Strafrechtliche Massnahmen

Anstelle von oder zusätzlich zu einer Strafe kann das Gericht eine Massnahme anordnen. Diese ist im Gegensatz zu einer Strafe dazu da, der straffälligen Person zu helfen, ihr Rückfallrisiko zu verringern. Hier sind die unterschiedlichen Massnahmen beschrieben.

Massnahmenformen

Im Strafgesetz werden kurative (therapeutische) und sichernde Massnahmen unterschieden.

Therapeutische Massnahmen kommen zum Einsatz, wenn eine behandelbare psychische Störung im Tatgeschehen sichtbar wird und eine erfolgreiche Behandlung zukünftig ein gesetzeskonformes Verhalten erwartet lässt.

Im Gegensatz dazu zielen sichernde Massnahmen direkt darauf, die Gesellschaft dauerhaft vor dem Straftäter zu schützen, indem dieser langfristig geschlossen untergebracht wird.

Im Folgenden finden finden Sie alle wichtigen Informationen zu Therapeutischen und Sichernden Massnahmen.

Therapeutische Massnahmen

Therapeutische Massnahmen ordnen Gerichte immer dann an, wenn eine Strafe allein nicht geeignet erscheint, die Gefahr zu mindern, dass die betreffende Person später erneut Straftaten begeht. Gemäss Strafgesetz gibt es bestimmte Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine solche Massnahme anzuordnen. Konkret muss

  • eine psychische Störung
  • eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder
  • eine Suchtproblematik

vorliegen, die in Zusammenhang mit der begangenen Straftat steht.

Inhaltlich richten sich die therapeutischen Massnahmen und die damit verbundenen Behandlungen aber nicht nur nach den diagnostizierten Störungen. Sie berücksichtigen auch die individuellen, für das begangene Delikt relevanten Risikofaktoren einer Person.

Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch gibt es folgende therapeutische Massnahmen:

  • Ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB)
  • Stationäre Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Stationäre Massnahmen zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

Ambulante Massnahmen

Gerichte ordnen ambulante Massnahmen zur Behandlung einer psychischen Störung oder einer Suchtmittelproblematik an. Sie erfolgen entweder vollzugsbegleitend, oder indem die Freiheitsstrafe aufgeschoben wird. Die Therapie erfolgt in diesem Fall in Freiheit.

Die Behandlung führen forensisch erfahrene Therapiefachpersonen durch. Auftraggebende sind Bewährungs- und Vollzugsdienste, Jugendanwaltschaften oder andere einweisende Behörden. Im Kanton Zürich führt in der Regel der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) die vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlungen durch. Die Organisationsstruktur im JuWe gewährleistet, dass ein enger Austausch zwischen Behandelnden und einweisender Behörde zu Fallverständnis und Vollzugsplanung stattfinden kann.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Das Gericht ordnet eine ambulante Massnahme zunächst für maximal fünf Jahre an, kann diese jedoch danach unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Ob eine Massnahme fortgesetzt werden muss oder eingestellt werden kann, wird jährlich überprüft.

Stationäre Massnahmen

Stationäre Behandlungen von psychischen Störungen vollziehen geeignete Kliniken, Massnahmenvollzugseinrichtungen oder Justizvollzugsanstalten entweder offen oder geschlossen. Entscheidend ist, dass geeignete Strukturen vorhanden sind und dafür aus-gebildetes Fachpersonal die notwendige therapeutische Behandlung durchführt. 

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen

Die Gerichte können eine stationäre Behandlung bei Personen anordnen, die ihre Straftaten in Zusammenhang mit einer psychischen Störung begangen haben.

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Je nach Sicherheitserfordernis erfolgt die Behandlung in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung. Im Kanton Zürich verfügt die Justizvollzugsanstalt Pöschwies über eine Spezialeinrichtung, die Forensisch-Psychiatrische Abteilung, um die stationäre Behandlung bei Tätern mit erhöhtem Flucht- oder Rückfallrisiko zu gewährleisten.

Die Höchstdauer der stationären Massnahme beträgt in der Regel fünf Jahre. Das Gericht kann sie jedoch auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Ablauf der Höchstdauer nicht erfüllt sind und es deshalb erforderlich ist die Massnahme fortzusetzen, um das Rückfallrisiko der verurteilten Person zu senken.

Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ist mit einer Probezeit zwischen einem und fünf Jahren verbunden. Für die Dauer der Probezeit ordnen die Bewährungs- und Vollzugsdienste in der Regel Bewährungshilfe und deliktpräventive Weisungen wie eine ambulante Behandlung oder Konsumkontrollen an.  

Stationäre Behandlung einer Suchtproblematik

Das Gericht kann bei suchtmittelabhängigen Personen eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn die Straftaten in Zusammenhang mit der Sucht standen.

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Die Behandlung erfolgt in einer auf Suchtmittelabhängigkeiten spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung beträgt drei Jahre. Das Gericht kann sie auf Antrag der Vollzugsbehörde um maximal ein Jahr verlängern. Dies allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Ablauf der Höchstdauer nicht erfüllt sind. Dann ist es erforderlich, die Massnahme fortzusetzen, um das Rückfallrisiko der verurteilten Person zu senken.

Massnahmen für junge Erwachsene

Ist eine Person bei der Begehung von Straftaten zwischen 18 und 25 Jahre alt und in der Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, kann das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Allerdings nur, wenn die begangenen Straftaten mit der gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehen.

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Die Durchführung der Massnahme erfolgt in spezialisierten Einrichtungen für die Behandlung von jungen Erwachsenen. Im Kanton Zürich vollzieht das Massnahmenzentrum Uitikon in der Regel die Massnahmen für männliche junge Erwachsene. Die Massnahme dauert maximal vier Jahre und kann nicht gerichtlich verlängert werden.  

Sichernde Massnahmen

Verwahrung

Die häufigste sichernde Massnahme ist die Verwahrung. Ihr Zweck ist es, die Gesellschaft davor zu schützen, dass eine rückfallgefährdete Person erneut schwerwiegende Straftaten begeht. Voraussetzung ist, dass eine Freiheitsstrafe oder eine therapeutische Massnahme nicht geeignet sind, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Die Verwahrung sieht deshalb den zeitlich unbefristeten Freiheitsentzug vor.

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Das Gericht ordnet eine Verwahrung zusammen mit einer Freiheitsstrafe an. Die Verwahrung beginnt, wenn die straffällige Person ihre Freiheitsstrafe verbüsst hat . In der Regel führt eine geschlossene Strafanstalt oder eine Massnahmeneinrichtung die Verwahrung durch. Im Kanton Zürich geschieht dies mehrheitlich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Psychiatrisch-Psychologischer Dienst

Adresse

Hohlstrasse 552
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