Informationszugang & Interessenbindungen

Wer während eines Strafverfahrens Zugang zu Informationen bekommt, ist gesetzlich klar geregelt. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen aus Transparenzgründen ihre Interessensbindungen offenlegen.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze

Während das Hauptverfahren (namentlich Gerichtsverhandlungen) der Öffentlichkeit zugänglich ist, findet das Vorverfahren laut Gesetz grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies bedeutet, dass in der Regel nur Verfahrensparteien während des Vorverfahrens Akteneinsicht beanspruchen können. Dritte erhalten hingegen in der Regel keine Informationen über das Vorverfahren.

Akteneinsicht

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Die Akteneinsicht in hängige Strafverfahren und deren Einschränkung richtet sich nach den Vorgaben der Strafprozessordnung (Art. 101 StPO i.V.m. Art. 102 StPO; Art. 107 ff. StPO; Art. 69 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Informationszugang ist die Verfahrensleitung (Art. 61 lit. a StPO), weshalb Gesuche an diese zu richten sind.

Strafbefehl

Art. 69 Abs. 2 StPO konkretisiert die Justizöffentlichkeit. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, so stellt dieser ein Urteilssurrogat dar und unterliegt somit ebenfalls dem allgemeinen Informationsrecht, sprich der Pflicht zur öffentlichen Verkündung (BGE 124 IV 234). Demnach können interessierte Personen nach Ablauf der Einsprachefrist in den Strafbefehl Einsicht nehmen.

Hierfür liegen auf den Geschäftskontrollen der jeweiligen Amtsstellen nach Ablauf der Einsprachefrist während dreissig Tagen ein Verzeichnis der Entscheide (erlassene Strafbefehle) auf, welche eingesehen werden können. Nach vorgängiger telefonischer Anmeldung können diese Listen konsultiert und sodann in den entsprechenden Strafbefehl Einsicht genommen werden.

Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in der für die Erledigungsverfügungen zuständigen Amtsstelle der Staatsanwaltschaft Kanton Zürich und ist kostenlos. Kopien der Entscheide werden keine ausgehändigt. Das Fotografieren ist unzulässig.

Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung

Liegt ein schutzwürdiges Informationsinteresse vor und stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, so gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einsichtsrecht auch für Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, wenn auch in beschränktem Ausmass (BGE 137 I 20).

Hinsichtlich der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen liegen keine Listen auf. Diese müssen jeweils zuvor für die Einsichtnahme einzeln und bestimmbar bezeichnet werden und können dem Prinzip der Justizöffentlichkeit folgend und unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls während dreissig Tagen nach Ablauf der Rechtmittelfrist eingesehen werden.

Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in der für die Erledigungsverfügungen zuständigen Amtsstelle der Staatsanwaltschaft Kanton Zürich und unter vorgängiger telefonischer Anmeldung und ist kostenlos. Kopien der Entscheide werden keine ausgehändigt. Das Fotografieren ist unzulässig.

Die Akteneinsicht und deren Einschränkung in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Staatsanwaltschaft richtet sich nach den Vorgaben des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG).  

Gemäss § 151d Abs. 1 GOG können die Akten abgeschlossener Strafverfahren von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingesehen werden. Ebenso von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen. Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Macht der Gesuchsteller indes ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend und stehen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, so kann die zuständige Strafbehörde Akteneinsicht gewähren (§ 151d Abs. 2 GOG).

In allen Fällen hat eine Interessensabwägung zu erfolgen.  Ein schutzwürdiges Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn die Einsichtnahme in eigene Personendaten verlangt wird, oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten eingeleitet werden kann. Es dient somit der Verfolgung, Wahrung oder Verteidigung eigener Interessen.

Ein Ersuchen um Akteneinsicht ist schriftlich begründet und mit Originalunterschrift oder per Mail mit elektronischer Unterschrift zu stellen. Zwecks Identifikation des Gesuchstellers ist zudem eine Kopie der ID, Ausländerausweis oder Pass beizulegen.

Zuständig für die Bearbeitung der Einsichtsgesuche in rechtskräftig abgeschlossene Strafakten ist der Rechtsdienst der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Gesuche über das Kanzleimail der jeweiligen Staatsanwaltschaften werden zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

Beim Verfahren betreffend Akteneinsicht handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, weshalb ein abweisender Entscheid an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und nachfolgend an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden kann. Die Gebühren für die Akteneinsicht richten sich nach den kantonalen Verordnungen.

Weisung

Die konkrete Umsetzung der strafprozessualen Bestimmungen bei der Zürcher Staatsanwaltschaft hat die Oberstaatsanwaltschaft in Weisungen für das Vorverfahren (WOSTA) festgehalten.

Strafmassempfehlungen

Interessensbindungen

Für die Staatsanwaltschaft gilt die Offenlegungspflicht analog der Gerichte (§ 88a GOG in Verbindung mit § 7 GOG). Offenzulegen sind unter anderem die politische Parteizugehörigkeit, Nebenbeschäftigungen, die Tätigkeit in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien etc. von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Klicken Sie unten auf «Starten»: Nach Ausfüllen des Formulars stellt Ihnen unser Sekretariat die Zugangsdaten zur Liste mit den Interessensbindungen per E-Mail zu.  

Kontakt

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Adresse

Güterstrasse 33
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8010 Zürich
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