Strafverfahren

Die Strafverfolgungsbehörden klären im Rahmen eines Strafverfahrens, ob strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Zuständigkeiten, zum Ablauf eines Strafverfahrens, zu den rechtlichen Grundlagen oder zu den Verfahrensbeteiligten.

Ablauf

Schematischer Ablauf eines Strafverfahrens (vereinfachende Darstellung). Bild «» herunterladen

Phase 1a: Vorverfahren (Ermittlungsverfahren)

Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Am einfachsten ist es, die Anzeige mündlich beim nächsten Polizeiposten zu erstatten. Die Mitarbeitenden befragen die ihnen als wichtig erscheinenden Personen protokollarisch und rapportieren zuhanden der Staatsanwaltschaft. Diese leitet das Vorverfahren formell ein. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest, so leitet sie ebenfalls ein Ermittlungsverfahren ein.

Erhält die Polizei Kenntnis von einer schweren Straftat (z.B. einem Tötungsdelikt), so informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft. Diese eröffnet eine Untersuchung. In den übrigen Fällen stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt eigenständig fest und übermittelt ihn später an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise an die Statthalterämter (bei Übertretungen).

Während des Ermittlungsverfahrens kann die Polizei Erhebungen durchführen, Personen vorübergehend in Polizeihaft nehmen, Beweise sichern oder nach Verdächtigen fahnden. Sie erstattet der Staatsanwaltschaft Bericht. Diese entscheidet gestützt darauf oder aufgrund anderer Erkenntnisse, ob ein Vorverfahren eingeleitet wird.  

Phase 1b: Vorverfahren (Untersuchung)

Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt führt das Vorverfahren. Sie erhebt die verfügbaren Beweismittel und klärt ab, ob und welche Straftaten den beschuldigten Personen vorzuwerfen sind. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei Ermittlungsaufträge erteilen. Die Strafverfolgungsbehörden klären den Sachverhalt so weit ab, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliessen kann. Neben Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen müssen die Strafverfolgungsbehörden unter Umständen auch Zwangsmassnahmen einsetzen. Dazu gehören z.B. Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen. Diese Sachverhaltsklärung kann – je nach Fall – sehr komplex und aufwendig sein und viel Zeit in Anspruch nehmen.  

Untersuchungshaft

Eine besondere Form der Zwangsmassnahmen ist die Untersuchungshaft. Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin muss dazu beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Untersuchungshaft stellen. Für eine Untersuchungshaft braucht es einen dringenden Tatverdacht sowie mindestens einen weiteren Haftgrund. Haftgründe können sein:

  • Vermeiden der Flucht vor der Strafverfolgung, z.B. durch absetzen ins Ausland (Fluchtgefahr).
  • Vermeiden der Absprachen mit anderen Personen oder der Einwirkungen auf Beweismittel (Kollusionsgefahr).
  • Vermeiden der Begehung von (weiteren) Delikten (Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr).

Ab dem Zeitpunkt der Festnahme durch die Polizei muss die Staatsanwaltschaft innert maximal 48 Stunden entscheiden, ob sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Untersuchungshaft stellt. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft.

Das Vorverfahren endet mit einem Strafbefehl, einer Anklage vor Gericht, einer Einstellungsverfügung oder einer Nichtanhandnahmeverfügung. Kommt es zu einer Anklage vor Gericht, geht mit dem Ende des Vorverfahrens die Verfahrens- wie auch die Kommunikationshoheit an das zuständige Gericht über.

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft schliesst das Verfahren durch Strafbefehl ab, wenn sie eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, eine Geldstrafe oder eine Busse für ausreichend hält. Beim Strafbefehl handelt es sich um einen Urteilsvorschlag. Nimmt die beschuldigte Person den Strafbefehl an, indem sie auf die Einsprache dagegen verzichtet, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl, so muss sie dies innert zehn Tagen schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft mitteilen. Hält diese nach Überprüfung der Sachlage trotzdem am Strafbefehl fest, bekommt er die Bedeutung einer Anklageschrift an das Einzelgericht. Dieses beurteilt die Strafsache in der Regel in einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung. 

Phase 2: Hauptverfahren

Die zwölf Bezirksgerichte im Kanton Zürich bearbeiten die zur Anklage gebrachten Fälle erstinstanzlich. Sie führen die Hauptverhandlung durch. Am Bezirksgericht entscheidet je nach Strafmass entweder ein Einzelrichter oder ein Kollegialgericht. Einzelrichter und Einzelrichterinnen entscheiden unter anderem über:

  • Einsprachen gegen Strafbefehle
  • strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt.

In den übrigen Fällen entscheidet das Bezirksgericht in einer Besetzung von drei Richtern als Kollegialgericht.

Phase 3: Rechtsmittelverfahren

Im Strafverfahren steht den Verfahrensparteien das Recht zu, ein Rechtsmittel zu ergreifen und damit jedes Strafurteil an die nächste Instanz weiterzuziehen. Zweite Instanz für Strafsachen im Kanton Zürich ist das Obergericht mit Sitz in der Stadt Zürich. Das letztinstanzliche Gericht für Strafsachen ist das Bundesgericht in Lausanne.

Im Anschluss an das Rechtsmittelverfahren wird (bei Verurteilung) die Strafe bzw. Massnahme vollzogen.  

Zuständigkeiten

Die Zürcher Staatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen auf dem Kantonsgebiet zuständig. Sie führt Strafverfahren gegen Personen, die zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre alt sind. Für Übertretungen sind im Kanton Zürich die Statthalter- bzw. Stadtrichterämter zuständig. Als Übertretungen gelten die Delikte, welche nur mit Busse bestraft werden.

Für die Strafverfolgung von Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) ist im Kanton Zürich die Jugendanwaltschaft zuständig.

Besonders geregelt sind die Zuständigkeiten der Bundesanwaltschaft (BA). Als Staatsanwaltschaft des Bundes ist die BA auch in den Kantonen zuständig. Sie ermittelt und erhebt Anklage beispielsweise bei:

  • klassischen Staatsschutzdelikten,
  • komplexen interkantonalen bzw. internationalen Fällen von Wirtschaftskriminalität, organisierter Kriminalität, Geldwäscherei und Korruption.

Rechtliche Grundlagen

Die beiden wesentlichsten nationalen Gesetze im Bereich des Strafrechts sind die Strafprozessordnung (StPO) und das Strafgesetzbuch (StGB). In der StPO sind formelle Aspekte wie z.B. die Verfahrensabläufe, die Organisation der beteiligten Behörden oder die Rechte und Pflichten der involvierten Beteiligten geregelt. Im StGB hingegen sind materielle Aspekte geregelt wie z.B. Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Arten von Strafen und Massnahmen sowie die verschiedenen strafbaren Handlungen und die dazugehörigen Strafmassrahmen. Die wichtigsten Gesetzeserlasse rund um das Strafverfahren und zur Rechtsprechung finden Sie unter den «Weiterführenden Informationen».

Kontakt

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Adresse

Güterstrasse 33
8010 Zürich
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