Opfer und ihre Angehörigen erhalten nach einer Straftat Beratung und finanzielle Unterstützung durch die Opferhilfe – auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wurde.
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Wer ist Opfer?
Anspruch auf Opferhilfe hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Gesundheit direkt und schwer beeinträchtigt worden ist. Insbesondere kann dies der Fall sein nach:
- Körperverletzung, häuslicher Gewalt, Tötungsversuch
- Vergewaltigung, sexueller Nötigung
- Schwerer oder mehrfacher Drohung, Nötigung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfall
Nicht jede Straftat kann Leistungen der Opferhilfe auslösen. Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung sind z.B. keine Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes.
Angehörige
Angehörige und dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehende Personen haben Anspruch auf Beratung und auf bestimmte finanzielle Opferhilfeleistungen.
Nachweis Straftat
Die Opferhilfe knüpft an eine Straftat an.
Mit Strafverfahren
Wird ein Strafverfahren durchgeführt, stellt die Kantonale Opferhilfestelle in der Regel auf das Ergebnis des Strafverfahrens ab. Die Inanspruchnahme von Opferhilfe (Beratungshilfe und/oder finanzielle Hilfe) setzt aber nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird. Dem Opfer wird auch geholfen, wenn der Täter flüchtig oder unbekannt ist.
Ohne Strafverfahren
Wird kein Strafverfahren durchgeführt, prüft die Kantonale Opferhilfestelle selbst, ob eine Straftat und damit eine Opferstellung vorliegt. Nach Art der Hilfe werden unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft gestellt.
Für die Beratung durch eine Opferberatungsstelle und für Erste-Hilfe-Massnahmen/Soforthilfe genügt es, wenn eine Person ihre Opfereigenschaft glaubhaft macht.
Strengere Anforderungen gelten bei der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen. Sie kommen dann infrage, wenn eine Straftat mindestens wahrscheinlich ist. Es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen.
Die Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung setzt unter anderem voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer opferhilferechtlich relevanten Straftat ausgegangen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit muss so hoch sein, dass für andere Sachverhaltsversionen (z.B. Selbstzufügen, Sturz) kein Raum verbleibt. Die Opferhilfestelle überprüft die Angaben des Opfers mittels Arztberichten, Akten der Sozialversicherungen etc.
Straftat im Ausland
Bei einer Straftat im Ausland besteht kein Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung.
Opfer können jedoch Beratung und Hilfeleistungen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Straftat und bei Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. Angehörige des Opfers haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfeleistungen, wenn sowohl sie als auch das direkte Opfer zum Zeitpunkt der Straftat und bei Gesuchstellung in der Schweiz wohnten.
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