Urlaub

Lehrpersonen und Schulleitende können unter gewissen Voraussetzungen bezahlten Urlaub – etwa für Weiterbildung – beziehen. Die Details dazu regelt das Lehrpersonalrecht. Ebenso besteht die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen.

Dienstaltersgeschenk

Nach zehn Dienstjahren beim Kanton wird erstmals ein Dienstaltersgeschenk (DAG) ausgerichtet, anschliessend alle fünf Jahre. Dieses kann mit Einver­ständnis der Schulpflege in Form von bezahltem Urlaub bezogen werden. Zudem ist es möglich, den DAG-Urlaub mit einem unbezahlten Urlaub zu verlängern. Das DAG kann auch ausbezahlt werden.

Regelungen für Lehrpersonen

Die DAG-Urlaubsdauer wird in Schulwochen und Schultagen ausgewiesen. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen und bis maximal zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Jeder Urlaubsteil dauert mindestens eine Schulwoche. Es ist auch möglich, sich nach dem Urlaubsbezug einen Teil des DAG in Form von Geld auf der Lohnbasis des Fälligkeitsmonats auszahlen zu lassen.

Bei Lehrpersonen muss die Stellvertretung sichergestellt sein. Das Volksschul­amt stellt diese an und entlohnt sie.

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  • Ausbezahlte DAG bzw. Teilauszahlungen (Geldanteil) werden nicht rückgängig gemacht.
  • Jeder Urlaubsteil dauert mindestens eine Schulwoche.
  • Die Meldung der Urlaubsdaten geht spätestens zwei Monate vor Urlaubsbeginn via zuständiger Stelle der Gemeinde beim Volksschulamt ein.
  • Ein DAG-Urlaub, der direkt  vor und nach den Schulferien bezogen wird, gilt als ein Teil.
  • Dauert der DAG-Urlaub länger als 28 Tage, wird die Verpflegungs­zulage ab dem 29. Tag sistiert. Dies ist vor allem dann oft der Fall, wenn der DAG-Urlaub vor und nach den Ferien als ein Teil deklariert wird.
  • Wird die Lehrperson während des DAG-Urlaubes krank oder verun­fallt sie und ist dies durch ein Arztzeugnis belegt, hat sie Anspruch auf Nachbezug der entsprechenden Zeit. Während einem unbe­zahlten Urlaub als Ergänzung des DAG besteht hingegen im Falle von Krankheit und Unfall kein Anspruch auf Widerruf des Urlaubes, Vergütung des sistierten Lohns oder entsprechende Urlaubsverlängerung.
  • Die Lehrperson sucht selber eine Stellvertretung mit Volksschullehr­diplom. Ohne Stellvertretung kann der Urlaub nicht bezogen werden.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Urlaub aus schulorganisatorischen Gründen ablehnen.

Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad (BG) berücksichtigt die Zeitspanne zwischen dem letzten DAG (beim 10-jährigen DAG: ab Eintritt in den kantonalen Schuldienst) und dem nun fälligen DAG.

  • Sind der durchschnittliche BG und der aktuelle BG gleich gross, beträgt das 25-jährige DAG 3.553 Schulwochen.
  • Beim 40-jährigen DAG sind es 4.846 Schulwochen.
  • Bei den übrigen DAG (10, 15, 20, 30, 35 und 45 Jahre) sind es 2.423 Schulwochen

Das DAG-Urlaubsguthaben wird wie folgt berechnet: durchschnittlicher BG / aktueller BG x Anzahl Schulwochen.

Regelungen für Schulleitende

Der Urlaub kann tageweise oder als Block bis maximal zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das DAG-Urlaubsguthaben wird in Arbeitsstunden ausge­wiesen. Es ist auch möglich sich einen Teilbetrag auszahlen zu lassen und den Rest als DAG-Urlaub zu beziehen.

Eine Stellvertretung wird bei einer Abwesenheit von mehr als einer Schulwoche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche für höchstens die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertretenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters eingerichtet.

Eine Stellvertretung durch die Co-Schulleitung darf nicht im Rahmen von Überzeit geleistet werden.

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  • Ausbezahlte DAG werden nicht rückgängig gemacht.
  • Beim Bezug des DAG in Form von Urlaub müssen die Urlaubsdaten angegeben sein. Ausnahme: Der Urlaub wird in einzelnen Tagen bezogen.
  • Die Regelarbeitszeit muss beim Bezug in Form von Urlaub auf dem DAG-Antrag vermerkt werden.
  • Dauert der DAG-Urlaub länger als 28 Tage, wird die Verpflegungs­zulage ab dem 29. Tag sistiert.
  • Wird die Schulleiterin oder der Schulleiter während des DAG-Urlaubes krank oder verunfallt sie/er, hat sie/er unter Vorweisen eines Arztzeugnisses Anspruch auf Nachbezug der ent­sprechenden Zeit. Während einem unbezahlten Urlaub als Ergänzung des DAG besteht hingegen im Falle von Krankheit und Unfall kein Anspruch auf Widerruf des Urlaubes, Vergütung des sistierten Lohns oder entsprechende Urlaubsverlängerung.

Vorgehen beim Bezug

  1. Das Antragsformular für den Bezug des Dienstaltersgeschenks stellt das Volksschulamt der Schulpflege ungefähr vier Monate vor der Fälligkeit zu.
  2. Die Schulpflege leitet das Formular an die Lehrperson, die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
  3. Das ausgefüllte Formular müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller bis spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit an die Schulpflege zurücksenden.
  4. Die Schulpflege prüft, ob die Rahmenbedingungen eingehalten sind, nimmt zum Antrag Stellung und retourniert das Formular termingerecht ans Volksschulamt.

Wird kein Formular eingereicht oder dieses nicht termingerecht retourniert, wird das DAG in Form von Geld ausgerichtet.

Der DAG-Urlaub wird in der Anstellung jener Schulgemeinde bzw. jenes Schul­kreises bezogen, in welchem das DAG fällig war. Bei einem Wechsel in eine andere Schulgemeinde oder einen anderen Schulkreis wird das verbleibende Guthaben als Geldbetrag ausbezahlt.

Weiterbildungsurlaub

Zur beruflichen Weiterbildung kann bezahlter Urlaub gewährt werden. Zudem übernimmt der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen die Kosten oder einen Teil davon. Für beides müssen grundsätzlich eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Aus- oder Weiterbildung steht im Zusammenhang mit der gegenwärtigen und/oder künftigen Funktion.
  • Die Aus- oder Weiterbildung dient der persönlichen und/oder der beruflichen Weiterentwicklung der Lehrpersonen oder der Schulleitenden.

Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen den dienstlichen und privaten Interessen an der Weiterbildung. Die im Berufsauftrag für das Lehrpersonal postulierte Pflicht zur Weiterbildung führt deshalb nicht automatisch zur Übernahme der Kosten und zur Anrechnung an die Arbeitszeit.

Weiterbildungsurlaub bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitmitarbeitenden, die zu weniger als 90 Prozent angestellt sind, wird der Umfang des bezahlten Urlaubs linear gemäss dem Beschäftigungsgrad gekürzt. Davon ausgenommen sind Weiterbildung des Interessegrades I (siehe oben).

Bei der Beteiligung an den Kosten der Weiterbildung wird der Beschäftigungs­grad hingegen nicht berücksichtigt.

Zuständige Stellen für die Bewilligung des Urlaubs

Das Volksschulamt ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben

  • mit mehr als einer Woche Dauer (auf Antrag der Schulpflege).
  • auf der Grundlage von §§ 87 bis 90 und 98 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (auf Antrag der Schulpflege oder Schulleitung); unabhängig von der Dauer.

Die Gemeinde (Schulpflege oder Schulleitung)

  • ist für die Bewilligung der übrigen Urlaube (u.a. Weiterbildungsurlaube) bis zur Dauer von einer Woche zuständig. Die Kompetenz innerhalb der Gemeinde regelt das Organisationsstatut.
  • Setzt sich ein Urlaub aus verschiedenen Teilen zusammen oder soll ein Urlaub teilweise als bezahlter und teilweise als unbezahlter Urlaub gewährt werden, ist für die Zuständigkeit der Urlaubsbewilligung die gesamte Urlaubsdauer massgebend.

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Ob eine Aus- Weiterbildung durch den Arbeitgeber mit bezahltem Urlaub und unter Umständen auch durch eine ganze oder teilweise Übernahme der Kosten unterstützt wird, hängt vom sogenannten Interessensgrad ab. Dieser hält aus Sicht des Arbeitgebers fest, wer wie stark von der Aus- oder Weiterbildung profitiert. Dabei werden fünf Abstufungen unterschieden.

Interessensgrad I

Arbeitsplatzbezogen: Für die Funktion absolut notwendige Aus- oder Weiterbildung (z.B. schulinterne Weiterbildungen). Dazu gehören auch vom Arbeitgeber explizit angeordnete Weiterbildungen (z.B. schulinterne Weiterbildung). Nicht dazu gehören Nachqualifikationen bei Lehrpersonen, die für Funktionen eingestellt werden, für welche sie eine bestimmte Qualifikation benötigen, diese jedoch noch nachholen müssen (z.B. Hochschulstudium in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik; Stufenumstieg).

Interessensgrad IIa

Laufbahnorientiert: Dienstlich erwünscht, nicht zwingend notwendig für die Funktion, aber hoher Nutzen für Arbeitgeber und die Mitarbeitende oder den Mitarbeitenden. Notwendig für die Steigerung der Arbeits­marktfähigkeit und Berufsorientierung. Erfolgt im Rahmen von Nach­folgeplanungen und/oder internen Programmen (z.B. Nachquali­fikation in Medien und Informatik).

Interessensgrad IIb

Arbeitsplatzbezogene, laufbahnorientierte Aus- und Weiterbildung zur Vertiefung von Fachwissen und Kompetenzen, die für die Ausübung der aktuellen oder künftigen Funktion dienlich sein können und daher arbeitgeberseitig erwünscht sind. Die Arbeitsmarktfähigkeit wird nachhaltig verbessert und es entsteht ein mittelbarer Nutzen für den Arbeitgeber. Beispiel: Fachergänzung.

Interessensgrad III

Aus- und Weiterbildung, die zur Ausübung der aktuellen und, soweit absehbar, auch der künftigen Funktion grundsätzlich nicht erforderlich ist, sich aber positiv auf die arbeitsplatzbezogene Grundsituation auswirkt.

Interessensgrad IV

Kein ersichtlicher Nutzen bzw. kein Bezug zum Aufgabenbereich.  

Basierend auf dem Interessengrad werden die Kosten sowie der Zeit­aufwand einer Aus- und Weiterbildung gemäss der untenstehenden Tabelle zwischen Arbeitgeber und Lehrperson, Schulleiterin oder Schulleiter aufgeteilt.

Interesse- grad Beteiligung Arbeitgeber Arbeitszeit Beteiligung Arbeitgerber Kurskosten Beteiligung Lehrperson  Arbeitszeit Beteiligung Lehrperson Kurskosten Total Arbeitgeber
I 100 %  100 % 0 % 0 % 200 %
IIa 50 - 75 % 50 - 75% 25 - 50 % 25 - 50 % 100 - 150 %
IIb 50 % 50 % 50 % 50 % 100 %
III 20 - 30 % 20 - 30 % 70 - 80 % 70 - 80 % 40 - 60 %
IV 0 % 0 % 100 % 0 %  

Arbeitszeit

Für die zeitliche Beteiligung sind grundsätzlich die Präsenzveran­staltungen einer Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen, auch wenn diese ausserhalb der Schul- und Unterrichtszeit stattfinden.

Vorbereitungsarbeiten, Selbststudium, Lösungen von Aufgaben, Schreiben von Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen etc. werden in der Regel ausserhalb der Arbeitszeit geleistet. Liegt das Interesse der Weiterbildung vorwiegend beim Arbeitgeber (Interessegrad I, evtl. IIa), kann auch die ausserhalb der Präsenzveranstaltungen liegende Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden.

Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Arbeitszeit ist bei Teilzeitmit­arbeitenden mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90 Prozent entsprechend dem Beschäftigungsgrad linear zu kürzen. Davon ausge­nommen sind Weiterbildungen mit Interessegrad I.

Kosten

Für die Kostenbeteiligung sind die Kurskosten (inkl. Prüfungsgebühren, Kursmaterial) relevant. Es werden grundsätzlich keine Verpflegungs­spesen vergütet.

Die meisten Schulgemeinden haben die Kostenbeteiligung in einem Weiterbildungsreglement geregelt.

Besondere Urlaubsregelungen

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Für Weiterbildungen mit Interessegrad II, bei denen die Teilnehmenden Punkte gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) erhalten, gelten besondere Regelungen für den bezahlten Urlaub. Pro ETCS-Punkt wird grundsätzlich ein Tag bezahlt – in der Regel für die Teil­nahme an Präsenzveranstaltungen. Der restliche Zeitaufwand geht zulasten der Kursteilnehmerin oder des Kursteilnehmers. Dazu gehören beispielsweise Vor- und Nacharbeiten zur Präsenzveranstaltung sowie das Selbststudium.

Für die Intensivweiterbildung der Pädagogischen Hochschule Zürich gewährt das Volksschulamt Lehrpersonen einen bezahlten Urlaub für die gesamte Weiterbildungszeit. Die Schulpflege kann nicht auf eigene Kosten einen bezahlten Urlaub für eine Intensivweiterbildung genehmigen.

Für zertifizierte Lehrgänge (CAS, DAS, MAS) an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich), die in engem Zusammenhang mit der Volksschule stehen, werden teilweise bezahlte Urlaube gewährt. Die Lehrperson muss vor der Anmeldung einen Antrag an die Schulpflege stellen. Diese unterschreibt das Formular und sendet es zusammen mit der offiziellen Aufnahmebestätigung der PH Zürich vor Kursbeginn an das Volksschulamt.

Für zertifizierte Lehrgänge (CAS, DAS, MAS) an anderen Institutionen (Hochschule für Heilpädagogik Zürich, ausserkantonale Pädagogische Hochschulen etc.), die in engem Zusammenhang mit der Volksschule stehen, kann die Lehrerin, der Lehrer, die Schulleiterin oder der Schul­leiter Antrag auf bezahlten Urlaub an die Schulpflege stellen. Das Volksschulamt entscheidet über die Bewilligung des bezahlten Urlaubs und die Aufteilung der Stellvertretungskosten zwischen Staat und Gemeinde.

Da die Sommerferien im Kanton Zürich gegenüber einem grossen Teil der übrigen Kantone eine Woche später beginnen, liegt die erste Kurswoche noch in der Schulzeit. Möchte eine Lehrperson einen Kurs während dieser Woche besuchen, muss sie/er der Schulpflege oder der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Gesuch einreichen. Diese haben die Möglichkeit, den Urlaub als bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu bewilligen oder das Gesuch abzulehnen.

Nicht erlaubt ist die Einstellung des Unterrichts einzelner Klassen oder der ganzen Schule für die letzte Schulwoche vor den Sommerferien aufgrund von Abwesenheiten im Rahmen von «Schule und Weiterbildung».

Ausbildungen (z.B. Studium in Schulischer Heilpädagogik, zusätzliches Lehrdiplom, Stufenerweiterung) zählen bezüglich der Regelung für bezahlten Urlaub nicht als Weiterbildung. Für folgende Ausbildungen gelten besondere Regelungen:

  • Studium in Schulischer Heilpädagogik
  • Fremdsprachenpraktikum (Ergänzungsstudium in einer Fremdsprache)
  • Stufenerweiterung bei gleichzeitiger Tätigkeit auf der Zielstufe

Für die Fremdsprachenpraktika kann für die Primarstufe maximale eine Woche, für die Sekundarstufe maximal zwei Wochen bezahlter Urlaub gewährt werden, wenn die Schule die Ausbildungsteilnahme und die Urlaubsempfehlung vorgängig bewilligt hat. Die Lehrerin oder der Lehrer muss das Formular vor der Teilnahme über die Schulpflege an das Volksschulamt einreichen.

Für Sprachkompetenzkurse werden keine bezahlten Urlaube gewährt.

Rückforderungsvorbehalt

Für externe Weiterbildungsveranstaltungen (gemäss § 94 der Vollzugsverord­nung zum Personalgesetz) können bezahlter Urlaub und Beiträge auch für Lehrerinnen oder Lehrer gewährt werden. Bei erheblichem privatem Interesse an der Weiterbildung ist aber ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen. Dies gilt nicht für Ausbildungen und Weiterbildungen an der Hochschule für Heilpäda­gogik und an der PH Zürich. Da diese auch bei einem Gemeindewechsel der Lehrerin oder des Lehrers für den Kanton von Nutzen ist, verzichtet er bei diesen Aus- und Weiterbildungsangeboten auf Rückfor­derungsvorbehalte für die Vikariate und auf Kostenbeteiligungen.

Wichtig zu wissen: Die Schulgemeinde darf von sich aus auch keinen Rück­forderungs­vorbehalt für die anfallenden Lohn- und Vikariatskosten im Rahmen der obigen Aus- und Weiterbildungen anbringen. Dieses Recht steht alleine dem Kanton zu.

Volksschulamt, Sektor Lohn

lohn@vsa.zh.ch
Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Unbezahlter Urlaub

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde (Schulpflege) zuständig. Bei Lehrpersonen muss die Stellvertretung gewährleistet sein. Das Volksschulamt kann bei der Suche nicht behilflich sein.

Vorgehen beim Urlaubsantrag

  1. Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt einen schriftlichen Urlaubsantrag an die Schulpflege.
  2. Die Schulpflege erstellt die Verfügung «Unbezahlter Urlaub» und sendet sie an das Volksschulamt. Bei einem längeren unbezahlten Urlaub (mehr als 20 Tage) muss die Verfügung unbedingt mindestens 40 Tage vor Urlaubsbeginn im Volksschulamt eintreffen.
  3. Das Volksschulamt berechnet den Schulferienanteil und legt den Zeitpunkt der Lohnsistierung fest. Diese wird auf der Verfügung «Abwesenheit Unbezahlter Urlaub» festgehalten.
  4. Das Volksschulamt sendet die Verfügung an die Lehrperson, die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulpflege erhält eine Kopie.

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Unterrichtet eine Lehrperson die ganze Woche nicht, ist der unbezahlte Urlaub für eine ganze Woche auszustellen – unabhängig von der wirklichen Anzahl Unterrichtstage.

Beispiel:

Eine Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 35 Prozent unter­richtet total sieben Wochenlektionen, jeweils am Dienstag. Sie verlän­gert ihre Herbstferien um eine Woche und unterrichtet am Dienstag der ersten Schulwoche nach den Ferien nicht. Der unbezahlte Urlaub wird somit für die ganze Schulwoche verfügt und nicht nur für den Dienstag.

Bei jedem unbezahlten Urlaub wird der Schulferienanteil berechnet. Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schulwochen in Kalendertage umgerechnet. Dabei entspricht eine Schulwoche dem Wert von 9.83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr (§ 18 Lehrpersonalverordnung). Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.

Der Schulferienanteil wird auch bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs oder einem unbezahlten Urlaub im Zusammenhang mit einem DAG-Urlaub berechnet.

Begründung für eine Lohnsistierung:
Da der Unterricht den grössten Teil der Arbeitszeit der Lehrperson ausmacht (ca. 85 %) und dieser aber sehr ungleich übers Jahr verteilt ist, sorgt der Schulferienanteil für die notwendige Gerechtigkeit. Für jede Schulwoche, in der nicht unterrichtet wird, wird mit 9.83 Besoldungstagen sistiert (in der Schlussrechnung werden die Besoldungstage abgerundet). Fehlt eine Lehrperson zwei Schulwochen, wird der Lohn nicht während 14 Tagen, sondern während 19 Tagen sistiert. Diese fünf zusätzlichen Tage entsprechen den Schulferien-Tagen, die anteilmässig auch gekürzt werden müssen.

Informationen für Lehrpersonen und Schulleitende zum unbezahlten Urlaub

Auswirkungen auf das Dienstaltersgeschenk

Jede Lohnsistierung hat Einfluss auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks. Lohnsistierungen wirken sich zudem auf die gesamte Dienstzeit aus, wenn sie zusammengezählt sechs Monate übersteigen.

Familienzulagen

Wird der Lohn für einen unbezahlten Urlaub sistiert, besteht längstens für den laufenden Monat und die folgenden drei Kalendermonate Anspruch auf Familienzulagen. Ab dem vierten Monat werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet.

Schulferienanteil

  • Für Lehrpersonen:
    Bei unbezahltem Urlaub wird der Schulferienanteil berechnet.
  • Für Schulleitende:
    Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um 1/12 gekürzt.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Während des unbezahlten Urlaubs ruhen alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Es wird in dieser Zeit weder ein Lohn ausge­richtet noch eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gewährt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines unbezahlten Urlaubs. Da das Begehren durch die Lehrperson, die Schulleiterin oder den Schulleiter gestellt wird und der Arbeitgeber im Hinblick auf einen gewährten unbezahlten Urlaub diverse Vorkehrungen zu treffen hat, trägt auch die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst das Risiko einer allfälligen Arbeitsun­fähigkeit bei einem bereits verfügten unbezahlten Urlaub. Dasselbe gilt, wenn die für die Zeit des Urlaubs geplanten Aktivitäten aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsun­fähigkeit oder die anderen Gründe noch vor Antritt des unbezahlten Urlaubs oder erst während diesem eintreten. Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter hat kein Anrecht darauf, dass aus solchen Gründen der unbezahlte Urlaub widerrufen wird.

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Bei einem unbezahlten Urlaub erlischt der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle durch den Arbeitgeber nach 31 Tagen. Damit keine Versicherungslücke entsteht, kann der Versicherungsschutz mit einer Abredeversicherung beim Arbeitgeber um maximal sechs Monate verlängert werden. Diese muss jedoch vor Antritt des unbezahlten Urlaubs beziehungsweise Beginn der Lohnsistierung abgeschlossen und beglichen werden.

Dauert die Lohnsistierung insgesamt mehr als sieben Monate, muss das Unfallrisiko über die Krankenkasse versichert werden.

Mit der Verfügung «Abwesenheit Unbezahlter Urlaub» erhalten Sie den Link für den Abschluss der Abredeversicherung und die notwendigen Angaben für das Online-Formular.

Damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt, muss die Abredeversicherung vor Ablauf der Nachdeckungsfrist abgeschlossen werden, also spätestens am 31. Tag nach Beginn der Lohnsistierung.

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

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Ein unbezahlter Urlaub mit Lohnsistierung (inkl. Schulferienanteil) bis maximal 14 Tage Dauer hat keinen Einfluss auf die Pensionskasse. Die Versicherung wird weitergeführt.

Bei unbezahlten Urlauben mit Lohnsistierung (inkl. Schulferienanteil) ab 14 Tagen bis zu einem Monat werden keine Beiträge bezahlt. Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gegen die Risiken Tod und Invalidität unverändert weiter versichert. Das Sparguthaben für die Altersvorsorge wird hingegen in dieser Zeit nicht weiter erhöht.

Dauert die Lohnsistierung des unbezahlten Urlaubslänger als einen Monat bis zu längstens zwei Jahre, werden Versicherungsschutz und Beitragspflicht eingestellt. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität entfällt mit Urlaubsbeginn. Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gegen diese Risiken auf eigene Rechnung vom Urlaubsbeginn bis zum Ende der Lohnsistierung weiterzuführen.

Das Antragsformular wird der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammen mit den Urlaubsverfügungen vom Volksschulamt zugestellt. Das Formular muss spätestens einen Monat vor Urlaubsbe­ginn bei der BVK eingereicht werden.

Die BVK stellt der betroffenen Person einen Monat vor Urlaubsbeginn Rechnung für die Prämie. Diese muss in jedem Fall vor Urlaubsbeginn beglichen werden. Eine nachträgliche Deckung ist nicht möglich.

Dauert die Lohnsistierung länger als zwei Jahre, wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst.

Informationen zur Risikoversicherung:


BVK

Tel. 058 470 45 45
www.bvk.ch

Bezahlter Urlaub

Aus verschiedenen Gründen kann ergänzend zum regulären Urlaub ein bezahlter Urlaub gewährt werden. Ihre Bewilligung ist in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen geregelt.

Gründe für bezahlten Urlaub

Die §§ 85 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz regeln die bezahlten Urlaube für familiäre Ereignisse, persönliche Angelegenheiten, Militär/Zivilschutz, Personalverbände, verschiedene weitere Tätigkeiten und humanitäre Einsätze. Solche Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen (§ 27 Abs. 3 Lehrpersonalverordnung).

Zusätzlich zu den genannten bezahlten Urlauben kann zur beruflichen Weiterbildung oder für Aufgaben im Schulwesen bezahlter Urlaub gewährt werden. Das gilt beispielsweise für die Begleitung von Klassenlagern oder die Mitwirkung bei der Aufnahmeprüfung an Mittelschulen.

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Für die Begleitung von Klassenlagern durch Lehrpersonen (inkl. Fachlehrpersonen) wird im Einverständnis mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter bezahlter Urlaub für ein Klassenlager pro Jahr gewährt.

Volksschullehrpersonen, die als Expertinnen oder Experten an den Aufnahmeprüfungen der Gymnasien mitwirken, üben diese Aufgabe in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit aus. Sie erhalten dafür eine Entschädigung.

An Stelle der Entschädigung können die Lehrpersonen auf Antrag bezahlten Urlaub beziehen. Dieser muss durch die Schulpflege oder die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bewilligt werden.

Als Umrechnungsfaktor gilt:
Eine Lektion entspricht einer Arbeitszeit von 1.75 Stunden. Dies bedeutet: 1.75 Stunden Einsatz für die Aufnahmeprüfungen berechtigen zu einer Lektion bezahltem Urlaub.

Im Falle einer Beurlaubung wird die Vikarin oder der Vikar durch die Gemeinde angestellt und entlöhnt. Die Stellvertretungskosten kann die Gemeinde der jeweiligen Mittelschule in Rechnung stellen.

Grundsätzlich finden diese Kurse in den Sommerferien statt. Wenn der Kurs bereits eine Woche vor den Sommerferien beginnt, kann die Schulpflege einen bezahlten Urlaub gewähren. Die Stellvertretungs­kosten gehen 100 Prozent zu Lasten der Gemeinde. Gewährt die Schulpflege keinen bezahlten Urlaub, muss die Lehrperson die Schulleiterin oder der Schulleiter unbezahlten Urlaub beziehen.

Das Volksschulamt kann bis zum vollendeten 30. Altersjahr für ausser­schulische Jugendarbeit maximal zehn Arbeitstage bezahlter Urlaub bewilligen. Dies gilt sowohl für die Leitertätigkeit als auch für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung.

Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeu­tung bewilligt das Volksschulamt die notwendige Zeit, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die not­wendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

Persönliche Urlaubsgründe

Für Urlaubsgründe, die keine rechtliche Grundlage haben, kann kein bezahlter Urlaub gewährt werden. Solche Abwesenheiten müssen stets als unbezahlte Urlaube bewilligt werden. Keinen Einfluss auf den Entscheid für einen bezahlten Urlaub hat die Stellvertretung bzw. deren Kosten.

Urlaubsdauer

Wird die Dauer eines Urlaubs in der Rechtsgrundlage definiert, ist diese Vorgabe zwingend. Eine Ausdehnung des bezahlten Urlaubs darüber hinaus ist nicht zulässig. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein nach Arbeitstagen definierter Anspruch gemäss Beschäftigungsgrad zu berechnen. Grundsätzlich soll bei bezahlten Urlauben die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering gehalten werden.

Kompetenzen bei der Urlaubsbewilligung

Das Volksschulamt ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben

  • mit mehr als einer Woche Dauer (auf Antrag der Schulpflege).
  • auf der Grundlage von §§ 87 bis 90 und 98 VVO (auf Antrag der Schulpflege oder Schulleitung); unabhängig von der Dauer.

Die Gemeinde (Schulpflege oder Schulleitung) ist für die Bewilligung der übrigen bezahlten Urlaube bis zu einer Woche und für die unbezahlten Urlaube zustän­dig. Setzt sich ein Urlaub aus verschiedenen Teilen zusammen oder soll ein Urlaub teilweise als bezahlter und teilweise als unbezahlter Urlaub gewährt werden, ist für die Zuständigkeit der Urlaubsbewilligung die gesamte Urlaubsdauer massgebend.

Urlaub bei Adoption

Der bezahlte Adoptionsurlaub wird unabhängig vom anderen Elternteil gewährt. Er dauert höchstens acht Woche pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und wird auf Antrag im Einzelfall vom Volksschulamt festgelegt. Der Anspruch entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Pflegeverhältnis. Er endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Tod des Kindes. Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Der Urlaubsbezug erfolgt wochenweise.

Entlastung für ein öffentliches Amt

Bevor sich Lehrpersonen und Schulleitende für ein öffentliches Amt zur Verfügung stellen oder dafür bewerben, müssen sie die zuständige Stelle orientieren. Diese Meldepflicht besteht für alle öffentlichen Ämter, auch für solche mit Amtszwang.

Bewilligungspflicht

Wenn durch die Ausübung des öffentlichen Amtes Unterrichtslektionen bean­sprucht werden oder vereinbarte Arbeitszeit (Sollzeit) tangiert wird, braucht es eine Bewilligung. Davon ausgenommen sind Ämter mit Amtszwang.

Die Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Unterrichtsverpflichtung und die übrigen Berufs­pflichten durch das Amt möglichst wenig beeinträchtigt werden. Sie kann verweigert und damit die Ausübung des öffentlichen Amtes untersagt werden, wenn das öffentliche Amt mit der Anstellung bei der betreffenden Schulge­meinde nicht vereinbar ist oder wenn es die Lehrperson, die Schulleiterin oder den Schulleiter übermässig in Anspruch nehmen würde. Vor einem abschlägigen Entscheid sind alle Möglichkeiten zu prüfen.


Ausmass der Entlastung

Eine allfällige Entlastung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes wird bei der Lehrperson durch die wöchentliche Reduktion des Unterrichtspensums bei gleichbleibender Entlöhnung gewährt. Bei Schulleitenden erfolgt die Entlastung ohne Lohneinbusse in einem festzulegenden Umfang der Arbeitsleistung und im Rahmen des Möglichen.

Der Entlastungsanspruch für Lehrpersonen oder Schulleitende beträgt maximal zehn Prozent des vereinbarten Beschäftigungsgrades. In welchem Umfang eine Entlastung konkret erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um von einer Entlastung profitieren zu können, hat die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter zu melden, in welchem Umfang Arbeitszeit für das öffentliche Amt eingesetzt werden muss. Bei Schulleitenden, die auch unterrichten, wird die Entlastung anteilsmässig auf die beiden Anstellungen verteilt.

Der Antrag für eine Entlastung erfolgt durch die Schulpflege beim Volksschulamt. Dazu müssen die notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal

Adresse

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