Abwesenheit
Bei geplanten und unvorhergesehenen Abwesenheiten von Lehrpersonen sowie Schulleitenden gelten klare Regeln bezüglich Lohnfortzahlung und Stellvertretung.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätze bei Abwesenheit
Verschiedenste Gründe können zu Abwesenheiten von Lehrpersonen und Schulleitenden führen: Unfälle, Krankheiten, schweizerischer Militär-, Schutz- und Zivildienst oder Mutterschaft. In all diesen Fällen sind die finanziellen Leistungen – beispielsweise die Lohnfortzahlung – und die Stellvertretung klar geregelt. Die Grundlagen dafür liefern das Lehrpersonalgesetz und die zugehörigen Verordnungen.
Krankheit und Unfall
Wenn Lehrpersonen oder Schulleitende wegen einer Krankheit oder einem Unfall arbeitsunfähig werden, müssen sie dies umgehend ihren Vorgesetzten melden. Diese halten den persönlichen Kontakt zu den Erkrankten oder Verunfallten und melden die Absenz dem Volksschulamt – unabhängig davon, ob ein Vikariat benötigt wird oder nicht.
Länger dauernde Absenzen von mehr als zwei Monaten werden vom Sektor Beratung aufgenommen. Die zuständigen Mitarbeitenden leiten in Zusammenarbeit mit den Schulleitenden, Schulverwaltungen und/oder Schulpflegen die nötigen Massnahmen ein.
Vorgehen bei Krankheit
Fällt eine Lehrperson wegen Krankheit aus, informiert sie umgehend die Schulleiterin oder den Schulleiter. Diese/r sorgt dafür, dass der Unterricht der betroffenen Klassen aufrechterhalten werden kann.
Fällt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter krankheitshalber aus, informiert sie oder er umgehend die Schulpflege und die Schule.
Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulpflege meldet die Krankheitsabsenz ab dem vierten Tag mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamts. Die Meldung erfolgt auch dann, wenn keine Stellvertretung benötigt wird oder wenn nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist. Die Meldung zur Beendigung der Absenz erfolgt dann über die monatliche Kontrollliste.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als eine Woche, muss der oder dem Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis eingereicht werden.
Vorgehen bei Unfall
Fällt eine Lehrperson wegen Unfall aus, informiert sie umgehend die Schulleiterin oder den Schulleiter. Dieser oder diese sorgt dafür, dass der Unterricht der betroffenen Klassen aufrechterhalten werden kann.
Fällt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter unfallhalber aus, informiert sie oder er umgehend die Schulpflege und die Schule.
Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulpflege meldet die Unfallabsenz ab dem vierten Tag mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamts. Die Meldung erfolgt auch dann, wenn keine Stellvertretung benötigt wird oder wenn nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist. Die Meldung zur Beendigung der Absenz erfolgt anschliessend über die monatliche Kontrollliste.
Eine Arbeitsunfähigkeit (auch teilweise oder während der unterrichtsfreien Zeit) muss auf dem Unfallschein der Versicherung durch die Ärztin oder den Arzt bestätigt werden. Der Unfallschein erhält die verunfallte Person nach der Unfallmeldung vom Sektor Lohn, bleibt während der Dauer der Genesung bei der verunfallten Person und wird bei jedem Arztbesuch vorgelegt. Nach Abschluss der Behandlung ist der Unfallschein im Original bei der Schulpflege zuhanden des Sektors Beratung des Volksschulamts einzureichen. Bei länger dauernder Behandlung muss eine Kopie des Scheins zu Beginn jeden Monats via Schulpflege dem Volksschulamt zugestellt werden. Ein allfälliger neuer Unfallschein ist beim Sektor Lohn anzufordern.
Längere Absenz aufgrund von Krankheit oder Unfall
Ist eine Absenz von mehr als zwei Monaten absehbar, nehmen die Schulleiterin, der Schulleiter, die Schulverwaltung oder die Schulpflege so rasch als möglich mit dem Sektor Beratung des Volksschulamts Kontakt auf. Dort wird geprüft, ob eine Fallbegleitung (Case Management) notwendig ist. Diese hat das Ziel, den betroffenen Personen durch professionelle Unterstützung eine rasche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen und eine Invalidität zu verhindern.
Das Volksschulamt beantragt bei längerer Dauer der Absenz eine vertrauensärztliche Abklärung bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) und vollzieht bei Bedarf die Lohnkürzung auf der Grundlage der Lohnfortzahlung. Während der krankheits- oder unfallbedingten Absenz darf der Beschäftigungsgrad der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht verändert werden.
Arztzeugnis
Bei Abwesenheiten, die länger als eine Woche dauern, reicht die Patientin oder der Patient der oder dem Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis ein. Dauert die volle oder teilweise Absenz länger als einen Monat, sind jeweils zu Beginn der folgenden Monate, oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten, weitere ärztliche Zeugnisse einzureichen. Diese bleiben grundsätzlich bei der Schule und werden im Personaldossier der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters abgelegt. Wird eine Fallbegleitung (Case Management) eingerichtet oder ist eine vertrauensärztliche Abklärung notwendig, stellt die Schulverwaltung Kopien der Arztzeugnisse dem Volksschulamt zu.
Eindeutig formulierte Arztzeugnisse vermeiden Missverständnisse
Um unnötige Umtriebe für die betroffene Person zu vermeiden, braucht es ein eindeutig formuliertes Arztzeugnis. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen, sind in der Regel zu befristen (vgl. auch § 100 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).
Bei lang andauernder Absenz (Krankheit oder Unfall) muss jeweils anfangs Monat von der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Zeugnis eingereicht werden.
Weist das Arztzeugnis eine Teilarbeitsunfähigkeit aus, ist im Falle eines Teilzeit-Beschäftigungsgrades mit dem Arzt oder der Ärztin zu klären, ob sich diese Angabe auf ein Vollpensum oder auf den effektiven Beschäftigungsgrad der erkrankten Person bezieht.
Am aussagekräftigsten ist die Definition des Ausmasses der «Restarbeitsfähigkeit». Die Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und der Restarbeitsfähigkeit ergibt die effektive Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel: Beschäftigungsgrad 80 Prozent abzüglich Restarbeitsfähigkeit 50 Prozent ergibt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent.
Hilfreich sind auch präzisierende ärztliche Angaben darüber, wann und wie die Restarbeitsfähigkeit geleistet werden kann und welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt respektive nicht ausgeübt werden können.
Die Patientin oder der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass Einschränkungen für die berufliche Tätigkeit auch für die Freizeit gelten. Kann zum Beispiel im Beruf kein Sport getrieben werden (Sportunterricht), gilt das auch für die Freizeit. Andernfalls wird das Zeugnis hinfällig.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Schulferienbeginn ärztlich bescheinigt ist und nach Schulferienende weiterhin besteht, wird davon ausgegangen, dass sie auch während der Schulferien bestanden hat.
Monatliche Kontrolle der Absenzenliste
Am Anfang jeden Monats erhalten die Schulpflegen vom Volksschulamt eine Übersicht über die im Personalinformationssystem erfassten Absenzen. Die Schulpflegen müssen die Listen kontrollieren, bei Bedarf ergänzen und bis spätestens am 15. des jeweiligen Monats zurücksenden. Im August werden keine Listen versandt.
Kontrolle und Ergänzung der Absenzenliste
Kontrolliert wird:
- Vollständigkeit der Auflistung
- Beginn der jeweiligen Absenz der krankgeschriebenen Person
Ergänzt wird:
- Eintrag des aktuellen Grades der Arbeitsunfähigkeit; bei Änderungen das Datum angeben. Die klarste Aussage ergibt bei Lehrpersonen der Eintrag des nicht geleisteten Arbeitspensums.
- Ergänzung der Liste mit aktuell arbeitsunfähigen, kantonal angestellten Lehrpersonen oder Schulleitenden, die nicht aufgeführt sind (auch solche, für die kein Vikariat eingerichtet wurde).
- Bei Bedarf der Eintrag des Enddatums der Arbeitsunfähigkeit, sofern diese beendet ist beziehungsweise «offen», sofern die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Elternschaft
Nach der Geburt ihres Kindes haben Mutter und Vater Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
Mutterschaftsurlaub
Die Lehrerin oder die Schulleiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin. Fallen bei einer Lehrerin die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.
Der Beschäftigungsgrad einer Lehrerin oder Schulleiterin darf während der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs durch die Schulpflege nicht reduziert, gekündigt oder verändert werden.
Wird das Arbeitsverhältnis weitergeführt, ist es möglich, den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub zu verlängern. Nach Ablauf des Urlaubs kann der Beschäftigungsgrad neu festgelegt werden. In beiden Fällen braucht es die Zustimmung der Schulpflege.
Während des Mutterschaftsurlaubs wird eine Stellvertretung durch das Volksschulamt eingerichtet.
Verlängerter Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsentschädigung
Die Lehrerin oder Schulleiterin erhält nach Einreichung des Formulars «Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub» die Unterlagen für die Mutterschaftsentschädigung. Diese müssen ergänzt und unterschrieben dem Sektor Lohn eingereicht werden. Das Amt ist für die Abrechnung der Mutterschaftsentschädigung zuständig. Die Mutterschaftsentschädigung fällt anteilsmässig an Kanton und Gemeinde.
Downloads Urlaub bei Mutterschaft
- Download Formular Voranzeige der Geburt als Lehrerin DOCX | Deutsch | 178 KB
- Download Formular Voranzeige der Geburt als Schulleiterin DOCX | Deutsch | 177 KB
- Download Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Lehrerin DOCX | Deutsch | 131 KB
- Download Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Schulleiterin DOCX | Deutsch | 129 KB
- Download Informationen zu Schwangerschaft und Mutterschaft als Lehrerin PDF | 8 Seiten | Deutsch | 96 KB
- Download Informationen zu Schwangerschaft und Mutterschaft als Schulleiterin PDF | 7 Seiten | Deutsch | 94 KB
Bezahlter Urlaub des anderen Elternteils (Vaterschaftsurlaub)
Ein kantonal angestellter Lehrer oder Schulleiter hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub des anderen Elternteils von zwei Wochen, wenn er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder es innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt wird.
Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils wird nur gewährt, wenn der Lehrer oder der Schulleiter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einer Gemeinde kantonal angestellt war. Wird ein kantonales Anstellungsverhältnis erst nach der Geburt begründet, besteht kein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub des anderen Elternteils. Da in diesem Fall aber weiterhin der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung besteht, kann für den nicht bezogenen Teil des bezahlten Urlaubs des anderen Elternteils ein unbezahlter Urlaub gewährt werden. In diesem Fall wird die Vaterschaftsentschädigung (anteilsmässig) dem Lehrer oder dem Schulleiter ausgerichtet.
Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Der Anspruch auf den bezahlten Urlaub des anderen Elternteils verfällt nach dieser Frist, auch wenn der Lehrer oder der Schulleiter aufgrund anderen Umstände (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) gar nicht in der Lage war, den bezahlten Urlaub zu beziehen. Ebenfalls verfällt ein noch nicht bezogener Urlaubsanspruch mit dem Tod des Kindes oder falls die Vaterschaft gerichtlich aberkannt wird.
Der Lehrer kann den bezahlten Urlaub des anderen Elternteils nur wochenweise beziehen.
Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils wird auch der kantonal angestellten Lehrerin oder Schulleiterin als Ehefrau der Mutter bei Geburt des Kindes gewährt, wenn diese «der andere Elternteil» ist. Dies ist nur möglich, wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde. Es gelten dieselben Regelungen.
Vaterschaftsentschädigung
Das Volksschulamt stellt der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach vollständigem Bezug des bezahlten Urlaubs des anderen Elternteils oder nach Beendigung des laufenden Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde das Formular «Vaterschaftsentschädigung» zu. Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter ergänzt dieses und retourniert es zeitnah und unterschrieben dem Sektor Personal. Das Amt ist für die Abrechnung der Vaterschaftsentschädigung zuständig. Die Vaterschaftsentschädigung fällt beim Gewähren eines bezahlten Urlaub des anderen Elternteils anteilsmässig an Kanton und Gemeinde.
Downloads Urlaub des anderen Elternteils
Betreuungsurlaub
Militär-, Schutz- & Zivildienst
Für den obligatorischen schweizerischen Militär- und Schutzdienst sowie für den Zivildienst wird Lehrern und Schulleitern bezahlter Urlaub gewährt und in dieser Zeit der volle Lohn ausbezahlt. Dies gilt auch für obligatorische Dienste von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Schutzdienst gemeldet haben.
Urlaubsregelung bei freiwilligen Diensten
Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der Schulpflege erforderlich. Es gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie beim obligatorischen Dienst.
Die Bedingungen für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee, für militärische Marschgruppenanlässe und für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz sind in § 87 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geregelt.
Vorgehen bei Militär-, Schutz- und Zivildienstaufgeboten
Wird eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einem Dienst aufgeboten, informiert sie oder er so rasch als möglich die Schulleitung oder die Schulpflege. Diese meldet die Absenz mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamtes. Dem Formular ist eine Kopie des Dienstaufgebots beizulegen.
Ein kantonales Vikariat wird in diesen Fällen auch für Absenzen von weniger als vier Tagen abgeordnet.
Erwerbsersatz
Lehrpersonen oder Schulleitende die Dienst leisten, reichen die ausgefüllte und unterschriebene Erwerbsersatzkarte (EO-Karte) umgehend nach Erhalt dem Sektor Lohn des Volksschulamtes ein. Der Erwerbsersatz geht anteilsmässig an Kanton und Gemeinde, auch wenn der Dienst während der Schulferien oder an unterrichtsfreien Tagen stattgefunden hat.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bitte geben Sie uns Feedback
War diese Seite hilfreich für Sie?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal
8090 Zürich
Sekretariat
Telefonzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag8.00 bis 11.45 Uhr
Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr