Im Kanton Zürich sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste Vollzugsbehörde und Bewährungshilfe. Parallel zur Bewährungshilfe kann das Gericht ein Lernprogramm, Weisungskontrolle oder Schuldensanierung anordnen.

Ziel: Bessere Nachbarn und Nachbarinnen

Hinter den Strafen und Massnahmen steht nicht nur ein gesellschaftliches Bedürfnis nach Sühne und Sicherheit. Das Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs muss es immer sein, die Verurteilten zu einem straffreien Leben anzuleiten und wieder in die Gesellschaft eingliedern zu können. So, dass sie dereinst die besseren Nachbarn sein werden, als zum Zeitpunkt ihrer Tat.

Wichtige Instrumente der Strafvollzugsbehörden, um dieses Ziel zu erreichen, sind neben alternativen Vollzugsformen und Massnahmen daher auch Beratungs- und Trainingsangebote, Urlaube, Wohn- und Arbeitsexternate sowie Lernprogramme und schliesslich die bedingte Entlassung. Das JuWe arbeitet in diesen Bereichen eng mit externen Partnerorganisationen zusammen.

Alltag im Strafvollzug

Der Strafvollzug muss gemäss Artikel 75 des Strafgesetzbuches den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechen, die Betreuung der Gefangenen sicherstellen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken. Hierfür stehen den inhaftierten Personen während und auch nach dem Strafvollzug die folgenden Strafvollzugsangebote zur Verfügung.

Konkret bedeutet das, dass die Vollzugseinrichtungen die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung sicherstellen. Ausserdem können Inhaftierte auch eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen. Diese kann dabei helfen, persönliche Krisen im Gefängnisalltag zu überwinden.

Zentrale Angebote, um die Zeit im Vollzug sinnstiftend und für die Inhaftierten möglichst vorteilhaft zu gestalten, sind ausserdem Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten. Die Inhaftierten haben die Möglichkeit, in zeitgemässen Gewerbebetrieben der Vollzugseinrichtungen Arbeitseinsätze zu leisten und eine Berufsausbildung zu absolvieren. Weiter finden Sie dort auch verschiedene Angebote, um die Freizeit sinnvoll gestalten zu können.

Und schliesslich gewährleisten die Vollzugseinrichtungen auch, dass die Inhaftierten soziale Kontakte und wenn immer möglich auch die Beziehungen zu ihren Angehörigen pflegen können.
 

Weiterführende Informationen

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