Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung von Lehrpersonen und Schulleitenden auf eigenen Wunsch oder durch die Schulpflege unterliegt eigenen Regelungen. Festgelegt sind auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen, das Vorgehen im Falle beruflicher Verfehlungen.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches zur Kündigung

Das Arbeitsverhältnis von Lehrpersonen sowie Schulleitenden kann sowohl durch die Arbeitnehmenden als auch durch die Schulpflege als Arbeitsgeberin unter Einhaltung der entsprechenden Fristen auf den vorgesehenen Kündigungstermin gekündigt werden.

Unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht, müssen Lehrpersonen und Schulleitende einige wichtige Punkte beachten. Dazu zählen beispielsweise die Unfallversicherung, eventuelle Abfindungen oder der Umgang mit einem positiven Arbeitszeitsaldo (Mehrzeit).

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Lehrpersonen haben die Möglichkeit, ihre Anstellung unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten auf den 31. Juli (Schuljahresende) zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich zu Handen der Schulleitung erfolgen.

Schulleitende können ihr Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten kündigen. Die Kündigung muss schriftlich zu Handen der Schulpflege erfolgen.

Der Lohn wird bei Lehrpersonen bis zum 31. Juli des jeweiligen Schul­jahres bezahlt. Erfolgt die Auflösung der Anstellung ausnahmsweise im Verlauf des Schuljahres, enden das Arbeitsverhältnis und somit die Lohnzahlung am letzten Unterrichtstag (in der Regel Freitag).

Bei Schulleitenden erfolgt die Lohnzahlung bis zum Ende des Austrittmonats.

Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 19 Prozent sowie Schulleitende, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind während ihrer Anstellung auch gegen Nichtberufsun­fälle versichert. Die Deckung der Nichtberufsunfallversicherung des Arbeit­gebers endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses 31 Tage nachdem der Anspruch auf Lohn erloschen ist.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind deshalb verpflichtet, ihrer Krankenkasse umgehend zu melden, wenn durch den Arbeitgeber keine Nichtberufsunfallversicherung mehr besteht.

Lehrpersonen und Schulleitende haben die Möglichkeit, eine soge­nannte Abredeversicherung abzuschliessen. Diese führt die bisherige Deckung der Nichtberufsunfallversicherung weiter. Die Abredever­sicherung kann monatsweise abgeschlossen werden, maximal für sechs Monate. Das zum Abschluss der Abredeversiche­rung benötigte Formular kann direkt via Mail beim Sektor Personal bestellt werden.

Bei einer Kündigung auf eigenen Wunsch haben Lehrpersonen sowie Schulleitende kein Anrecht auf eine Abfindung. Wird das Arbeitsver­hältnis hingegen durch die Schulpflege beendet, prüft das Volksschul­amt die Ausrichtung einer Abfindung. Dazu müssen folgende Punkte kumulativ erfüllt sein:

  • Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Kündigung nicht verschuldet.
  • Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter weist mindestens fünf Dienstjahre auf.
  • Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter ist mind. 35 Jahre alt.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Alter
  • Dienstjahre
  • persönliche Verhältnisse (Unterstützungspflichten, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, finanzielle Verhältnisse)
  • Umstände des Stellenverlusts

Maximal wird eine Abfindung in der Höhe von neun Monatslöhnen bezahlt. Anstelle einer Auszahlung kann auf Verlangen der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Verlängerung des Arbeitsver­hältnisses für die Dauer der Abfindung vereinbart werden.

Des Weiteren sind folgende Punkte zu beachten:

  • Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil die Stelle aufgehoben wurde, muss die Schulpflege nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anbieten.
  • Der Anspruch auf Abfindung entfällt, wenn die betroffene Person zu gleichen Bedingungen und ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.
  • Erzielt die betroffene Person durch Vermittlung des bisherigen Arbeitgebers während der Dauer der Abfindung ein Einkommen, wird die Abfindungszahlung um dessen Höhe gekürzt. In den übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindung erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
  • Zuständig für die Festlegung der Abfindung sowie eine allfällige Rückforderung ist das Volksschulamt.
  • Im Falle einer «Entlassung altershalber» kann die Abfindung als Einlage in die Pensionskasse BVK verwendet werden

Die Dienstjahre, z.B. für die Dienstaltersgeschenke, bleiben auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und laufen bei einem neuen kantonalen Arbeitsverhältnis weiter. Dies gilt sowohl für Festanstellungen als auch für Vikariate.

Die Lehrperson sorgt grundsätzlich dafür, dass sie die vereinbarte Arbeitszeit einhält und der Saldo bei Beendigung der Anstellung ausge­glichen ist. Besteht beim Austritt trotzdem ein positiver Arbeitszeit­saldo, kann das Volksschulamt diesen auf Antrag der Schulpflege vergüten. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann nur mit dem Lohn ver­rechnet werden, wenn dieser von der Lehrperson verschuldet wurde. 

Im Austrittsjahr werden die Ferien anteilsmässig zur Dauer des Arbeits­verhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt und dabei auf halbe Tage aufgerundet. Das Volksschulamt kann auf Antrag nicht bezogene Ferien in bar abgelten.

Der Arbeitszeitsaldo muss auf den Austritt hin durch die Schulleiterin oder den Schulleiter möglichst ausgeglichen werden. Ein positiver Zeitsaldo wird ohne Zuschläge vergütet, ein negativer Saldo mit dem Lohn verrechnet. Allfällige Auszahlungen erfolgen durch das Volksschulamt.

Administrativer Ablauf für Schulverwaltungen

Sobald die Schulverwaltung von der Schulpflege über die Kündigung informiert worden ist, erfasst sie den Austritt im PULS-Portal (siehe Link) und übermittelt die notwendigen Daten ans Volksschulamt. Anschliessend stellt die Schulver­waltung die Austrittsverfügung der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu.

Altersrücktritt

Der Altersrücktritt ist möglich nach vollendetem 60. Altersjahr und unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist

  • für Lehrpersonen auf Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli).
  • für Schulleiterinnen und Schulleiter auf Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli) oder des laufenden Monats.

Erreichen der Altersgrenze

Das Arbeitsverhältnis von Lehrpersonen endet von Gesetzes wegen am Ende des Schuljahres, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. Diese Regelung gilt unabhängig vom Geschlecht.

Auch für Schulleitende gilt – ebenfalls unabhängig vom Geschlecht – gemäss Gesetz die Altersgrenze von 65 Jahren. Ihr Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erreicht wird.

Erreicht eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter das Alter von 65 Jahren, muss die Schulpflege keine formelle Kündigung aussprechen. Das Erreichen der Altersgrenze wird aber in einer Austrittsverfügung festgehalten. Eine Abfindung ist nicht vorgesehen.

Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus

Lehrpersonen und Schulleitende, die das 65. Altersjahr erreicht haben, dürfen auf Wunsch in derselben Schulgemeinde weiterarbeiten, sofern die Schulpflege damit einverstanden ist. Es besteht aber kein Anrecht auf eine Weiterbeschäfti­gung. Eine Anstellung erfolgt jeweils auf ein Schuljahr befristet und kann maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs verlängert werden. Bei Lehrpersonen endet die Anstellung dann ebenfalls per Ende des Schuljahres, bei Schulleitenden im Monat, in dem das 70. Altersjahr erreicht wird.

Regelung bezüglich BVK-Vorsorge

Bei der Weiterführung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, bestehen zwei Möglichkeiten für die Regelung der Altersvorsorge mit der Pensionskasse BVK:

  • Das Vorsorgekonto wird bis zur endgültigen Pensionierung weiter geäufnet. Die Einzahlungen fallen dabei etwas tiefer aus, da keine Risikobeitrage mehr bezahlt werden müssen.
  • Die Gelder von der BVK werden bezogen (Rente oder Kapitalauszahlung) und während dem befristeten Anstellungsverhältnis erfolgen keine Einzahlungen mehr. Wird dieser Weg gewählt, muss das Formular «Verzicht Weiterführung Sparversicherung» ausgefüllt werden (siehe Download).

Kündigung durch die Schulpflege

Kündigungsgründe

Die Schulpflege darf Lehrpersonen oder Schulleitende nur entlassen, wenn dafür sachlich zureichende Gründe bestehen. Dazu zählen eine mangelnde Leistung, ein unbefriedigendes Verhalten, eine lang anhaltende Krankheit oder organisatorische Massnahmen – etwa die Reduktion der Klassenzahl oder die Schliessung einer Schule.

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Muss das Arbeitsverhältnis mit einer Lehrperson aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten beendet werden, gilt eben­falls der 31. Juli als Kündigungstermin. Ist eine Kündigung auf diesen Zeitpunkt hin nicht möglich, da aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) oder während des schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes eine Sperrfrist für eine Entlassung besteht (Art. 336c OR), darf die Schulpflege die Kündigung ausnahms­weise auch während des Schuljahres auf das Ende eines Monats aussprechen. Dabei muss ebenfalls die viermonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. In solchen Fällen wird empfohlen, vorgängig mit dem Volksschulamt Kontakt aufzunehmen.

Die Schulpflege kann eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten aussprechen. Diesem Entscheid muss aber ein entsprechendes Verfahren vorausgehen. Als Erstes müssen die Vorwürfe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anlass geben könnten, durch eine Mitarbeitendenbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren belegt werden.

Danach erhält die betroffene Lehrperson, die Schulleiterin oder der betroffene Schulleiter eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von höchstens drei Monaten. Anschliessend wird wiederum durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren geprüft, ob die verlangte Verbesserung eingetroffen ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Schulpflege die Kündigung aussprechen. Bei Lehrpersonen im ersten Jahr der Anstellung an einem Schulort muss die Schulpflege keine Mahnung vornehmen.  

Muss eine Kündigung aus organisatorischen Gründen ausgesprochen werden, ist die Schulpflege verpflichtet, der Lehrperson, der Schullei­terin oder dem Schulleiter vor einer Kündigung nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle in der Gemeinde anzubieten. Wird während der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung einer anderen Lehrperson, einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters eine passende Stelle frei, muss diese der betroffenen Person angeboten werden. Die Kündigung kann ausnahmsweise auch während des Schuljahrs, unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden.

Kann eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter die Auf­gaben aufgrund einer schweren Krankheit wiederholt oder dauernd nicht mehr wahrnehmen, ist eine Kündigung möglich. Die ordentliche Lohnfortzahlung darf dadurch aber nicht verkürzt werden und die Sperrfristen für eine Kündigung gemäss Art. 336c des Obligationen­rechts sind zu beachten. Da eine Kündigung aufgrund einer lang andauernden Krankheit ein schwieriges Thema ist, wird empfohlen, vorab mit dem Sektor Beratung des Volksschulamts Kontakt aufzunehmen.

Führt eine Krankheit oder ein Unfall während der Kündigungsfrist zu einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit oder wird die Lehrerin oder die Schulleiterin während dieser Zeit schwanger, tritt die sogenannte fortgesetzte Kündigungsfrist in Kraft. Das heisst, die Kündigung wird so lange ausgesetzt, wie dafür eine gesetzliche Sperrfrist besteht.

Administrativer Ablauf für Schulverwaltungen

Vor dem Beschluss der Schulpflege zur Kündigung muss der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Nennung der Kündigungsabsicht und der Kündigungsgründe das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Kündigung gewährt werden.

Nach dem Beschluss der Schulpflege übermittelt die Schulverwaltung die Austrittsverfügung und die Begründung mittels PULS-Portal (siehe Link) dem Volksschulamt. Anschliessend stellt die Verwaltung die Kündigung, inklusive der Begründung, der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu.

Entlassung altershalber

Wird eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter ohne eigenes Verschulden nach dem vollendeten 58. Altersjahr von der Schulpflege entlassen, so spricht man von einer «Entlassung altershalber». Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Anzahl der Lehrpersonen aufgrund eines Stellenabbaus reduziert werden muss.

Die Entlassung altershalber ist eine besondere Form der Kündigung durch den Arbeitgeber. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Die betroffene Lehrperson, Schulleiterin oder der betroffene Schulleiter erhält aber spezielle Unterstützung zur Überbrückung der Zeit bis zum Erreichen des Pensionsalters. Damit eine Kündigung durch die Schulpflege als Entlassung altershalber gilt, müssen kumulativ die folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das 58. Altersjahr vollendet. Das 58. Altersjahr gilt am Tag des 58. Geburtstag als vollendet.
  • Das Arbeitsverhältnis wird nicht während der Probezeit beendet.
  • Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ohne Verschulden der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters.
  • Der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter konnte die Schulpflege oder das Volksschulamt keine zumutbare Stelle anbieten oder vermitteln. Ist der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine zumutbare Stelle angeboten und von dieser oder diesem ausgeschlagen worden, handelt es sich nicht um eine Entlassung altershalber.
  • Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter wurde nicht bereits früher einmal altershalber entlassen.
  • Folgt der 58. Geburtstag erst während einer befristeten Anstellungsver­längerung (anstelle der Abfindung), liegt keine Entlassung altershalber vor.

Ist einer der erwähnten Punkte nicht erfüllt, führt dies zu einer regulären Kündigung durch die Schulpflege ohne Ausrichtung spezieller Altersleistungen. Das gilt auch, wenn das 58. Altersjahr erst während einer befristeten Verlängerung der Anstellung (anstelle einer Abfindung) vollendet wird. Hat die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr bereits vollendet, kann sie oder er selber den Altersrücktritt erklären.

Abfindung und Überbrückungszuschuss

Bei einer Entlassung altershalber prüft das Volksschulamt von Amtes wegen die Ausrichtung einer Abfindung. Die Regeln dafür entsprechen grundsätzlich denjenigen einer Abfindung im Fall einer unverschuldeten Entlassung (siehe Link).

Weiter bezahlt der Arbeitgeber die Ergänzung der Spargutschrift in die Pensionskasse BVK bis Alter 65.

Die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Pensionskasse BVK einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Überbrückungszuschuss ersetzt bei einer vorzeitigen Pensionierung die noch fehlende AHV-Rente.

Finanzielle Folgen für den Arbeitgeber

Eine Entlassung altershalber führt zu erheblichen finanziellen Aufwendungen für den Arbeitgeber. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten für die Abfindung, die Ergänzung der Spargutschrift in der Pensionskasse bis Alter 65 sowie 60 Prozent des monatlich ausbezahlten Überbrückungszuschusses bis zum Erreichen des AHV-Alters - falls ein solcher durch die Lehrperson, die Schulleiter­in oder den Schulleiter bei der BVK beantragt wurde.

Die Gemeinde trägt 80 Prozent der finanziellen Aufwendungen.

Gegenseitiges Einvernehmen

Vereinbarung zwischen Schulpflege und Lehrperson, Schulleiterin oder Schulleiter

Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Lehr­person, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schulpflege jederzeit beendet werden. Dabei schliessen die beiden Parteien eine schriftliche Verein­barung ab. Die Schulpflege sendet anschliessend die Austrittsverfügung zusammen mit der getroffenen Vereinbarung mittels PULS-Portal an das Volksschulamt.

Lohn und Abfindung

Wie bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverneh­men mit dem Lohn, dem Urlaub oder einer Abfindung umgegangen wird, liegt in der Kompetenz des Volksschulamts. Falls solche Punkte bereits in der Verein­barung geregelt werden müssen, ist das Volksschulamt zwingend in die Verhand­lung mit einzubeziehen. Zeichnet sich ein solches Vorgehen ab, sollte die Schulpflege rechtzeitig Kontakt mit dem Sektor Personal des VSA aufnehmen. In Konfliktfällen ist der Sektor Beratung des VSA Ansprechpartner.

Kündigung ausserhalb der Frist

Kündigt eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist (d.h. bei den Lehrpersonen nach dem 31. März) und akzeptiert die Schulpflege diese Kündigung, gilt dies nicht als Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen, sondern als Kündigung durch die Lehrperson, die Schulleiterin oder den Schulleiter mit Verkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.

Weitere Gründe für eine Beendigung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ein befristetes Anstellungsverhältnis für eine Lehrperson, eine Schul­leiterin oder einen Schulleiter darf grundsätzlich für maximal ein Jahr abgeschlossen werden. Danach endet es, ohne dass eine Kündigung durch eine der beiden Parteien notwendig ist.

Wird das befristete Arbeitsverhältnis verlängert, gilt es neu als unbe­fristet. Für die Weiterführung muss die Schulpflege eine entsprechende Anstellungsverfügung ausstellen.

Mehrere aufeinanderfolgende befristete Anstellungen sind nötig, wenn eine Lehrperson nicht über die notwendige Qualifikation verfügt (z.B. kein Lehrdiplom) und daher auch nur zeitlich begrenzt für den Schuldienst zugelassen ist. In einem solchen Fall wird die Anstellung bis zum Abschluss der notwendigen Ausbildung jeweils auf ein Jahr befristet.  

Möchte eine Lehrerin oder eine Schulleiterin nach dem Mutterschaftsur­laub von der Anstellung beim Kanton zurücktreten, endet das Arbeits­verhältnis mit dem letzten Tag des Urlaubs.

Wurde vorab eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs mit unbe­zahltem Urlaub vereinbart und kündet die betroffene Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis später doch noch, gilt Folgendes: Der unbezahlte Urlaub wird widerrufen und das Arbeitsverhältnis auf den letzten Tag des bezahlten Mutterschaftsurlaubs hin beendet.  

Die Entlassung einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder die Reduktion des Beschäftigungsgrads aufgrund einer Invalidität ist in der Zuständigkeit des Volksschulamts.

Ist eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter aufgrund einer Krankheit während mehr als drei Monaten arbeitsunfähig, veranlasst der Sektor Beratung des Volksschulamts eine Abklärung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt. Eine vollständige oder teilweise Entlassung aufgrund einer Invalidität kann nur aufgrund der Resultate dieser Untersuchung vollzogen werden.

Ist eine Entlassung oder eine Reduktion des Beschäftigungsgrads unumgänglich, wird diese durch den Sektor Beratung des Volksschulamts verfügt. Sie erfolgt auf das Ende des Schuljahres oder auf Ende eines Monats. Dabei wird die Dauer der ordentlichen Lohnfortzahlung grundsätzlich nicht verkürzt.

Die Auflösung der Anstellung durch die Schulpflege aus wichtigen Gründen – also die fristlose Entlassung – kommt bei allen Umständen zum Tragen, bei denen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Grundsätzlich darf dieser Schritt nur vollzogen werden, wenn eine besonders schwere Verletzung der Arbeits- und Berufspflichten vorliegt.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, vor der Einleitung von Schritten unverzüglich mit dem Sektor Beratung des Volksschulamts Kontakt aufzunehmen.

Stirbt eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, muss der Sektor Personal des VSA unverzüglich kontaktiert werden. Das Amt erledigt dann die Administration sowie die damit verbundenen Lohnzahlungen.

Der Lohn wird für den Monat, in dem die Person verstorben ist, weiterbezahlt. Gibt es Hinterbliebene, die gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse BVK anspruchsberechtigt sind, wird der Lohn vom VSA während zwei weiteren Monaten bezahlt. Die Familienzulage richtet das Amt für den Sterbemonat sowie die drei darauffolgenden Monate aus.

Informationen zu den Renten von Anspruchsberechtigten sowie zur Todesfallsumme sind bei der BVK erhältlich.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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