Jugendstrafrecht

Begehen Jugendliche zwischen dem zehnten und achtzehnten Lebensjahr ein Delikt, gilt für sie das Jugendstrafrecht. Wegleitend für das Jugendstrafrecht sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

Grundzüge

Wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind der Schutz und die Erziehung der oder des Jugendlichen. Dies bedeutet, dass den Lebens- und Familienverhältnissen besondere Beachtung geschenkt wird. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich denn auch vom Erwachsenenstrafrecht. Es ist täter- und nicht tatorientiert. Jugendliche sind in ihrer Einstellung und ihrem Verhalten noch nicht gefestigt. Sie befinden sich in ihrer Entwicklung und sind für pädagogische Massnahmen erreichbar. Das widerspiegelt sich auch bei der Beurteilung ihrer Straftaten. Die Sanktionen und das Strafverfahren sind daher anders gestaltet als im Erwachsenenstrafrecht.  

Das Jugendstrafverfahren einfach erklärt

Dieses Erklärvideo zeigt den Ablauf eines Jugendstrafverfahrens im Kanton Zürich einfach und anschaulich.

Strafuntersuchung

Wird eine jugendliche Person verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, nimmt die Polizei die Ermittlung auf. Sie klärt ab, was geschehen ist. Anschliessend rapportiert sie den Fall an die jeweilige Jugendanwaltschaft.

Die zuständige Jugendanwältin oder der Jugendanwalt klärt den Sachverhalt weiter ab und führt Einvernahmen mit den Beteiligten durch. Sie oder er darf auch Gegenstände beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen sowie Festnahmen veranlassen. Wenn nötig kann auch bis zu sieben Tage Untersuchungshaft angeordnet werden. Dauert diese länger, beantragt die Jugendanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung.

Die Jugendanwaltschaften des Kantons Zürich arbeiten interdisziplinär. Juristen und Sozialarbeitende sind ein eingespieltes Team. Während die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt die Strafuntersuchung leitet, klärt die oder der Sozialarbeitende die persönlichen Verhältnisse der oder des Jugendlichen ab. Hierzu führt sie oder er Gespräche mit der beschuldigten Person, den Eltern sowie weiteren Bezugspersonen. In bestimmten Fällen kann die Jugendanwaltschaft zusätzlich auch eine externe Begutachtung durch Fachärzte oder Psychologen veranlassen. Anschliessend wird entschieden, ob die oder der Jugendliche eine erzieherische und/oder therapeutische Massnahme benötigt. Zeigt sich, dass sie oder er massnahmebedürftig ist, kann auch eine vorsorgliche ambulante oder stationäre Schutzmassnahme angeordnet werden.

Urteil und Vollzug

Strafuntersuchungen können wie folgt abgeschlossen werden:

  • Strafbefehl: Die beschuldigte Person hat sich strafbar gemacht. Die vorgesehene Sanktion fällt in die Entscheidungskompetenz der Jugendanwaltschaft.
  • Anklage: Die beschuldigte Person hat sich strafbar gemacht. Anklage an das Jugendgericht wird dann erhoben, wenn eine definitive Unterbringung, eine Busse von mehr als 1'000 Franken oder ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten anzuordnen ist. In diesem Fall entscheidet das Jugendgericht über die Sanktion.
  • Einstellungsverfügung: Ein Strafverfahren wird eingestellt, wenn der beschuldigten Person keine Straftat nachgewiesen werden kann. Möglich ist auch, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet. Bei einer erfolgreichen Mediation stellt die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren ebenfalls ein.
  • Sistierungsverfügung: Ist  beispielsweise der Aufenthaltsort der beschuldigten Person unbekannt, wird das Verfahren sistiert, also unterbrochen. 

Ist ein Urteil rechtskräftig, ist die Jugendanwaltschaft für den Vollzug der Massnahme sowie der Strafe zuständig.

 

Jugendstrafrechtliche Sanktionen

Im Jugendstrafrecht gehen die Schutzmassnahmen den Strafen vor. Schutzmassnahmen werden aber nur angeordnet, wenn die oder der Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung braucht. Handelt es sich bei der Straftat um eine alters- und entwicklungsadäquate Grenzüberschreitung, wird eine Strafe ausgesprochen.  

Schutzmassnahmen

Benötigt die oder der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung, sieht das Jugendstrafgesetz vier Schutzmassnahmen vor. Sie sollen eine erneute Straffälligkeit verhindern und die oder den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft eingliedern.

  • Aufsicht: Es wird eine Person oder eine Stelle bestimmt, der die Eltern Einblick und Auskunft über ihre Vorkehrungen zur Erziehung oder therapeutischen Behandlung der oder des Jugendlichen geben müssen.
  • Persönliche Betreuung: Die oder der Jugendliche erhält eine Betreuungsperson zugewiesen. Diese unterstützt die Eltern in ihren Erziehungsaufgaben und betreut die Jugendliche oder den Jugendlichen persönlich. Im Rahmen einer persönlichen Betreuung kann auch eine sozialpädagogische Begleitung oder eine Tagesstruktur angeordnet werden.
  • Ambulante Behandlung: Dabei handelt es sich um eine therapeutische und ambulante Intervention. Sie setzt voraus, dass die oder der Jugendliche unter einer psychischen Störung leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise (z.B. Internet- oder Spielsucht) abhängig ist.
  • Unterbringung: Kann die notwendige Erziehung und Behandlung der oder des Jugendlichen nicht anders gewährleistet werden, ist eine Unterbringung anzuordnen. Das bedeutet, dass die oder der Jugendliche aus seinem bisherigen Umfeld herausgenommen wird. Diese kann bei einer Privatperson, in einer Erziehungs- oder einer Behandlungseinrichtung erfolgen. Eine Unterbringung kann offen oder geschlossen sein. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bedingt, dass eine Eigen- oder schwerwiegende Fremdgefährdung vorliegt oder eine Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung unumgänglich ist.

Die Schutzmassnahmen können miteinander kombiniert werden. Schutzmassnahmen können mit erheblichen Kosten verbunden sein. Die Jugendanwaltschaft legt für die Eltern einen monatlichen Elternbeitrag an die Massnahmenvollzugskosten fest. Dieser ist abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Private Leistungserbringer (Einrichtungen und Anbieter mit privater Trägerschaft und Privatpersonen, die im Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen mit Vollzugsaufgaben betraut werden) müssen gewisse Voraussetzungen (z. B. guter Leumund, fachliche Befähigung) erfüllen. Diese werden in den Richtlinien 'Aufgabenübertragung an Private im Rahmen von Schutzmassnahmen, Begutachtung und Beobachtung', festgehalten.

Dokumente

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Strafen

Jugendstrafrechtliche Strafen haben nicht primär Vergeltung und Abschreckung der Allgemeinheit zum Ziel. Vielmehr sollen sie bei der oder dem Jugendlichen ein Umdenken bewirken und sie oder ihn davon abhalten, weitere Delikte zu begehen. Die Anordnung einer Strafe setzt voraus, dass die oder der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Jugendstrafgesetz sieht vier verschiedene Arten von Strafen vor: 

  • Verweis: Ein Verweis bedeutet eine förmliche Missbilligung der Tat und ist vergleichbar mit einer gelben Karte im Fussballspiel.
  • Persönliche Leistung: Bei einer persönlichen Leistung muss die oder der Jugendliche eine persönliche und unentgeltliche Leistung erbringen. Dies kann bei einer sozialen Einrichtung oder einem öffentlichen Betrieb sein. Ebenfalls möglich ist die Erbringung der persönlichen Leistung in Form eines Kursbesuchs. Bei unter 15-Jährigen beträgt die maximale Dauer einer persönlichen Leistung zehn Tage, bei über 15-Jährigen maximal drei Monate.
  • Busse: Über 15-jährige Jugendliche können mit einer Busse bis höchstens CHF 2000 bestraft werden.
  • Freiheitsentzug: Begeht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher über 15 Jahre ein Vergehen oder Verbrechen, kann ein Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Bei über 16-Jährigen beträgt die maximale Dauer vier Jahre.

Busse, persönliche Leistung und Freiheitsentzug (bis höchstens 30 Monate) können auch bedingt ausgesprochen werden. Zugleich wird eine Probezeit von sechs Monate bis zwei Jahre auferlegt, die mit Weisungen verbunden werden kann. Die oder der Jugendliche wird in dieser Zeit von einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft begleitet.

Strafbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Strafe abgesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die oder der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen der Straftat schwer betroffen ist.

Mediation

Mediation ist eine ausser- und vorgerichtliche Schlichtungsmethode in strafrechtlich relevanten Fällen. Die Grundidee ist, dass die Beteiligten ihren Konflikt, der durch die Straftat ausgelöst wurde, mit Unterstützung einer neutralen Mediationsperson selber regeln.

Eine Mediation im Jugendstrafverfahren eignet sich für leichte bis mittelschwere Delikte. Dazu gehören beispielsweise einfache Körperverletzung, Raufhandel, Drohung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, geringfügige Vermögensdelikte, Angriff, Erpressung, aber auch strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, wie sexuelle Belästigung usw. Dabei handelt es sich immer um Fälle, bei denen der dahinterliegende Konflikt eine Mediation als sinnvoll erscheinen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Beteiligten auch zukünftig aufeinandertreffen, weil sie in die gleiche Schule gehen, miteinander verwandt sind oder in derselben Nachbarschaft leben.

Das Mediationsverfahren unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Ohne die Zustimmung der anordnenden Behörde und der Parteien werden keine aus dem Mediationsverfahren erhaltenen Informationen oder Akten weitergegeben.

Mediationsverfahren

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Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt prüfen bei jeder Straftat, ob sich eine Mediation eignet. Ist dies der Fall, leiten sie die Strafuntersuchungsakten an die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren weiter. Erachtet die Mediatorin den Fall ebenfalls als mediationstauglich, kontaktiert sie die einzelnen Parteien und lädt sie möglichst zeitnah zu einem Gespräch ein. Die Teilnahme aller Parteien an einer Mediation beruht dabei immer auf Freiwilligkeit.

Konfliktlösung, Vereinbarung und Nachkontrolle

Zuerst spricht die Mediatorin getrennt in Anwesenheit der sorgeberechtigten Personen mit den Konfliktparteien. Die Beteiligten entscheiden selber, ob sie sich auf ein gemeinsames Ausgleichsgespräch einlassen wollen.
In der später angesetzten Mediation mit allen Fallbeteiligten regeln die Jugendlichen ohne sorgeberechtigte Erwachsene den Konflikt mithilfe der Mediatorin selbstständig. Sie finden gemeinsam Lösungen für die Zukunft und können Wiedergutmachung leisten. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und von allen Parteien unterschrieben. Sie entspricht einem privatrechtlichen Vertrag.
Die Mediatorin ist unparteiisch und garantiert einen fairen Ablauf des strukturierten Gesprächs. Die Fachstelle kontrolliert im Verlaufe des Folgejahres wiederholt die Einhaltung der getroffenen Beschlüsse und Abmachungen.

Abschluss des Mediationsverfahrens

Nach erfolgreichem Abschluss einer Mediation wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte jugendliche Person eingestellt. Scheitert die Mediation, nimmt das Jugendstrafverfahren seinen Lauf.

Eine Mediation kann nur gelingen, wenn die beschuldigte Person bereit ist, sich mit der Tat, ihren Folgen und der geschädigten Person intensiv auseinanderzusetzen. Die beschuldigte Person muss Verantwortung für ihr Handeln übernehmen, sich entschuldigen und den angerichteten Schaden aktiv wiedergutmachen.

Das Mediationsverfahren ist für Jugendliche kostenlos. Ist die Mediation erfolgreich, wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte jugendliche Person eingestellt. Scheitert die Mediation, nimmt das Jugendstrafverfahren seinen Lauf.

Damit eine Mediation Aussichten auf Erfolg hat, muss die oder der Geschädigte bereit sein, sich auf die Begegnung mit der beschuldigten Person einzulassen und sich mit dem Geschehenen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Mediation können Geschädigte ihre Vorstellungen und Wünsche zur Lösung des Konflikts und Milderung der Tatfolgen einbringen. Sie können schnell und unbürokratisch eine Wiedergutmachung erhalten. Ein Vorteil der Mediation liegt darin, dass die persönliche Aussprache mit der beschuldigten Person oftmals die Verarbeitung des Geschehenen erleichtert und die Gefahr von Folgekonflikten reduziert.

Rechtliche Grundlagen

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Die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB) und der anderen Gesetze gelten sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige. Das Jugendstrafrecht (JStG) regelt die Sanktionen, welche gegen Personen zur Anwendung kommen, die zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr eine Straftat begangen haben.

Die Regeln für das Jugendstrafverfahren finden sich vorab in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) sowie in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Daneben finden auf der Ebene kantonalen Rechts auch das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisationen im Zivil- und Strafprozess (GOG) sowie die Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Anwendung. Das zürcherische Jugendstrafverfahren verwirklicht auch die Vorgaben der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die wichtigsten kantonalen Gesetze

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8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr

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Medienstelle der Jugendstrafrechtspflege

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