Verfahrensbeteiligte

In ein Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensbeteiligte involviert. Welche Rolle diesen zukommt und welche Rechtsgrundlagen dafür bestehen, erfahren Sie hier.

Parteien & Beteiligte

Verfahrensbeteiligte sind alle an einem Strafverfahren in irgendeiner Form beteiligte Personen. Dies können neben den Verfahrensparteien (Beschuldigte, Opfer, Privatklägerschaft und Staatsanwaltschaft) auch andere Verfahrensbeteiligte wie z.B. Geschädigte, Zeugen, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter oder andere durch Verfahrenshandlungen betroffene Personen sein. Nachfolgend sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Personen aufgeführt.

Beschuldigte Person

Als beschuldigte Person gilt, wer in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Die beschuldigte Person muss die Einleitung eines Strafverfahrens mit den dazugehörigen Verfahrenshandlungen (z.B. Zwangsmassnahmen) dulden. Sie ist aber nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern und sich selbst zu belasten. Beschuldigte haben das Recht, ihre Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Opfer

Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wird.  

Die dem Opfer zustehenden besonderen Rechte sind in allen Verfahrensstadien zu wahren.

Geschädigte Person

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Geschützte Rechte sind dabei neben Leib und Leben insbesondere das Eigentum, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität oder das Selbstbestimmungsrecht.

Privatklägerschaft

Geschädigte Personen können auf zwei Arten zu Privatklägerinnen oder Privatklägern werden. Entweder sie stellen selbst Strafantrag, oder sie erklären im Verlauf des Vorverfahrens ausdrücklich, sich an diesem als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die geschädigten Personen können diese Erklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben. Verzichtet eine geschädigte Person auf die Stellung als Privatklägerin oder Privatkläger, so ist dieser Verzicht endgültig.

Anzeigeerstatter / unbeteiligte Person

Anzeigeerstatter ist, wer die zuständige Behörde über eine begangene Straftat informiert. Jede Person ist hierzu berechtigt. Entsprechende Anzeigen können dabei schriftlich oder mündlich erfolgen.
Vor leichtfertigen Anzeigen ist dringend abzuraten, da bei solchen Anzeigen unter gewissen Umständen die Kosten des Verfahrens und auch allfällige Entschädigungen dem Anzeigeerstatter auferlegt werden können.

Verteidiger

Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Als Verteidiger und Verteidigerin können dabei nur Anwälte gemäss Anwaltsgesetz fungieren. Nur sie sind berechtigt, beschuldigte Personen vor den Gerichts- und Strafbehörden im Vor- und Hauptverfahren zu vertreten.

Der beschuldigten Person steht es (ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung) frei, sich selber - ohne Rechtsbeistand - zu verteidigen.

Jede beschuldigte Person kann dabei einen Rechtsbeistand seiner Wahl benennen (sogenannte Wahlverteidigung). Auch bei einer notwendigen/amtlichen Verteidigung können Personenwünsche angebracht werden.   

Zeugen und Auskunftspersonen

Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte befragen Personen als Zeugen, die an der Begehung einer Straftat nicht beteiligt waren, aber zur Aufklärung dienende Aussagen machen können.

Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und urteilsfähig ist. Als Auskunftsperson statt als Zeuge wird einvernommen, wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Ebenfalls als Auskunftsperson gilt, wer wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nur im eingeschränkten Masse fähig ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen.

Eine geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, wird ebenfalls als Auskunftsperson einvernommen. Sie ist trotz ihrer Stellung als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft und der Polizei (im Rahmen einer delegierten Einvernahme) wie eine Zeugin oder ein Zeuge zur Aussage verpflichtet. Die Bestimmungen über die Zeugen und Zeuginnen sind mit Ausnahme von Art. 176 StPO bei der Einvernahme der Privatklägerschaft sinngemäss anwendbar.

Kontakt

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Adresse

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