Hilfeleistungen

Opfer und Angehörige haben Anspruch auf Hilfeleistungen zur Bewältigung der Straftat. Die Hilfeleistungen müssen notwendig, geeignet und angemessen sein.

Inhaltsverzeichnis

Soforthilfe und längerfristige Hilfe

Die Opferhilfe erbringt Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen.

Wird längerfristig Hilfe benötigt, so übernimmt die Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür.

Längerfristige Hilfe wird geleistet,

  • bis sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat und die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind,
  • wenn und soweit die Kosten nicht von Dritten (z.B. der Unfall- oder der Krankenversicherung) bezahlt werden,
  • abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers oder der Angehörigen. Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen werden unter Umständen keine oder nicht die gesamten Kosten übernommen. 

Die einzelnen Hilfeleistungen

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Die Opferhilfe kann Anwaltskosten übernehmen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Folgen der Straftat stehen. Die Höhe dieser Hilfe ist abhängig von der finanziellen Situation des Opfers.

In Frage kommen beispielsweise:

  • nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckte Anwaltskosten im Strafverfahren.
  • ungedeckte Kosten für die anwaltliche Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren.

Opferhilferechtliche Leistungen werden auch geprüft, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen der finanziellen Verhältnisse des Opfers abgewiesen wurde. Denn die Anspruchsermittlung im Opferhilfeverfahren basiert auf anderen Grundlagen. Es werden betragsmässig limitierte Kostengutsprachen geleistet, die sich auf ein klar definiertes Mandat beziehen.

Anwaltskosten betreffend Ehescheidung, Vormundschaft, Erbrecht, Aufenthalt und Arbeit kann die Opferhilfe in der Regel nicht übernehmen, da sie nur in einem mittelbaren Zusammenhang zur Straftat stehen.

Die Kosten für eine angemessene anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren können übernommen werden, wenn:

  • eine anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren notwendig ist und
  • die Anträge nicht aussichtlos sind.

Die Opferhilfe kann Therapiekosten übernehmen, wenn das Opfer oder eine nahe angehörige Person zur Verarbeitung der Straftat eine Therapie benötigt. Die Höhe dieser Hilfe ist abhängig von der finanziellen Situation des Opfers bzw. der angehörigen Person.

Weitere Voraussetzungen sind, dass:

  • die Therapie durch eine Fachperson gemäss Psychologieberufegesetz durchgeführt wird,
  • die Therapie notwendig und geeignet ist, das durch die Straftat erlittene Trauma zu verarbeiten,
  • die Kosten nicht von Dritten (z.B. der Täterschaft, Unfall- oder Krankenversicherung, Invalidenversicherung oder Haftpflichtversicherung) übernommen werden.

Die Dauer der Kostenübername ist abhängig von der Schwere der Straftat und dem Ausmass der psychischen Beeinträchtigung.  

Bei im Anordnungsmodell arbeitenden Therapeuten, Therapeutinnen, werden die Franchise und die Selbstbehaltskosten vergütet. 

Die Opferhilfe kann die Kosten für einen Frauenhausaufenthalt übernehmen, wenn die Frau Opfer von Gewalt geworden ist und den besonderen Schutz eines Frauenhauses benötigt, weil am Wohnort eine Gefährdung besteht.

Weitere Voraussetzungen sind, dass:

  • die gesuchstellende Frau Wohnsitz im Kanton Zürich hat,
  • das Gesuch von der gesuchstellenden Frau unterzeichnet ist, oder das Frauenhaus über eine entsprechende Vollmacht verfügt.

Die Opferhilfe übernimmt die Aufenthaltskosten im Rahmen der Soforthilfe für die ersten 35 Tage. Eine Verlängerung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Bedrohung weiterbesteht. Es muss ein Folgegesuch gestellt werden.

Die Opferhilfe übernimmt die Kosten für Hilfeleistungen für Opfer von Menschenhandel, die im Kanton Zürich ausgebeutet wurden.

Die Opferhilfe übernimmt die angemessenen Kosten von Hilfspersonen zur Unterstützung in der Haushaltführung und zur Betreuung bzw. Pflege (z.B. Spitex).
Es können nur dann finanzielle Leistungen erbracht werden, wenn die Hilfe für das Opfer auch üblicherweise, d.h. ohne Leistungen der Opferhilfe kostenpflichtig ist.

Die Opferhilfe übernimmt die Kosten einer forensisch-klinischen Untersuchung nach einer Straftat, wenn sie nicht durch die Unfall- oder Krankenversicherung bezahlt werden. 

Gesuchsformular

Sie wollen ein Gesuch um finanzielle Leistungen stellen - bitte verwenden Sie unser Gesuchsformular und senden Sie es an die Kantonale Opferhilfestelle, 8090 Zürich. In den Erläuterungen finden Sie ausführliche Informationen dazu.

Die Opferberatungsstellen helfen unentgeltlich bei der Einreichung eines Gesuchs.

Kontakt

Kantonale Opferhilfestelle

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 25 41


Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.30 Uhr

Freitag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kantonale.opferhilfestelle@ji.zh.ch

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