Haftformen ohne Urteil

Unter Umständen kommen Personen ohne Urteil in Haft. Geschieht dies zur Sicherung des Strafverfahrens, spricht man von Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Bevor Untersuchungshaft angeordnet wurde handelt es sich um eine vorläufige Festnahme. Dazu gehört auch die sogenannte Polizeihaft.

Vorläufige Festnahme

Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  • diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (Präventivgewahrsam),
  • sie voraussichtlich fürsorgerische Hilfe braucht (Fürsorgerischer Gewahrsam),
  • sie geflüchtet ist, um sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu entziehen (Sicherungsgewahrsam),
  • oder dies notwendig ist, um die Vor-, Zu- oder Rückführung sicherzustellen (Vor-, Zu- oder Rückführungsgewahrsam).

In polizeilichem Gewahrsam befindet sich eine Person für maximal 24 Stunden. Wenn eine Entlassung innerhalb dieser Zeit nicht möglich ist, wird die festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zugeführt.

Wenn sich der Tatverdacht innerhalb der ersten insgesamt 48 Stunden weiter konkretisiert und weiterhin von einer Flucht-, Kollusion oder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innerhalb von weiteren 48 Stunden nach Eingang des Antrages über die Untersuchungshaft.

Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag oder wird durch das Zwangsmassnahmengericht keine Untersuchungshaft angeordnet, wird die festgenommene Person aus der Haft entlassen.

Die vorläufige Festnahme ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Für den Vollzug der vorläufigen Festnahme sind im Kanton Zürich das Gefängnis Zürich West mit 124 Plätzen und das Gefängnis Winterthur mit 9 Plätzen zuständig.

Das passiert bei der vorläufigen Festnahme

Dieses Video zeigt wie der Eintritt ins Gefängnis Zürich West nach einer Verhaftung abläuft, wie der Haftalltag in der vorläufigen Festnahme aussieht und welche Parteien involviert sind. Dieses Video dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Alle Szenen wurden nachgestellt.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat zum Zweck, das Strafverfahren zu sichern. Das Zwangsmassnahmengericht kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft anordnen, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die verdächtigte Person (Art. 221 StPO, dabei können die unten aufgeführten Haftgründe einzeln oder auch kumulativ erfüllt sein),

  • flieht, um sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion zu entziehen,
  • Personen beeinflusst oder Beweismittel manipuliert, um so die Wahrheitsfindung zu erschweren, 
  • erneut straffällig wird, 
  • oder eine Person kann auch in Haft genommen werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Wenn das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft anordnet, vollzieht diese eines der insgesamt sieben Untersuchungsgefängnisse im Kanton Zürich. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist für Betroffene sehr einschneidend. Sie kann für die inhaftierten Personen schädliche Nebenfolgen wie Arbeits-, Wohnungs- und Beziehungsverlust bedeuten. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit regelmässig neu beurteilt werden. Dabei wird überprüft, ob das Strafverfahren auch mit milderen Massnahmen gesichert werden kann. Das könnten zum Beispiel Ersatzmassnahmen wie Rayonverbote oder Electronic Monitoring sein.

Auch während des Vollzugs von Untersuchungs- und Sicherheitshaft liegt ein wichtiger Fokus auf dem Erhalt von sozialen Strukturen und Fähigkeiten der inhaftierten Personen. Die Wiedereingliederung beginnt bereits beim Eintritt in die Untersuchungshaft. Deshalb werden während der Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft möglichst viele positive Eigenschaften und Rahmenbedingungen der inhaftierten Personen aufrechterhalten oder aufgebaut (z.B. Schulbildung, Beratungsangebote durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Angehörigenarbeit etc.).

Der Unterschied zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft liegt hauptsächlich in der Zuständigkeit für das Strafverfahren. In einem ersten Schritt ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Diese beantragt beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft. Sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren an ein Gericht überträgt, ist das Gericht für das Strafverfahren zuständig. Dann spricht man nicht mehr von Untersuchungshaft, sondern von Sicherheitshaft. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten dieselben Voraussetzungen (Haftgründe) und Rahmenbedingungen.

Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Eine beschuldigte Person kann während der Untersuchungshaft einen Antrag bei der Verfahrensleitung stellen, um eine Freiheitsstrafe oder einer Massnahme vorzeitig anzutreten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu rechnen hat.
  • Zum anderen muss der Stand des Untersuchungsverfahrens dies erlauben.

Falls die Verfahrensleitung das Gesuch gutheisst, wechselt die beschuldigte Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in eine geeignete Vollzugsinstitution innert nützlicher Frist, da eine geeignete Anschlussinstitution gefunden werden muss.

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Weiterführende Informationen

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Kontakt

Untersuchungsgefängnisse Zürich

Adresse

Hohlstrasse 552
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8090 Zürich
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