Genugtuung

Die Genugtuung ist ein Solidaritätsbeitrag zur Wiedergutmachung des seelischen Schmerzes. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde. Bei einer Straftat im Ausland besteht kein Anspruch.

Frist

Das Gesuch um Genugtuung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden. 

Zu Gunsten von bestimmten Opfern gibt es Ausnahmen:

  • Kinder, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt waren und Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können bis zum 25. Altersjahr ein Gesuch stellen.
  • Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, können noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch einreichen.

Anspruch

Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn das Opfer durch die Straftat eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat. Diese muss zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Kein Anspruch besteht bei nur leichten Verletzungen (z.B. Prellungen) oder bei einem vorübergehenden psychischen Stresszustand.
Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.
 

Höhe

Die Genugtuung der Opferhilfe:

  • wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
  • ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit und entspricht daher nicht dem Betrag, den die Täterschaft zahlen müsste
  • wird unabhängig von der Genugtuung im Strafurteil bemessen
  • beträgt maximal 70'000 Franken für Opfer und 35'000 Franken für Angehörige
  • wird bei Wohnsitz im Ausland, den dort allenfalls tieferen Lebenshaltungskosten angepasst
  • wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (z.B. Integritätsentschädigung der Unfallversicherung)
  • wird nicht verzinst
  • kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.

Gesuchsformular

Sie wollen ein Gesuch um finanzielle Leistungen stellen – bitte verwenden Sie unser Gesuchsformular und senden Sie es an die Kantonale Opferhilfestelle, 8090 Zürich. In den Erläuterungen finden Sie ausführliche Informationen dazu.

Die Opferberatungsstellen helfen unentgeltlich bei der Einreichung eines Gesuches.
 

Kontakt

Kantonale Opferhilfestelle

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 25 41


Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.30 Uhr

Freitag
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kantonale.opferhilfestelle@ji.zh.ch

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