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Opfer und ihre Angehörigen erhalten nach einer Straftat Beratung und finanzielle Unterstützung durch die Opferhilfe – auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wurde.
Wer hat Anspruch auf Opferhilfe?
Anspruch auf Opferhilfe hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Gesundheit direkt und schwer beeinträchtigt worden ist.
Auch nahe Angehörige können sich beraten lassen und haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Hilfe.
Wann besteht Anspruch auf Opferhilfe?
Die Opferhilfe unterstützt nach einer Straftat. Zum Beispiel nach:
- Körperverletzung, Tötungsversuch
- Häuslicher Gewalt
- Vergewaltigung, sexueller Nötigung
- Schwerer oder mehrfacher Drohung, Nötigung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfall
Aber: Nicht jede Straftat führt zu Leistungen der Opferhilfe. Zum Beispiel sind Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung keine vom Opferhilfegesetz umfassten Straftaten, weil sie das Vermögen und nicht die physische, psychische oder sexuelle Integrität betreffen.
Braucht es eine Strafanzeige?
Opferhilfe setzt nicht voraus, dass eine Strafanzeige gemacht wird. Die Opferhilfe hilft auch, wenn die Tatperson flüchtig oder unbekannt ist.
Straftat im Ausland
Wenn eine Straftat im Ausland passiert ist, erhalten Gewaltopfer Beratung und Hilfeleistungen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Straftat und bei der Gesuchstellung in der Schweiz wohnten. Sie haben aber keinen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung.
Angehörige des Opfers haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfeleistungen, wenn sowohl sie als auch das direkte Opfer zum Zeitpunkt der Straftat und bei der Gesuchstellung in der Schweiz wohnten.
Wenn Sie Gewalt erlebt haben und nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf Opferhilfe haben, dann melden Sie sich bei der Opferhilfe-Nummer 142 oder direkt bei einer Beratungsstelle.
Worauf haben Gewaltopfer Anspruch?
Opfer von Gewalttaten werden bei der Bewältigung einer Straftat unterstützt. Sie haben:
Vorteile:
- Anspruch auf Beratung und Betreuung
- Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
- besondere Rechte im Strafverfahren
Hier finden Sie Hilfe
Wenn Sie dringend Hilfe brauchen, können Sie rund um die Uhr die Opferhilfe-Nummer 142 anrufen. Die Mitarbeitenden hören Ihnen zu, helfen Ihnen und vermitteln Sie an die geeignete Beratungsstelle.
Wenn Sie möchten, können Sie sich zu Bürozeiten direkt an eine Beratungsstelle wenden.
Schutz
Wenn Sie häusliche Gewalt erleben, können Sie sich rund um die Uhr bei einer Schutzunterkunft melden. Sie und Ihre Kinder sind dort sicher.
Medizinische Hilfe und Spuren sichern
Wenn Sie häusliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, können Sie die Spuren von einer Forensic Nurse sichern lassen und bekommen medizinische Hilfe, falls Sie diese brauchen. Das ist gratis, diskret und 24/7 möglich.
Finanzielle Hilfe
Die Opferhilfe kann bestimmte Kosten übernehmen, die wegen der Straftat
entstehen. Zum Beispiel die Kosten für eine Anwältin / einen Anwalt oder für
Therapie.
Die Mitarbeitenden der Beratungsstellen helfen Ihnen dabei herauszufinden, welche finanzielle Unterstützung Sie erhalten. Sie unterstützen Sie dabei, ein Gesuch bei der Kantonalen Opferhilfestelle einzureichen.
Wer ist im Kanton Zürich wofür zuständig?
Beratungshilfe
Für die Beratung der Opfer sind die anerkannten Opferberatungsstellen zuständig. Sie können zudem in einem beschränkten Umfang selbst finanzielle Soforthilfe gewähren. Um diese zu erhalten, reicht es aus, wenn eine Person glaubhaft darlegt, dass sie Opfer von Gewalt wurde.
Für weitergehende finanzielle Hilfe ist die Kantonale Opferhilfestelle zuständig.
Finanzielle Hilfe
Wenn ein Strafverfahren läuft, stellt die Kantonale Opferhilfestelle auf das Ergebnis des Verfahrens ab. Wenn kein Strafverfahren läuft, prüft die Kantonale Opferhilfestelle selbst, ob eine Straftat und damit eine Opferstellung vorliegt. Sie klärt den Sachverhalt soweit als möglich ab, zieht weitere Akten bei (zum Beispiel Unfallversicherungsakten) oder fordert Berichte an (zum Beispiel Arzt- oder Therapieberichte).
Längerfristige Hilfe kommt dann infrage, wenn eine Straftat mindestens wahrscheinlich ist. Es müssen mehr Argumente für eine Straftat sprechen als dagegen.
Damit Opfer von Gewalt eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Straftat nach dem Opferhilfegesetz vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit muss so hoch sein, dass keine anderen Erklärungen möglich sind (zum Beispiel ein Sturz oder eine Selbstverletzung). Die Kantonale Opferhilfestelle prüft die Angaben des Opfers anhand von Berichten von Ärztinnen und Ärzten, Akten der Sozialversicherungen etc.
Zahlen zu Gewalt im Kanton Zürich
Weiterführende Informationen
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