Versicherungen und Vorsorge

Bei Abwesenheiten aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie von Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst erhalten Lehrpersonen sowie Schulleitende eine Lohnfortzahlung. Als Vorsorge fürs Alter sind sie bei der Pensionskasse BVK des Kantons versichert.

Optionaler Freibetrag bei Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus

Bei Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus kann die eigene Rente verbessert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, AHV-Beiträge anrechnen zu lassen. Auf diese Weise können Beitragslücken aufgefüllt und die Altersrente bis zur Maximalrente erhöht werden. Zudem können Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben, neu entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten wollen.

Wer auf den Freibetrag verzichten möchte, muss das Volksschulamt einen Monat vor dem Erreichen des Referenzalters darüber informieren. Ist die erste Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
Es können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, einmalig eine Neuberechnung bei der SVA Zürich verlangen und auf den Freibetrag verzichten. Eine solche Meldung muss bis am 10. Januar eines Kalenderjahres erfolgen.
Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt der Verzicht auf den Freibetrag weiterhin.

Wer auf den Freibetrag verzichten will, teilt diese Wahl dem Volksschulamt per E-Mail an lohn@vsa.zh.ch unter Einhaltung der oben genannten Fristen mit.

Vor der Mitteilung an das Volksschulamt muss mit der SVA Zürich geklärt werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Verzicht auf den Freibetrag tatsächlich eine Verbesserung der Rente bewirkt. Das Volksschulamt kann diesbezüglich nicht beraten.

Weitere Informationen und eine Übersicht über alle Änderungen per 1. Januar 2024 im Zusammenhang mit der Reform AHV 21 sind auf der Webseite der SVA Zürich zu finden.
 

Unfall

Alle Arbeitnehmenden sind für Berufsunfälle versichert. Zudem sind die Arbeitnehmenden für Nichtberufsunfälle versichert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Lehrpersonen mit einer Anstellung, die einen Beschäftigungsgrad von mindestens 19 Prozent aufweist
  • Schulleitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden
  • Vikarinnen und Vikare, die mindestens fünf Lektionen pro Woche unterrichten

Regelungen bezüglich Lohn bei Unfall befinden sich unter dem Punkt Lohnfortzahlung.

Jeder Unfall muss umgehend dem Sektor Lohn des Volksschulamts gemeldet werden. Dies gilt auch für ein Unfallereignis, das nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (Bagatellunfall) oder in der unterrichtsfreien Zeit erfolgte. Der Sektor Lohn meldet anschliessend das Unfallereignis der Versicherung und erstellt die ent­sprechenden Formulare für die verunfallte Person. 

Krankheit 

Regelungen bezüglich Lohn bei Krankheit befinden sich beim Punkt Lohnfortzahlung.

Lohnfortzahlung

Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten sowohl bei Absenzen aufgrund von Krankheit und Unfall als auch wegen Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst eine Lohnfortzahlung. Die Regelungen dafür und die Dauer der Zahlung unterscheiden sich aber.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wie lange der Lohn weiterbezahlt wird, hängt von den Dienstjahren ab. Dabei gilt:

  • Im ersten Dienstjahr wird der Lohn für drei Monate zu 100 Prozent und anschliessend für drei weitere Monate zu 75 Prozent ausgerichtet.
  • Im zweiten Dienstjahr wird der Lohn für sechs Monate zu 100 Prozent und anschliessend für sechs weitere Monate zu 75 Prozent ausgerichtet.
  • Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf die Ausrichtung des vollen Lohns während maximal 12 Monaten.

Dauert eine Absenz aufgrund einer Krankheit länger als die vorgesehene ordentliche Lohnfortzahlung, kann der Kanton eine ausserordentliche Lohnfort­zahlung in der Höhe von 75 Prozent des Lohns bewilligen. Die Gesamtdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Lohnfortzahlung beträgt zusammen maximal zwei Jahre.

Die Dauer der Lohnfortzahlung im Falle eines Berufsunfalls erfolgt unabhängig von der bisherigen Beschäftigungsdauer (Dienstjahre). Der Lohn wird für ein Jahr zu 100 Prozent und anschliessend zu 80 Prozent ausgerichtet.

Endet das Arbeitsverhältnis während noch eine Lohnfortzahlung aufgrund eines Berufsunfalls läuft, zahlt die Versicherung die restlichen Taggelder direkt an die betroffene Person aus.

Wie lange der Lohn weiterbezahlt wird, hängt von den Dienstjahren ab. Dabei gilt:

  • Im ersten Dienstjahr wird der Lohn für drei Monate zu 100 Prozent und anschliessend für drei weitere Monate zu 75 Prozent ausgerichtet.
  • Im zweiten Dienstjahr wird der Lohn für sechs Monate zu 100 Prozent und anschliessend für sechs weitere Monate zu 75 Prozent ausgerichtet.
  • Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf die Ausrichtung des vollen Lohns während maximal 12 Monaten.

Endet das Arbeitsverhältnis während noch eine Lohnfortzahlung aufgrund eines Nichtberufsunfalls läuft, zahlt die Versicherung die restlichen Taggelder direkt an die betroffene Person aus.

Lehrpersonen, Schulleitende und Vikarinnen sowie Vikare erhalten während ihrer Abwesenheit aufgrund des obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes den vollen Lohn ausbezahlt – auch wenn die Dienstzeit in die Schulferien fällt. Die dienstleistende Lehrperson, die dienstleistende Schulleiterin oder der dienstleistende Schulleiter reicht die ausgefüllte und unterschrieben Erwerbsersatzkarte (EO-Karte) umgehend nach Erhalt dem Sektor Lohn des Volksschulamtes ein.

Die von der EO ausbezahlte Erwerbsersatzentschädigung geht anteilsmässig an Kanton und Gemeinde.  

Allgemeine Informationen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

 
  • Die Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Unfällen erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Taggelder der Unfallversicherung hingegen werden auch darüber hinaus bezahlt.
  • Die Taggeldversicherung für Angestellte des Kantons deckt nur Lohnausfälle aufgrund von Berufs- und Nichtberufsunfällen, nicht aber bei Krankheit.
  • Jede Arbeitsunfähigkeit wird – unabhängig von ihrem Umfang – an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet. Beispiel: Eine Lehr­person im dritten Dienstjahr kann den Turnunterricht während 12 Monaten nicht erteilen (10 Prozent Arbeitsunfähigkeit), trotzdem erhält sie den vollen Lohn. Wird sie direkt daran anschliessend zu 100 Prozent arbeitsunfähig, richtet der Kanton dann nur noch eine ausserordentliche Lohnfortzahlung in der Höhe von 75 Prozent aus.

Pensionskasse BVK

Alle beim Kanton angestellten Lehrpersonen und Schulleitende sind im Rahmen der Altersvorsorge obligatorisch bei der Pensionskasse BVK des Kantons Zürich versichert. Voraussetzung dafür ist, dass die Anstellungsdauer mindestens drei Monate und der Brutto-Jahreslohn im Minimum CHF 21'510 (Stand 2022) beträgt. Da die Verpflegungszulage fixer Bestandteil des Lohns ist, wird sie mit in die Berechnung des Bruttolohns und in die Abzüge für die Pensionskasse eingerechnet.

Freiwillige Vorsorge

Da der Beschäftigungsgrad gemäss Lehrpersonalgesetz mindestens 35 Prozent beträgt, erreichen in der Regel alle Lehrpersonen den Minimallohn für eine Aufnahme in die Pensionskasse. In Ausnahmefällen können Pensen aber auch kleiner ausfallen. Liegt der Jahreslohn dann unter der Schwelle von 21'510 Franken (Stand 2022) erfolgt keine Aufnahme in die Pensionskasse.

Hat eine davon betroffene Lehrperson aber noch eine Zweitanstellung bei der Gemeinde – etwa für den DaZ-Unterricht – und verdient so insgesamt mehr als den Schwellenwert, besteht unter Umständen die Möglichkeit zur Aufnahme in eine Pensionskasse. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Sind die Angestellten der Gemeinde ebenfalls bei der BVK versichert, können die Löhne addiert und die Person in die BVK aufgenommen werden.
  • Hat die Gemeinde eine eigene Pensionskasse, besteht unter Umständen die Möglichkeit dieser beizutreten. Ist dies nicht der Fall, bietet die Pensionskasse Musik und Bildung (siehe Link) ein massgeschneidertes Angebot.

Welche Lösung im jeweiligen Einzelfall angewendet werden kann, klärt die betroffene Lehrperson am besten mit der Schulverwaltung, der Schulpflege oder dem Volksschulamt. Weitere detaillierte Informationen sind im entsprechenden Merkblatt zu finden (siehe Download).

Elternschaft

Alle Informationen zum Thema Elternschaft sowie zum Mutterschaftsurlaub sind im Bereich «Abwesenheiten» zu finden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Lohn

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 72

Sekretariat


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

lohn@vsa.zh.ch

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