Soziale Kontakte

Die Pflege konstruktiver Beziehungen während der Haftzeit wirkt den negativen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen und erleichtert die gesellschaftliche Wiedereingliederung. Zur Kontaktpflege mit der Aussenwelt stehen den inhaftierten Personen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Besuche

Inhaftierte haben grundsätzlich das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Institutionen Kontakt zu pflegen. Während der Polizeihaft sowie im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss die Verfahrensleitung (Staats-, Jugendanwaltschaften oder Gerichte, Art. 235 StPO) eine Bewilligung erteilen.

Generelle Bestimmungen

Besuche finden während der Woche und/oder an den Wochenenden statt. Die Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzugs bestimmen anhand der individuellen Voraussetzungen der Betriebe über die Besuchszeiten, Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen.

Wer eine inhaftierte Person besuchen will, muss sich vorgängig telefonisch oder schriftlich anmelden. Aus Sicherheitsgründen erfolgen genaue Kontrollen der Besuchspersonen (Identitäts- und Sicherheitskontrolle) und weitere Einschränkungen.

Genauere Informationen zu den Besuchszeiten und -regelungen sind auf den Webseiten der einzelnen Institutionen aufgeführt:  

Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht gestattet (siehe dazu weiter unten andere Regelungen in Polizeihaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Unzulässig ist auch, die Gespräche mit der Rechtsvertretung mitzuhören. Nur in Ausnahmefällen können solche Kontakte beschränkt oder untersagt werden, um die Ordnung und die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten. Besuchspersonen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Institution erheblich gefährden, können bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.  

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In der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gilt, dass Besuche nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft oder Gerichte) gemäss Art. 235 StPO zulässig sind. Die Verfahrensleitung kann Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen (Art. 235 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 2 JVV). Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden. Zudem besteht ein Recht auf privilegierte Besuche ohne Überwachung für insbesondere Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, schweizerische Amtspersonen und konsularische Vertretungen (Art. 235 Abs.4 StPO, Art. 135 Abs. 3 JVV und Art. 136 JVV).

Wenn es der Wiedereingliederung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person dienlich ist, können zusätzliche Besuche gestattet werden (Art. 117 JVV ff.). Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zugelassen werden, wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat können in der Vollzugseinrichtung keinen Besuch empfangen.

Brief- und Telefonverkehr

Der Briefverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Rechtsvertretung darf im Gegensatz zur Kommunikation mit anderen Adressatinnen und Adressaten weder kontrolliert noch verhindert werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Es gelten die gleichen Bestimmungen für den Briefkontakt mit Aufsichtsbehörden und konsularischen Vertretungen.

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Im Gegensatz zu Briefen an die Rechtsvertretung, kontrolliert die Verfahrensleitung Briefe an Freunde oder Familienangehörige (Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 134 JVV). Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch, kann die Verfahrensleitung den freien Verkehr mit der Rechtsvertretung mit Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts befristet einschränken (Art. 235 Abs. 4 StPO).  

Die Verfahrensleitung darf den schriftlichen Kontakt zu Drittpersonen, ausgenommen die Rechtsvertretung sowie nahe Angehörige, vollständig untersagen. Zudem kann sie zur Sicherung der Untersuchung Einschränkungen erlassen (Art. 134 Abs. 1 JVV). Inhalte im Brief, die sich auf das laufende Verfahren beziehen, zensuriert die Verfahrensleitung oder sie leitet die Briefe nicht weiter (Art. 134 Abs. 1 JVV).

Die Inhaftierten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft dürfen vom Gefängnis aus nicht telefonieren. In bestimmten Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen kann das Amt telefonischen Verkehr gestatten (Art. 134 Abs. 2 JVV). Dabei holen die zuständigen Sozialdienste sowie Gefängnismitarbeitenden der Untersuchungsgefängnisse Zürich zuerst die Einwilligung der Verfahrensleitung ein.  

Die Insassinnen und Insassen können in der Regel unbegrenzt viele Briefe schreiben und erhalten (vgl. Art. 115 JVV). Die Anzahl kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Kontrolle der Briefe aufgrund der hohen Zahl, des Umfangs oder der Sprache erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Briefe, die gesetzeswidrige Inhalte enthalten, die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weitergeleitet. Der Absender erhält eine Information.

Im geschlossenen Vollzug können die Inhaftierten auf eigene Kosten während des Gruppenvollzugs nach den Weisungen der Leitung der Vollzugseinrichtung regelmässig telefonieren. In der JVA Pöschwies haben die Insassen die Möglichkeit, die Videotelefonie einmal im Monat kostenlos zu nutzen.  

Im offenen Vollzug haben inhaftierte Personen während der arbeitsfreien Zeit in der Regel auf eigene Kosten freien Zugang zu Telefonkabinen.  Im offenen Vollzug der JVA Pöschwies (Haus Lägern) werden den inhaftieren Personen Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, wobei die Kosten von den Inhaftierten getragen werden müssen. Personen, die sich im Arbeitsexternat befinden, können ein privates Mobiltelefon nutzen, wobei sie ebenfalls für die anfallenden Kosten aufkommen müssen.

Urlaube und Ausgang

Personen im Straf- und Massnahmenvollzug können Urlaube und Ausgänge beziehen, um dringliche Angelegenheiten erledigen zu können, um die Entlassung vorzubereiten und um Beziehungen pflegen zu können, die für die Wiedereingliederung wertvoll sind. Ob und in welchem Umfang Urlaube und Ausgänge gewährt werden können, hängt zum einen davon ab, wie lange sich die inhaftierte Person schon im Vollzug befindet. Im Strafvollzug besteht diese Möglichkeit normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe. Zum anderen müssen die inhaftierten Personen im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden.

Die Genehmigung von Urlaub und Ausgang richtet sich nach den entsprechenden Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission.  

Wohn- und Arbeitsexternat

Das Arbeitsexternat (AEX) sowie das Wohnexternat (WAEX) sind Vorstufen zur Entlassung und dienen dazu, die verurteilten Personen schrittweise wiedereinzugliedern. Im Arbeitsexternat arbeitet die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Bewährt sie sich im Arbeitsexternat, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (EM-Backdoor). Sie muss weiterhin die Anordnungen der Vollzugsbehörde befolgen. Falls sie gegen die Regeln des Wohn- und Arbeitsexternats verstösst, können die Vollzugsbehörden die verurteilte Person unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Justizvollzug und Wiedereingliederung

Adresse

Hohlstrasse 552
Postfach
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