Anpassung des Arbeitsverhältnisses

Lehrperson und Schulleitende informieren das Volksschulamt über Änderungen der Personalien, des Lohnkontos, der Berechtigung für die Familienzulage oder anderen administrativen Angaben.

Inhaltsverzeichnis

Änderungen persönlicher Angaben

Das Volksschulamt muss über Änderungen persönlicher Angaben während des Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder eines Schulleiters informiert werden.

Meldestelle

Mit Ausnahme der Adressänderung melden Lehrpersonen sowie Schulleitende alle Änderungen der persönlichen Angaben dem Volksschulamt.
 

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Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die neue Wohnadresse, die geänderte Telefon-Nummer oder die E-Mail-Adresse mit dem Datum des Inkrafttretens der Schulverwaltung. Diese über­mittelt die mutierten Daten über das PULS-Portal dem Volksschulamt.

Bei einer Zivilstandsänderung schicken die Lehrpersonen sowie Schulleitende Kopien der amtlichen Dokumente dem Sektor Personal des Volksschulamts per E-Mail oder per Post zu.

  • Bei Heirat: Kopie des Trauscheins
  • Bei Eintrag der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft: Kopie der Partnerschafts­urkunde oder des Partnerschaftsausweises
  • Bei Scheidung: Kopie der ersten und letzten Seite des Scheidungs­urteils sowie bei Bedarf Kopie der Bestätigung der Namenserklärung
  • Bei Auflösung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft: Kopie der ersten und letzten Seite des Auflösungsurteils
  • Bei Verwitwung: Kopie des Todesscheins

Die Mutation eines Lohnkontos müssen Lehrpersonen sowie Schul­leitende dem Sektor Lohn des Volksschulamts melden. Folgende Angaben sind dazu notwendig:

  • IBAN des Kontos
  • Name und Vorname der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers
  • Gültigkeitsdatum
Volksschulamt, Sektor Lohn

lohn@vsa.zh.ch
+41 43 259 22 72
Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Die Anmeldung für eine Familienzulage (bei Erstanmeldung) oder eine Änderungsmeldung müssen Lehrpersonen und Schulleitende mit den erforderlichen Unterlagen dem Sektor Lohn des Volksschulamts zustellen.

Volksschulamt, Sektor Lohn

lohn@vsa.zh.ch
+41 43 259 22 72
Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Änderungen der Aufenthaltsbewilligung müssen Lehrpersonen und Schul­leitende umgehend mittels Formular dem Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal, mitteilen.

Personaleinsatz (Schuljahreswechsel)

Lehrpersonen werden mit einem festen Beschäftigungsgrad angestellt. Änderungen am Beschäftigungsgrad müssen unter Einhaltung der Kündigungs­frist auf Schuljahresbeginn (1. August) vollzogen werden.

Die Schulpflege ist verpflichtet, dem Volksschulamt sämtliche Änderungen zu melden, die sich während eines Arbeitsverhältnisses auf die Entlöhnung der amtierenden Lehrpersonen und Schulleitenden auswirken. Dazu gehören auch Änderungen des Beschäftigungsgrads.

Die Administration des Schuljahreswechsels wird als Personaleinsatz bezeichnet. Die Schulpflege verfügt den neuen Beschäftigungsgrad der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schul­leiters mit einer Änderungsverfügung und teilt diesen mittels Personaleinsatz über das PULS-Portal dem Volksschulamt mit. Eine Reduktion des Beschäfti­gungsgrads entspricht einer Teilkündigung, weshalb die Bestimmungen über die Kündigung einzuhalten sind.

Änderung auf Beginn des Schuljahrs

Änderung durch die Schulpflege

Muss eine Teilkündigung aufgrund schulorganisa­torischer Massnahmen ausge­sprochen werden, ist vorgängig der betroffenen Lehrperson oder Schulleiterin oder dem betroffenen Schulleiter das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Teilkündigung zu gewähren. Der Beschluss der Schulpflege darf erst nach dem Gewähren des rechtlichen Gehörs erfolgen. In diesem Falle übermittelt die Schulverwaltung die Änderungsverfügung, mit Begründung, auch per Beginn des Schuljahrs an das Volksschulamt. Das Volksschulamt prüft dann von Amtes wegen die Ausrichtung einer Abfindung.

Der Beschäftigungsgrad kann nur mit Einverständnis der Lehrperson, Schulleiterin oder des Schulleiters erhöht werden.

Änderung durch Lehrperson und Schulleitende

Auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters kann eine Änderung des Beschäftigungsgrads auf Beginn des Schuljahrs nur mit Einver­ständnis der Schulpflege erfolgen. Die Schulpflege verfügt die Änderung und stellt der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter die entsprechende Verfügung zu. Eine Information an das Volksschulamt erfolgt im Rahmen des Personaleinsatzes.

Änderung während des Schuljahrs

Die Schulpflege kann den Beschäftigungsgrad einer Lehrperson aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist reduzieren (Teilkündigung).

Auf Begehren der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters kann der Beschäftigungsgrad während des Schuljahrs nur mit Einverständnis der Schulpflege geändert werden.

Der Beschäftigungsgrad kann nur mit Einverständnis der Lehrperson, Schulleiterin oder des Schulleiters erhöht werden.

Vorgehen bei der Änderung

Die Schulpflege übermittelt die Änderungsverfügung an das Volksschulamt. Die Verfügung ist auf den Montag – oder falls dies ein Feiertag ist auf den Dienstag – der Woche zu datieren, in welcher der neue Beschäftigungsgrad gültig ist.

Ändert das Unterrichtspensum einer Lehrperson während des Schuljahrs und der bisherige Beschäftigungsgrad bleibt unverändert, wird keine Änderungsver­fügung ausgestellt.

Änderung nach dem Mutterschaftsurlaub

Bereits während der Schwangerschaft gibt die Lehrerin oder Schulleiterin den künftig voraussichtlichen Beschäftigungsgrad nach dem Mutterschaftsurlaub mit dem Formular «Voranzeige der Geburt als Lehrerin bzw. als Schulleiterin» bei der Schulpflege bekannt. Die Schulpflege nimmt Stellung zum Antrag und leitet ihn an das Volksschulamt weiter.

Spätestens sechs Wochen nach der Geburt reicht die Lehrerin oder die Schul­leiterin das Formular «Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub» der Schul­pflege ein. Die Schulpflege nimmt Stellung zum gewünschten Beschäftigungs­grad der Lehrerin oder der Schulleiterin und leitet das Formular an das Volksschulamt weiter.

Das Volksschulamt erstellt die Verfügung Mutterschaftsurlaub und sendet der Schulpflege eine Kopie dieser Verfügung. Gleichzeitig teilt das Volksschulamt der Schulpflege mit, auf welchen Tag eine allfällige Nachfolge angestellt werden muss. Dies ist jeweils der erste Tag nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beziehungsweise nach der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 70

Sekretariat


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

personal@vsa.zh.ch

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