Alle Themen rund um den Schulbetrieb und den Unterricht. Zusammengestellt für Schulbehörden, Schulleitungen Schulverwaltungen und Lehrpersonen.
Aktuelle Themen
Änderungen in den Rechtsgrundlagen der Volksschule
Am 1. August 2026 treten folgende Änderungen in Kraft:
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
In § 25 Abs. 3 VSM ist festgehalten, dass der Schulpsychologische Dienst (SPD) eine Abklärung durch externe Fachleute veranlassen kann, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind. In der Praxis wird der Begriff «veranlassen» oft in der Weise verstanden, dass der SPD eine entsprechende Abklärung anordnen kann. Hierzu ist der SPD aber nicht berechtigt. Die Entscheidungskompetenz liegt bei den betroffenen Eltern. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird er Begriff «veranlassen» durch «empfehlen» ersetzt.
§ 29a wird um Abs. 2 VSM ergänzt, damit eine Einzelfallanerkennung analog zu § 29 Abs. 4 VSM auch bei DaZ-Lehrpersonen weiterhin möglich ist. Damit wird die geltende und vom Verwaltungsgericht (VB.2023.00348, E. 2.3.) gestützte Praxis des VSA nachgeführt. Voraussetzung ist dabei weiterhin ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson gemäss Abs. 1 lit. a. Bezüglich der zweiten Voraussetzung, dem Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volksschule gemäss Abs. 1 lit. b, sind weiterhin Ausnahmen möglich. Das Volksschulamt kann DaZ-Lehrpersonen anerkennen, wenn gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung vorliegen.
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Der zweite Umstufungstermin in der ersten Klasse der Sekundarstufe wird von Mitte April neu auf Ende Januar vorverschoben. Mit der Verordnungsänderung gelten damit für alle Klassen der Sekundarstufe die Umstufungstermine Ende Januar und Anfang Schuljahr. Zusätzlich ist in der ersten Klasse der Sekundarstufe, wie bereits unter geltendem Recht, ein Wechsel auf Ende November möglich.
Die Verordnungsänderung führt zu einer Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Regelungen und geht teilweise darüber hinaus, um eine möglichst lückenlose Überprüfung der Mitarbeitenden in privaten bewilligungspflichtigen Kinderhorten sicherzustellen.
Im Bundesrecht ist in der Pflegekinderverordnung (PAVO) geregelt, dass diejenige Behörde, welche für Bewilligung und Aufsicht von bewilligungspflichtigen Kinderhorten zuständig ist (nachfolgend Aufsichtsbehörde), jährlich, sowie insbesondere auch vor der Bewilligungserteilung sowie vor der Anstellung neuer Mitarbeitenden einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einholen muss. Damit dies möglich ist, haben die Leitungen oder Trägerschaften der bewilligungspflichtigen Kinderhorte in diesen Fällen die Pflicht, der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils ein Verzeichnis mit den Personalien der Mitarbeitenden, inkl. Leitung zukommen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Neuanstellungen. Aufgrund dieser weitergehenden Bestimmungen im Bundesrecht entfällt damit grundsätzlich die Pflicht der Trägerschaft, vor der Einstellung von Mitarbeitenden und danach alle vier Jahre einen aktuellen Strafregisterauszug einzuholen. Darum wird § 32j Abs. 1 lit. b VSV angepasst.
Im Kanton Zürich ist grundsätzlich die Standortgemeinde des Kinderhorts zuständig für Bewilligung und Aufsicht (§ 30c Abs. 1 i.V.m. § 77 Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100). Anlaufstelle der zuständigen Aufsichtsbehörde für das Einholen des Behördenauszugs 2 ist die Koordinationsstelle VOSTRA, welche im Kanton Zürich zur Direktion der Justiz und des Innern gehört (vostra.bvd@ji.zh.ch).
Die Überprüfung des Leumunds von Mitarbeitenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland wohnhaft sind oder sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten, kann nicht nur über den Behördenauszug 2 vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine möglichst lückenlose Überprüfung wurden die kantonalen Bestimmungen in § 32j Abs. 1 lit. b und c VSV neu abgefasst:
Die Trägerschaft muss gegenüber der Aufsichtsbehörde belegen können, dass vor der Anstellung von Mitarbeitenden mit Wohnsitz im Ausland oder von ausländischen Mitarbeitenden, die sich seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, ein aktueller Strafregisterauszug aus dem Wohnorts- bzw. Herkunftsstaat oder ein anderes gleichwertiges Dokument eingeholt wurde. Die Pflicht, ein solches Dokument einzuholen und der Trägerschaft vorzulegen, obliegt den Mitarbeitenden. Der Strafregisterauszug oder das Dokument muss der Aussagekraft eines Strafregister- und Sonderprivatauszugs aus der Schweiz entsprechen.
Bei Mitarbeitenden mit Wohnsitz im Ausland muss die Trägerschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde zudem belegen können, dass sie nach erfolgter Anstellung alle zwei Jahre einen Strafregisterauszug des Wohnortsstaates oder ein gleichwertiges Dokument eingeholt hat. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ein solches Dokument nach Aufforderung beizubringen. Der Strafregisterauszug oder das Dokument muss der Aussagekraft eines Strafregisterauszugs und Sonderprivatauszugs aus der Schweiz entsprechen.
Führungsinformation (ehemals Leitungszirkular)
Führungsinformationen enthalten in der Regel einerseits Anweisungen, denen die Adressaten Folge leisten müssen und andererseits wichtige Hintergrundinformationen. Der Versand erfolgt an jeweils drei offizielle Mailadressen pro Schulgemeinde und an die Schulleitungen.
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Kontaktpersonen für die Gemeinden
Bildungsagenda
Mit der Bildungsagenda informiert das Volksschulamt die Behörden, die Schulleitungen, die Lehrpersonen und die interessierte Bevölkerung über den Stand von aktuellen, längerfristigen Geschäften / Themen aus dem Bereich der Volksschule.
Die Liste wird jeweils zu Beginn des Semesters aktualisiert und per VSA-Wocheninformation publiziert.
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