Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe hilft verurteilten Personen dabei, sich deliktfrei in die Gesellschaft zu integrieren. Dabei werden sie in Alltagsthemen beraten, üben Strategien zur Rückfallprävention und bauen zusätzliche Kompetenzen auf.

Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe hilft verurteilten Personen dabei, sich deliktfrei in die Gesellschaft zu integrieren. Sie unterstützt verurteilte Personen, rückfallpräventive Strategien zu erarbeiten und umzusetzen, stärkt deren Ressourcen und fördert sie dabei, Verantwortung zu übernehmen.

Die Bewährungshilfe findet in regelmässigen Beratungsgesprächen bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten statt. Bewährungshilfe ist an eine Probezeit, an eine ambulante Behandlung oder an ein Tätigkeits- Kontakt- und Rayonverbot gekoppelt. Sie dauert so lange, wie diese Massnahmen angesetzt sind; mindestens also ein Jahr. Wie häufig die Gespräche stattfinden, wird individuell vereinbart. Die Spannweite reicht von wöchentlichen bis hin zu monatlichen Terminen.

Kriterien zur Anordnung von Bewährungshilfe

Bewährungshilfe ordnen Vollzugsbehörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften an. Mögliche Gründe für Bewährungshilfe sind:

  • Das Rückfallrisiko: Rückfallrisiko bezeichnet die Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Person neue Straftaten begeht. Dieses soll durch die Bewährungshilfe reduziert werden. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die anordnende Stelle aber auch die Art, Schwere sowie Häufigkeit der begangenen Delikte und wie die verurteilte Person mit diesen Taten bisher umgegangen ist.
  • Der Betreuungsbedarf: Ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, wenn die verurteilte Person z.B. psychisch krank oder von Suchtmitteln abhängig ist. Aber auch wenn ein stützendes soziales Umfeld fehlt oder wenn eine Person mit Alltagsfragen überfordert ist.
  • Die Ansprechbarkeit: Ansprechbarkeit meint, dass die Person grundsätzlich etwas verändern möchte. Dazu muss sie einigermassen kooperieren sowie fähig sein, Vereinbarungen, wie z.B. Termine, einzuhalten.

Ziele der Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Vorteile:

  • Straffreiheit: Die verurteilten Personen setzen sich mit ihrer Tat und den Tatumständen auseinander. Sie reflektieren ihre Einstellungen und ihr Verhalten, das zum Delikt geführt hat. Ausserdem entwickeln sie Vorgehensweisen, wie sie mit ähnlichen Umständen umgehen können. Die verurteilten Personen lernen also, wie sie problematische Situationen besser erkennen, schwierige Gefühle verarbeiten und Konflikte lösen können. Ziel ist, dass sie nicht mehr straffällig und/oder verurteilt werden.
  • Wiedereingliederung: Die Bewährungshilfe unterstützt verurteilte Personen dabei, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Die Personen lernen, wie sie mit persönlichen Problemen und Herausforderungen umgehen können. Zudem begleitet sie die Bewährungshilfe bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und vermittelt auf Wunsch weitere Beratungsstellen.

Je nach Situation setzt die Bewährungshilfe weitere Ziele. Diese richten sich nach dem individuellen Bedarf und den Zielen der jeweiligen Person. Die Bewährungshilfe unterstützt und fördert dabei immer auch vorhandene Stärken und Fähigkeiten der verurteilten Personen.

Befindet sich die verurteilte Person im Strafvollzug oder in einer Therapieinstitution, nimmt die Bewährungshilfe nach Möglichkeit schon vor der bedingten Entlassung Kontakt mit den verurteilten Personen und der Vollzugsinstitution auf. Die Bewährungshilfe bespricht frühzeitig Ziele für die Zeit nach der Entlassung. Ausserdem plant und begleitet sie die Entlassungsvorbereitungen.

Die Bereiche

können parallel zur Bewährungshilfe angeordnet werden.

Weisungskontrolle

Vollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte ordnen Weisungen an. Weisungen sind Auflagen, welche die verurteilte Person für eine bestimmte Dauer zu erfüllen hat, wie beispielsweise:

  • Einhalten einer Abstinenz
  • Wahrnehmen von regelmässigen Konsumkontrollen
  • Absolvieren einer Psychotherapie
  • Teilnahme an einer Beratung oder an einem Lernprogramm
  • Aufenthalt in einer bestimmten Wohnform

Weisungen sollen dazu beitragen, das Risiko für weitere Straftaten zu verkleinern. Sie können einzeln oder zusammen mit Bewährungshilfe angeordnet werden. Wie auch die Bewährungshilfe sind Weisungen an eine Probezeit oder eine ambulante Behandlung gebunden. Sie dauern so lange, wie diese Massnahmen angesetzt sind, mindestens also ein Jahr.

Die Bewährungs- und Vollzugsdienste koordinieren Weisungen, begleiten deren Verlauf und kontrollieren, ob sie eingehalten werden.

Schuldensanierung

Verurteilte Personen sind häufig stark verschuldet. Fast die Hälfte der Schulden hat mit der Straffälligkeit und den damit verbundenen Kosten zu tun (Gerichtskosten, Schadenersatzforderungen, Genugtuungsleistungen, Regresse). Bei der Schuldensanierung handelt es sich um ein freiwilliges Angebot. Die Verschuldung der durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste betreuten Personen liegt durchschnittlich bei 75'000 Franken. Eine Schuldensanierung dauert in der Regel mehrere Jahre.

Voraussetzungen zur Anmeldung

  • Die verschuldete Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich.
  • Die Person wurde durch eine Behörde des Kantons Zürich verurteilt oder die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sind für die Betreuung bzw. den Vollzug zuständig.
  • Das Urteil ist rechtskräftig und die Person wird bzw. wurde in den letzten drei Jahren durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich betreut.
  • Die Verurteilung ist nicht ausschliesslich wegen Übertretungen erfolgt.
  • Die verschuldete Person verfügt über ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (keine Sozialhilfe).


Für Personen in einer stationären Einrichtung gilt:

  • Ein Übertritt ins Arbeits- oder Wohnarbeitsexternat ist erfolgt oder steht unmittelbar bevor.

Ziele der Schuldensanierung:

Vorteile:

  • Schuldenbereinigung
  • Erlernen des Umgangs mit Geld
  • Vermeiden von Neuverschuldung
  • Soziale Reintegration
  • Deliktfreies Leben bzw. Rückfallverminderung

Erstgespräch

Die Schuldensanierung verschafft sich in einem Erstgespräch einen Überblick über die Schuldensituation. Sie zeigt den verschuldeten Personen Möglichkeiten im Umgang mit Schulden auf und bespricht die Voraussetzungen für eine allfällige Schuldenbereinigung. In erster Linie geht es darum, die Situation der betroffenen Person und ihres Umfelds zu stabilisieren.

Zeigt sich im Laufe der Beratung, dass die Voraussetzungen für eine Schuldensanierung gegeben sind, wird eine individuelle Lösung erarbeitet.

Anmeldung

Die verurteilte Person kann sich telefonisch oder per E-Mail für eine Schuldensanierung bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich anmelden. Auch Mitarbeitende der Bewährungs- und Vollzugsdienste, Arbeitspartner oder Mitarbeitende in Institutionen haben die Möglichkeit, Personen für die Schuldensanierung anzumelden. Sie benützen dafür das vorgesehene Formular.

Anmeldungen nehmen wir gerne per E-Mail oder telefonisch unter 043 258 36 80 entgegen.

Für die Durchführung der Schuldensanierung sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich zuständig.  

Kontakt

Bewährungs- & Vollzugsdienste

Adresse

Hohlstrasse 552
Postfach
8090 Zürich
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